Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in Den Haag in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen Ausbildungsabschnitt (berufspraktisches Anrechnungsjahr) in Den Haag in den Niederlanden. Die 1985 geborene Klägerin erwarb im Juli 2004 auf dem Berufskolleg für Sozial- und Gesundheitswesen die Fachhochschulreife. Im August 2005 nahm sie am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin auf. Der theoretische Ausbildungsabschnitt endete im Juni 2008; daran schloss sich ein fachpraktischer Ausbildungsabschnitt an, während dessen die Klägerin Schülerin des Berufskollegs blieb. Ihr Praktikum absolvierte die Klägerin an der Römisch-Katholischen Basisschool De Fontein in Den Haag in den Niederlanden. Am 31. März 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für diesen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt zu gewähren. Ihre Ausbildungsstätte bescheinigte der Klägerin bei Antragstellung, dass die Ableistung des Berufspraktikums in den Niederlanden für ihre Ausbildung der Fachrichtung Erziehung und Soziales nach dem Ausbildungsstand der Klägerin förderlich sei, weil sie einer weiteren Europäisierung diene, zu einer Vertiefung der Kenntnisse in anderen Konzeptionen und zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzchancen führe sowie die Sprachkompetenzen der Klägerin verbessere. Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht vorlägen. Bei dem Besuch einer Berufsfachschule wie der Ausbildungsstätte der Klägerin müsse nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall: der Unterrichtsplan der Klägerin schreibe nicht vor, dass das Berufspraktikum im Ausland abzuleisten sei. Am 8. April 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Beschränkung der Förderung eines Berufspraktikums im Ausland beim Besuch einer Berufsfachschule auf die Fälle, in denen die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben sei, gegen europarechtliche Grundsätze und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. Der Europäische Gerichtshof habe in zwei Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (- C-11/06 und - C 12/06 -) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen habe, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt würden. Zwar habe diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 BAföG bezogen, die Grundsätze seien jedoch ohne Weiteres auch auf die Förderung nach § 5 Abs. 5 BAföG zu übertragen. Der Entscheidung sei grundsätzlich zu entnehmen, dass es zwar im Ermessen eines Mitgliedstaates stehe, ob und für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung gewähren möchte; allerdings sei der Staat nicht frei in seiner Entscheidung, Ausbildungsförderung nur für eine inländische oder auch für eine ausländische Bildungseinrichtung zu bewilligen. Werde Ausbildungsförderung grundsätzlich auch für eine Ausbildung im europäischen Ausland gewährt, seien die Voraussetzungen, unter denen eine Ausbildung im europäischen Ausland nicht gefördert werde, rechtfertigungsbedürftig. Im Falle der Klägerin sei eine solche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung dieser Frage könne jedenfalls nicht darauf abgestellt werden, ob etwa der Ausbildungsabschluss durch die Ableistung eines entsprechenden Praktikums innerhalb Deutschlands gefährdet sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in Den Haag in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg handele es sich um eine Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, so dass eine Förderung eines Auslandspraktikums nur in Betracht komme, wenn nach dem Unterrichtsplan die zwingende Durchführung des Praktikums im Ausland vorgeschrieben sei. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Klägerin ergebe sich, dass zwar ein Praktikum vorgeschrieben und in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt sei, seine Ableistung im Ausland aber nicht zwingend sei. Die Stellungnahme des Berufskollegs bescheinige dem Ausbildungspraktikum für die Ausbildung in der Fachrichtung Erziehung und Soziales nach dem Ausbildungsstand der Klägerin zwar eine entsprechende Förderlichkeit, die auch nicht bestritten werde; diese könne aber das Erfordernis eines zwingend im Ausland durchzuführenden Praktikums bei Berufsfachschülern, wie sie das Gesetz vorsehe, weder ausgleichen noch ersetzen. Da weder der Unterrichtsplan noch die Ausbildungsbestimmungen ein im Ausland durchzuführendes Praktikum vorsähen, sei davon auszugehen, dass die Ableistung des vorgeschriebenen Praktikums innerhalb Deutschlands für den Ausbildungsabschluss der Klägerin sowie mithin für den gesamten Berufsfachschülerkreis dieses Ausbildungszweiges vorgesehen und damit ausreichend sei. Die Tatsache, dass die Klägerin sich freiwillig für einen ausländischen Praktikumsplatz entschieden habe, sei von ihr selbst zu verantworten und gehe somit zu ihren eigenen Lasten. Ein Bezug zu dem von der Klägerin genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die durch den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 erfolgte Ablehnung der beantragten Bewilligung von Förderungsleistungen nach BAföG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, ihr für die Durchführung ihres Berufspraktikums in Den Haag in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Ausbildungsförderung nach BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Denn die die Entscheidung der Beklagten tragende Einschränkung des § 5 Abs.5 Satz1, zweiter Halbsatz BAföG, wonach bei dem Besuch einer Berufsfachschule Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum nur geleistet wird, wenn