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Urteil

7 K 541/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0718.7K541.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des im Rubrum genannten, ca. 750 Quadratmeter großen Grundstücks (G1), das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird und an andere Wohngrundstücke angrenzt. Mit Ende Mai 2009 bei der Beklagten eingereichtem Erfassungsblatt bezüglich bebauter und befestigter Flächen gaben die Kläger zu erkennen, dass sie die Versickerung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück beabsichtigen. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 15. und 30. Juli 2009 unter anderem mit, dass gegen eine Versickerung keine Einwände bestünden, sofern ein Bodengutachten gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 die Versickerungsfähigkeit mit ausreichendem Grundwasserflurabstand und erforderlicher Länge des Versickerungsstranges nachweise, der Anschluss an den Regenwasserkanal als Notüberlauf sei entsprechend der Entwässerungssatzung in jedem Fall erforderlich. Die Kläger legten sodann ein auf den 17. September 2009 datiertes Gutachten des Erdbaulabors T. GmbH aus C. vor. Darin wurde eine gute Wasserdurchlässigkeit der im Boden festgestellten Sande festgestellt und Grundwasser in 3,50 Meter Tiefe angetroffen. Die Anforderungen hinsichtlich Wasserdurchlässigkeit und Mindestflurabstand seien gegeben, so dass eine Regenwasserversickerung möglich sei. In einem ebenfalls auf den 17. September 2009 datierten Schreiben des Erdbaulabors T. GmbH heißt es: "Hinsichtlich Ihrer telefonischen Anfrage vom 1.10.09 teilten wir Ihnen Folgendes mit: Bei den von uns erkundeten hydrogeologischen Verhältnissen und unter der Voraussetzung, dass eine ausreichend dimensionierte und frostfreie Versickerungsanlage angeordnet wird, sind aus geotechnischer Sicht Notüberläufe nicht erforderlich." Die Kläger beantragten unter dem 00.00.0000 bei dem Kreis Warendorf als unterer Wasserbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser. Dabei gaben sie an, dass 303 Quadratmeter Dachflächen und 108 Quadratmeter Hofflächen an die Versickerungsanlage angeschlossen würden. Nach eingereichten Zeichnungen fließt das Niederschlagswasser in einen Kontrollschacht und von dort in zwei jeweils 4.000 Liter fassende Tanks. Von dort kann es in eine Kiesrigole versickern, die einen Durchmesser von 60 Zentimetern aufweist und ein Sickerrohr umfasst, das einen Durchmesser von 30 Zentimetern und Zulaufrohre in einer Gesamtlänge von 24 Metern aufweist. Nachdem das Ingenieurbüro G. GmbH aus W. auf Anfrage der Beklagten unter dem 2. November 2009 mitteilte, dass gegen die von den Klägern geplante technische Ausführung keine Bedenken bestünden, teilte die Beklagte dem Kreis Warendorf mit Schreiben vom 12. Januar 2010 und fernmündlich am 26. Januar 2010 mit, dass gegen die Erlaubniserteilung keine Bedenken bestünden, auf der Grundlage der kommunalen Entwässerungssatzung werde aber ein Notüberlauf an die Kanalisation gefordert werden. Die Beklagte erteilte den Klägern mit Bescheid vom 17. Februar 2010 die Zustimmung, den Anschluss ihrer Entwässerungsanlage gemäß den geprüften Entwässerungsunterlagen zu ändern. Als Auflagen setzte die Beklagte u.a. fest, es sei ein Notüberlauf an die städtische Kanalisation zu errichten und es seien die Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus der Erlaubnis des Kreises vom 26. Januar 2010 zu beachten. Mit Ausnahme des Notüberlaufs befreite die Beklagte die Kläger gemäß § 53 Abs. 3a LWG von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser. Die Kläger haben am 12. März 2010 Klage erhoben. Sie tragen vor, die in der Auflage zu der Erlaubnis des Kreises auferlegte Einrichtung eines Notüberlaufs sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der T. GmbH vom 17. September 2009. Auch habe ein Mitarbeiter der Beklagten den Klägern im Vorfeld mitgeteilt, bei einer positiven Bodenprobe sei ein Notüberlauf nicht erforderlich. Zudem erfordere die Verbindung des Notüberlaufs mit dem Kanalnetz den Aufbruch des gesamten Hofes und des Gartens zur Verlegung von Leitungen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als dass die Auflage IV. 5. in dem Bescheid des Kreises Warendorf vom 26. Januar 2010 zu beachten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Erfordernis eines Notüberlaufs ergebe sich aus § 9 Abs. 5 ihrer Entwässerungssatzung vom 28. November 2005. Dies sei den Klägern auch im Vorfeld immer mitgeteilt worden. Eine abweichende (mündliche) Mitteilung eines Mitarbeiters der Beklagten habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte 7 K 414/10 und den dort beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf Grund logischer Teilbarkeit gegenüber dem Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 selbständig anfechtbare Auflage, die Auflage IV. 5. in dem Bescheid des Kreises Warendorf vom 26. Januar 2010 zu beachten, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Auflage handelt es sich um nach § 36 Abs. 1 und 2 Nr. 4 VwVfG NRW, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 4 der Entwässerungssatzung der Beklagten zulässige Nebenbestimmung, die insbesondere einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss auch in Zeiten besonders starker Niederschlagsmengen sicherstellen soll. Die Wasserbehörden und die Gemeinden sind nach den genannten gesetzlichen Vorschriften berechtigt, von Grundstückseigentümern, die Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickern lassen, hinreichende Vorsorgemaßnahmen zu verlangen, um einen ordnungsgemäßen Abfluss sicherzustellen und ein Haftungsrisiko zu minimieren. Bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung steht der Gemeinde ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu, wie sich aus §§ 51a, 53 LWG ergibt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, www.nrwe.de, Rn. 27 ff.; Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 51a Rn. 49b und § 53 Rn. 140d. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene streitgegenständliche Auflage ist auch verhältnismäßig, denn sie sind geeignet, erforderlich und angemessen. Der geforderte Notüberlauf an die städtische Abwasserkanalisation ist grundsätzlich geeignet, eine Überschwemmung des Grundstücks der Kläger und gegebenenfalls weiterer anliegender Grundstücke im Falle starker Niederschlagsmengen zu verhindern, indem von den Speichertanks und der Rigole nicht mehr aufzunehmende Wassermengen in die städtische Kanalisation geleitet werden. Dass deren Rohre so schmal dimensioniert wären, dass bei die Aufnahmefähigkeit des Klägergrundstücks übersteigenden Regenmengen eine Ableitung auch nur eines Teils dieses Wassers durch den Kanal nicht erfolgen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass nach Angaben der Kläger bei starken Niederschlagswassermengen in der Vergangenheit einmal im Keller ihres Hauses Wasser gestanden habe, das aus der städtischen Kanalisation in das Haus geflossen sei. Die Kläger konnten hierzu nämlich keine näheren Angaben machen, außer dass dies wohl vor ca. zwanzig Jahren passiert sei. Der Notüberlauf ist entgegen dem Vorbringen der Kläger auch erforderlich, da kein anderes, ebenso wirksames Mittel ersichtlich ist, das die Kläger weniger stark belastet. Insbesondere sind die von den Klägern verlegten zwei Tanks mit einem jeweiligen Volumen von 4.000 Litern nebst der Kiesrigole samt der darin verlegten Rohre von 24 Metern Länge nicht gleichermaßen geeignet, große Wassermengen zu speichern bzw. abzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass angesichts der Niederschlagsmessungen allein der letzten zehn Jahre in Nordrhein-Westfalen häufiger mit Regenmengen von mehr als 180 Litern pro Quadratmeter innerhalb von 24 Stunden gerechnet werden muss, vgl. http://wetterbeobachtung.wordpress.com/2010/08/27, wie dies beispielsweise in Steinfurt am 27. August 2010 und in Dortmund am 26. Juli 2008 der Fall war. Dort fielen damals an manchen Stellen innerhalb von einer Stunde über 125 mm Regen, vgl. Brandenburgische Technische Universität Cottbus, Lehrstuhl für Hydrologie und Wasserwirtschaft: Gutachten zu Entstehung und Verlauf des extremen Niederschlag-Abfluss-Ereignisses am 26.07.2008 im Stadtgebiet von Dortmund, http://gruene-luedo.de/download/gutachten _neu.pdf, S. 19. Auch wenn es sich dabei um eine extreme, nach bisherigen statistischen Erhebungen durchschnittlich nicht häufiger als alle 100 Jahre vorkommende Menge an Niederschlag handelte, ist angesichts der Topographie Nordrhein-Westfalens, insbesondere der näheren Gegend um T. , nicht ersichtlich, dass sich ein solches (außergewöhnliches) Starkregenereignis nicht auch dort ereignen kann. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auch keine entgegenstehenden konkreten Gründe bzw. Erkenntnisse vorgetragen. Dass ein solches Starkregenereignis für T. bisher wohl nicht festzustellen bzw. protokollieren war, führt nicht auf den Ausschluss der Möglichkeit seines künftigen Eintritts. Nach Ansicht des Gerichts folgt aus dem - aus §§ 51a, 53 LWG ableitbaren -weitreichenden, nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinden bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung, dass diese nicht darauf beschränkt sind, Vorsorgemaßnahmen für einen ordnungsgemäßen Wasserablauf von privaten Grundstücken nur insoweit zu betreiben, als ihre eigene Haftung für den Betrieb der Abwasserkanalisation reicht. Wie weit letztere reicht, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Umständen des Einzelfalls und kann bei Niederschlagsmengen ausscheiden, die seltener als alle 100 Jahre zu erwarten sind, BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris, Rn. 11 bis 13. Angesichts der von den Klägern im Erlaubnisantrag selbst angegebenen 411 Quadratmeter Fläche, von denen Niederschlagswasser in die Speichertanks abläuft, ergibt sich bei einer Niederschlagsmenge von 125 Litern pro Quadratmeter innerhalb von nur einer Stunde eine Gesamtmenge von über 50.000 Litern Wasser. Die vorgesehenen Tanks speichern zusammen aber nur 8.000 Liter; das Volumen der Kiesrigole umfasst (einschließlich des Sickerrohrs) bei einem Durchmesser von 60 Zentimetern und einer Gesamtlänge von 24 Metern maximal weitere ca. 8.660 Liter. Dass aber die damit verbleibenden Wassermengen von mehr als 33.000 Litern auf den ca. 400 Quadratmetern nicht versiegelter Fläche innerhalb einer Stunde ordnungsgemäß versickern, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Gutachten und dem Schreiben des Erdbaulabors T. GmbH vom 17. September 2009. Dort werden Notüberläufe aus geotechnischer Sicht nur dann nicht für erforderlich gehalten, wenn eine ausreichend dimensionierte Versickerungsanlage angeordnet wird. Diesem Schreiben lässt sich aber nicht entnehmen, welche Größe hier als ausreichend dimensioniert angesehen wird, insbesondere nicht, an welchen möglichen Niederschlagswassermengen diese Berechnung ausgerichtet ist. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass den Klägern gemäß der Erlaubnis des Kreises Warendorf vom 26. Januar 2010 nur eine Einleitung von bis zu 4,1 Litern Niederschlagswasser in das Grundwasser pro Sekunde erlaubt ist. Daraus ergibt sich eine Höchstmenge pro Stunde von 14.760 Litern, die nicht einmal die Hälfte der - auf der Grundlage einer Niederschlagsmenge von 125 mm pro Stunde - errechneten Überschussmenge von mehr als 33.000 Litern ausmacht. Schon bei einer Niederschlagsmenge von 80 mm pro Stunde wird die Summe der Speicherkapazitäten des Grundstücks und der in das Grundwasser erlaubt ableitbaren Wassermengen überschritten. Eine solche Regenmenge war z.B. noch am 6. Juni 2011 in einigen Teilen Hamburgs zu verzeichnen, vgl. http.//de.wikipedia.org/wiki/Regen, S. 7; www.wetterspiegel.de/de/nachrichten/2011-183709.html. Die Auflage ist schließlich auch angemessen, da die den Klägern entstehenden Kosten im Verhältnis zu dem hierdurch verfolgten Ziel, dem Abfluss des Niederschlagswassers auch bei Starkregen, nicht übermäßig sind, sondern der Vermeidung von Schäden dienen, die weit höhere Kosten verursachen können. Es kann dahinstehen, ob ein Mitarbeiter der Stadt T1. den Klägern vor Erlass der angefochtenen Auflage mündlich mitgeteilt hatte, dass bei ordnungsgemäßer Versickerungsfähigkeit des Grundstücks die Einrichtung eines Notüberlaufs nicht erforderlich sei. Unabhängig davon, dass auf Grund der eindeutig gegensätzlichen schriftlichen Vorgaben in den an die Kläger gerichteten Schreiben der Stadt T1. vom 15. und 30. Juli 2009 ein Vertrauen in eine solche mündliche Aussage schon tatsächlich eingeschränkt wäre, erfordert eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Einhaltung der Schriftform. Daher betraf die in der Klageschrift enthaltene Beweisanregung keine entscheidungserhebliche Tatsache, so dass ihr nicht nachzugehen war. Die angefochtene Auflage lässt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) erkennen. Dieser verpflichtet die staatlichen Organe dazu, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Der Vortrag der Kläger, ihnen gegenüber setze der Beklagte die Einrichtung eines Notüberlaufs durch, hinsichtlich ihrer angrenzenden Nachbarn sei dies aber nicht der Fall, lässt einen solchen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht erkennen. Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Entwässerung auf den angrenzenden Grundstücken ein wesentlich gleicher Sachverhalt tatsächlich vorliegt, kann ein Bürger aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Behörde ihm gegenüber das Recht nicht durchsetzt oder falsch anwendet, nur weil sie in einem vergleichbaren Fall so gehandelt hat ("Keine Gleichheit im Unrecht"), vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, Rn. 46 ff., und vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, Rn. 11 f., jeweils www.nrwe.de. Auf Grund der begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand muss darüber hinaus eine Behörde den Verwaltungsvollzug nicht gleichzeitig gegenüber allen Bürgern ausüben. Vielmehr darf sie insofern - insbesondere bei bisher nicht (höchst-)richterlich geklärten Rechtsfragen - zunächst den Ausgang einzelner Verwaltungs(gerichts)verfahren abwarten, bevor ein entsprechender Vollzug hinsichtlich der übrigen vergleichbaren Sachverhalte erfolgt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 = juris, Rn. 2, und vom 14. September 1998 - 6 B 41.98 -, juris, Rn. 4. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.