Urteil
10 K 1405/10
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berücksichtigung von Vorbelastungen sind nur solche Immissionswerte verbindlich, die sich aus der Baugenehmigung selbst oder eindeutig zugehörigen, als Bestandteil erklärten Bauvorlagen ergeben.
• Fehlende Festschreibung eines Schallleistungspegels in einer Baugenehmigung bedeutet nicht Unwirksamkeit der Genehmigung; die maßgebliche Beschränkung kann sich aus der Verpflichtung ergeben, den Immissionsrichtwert (hier Nacht 45 dB(A)) einzuhalten.
• Für die Bewertung der Gesamtbelastung nach TA Lärm ist als Vorbelastung der zulässige (rechtmäßige) Lärm der bestehenden Anlagen heranzuziehen; ist dieser in der Genehmigung nicht durch einen Schallleistungspegel begrenzt, ist der zulässige Immissionswert am Immissionsort (hier 45 dB(A) nachts) als Vorbelastung zu berücksichtigen.
• Eine Genehmigung neu hinzukommender Windenergieanlagen, die unter Berücksichtigung der korrekten Vorbelastung zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts führt, ist insoweit rechtswidrig.
• Die Ausnahmetatbestände der Nr. 3.2.1 TA Lärm (Irrelevanz der Zusatzbelastung oder Grenze von 1 dB) sind nur anwendbar, wenn die Zusatzbelastung deutlich unterhalb des Richtwerts bleibt bzw. die Überschreitung dauerhaft unter 1 dB liegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Nachtbetrieb einer Windenergieanlage wegen fehlerhafter Berücksichtigung der Vorbelastung • Bei der Berücksichtigung von Vorbelastungen sind nur solche Immissionswerte verbindlich, die sich aus der Baugenehmigung selbst oder eindeutig zugehörigen, als Bestandteil erklärten Bauvorlagen ergeben. • Fehlende Festschreibung eines Schallleistungspegels in einer Baugenehmigung bedeutet nicht Unwirksamkeit der Genehmigung; die maßgebliche Beschränkung kann sich aus der Verpflichtung ergeben, den Immissionsrichtwert (hier Nacht 45 dB(A)) einzuhalten. • Für die Bewertung der Gesamtbelastung nach TA Lärm ist als Vorbelastung der zulässige (rechtmäßige) Lärm der bestehenden Anlagen heranzuziehen; ist dieser in der Genehmigung nicht durch einen Schallleistungspegel begrenzt, ist der zulässige Immissionswert am Immissionsort (hier 45 dB(A) nachts) als Vorbelastung zu berücksichtigen. • Eine Genehmigung neu hinzukommender Windenergieanlagen, die unter Berücksichtigung der korrekten Vorbelastung zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts führt, ist insoweit rechtswidrig. • Die Ausnahmetatbestände der Nr. 3.2.1 TA Lärm (Irrelevanz der Zusatzbelastung oder Grenze von 1 dB) sind nur anwendbar, wenn die Zusatzbelastung deutlich unterhalb des Richtwerts bleibt bzw. die Überschreitung dauerhaft unter 1 dB liegt. Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses, nahe einem Windpark. Zwei ältere Windenergieanlagen des Typs DeWind waren mit Genehmigungen von 1999 und 2001 errichtet; die Genehmigungen enthielten keine Festschreibung eines Schallleistungspegels, sondern die Auflage, nachts am Wohnhaus 45 dB(A) nicht zu überschreiten. 2007 erteilte die Behörde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sieben neue Enercon-Anlagen, wobei die Prognose die Vorbelastung durch die DeWind-Anlagen mit einem niedrigeren Schallleistungspegel ansetzte. Der Kläger rügte, die Vorbelastung sei unterschätzt und beanstandete den Nachtbetrieb der Anlagen 3 und 4. Er machte geltend, inzwischen geänderte Mess- und Richtlinien würden höhere Schallleistungspegel rechtfertigen und ein Tonhaltigkeitszuschlag sei zu berücksichtigen. Die Behörde und die Betreiberin verteidigten die Prognose und beriefen sich darauf, dass nur rechtmäßiger Betrieb und die in den Genehmigungen zugrundegelegenen Werte zu berücksichtigen seien. • Rechtsgrundlagen: § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG, § 48 BImSchG, TA Lärm Nr. 2.4, 3.2.1, 6. • Anwendungsprinzipien: Genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen schädliche Umwelteinwirkungen, hier Lärm über die nach TA Lärm geltenden Richtwerte, nicht hervorrufen (§5 BImSchG). Bei Windenergieanlagen ist die TA Lärm maßgeblich und für Nachtbetrieb im Außenbereich der Richtwert 45 dB(A) anzulegen. • Vorbelastung: Zur Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm sind die Auswirkungen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen als Vorbelastung einzustellen. • Auslegung von Baugenehmigungen: Der inhaltliche Umfang einer Baugenehmigung ergibt sich aus dem Bauschein und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen; nicht als Bestandteil erklärten Gutachten ohne Grünstempel sind nicht verbindlich. • Feststellung im vorliegenden Fall: Die alten Genehmigungen enthielten keinen verbindlichen Schallleistungspegel (z.B. 99,8 dB(A)) als Festschreibung; daher ist als zulässige Vorbelastung der in den ursprünglichen Genehmigungen vorgesehene zulässige Immissionswert von 45 dB(A) nachts heranzuziehen. • Rechnung der Gesamtbelastung: Die Schallprognose für die neuen Anlagen ging fälschlich von einer niedrigeren Vorbelastung (43,9 dB(A)) aus und ergab eine Gesamtbelastung von 45,5 dB(A). Bei korrekter Berücksichtigung der zulässigen Vorbelastung (45,0 dB(A)) liegt die Gesamtbelastung deutlich über 46 dB(A), damit über dem Richtwert. • Ausnahmeregelungen TA Lärm nicht erfüllt: Nr. 3.2.1 Abs.2 (Irrelevanz bei mindestens 6 dB Unterschreitung) und Abs.3 (dauerhafte Begrenzung auf ≤1 dB Überschreitung) greifen nicht, weil die Zusatzbelastung die erforderlichen Schwellen nicht einhält. • Ergebnisfolgen: Der Nachtbetrieb der Anlage 3 führt zu einer rechtswidrigen Überschreitung des Nachtrichtwerts und verletzt den Kläger; der Nachtbetrieb der Anlage 4 hingegen ist unschädlich, weil ohne die Anlage 3 die verbleibende Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle erfüllt. Die Klage hatte teilweise Erfolg: Die Genehmigung und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben, als der Nachtbetrieb der Windenergieanlage 3 zugelassen worden ist. Begründend ist die fehlerhafte Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden DeWind-Anlagen: diese Genehmigungen enthalten keinen verbindlich festgeschriebenen Schallleistungspegel, sodass als zulässige Vorbelastung der in den alten Genehmigungen zugrundegelegte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts zu gelten hat. Unter dieser Berücksichtigung führt der Betrieb der neuen Anlagen einschließlich Anlage 3 zu einer Überschreitung des Nachtwerts, weshalb der Nachtbetrieb der Anlage 3 rechtswidrig ist. Dagegen verletzt der Nachtbetrieb der Anlage 4 den Kläger nicht, da ohne die Anlage 3 die verbleibende Zusatzbelastung deutlich unter das Irrelevanzkriterium fällt und der Nachtbetrieb der übrigen Anlagen zulässig bleibt. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt.