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Urteil

8 K 2832/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0630.8K2832.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 22. September 1985 in Wuppertal geborene Kläger ist als Kind jordanischer Eltern durch Geburt Staatsangehöriger des Haschemitischen Königreichs Jordanien. 3 Der Kläger war für das Bundesgebiet zunächst von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Im April 1992 wurde ihm eine erste Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die letzte Aufenthaltserlaubnis lief mit dem 21. Januar 2005 aus. Ein am 26. Januar 2005 gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2007 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 - 8 K 1515/08 - ab. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil Bezug genommen. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 11. August 2010 - 18 A 2881/09 - ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss Bezug genommen. 4 Der Kläger sprach bei der Beklagten letztmals am 7. Oktober 2009 vor. Die dem Kläger zuletzt ausgestellte Duldungsbescheinigung lief mit dem 6. Januar 2010 aus. Der Kläger beantragte persönlich danach keine erneute Duldung. Seiner Mutter wurde mitgeteilt, dass er persönlich bei der Beklagten vorzusprechen habe. Der Kläger, gegen den im März 2010 Haftbefehl zum Zweck der Strafvollstreckung erging, wurde von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er wurde am 29. April 2010 von Amts wegen melderechtlich abgemeldet. Am 25. November 2010 wurde der Kläger beim Einwohnermeldeamt unter Angabe des früheren Einzugsdatums 5. Dezember 2007 angemeldet. Auch danach sprach der Kläger nicht bei der Beklagten zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung vor. Er wurde in Roxel Ende Mai 2011 von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Münster die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2009 - 3 KLs 210 Js 318/08 - 13/09 - vollstreckt. 5 Der Kläger besuchte zunächst in Wuppertal und nach dem Umzug der Familie in 1991 in Münster die Grundschule und anschließend bis zur 8. Klasse die Hauptschule. Nachdem er wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Lehrer von der Hauptschule verwiesen worden war, besuchte er von 1999 bis 2002 eine Schule für Erziehungshilfe. Im Sommer 2002 verließ er die Schule ohne Abschlusszeugnis. Der Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Der Kläger übte mehrere kurzzeitige Erwerbstätigkeiten aus; auf Seite 10 des Urteils des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2009 - 3 KLs 210 Js 318/08 - 13/09 - wird Bezug genommen. Er war ganz überwiegend arbeitslos. Von September 2005 bis Dezember 2007 befand er sich in Untersuchungshaft und nachfolgend im (Jugend-)Strafvollzug. Ab dem 9. Januar 2009 wurde gegen ihn nochmals Untersuchungshaft und anschließend bis zum 24. August 2009 Freiheitsstrafe vollstreckt. Die weitere Strafvollstreckung wurde auf seinen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 BtmG zunächst zurückgestellt. Der Kläger begab sich am 24. August 2009 in eine medizinische Rehabilitationsbehandlung, deren Dauer bis zum 22. Februar 2010 geplant war. Am 3. September 2009 beendete der Kläger auf eigenen Wunsch die Maßnahme. Der darauf folgenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft zum Strafantritt leistete der Kläger nicht Folge. Der Kläger ging in der Folgezeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Unter dem 5. Oktober 2009 erklärte er gegenüber der Beklagten u. a., dass er seinen Lebensunterhalt aus Mitteln seiner Mutter bestreite. Die Mutter des Klägers erklärte am 20. Oktober 2010 anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten sinngemäß, der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt aus ihren Mitteln. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Mai 2011 hielt sich der Kläger in/bei der Wohnung seiner Mutter in Roxel auf. 6 Der Kläger ist ledig und nicht Vater eines Kindes. Er besaß und besitzt keine eigene Wohnung. Er unterhält derzeit eine Liebesbeziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. 7 Im April oder Mai 2008 begann der Kläger, Marihuana zu konsumieren. Der Konsum beschränkte sich auf höchstens zwei Joints am Tag. 8 Der Kläger ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 5. September 2005 - 16 Ls 63 Js 522/04 - 330/04 - und das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2009 - 3 KLs 210 Js 318/08 - 13/09 - Bezug genommen. Mit dem Urteil des Landgerichts Münster wurde der Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Kläger im November oder Dezember 2008 (innerhalb der Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 28. November 2007) über einen Mitverurteilten 1 kg Marihuana guter Qualität zum Preis von 3.500 EUR bestellt. Nach der Überzeugung des Landgerichts erwarb der Kläger das Kilogramm Marihuana zu dem Zweck, es zumindest im Wesentlichen gewinnbringend weiterzukaufen; eine Menge von 50 g war für den Eigenverbrauch des Klägers bestimmt. Der Kläger zahlte den Geldbetrag an den Mitverurteilten, der die Drogen gemeinsam mit anderen Mitverurteilten bei einem Drogenhändler in Enschede erwarb und in das Bundesgebiet einführte. Der Kläger nahm von dem Mitverurteilten in Münster seinen Anteil an den Drogen entgegen. Das Marihuana war entgegen der Erwartung von minderer Qualität. Wegen der schlechten Qualität forderte der Kläger die Mitverurteilten auf, es bei dem Lieferanten gegen Marihuana besserer Qualität umzutauschen oder den Kaufpreis zu erstatten. Zu diesem Zweck gab er die bei ihm nur noch vorhandene (Rest-)Menge von möglicherweise 450 g an die Mitverurteilten heraus. Der Lieferant ließ sich auf die Reklamation nicht ein. 9 Nachdem die Entscheidung der Beklagten, dass dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 11. August 2010 rechtskräftig geworden war, setzte die Beklagte dem Kläger mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 11. November 2010 eine Frist zur Ausreise bis zum 31. Dezember 2010 und drohte ihm die Abschiebung nach Jordanien an. Die Ordnungsverfügung stellte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu. 10 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 11 Der Kläger trägt vor, 12 die Ordnungsverfügung widerspreche Art. 8 EMRK. 13 Die Vorschrift sei auch bei einer (selbständigen) Abschiebungsandrohung maßgeblich. Der Kläger müsse für seine Einwendungen nicht erst die konkrete Durchführung einer Abschiebung abwarten. 14 Der Kläger sei entgegen der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2009 und der im dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 11. August 2010 vertretenen Auffassung ein faktischer Inländer im Sinne der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so dass eine Aufenthaltsbeendigung in jeder Hinsicht unverhältnismäßig sei. 15 Der Kläger habe sein gesamtes Leben bis zuletzt mit seiner Mutter gelebt. 16 Die bestehende Liebesbeziehung des Klägers zu einer deutschen Staatsangehörigen sei ein Integrationsmerkmal im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. insichtHH Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Begehren in der Sache entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochten Ord-nungsverfügung der Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Ordnungsverfügung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Es mag für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, dass schon viel dafür spricht, dass die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen durfte. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ein Anhörungsmangel geheilt. Eine erforderliche Anhörung kann gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies ist erfolgt; der Kläger hat in dem Klageverfahren seine Interessen und Auffassungen auch gegenüber der Beklagten geltend machen können und geltend gemacht. 23 Die Ordnungsverfügung verstößt nicht gegen § 59 AufenthG. 24 Die nach § 59 Abs. 1 AufenthG von der Beklagten zum 31. Dezember 2010 gesetzte Ausreisefrist ist nicht rechtswidrig. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten als auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Dass sich der Kläger derzeit im Strafvollzug befindet, steht nicht entgegen. 25 § 59 Abs. 1 AufenthG sieht für den Regelfall die Festsetzung einer Ausreisefrist vor. Die Ausnahmevorschrift des § 59 Abs. 5 AufenthG steht nicht entgegen. Nach Satz 1 der Vorschrift "bedarf" es keiner Fristsetzung, wenn sich der Aus-länder auf richterliche Anordnung in Haft befindet. Mit dieser Formulierung ist ausgedrückt, dass die Bestimmung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 AufenthG nicht notwendig ist. Schon nach ihrem Wortlaut verbietet die Vorschrift nicht, dass die Beklagte über ihre Mindestpflichten hinausgehend das Regelerfordernis erfüllt (vgl. zu § 50 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2002 - 18 B 849/01 -, www.nrwe.de = NWVBl 2002, 391 = AuAS 2002, 148). 26 Im Übrigen sprechen die Umstände des Einzelfalls gegen die Auffassung, wegen des Strafvollzugs dürfe die Beklagte keine Ausreisefrist setzen. Der Ablauf einer Ausreisefrist ist Vollstreckungsvoraussetzung für eine Abschiebung. Im hier zu untersuchenden Einzelfall war die Ausreisefrist, die die Beklagte gesetzt hatte, mit dem 1. Januar 2011 und damit vor der Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt abgelaufen. Dass eine bereits eingetretene Vollstrek-kungsvoraussetzung durch einen dem Vollstreckungsschuldner zuzurechnenden Umstand wieder entfällt, ist fernliegend. 27 Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nach § 59 AufenthG rechtmäßig. 28 Der Kläger ist ausreisepflichtig. Er war zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 50 Abs. 1 AufenthG). 29 Eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Voraussetzung der Abschiebungsandrohung (OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, www.nrwe.de = InfAuslR 2009, 232). Ungeachtet dessen ist die Aus-reisepflicht des Klägers vollziehbar (§ 58 Abs. 2 AufenthG). 30 Die Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung, dass eine Abschiebung des Ausländers überhaupt in Betracht kommt (OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, a. a. O.), liegt ebenfalls vor. Einer Abschiebung steht insbesondere nicht dauerhaft Art. 8 EMRK entgegen. 31 Steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung selbst nicht entgegen, steht er auch einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, so dass für die hier zu treffende Ent-scheidung dahingestellt bleiben kann, ob die nach nationalem Recht erforderliche Abschiebungsandrohung überhaupt - wie mit der Klage geltend gemacht - einen eigenständigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet. 32 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 33 Soweit der Kläger mit der Einwendung, ein sog. faktischer Inländer zu sein, ein Recht auf Achtung seines Privatlebens geltend macht, war der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sicher bis 2005 eröffnet. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob eine einmal eingetretene Schutzbereichseröffnung durch Verhalten des Ausländers wieder entfallen kann. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen des Privatlebens auch heute eröffnet ist, verstößt die Abschiebungsandrohung nicht gegen Art. 8 EMRK. 34 Ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht "quasi automatisch" zu einem "Aufenthaltsrecht". Vielmehr ist im Rahmen der dann gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Der Regelzweck des Art. 8 EMRK ist nicht auf die Begründung eines Aufenthaltsorts gerichtet. Wesentlicher Zweck des Art. 8 EMRK ist der Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Maßnahmen von staatlicher Seite (EGMR, z. B. Urteil vom 12. Juli 2007 - 39741/02 - [Nanning], juris = BeckRS 2008, 06727 = www.coe.int/t/d/ menschenrechtsgerichtshof, Rn. 65). Bei Vorliegen der erforderlichen Umstände kann daher selbst bei einem sog. faktischen Inländer ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt sein. Das Recht auf Achtung des Privatlebens eines sog. faktischen Inländers verleiht einem solchen Ausländer also nicht vergleich-bare Rechte, wie sie einem deutschen Staatsangehörigen zukommen. In der Rechtsprechung wurde auch wiederholt festgestellt, dass Art. 8 EMRK im Gast-land geborenen und aufgewachsenen Ausländern der zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht gewährt (z. B. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner], www.coe.int, 57 = NVwZ 2007, 1279; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2010, 97). 35 Bei Anwendung dieser Vorgaben sind keine Umstände feststellen, die eine Abschiebung des Klägers als unverhältnismäßig oder gar als willkürlich erscheinen lassen. 36 Hinsichtlich der Lebensumstände, die den Kläger im Falle seiner Abschiebung in Jordanien erwarten, ist eine bestehende Integration des Klägers in die dortigen Lebensverhältnisse nicht anzunehmen. Der Kläger hat mit Ausnahme seiner Staatsangehörigkeit, der wenn auch beschränkten, aber doch bestehenden und ausbaubaren arabischen Sprachkenntnisse (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 6. Februar 2006; Anhörungsvermerk des Amtsgerichts Herford vom 7. Juni 2006 - 4 VRJs 414/05 -) und der jordanischen Staatsangehörigkeit seiner Angehörigen keine Verbindungen zu Jordanien. Solche werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. 37 Gleichwohl ist eine Abschiebung des Klägers nach Jordanien nicht unverhält-nismäßig. 38 Ganz wesentlich für die Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung des Klägers ist, dass er gesetzliche Verbote und Gebote in ganz erheblichem Ausmaß nicht hinreichend beachtet hat und beachten wird. 39 Der Kläger hat sich nicht nur seit 2010 der ausländerrechtlichen Aufsicht der Beklagten entzogen und seit 2008 seiner Pflicht nicht entsprochen, sich einen jordanischen Pass oder ein jordanisches Passersatzpapier zu beschaffen (§ 3 AufenthG). 40 Er ist zudem mehrfach strafgerichtlich in erheblichem Maß in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Münster stellte in seinem Urteil vom 5. September 2005 fest, dass der Kläger (bereits damals) tief in illegale und kriminelle Machenschaften verstrickt war. Der Kläger verhielt sich bei einem die Hauptverhand-lung des Amtsgerichts vorbereitenden Gespräch der Jugendgerichtshilfe derart aufbrausend, dass die Jugendgerichtshilfe das Gespräch abbrach und fest-stellte, keinerlei Möglichkeiten zu sehen, den Kläger erzieherisch zu erreichen. In einem Alter von jetzt 25 Jahren ist der Kläger bereits in zwei Fällen zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Danach hat er sich der rechtmäßigen Aufforderung der Staatsanwaltschaft zum Strafantritt widersetzt, so dass er zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verhaftet werden musste. Wegen der Straftaten des Klägers spricht schon Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechte der Bundesrepublik Deutschland an, die sie gerechtfertigter Weise auch ihm gegenüber verfolgen darf ("zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer"). Bei Anwendung ausländerrechtlichen Kategorien liegt insbesondere der letzten Verurteilung nach der Art der Straftat, nämlich dem unerlaubten Handel mit Drogen, ein Verhalten des Klägers von besonderer Schwere zu Grunde. Durch den Drogenhandel begründete er eine von ihm ausgehende Gefahr für die Gesellschaft (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2010, 97). Der Europäische Ge-richtshof für Menschenrechte hat mehrfach bekräftigt, dass er angesichts der verheerenden Auswirkungen, die Drogen auf das Leben von Menschen haben können, Verständnis dafür hat, mit welcher Entschlossenheit Behörden denjenigen begegnen, die zur Verbreitung dieser Geißel beigetragen haben (EGMR, z. B. Urteil vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - [Abdul Waheed Khan], InfAuslR 2010, 369, Rn. 40). 41 Die Schwere der Tat wird nicht maßgeblich durch das Alter des Klägers bei der Tatbegehrung gemindert (vgl. zu dem Kriterium EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, 334). Der Kläger war zum Tat-zeitpunkt nicht Jugendlicher oder Heranwachsender (vgl. zur Definition eines Delikts in der Jugendzeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325 = www.coe.int/t/d /menschenrechtsgerichtshof, Rn. 55). 42 Zudem beging der Kläger ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Münster vom 5. September 2005 nach seiner Volljährigkeit die Straftaten vom 13. April 2004, 5. Mai 2004, 8. Mai 2004, 20. Mai 2004, 1. August 2004, 9. September 2004, 13. September 2004, 28. Oktober 2004, 13. Mai 2005 und 15. Juni 2005 sowie die Straftat einige Tage vor dem 29. August 2005. 43 Tatsächliche Umstände, die die Prognose rechtfertigten, der Kläger werde sich in Zukunft rechtstreu verhalten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich (ebenso die Wertung des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2009 - 3 KLs 210 Js 318/08 - 13/09 -, Seite 30): 44 Der Kläger hat sich in der Vergangenheit von strafrechtlichen Verurteilungen und von Strafvollzug nicht beeindrucken lassen. Das Drogendelikt von November bzw. Dezember 2008, dass Gegenstand seiner letzten Verurteilung ist, beging er, nachdem er strafrechtliche Freiheitsentziehung von September 2005 bis Dezember 2007 erlitten hatte. Eine Annahme, die Haft habe ihn beeindruckt (vgl. Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 16. Februar 2006), widerlegte er damit in relativ kurzer Zeit. Der Kläger ließ sich von der Straftat auch nicht dadurch abhalten, dass er wegen der Aussetzung des Vollzugs eines Strafrestes der Jugendstrafe noch unter Bewährung stand. Die Zusage, nach einer Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug "die 'Szene' in Münster zu verlassen und sich zu seinem Onkel ... nach Wuppertal (zu) begeben, da er dort im Betrieb des Onkel Arbeit finden kann", hielt der Kläger nicht ein. Die Rehabilitationsbehandlung, die ihm auf seinen Wunsch im August 2009 bewilligt worden war, verließ er vorzeitig schon nach 11 Tagen. 45 Die Drohung einer Abschiebung nach Jordanien begründet ebenfalls nicht die Prognose eines zukünftigen rechtmäßigen Verhaltens. Das Drogendelikt von Ende 2008 beging der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte ein Aufenthaltsrecht des Klägers im Bundesgebiet abgelehnt und damit bestritten hatte (vgl. die Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2007). Im Übrigen verfolgt der Kläger mit der Klage letztendlich das Ziel, die Drohung seiner Abschiebung zu unterbinden. 46 Das Verhalten des Klägers nach der Tatbegehung lässt eine andere Sicht nicht zu. Er hat sich der ausländerrechtlichen Aufsicht und Strafvollstreckung entzogen. Seinem Verhalten nach der letzten Tat ist daher bisher keine besondere positive Bedeutung zuzumessen (EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325 = www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof, Rn. 57). Der Zeitraum nach erneutem Beginn der Strafvollstreckung Ende Mai 2011 bis zur mündlichen Verhandlung bietet keinen anderen Anhalt. 47 In Relation zu dieser Ausgangslage bewirken andere Umstände seines Privatlebens nicht, dass eine Abschiebung des Klägers unverhältnismäßig ist. 48 In die deutschen Lebensverhältnisse ist der Kläger zwar in einem anderen Maß als in die jordanischen Verhältnisse, aber gleichwohl nicht hinreichend integriert. Dass die (Teil-)Integration des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse seine Integration in die jordanischen Verhältnisse überwiegt, steht einer Abschiebung nicht entgegen. Überwiegt nämlich die Verwurzelung in die aus-ländischen Lebensverhältnisse, ist regelmäßig schon der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu einem Eingriff in den Schutzbereich setzt dann aber die Möglichkeit voraus, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens auch verhältnismäßig sein kann, wenn die Verwurzelung in die deutschen Verhältnisse überwiegt (im Ergebnis ebenso z. B. EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325 = www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof; vgl. auch oben zum nicht bestehenden absoluten Bleiberecht). 49 Im Einzelnen sind für die Bewertung der Integration eines Ausländers im Bundesgebiet neben der Beachtung von Ge- und Verboten weitere Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. 50 Der Kläger ist - ebenso wie in Jordanien - im Bundesgebiet nicht wirtschaftlich integriert. Er ist bisher nur sporadisch und für jeweils kurze Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Soweit er durch Freiheitsentziehung gehindert war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist ihm dies zuzurechnen. Die Frei-heitsentziehungen beruhen auf eigenem Verhalten des Klägers. Für die Zeit seit September 2009, als für die Zeit nach Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme, hat der Kläger selbst keine legale Erwerbstätigkeit auch nur geltend gemacht. Bei dem bisherigen Lebenslauf des 25-jährigen Klägers, der einen Schulabschluss nicht erreichte und ganz überwiegend nicht erwerbstätig war, ist die Prognose einer hinreichenden eigenständigen wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet auszuschließen. Soweit der Kläger durch seine Mutter finanziell unterstützt wird, ist dies bei einem Aufenthalt in Jordanien ebenfalls möglich. 51 Auch tatsächliche Umstände für eine derartige soziale Integration im Bundes-gebiet, die eine Abschiebung des Klägers als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind vom Kläger nicht konkret dargelegt. Eine besondere Beistandsgemeinschaft zwischen dem volljährigen Kläger und seiner Mutter ist nicht festzustellen (vgl. dazu z. B. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - [Abdul Waheed Khan], InfAuslR 2010, 369, Rn. 32, 43, 47). Die Mutter und die Geschwister, mit denen der Kläger Kontakt hat, sind als jordanische Staatsangehörige berechtigt, ihn zu besuchen. Familiäre Kontakte sind auch auf andere Art und Weise (Brief/Telefon/Internet) von Jordanien aus möglich. Die vom anwalt-lich vertretenen Kläger geltend gemachte Liebesbeziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen ist nicht derart konkretisiert, dass sie einer Wertung des Verwaltungsgerichts zugänglich ist. Der Kläger hat keine Umstände für eine Beziehung dargelegt, die einer ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbaren nichtehelichen Lebensgemeinschaft entspricht. Auch ist nicht festzustellen, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das Gericht muss im Übrigen davon ausgehen, dass der Partnerin des Klägers sein Lebenslauf und sein prekärer aufenthaltsrechtlicher Status bereits zu Beginn der Beziehung bewusst war (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - [Abdul Waheed Khan], InfAuslR 2010, 369, Rn. 46). Die bisherigen sonstigen sozialen Kontakte außerhalb der Familie sind nur den strafgerichtlichen Entscheidungen zu ent-nehmen. Solche Kontakte zum Zweck von Straftaten sind nicht schützenswert. Angaben zu sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. 52 Die subjektive Einschätzung des Klägers, dass eine Ausreise nach Jordanien "wie ein Sprung ins kalte Wasser" sei und eine für ihn "unüberbrückbare Barriere" darstelle (Stellungnahme des Klägers vom 6. Februar 2006), steht nicht ent-gegen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ausreise für den Kläger eine Härte darstellen wird. Der 25 Jahre alte Kläger, der keine Kinder zu versorgen hat, ist aber dem Grunde nach in der Lage, aufbauend auf seinen Sprachkenntnissen ein neues Privatleben begründen (zu Bewertung der arabischen Sprachkenntnissen vgl. EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/06 - [Mutlag], www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof, Rn. 58 f. = InfAuslR 2010, 325, 326, Rn. 58 f.). Objektive Tatsachen sind nicht geltend gemacht, die trotz der notwendigen Anstrengungen eine Integrationsmöglichkeit des Klägers in Jordanien ausschließen. Für eine Übergangszeit evtl. weiterhin erforderliche finanzielle Unterstützungsleistungen durch die Familie können auch bei einem Auf-enthalt in Jordanien fortgesetzt werden. 53 Der bisherige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet keine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung. Der Kläger hält sich zwar seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Er besitzt aber infolge rechtskräftiger Entscheidung und infolge seiner Straftaten durch eigenes Verschulden kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mehr. Demgegenüber steht ihm als jordanischem Staatsangehörigen in Jordanien ein Aufenthaltsrecht zu. Die Vorschrift des Art. 8 EMRK darf aber nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Geburt und überwiegend rechtmäßig bestand (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325 = www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof, Rn. 56 einerseits und Rn. 62 andererseits). Der derzeitige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet setzt sich allein deshalb fort, weil eine Abschiebung nach Jordanien derzeit wegen des Strafvollzugs sowie fehlender Reisedokumente nicht möglich ist. Vertrauen in einen Fortbestand des Aufenthalts wird damit nicht begründet. 54 Bei den gegebenen Umständen steht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, nicht entgegen (vgl. auch EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325 = www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof). Dies gilt schon deshalb, weil der Gerichtshof auch in dieser Entscheidung zwischen Straftaten des Drogenhandels und anderen Straftaten differenziert und er in dem von ihm zu entscheidenden Sachverhalt deshalb im Verhältnis zu einem Drogenhandelsdelikt keine vergleichbare Schwere der Tat annahm. Der Kläger hat sich jedoch - neben anderem - eines Drogenhandelsdelikts schuldig gemacht. Ebenso steht der Entscheidung des Gerichts das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - (Abdul Waheed Khan), InfAuslR 2010, 369, nicht entgegen. Das Verhalten des Klägers stimmt nicht mit dem Bewährungsverhalten überein, wie es unter Rn. 41 des Urteils bezeichnet ist. Den dort unter Nrn. 43 ff. bezeichneten familiären Bindungen, selbst denen der Gerichtshof kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat (Rn. 47), entsprechen die hier festzustellenden familiären Bindungen des Klägers nicht. 55 Der von der Klage angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, www.bverfg.de = InfAuslR 2011, 235, steht ebenfalls nicht entgegen. Zum einen erstreckt er sich maßgeblich auf Fragen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz; es hat daher keine Letztentscheidung getroffen, sondern die Sache zu einer erneuten Entscheidung - welcher auch immer - zurückverwiesen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auf die bei dem Beschwerdeführer vorliegende Straflosigkeit abgestellt (vgl. www.bverfg.de Rn. 21). Eine Straflosigkeit liegt bei dem Kläger nicht vor. 56 Ein durch eine Abschiebung erfolgender Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Familie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht im Hinblick Beziehung des Klägers zu seiner Mutter gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - 8 K 1525/08 -, Seite 7, verwiesen. 57 Wegen der geltend gemachten Beziehung des Klägers zu einer deutschen Staatsangehörigen ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Familie ebenfalls nicht festzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (Seite 12 f.) verwiesen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 59 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO bestehen nicht. 60