die Durchführung des Praktikums im Ausland nach deren Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben ist, ist in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft - wie vorliegend - wegen Verstoßes gegen das durch Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden. Die Kammer hat bereits im Verfahren betreffend die Förderung eines deutschen Staatsangehörigen für ein Studium im (europäischen) Ausland, wenn dieser seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und keine besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 6 BAföG vorliegen, mit Urteil vom 12. Januar 2010 (- 6 K 2465 -) Folgendes ausgeführt: "Nach Art. 18 Abs. 1 EG (heute: Art. 21 Abs. 1 AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich der Kläger berufen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, sind gemäß Art. 17 Abs. 1 EG (heute: Art. 20 AEUV) Unionsbürger und können sich auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG (heute: Art.21 AEUV) verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 -, Rdnrn. 22, 23, EuZW 2007, 767 = NVwZ 2008, 298, mit weiteren Nachweisen. Die genannte Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG stellt eine Beschränkung des nach dem Vorstehenden auch dem Kläger zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 18 Abs. 1 EG (heute: Art. 21 AEUV) dar. Eine Beschränkung dieses Rechts liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben. Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran anknüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 lit. q EG (heute: Art. 6 lit. e AEUV) und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG (heute: Art. 165 Abs. 2, 1. bis 5. und dabei insbesondere 2. Gedankenstrich AEUV) verfolgten Ziele, u.a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 28. ...." Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Regelungen der Art. 20 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 1 AEUV (früher: Art. 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des EG - Vertrages -EGV- ) betreffend Unionsbürger und deren Recht auf Freizügigkeit zielen darauf ab, im Interesse eines Zusammenwachsens der Länder der Europäischen Union (EU) den wechselseitigen Austausch und damit zwangsläufig die wechselseitigen Aufenthalte in den Ländern der EU zu fördern und den Bürgern der EU-Länder in allen Ländern gleiche Rechte und Möglichkeiten - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt und im Bereich der Bildung - einzuräumen mit dem Ziel, alle Bürger in diesen genannten Bereichen nicht mehr als Bürger verschiedener Länder, sondern als Bürger der EU (Unionsbürger) zu behandeln. Dem entspricht es, dass nach Art. 165 Abs. 2, erster bis dritter Gedankenstrich AEUV (früher: Art. 149 Abs. 2 EGV) als Ziele der Tätigkeit der Union - unter anderem - ausdrücklich die Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten, die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten, und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen aufgeführt sind. Auch zahlreiche Entscheidungen des EuGH auf den Gebieten Arbeitsrecht, Recht der Bildung und Ausbildung sowie Ausbildungsförderung machen deutlich, dass der EuGH nationale Regelungen, die dem zuwider laufen, schon früher, erst recht aber seit Inkrafttreten der Regelungen betreffend die Einführung einer Unionsbürgerschaft und betreffend die Freizügigkeit für mit diesen Regelungen unvereinbar gehalten hat bzw. eine mit diesen Regelungen konforme Auslegungen gefordert hat . vgl. EuGH, Urteile vom 13. 11. 1990 - Rs C - 308/89 - , vom 2. 2. 1991 - Rs C - 184/89, vom 11.7. 2002 - C - 224/98 - , vom 15.3.2005 - C - 209/03 - , vom 17.3.2005 - C 109/04 - ; besonders grundlegend vom 23.10.2007 - C - 11/06 - und - C 12/06 - . Hiervon ausgehend greift das Erfordernis des § 5 Abs. 5, 2. Halbsatz BAföG, wonach beim Besuch einer Berufsfachschule ein Berufspraktikum im Ausland nur nach BAföG gefördert wird, wenn dessen Durchführung im Ausland durch eben die Schule zwingend vorgeschrieben ist, in das Recht der Klägerin als Unionsbürgerin nach den Art. 20 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 1 AEUV ein, sich zur Durchführung ihres Berufspraktikums in die Niederlande zu begeben und sich dort aufzuhalten. Das Erfordernis nach § 5 Abs. 5 BAföG ist damit geeignet, Deutsche, die ihre Ausbildung an einer Berufsfachschule absolvieren, davon abzuhalten, ein Berufspraktikum in einem anderen EG-Mitgliedstaat zu durchzuführen. Damit wird im Ergebnis - ebenso wie in dem genannten, von der Kammer bereits entschiedenen Fall - eine Situation herbeigeführt, wie sie der Europäische Gerichtshof für die Annahme einer Beschränkung des Rechts nach dem - damals noch geltenden - Art. 18 Abs. 1 EGV für ausreichend erachtet hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, - C 11/06 - und - C 12/06 - ., Rdnr. 30. Für die Annahme einer solchen Beschränkung ist es bereits ausreichend, dass die Aussicht, keine Fördermittel zu erhalten, die Auszubildenden davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Die danach vorliegende Beschränkung des Rechts nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ist gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt. Hierzu hat die Kammer ebenfalls bereits in der Entscheidung vom 12. Januar 2010 ausgeführt: "Hierfür ist zu Grunde zu legen, dass die Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft nach Art. 149 Abs. 1 EG (heute: Art. 165 Abs. 1 AEUV) für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-308/98 -, "di Leo", Rdnrn. 14 f., EuZW 1991, 38 = NVwZ 1991, 155. Nach dem Gemeinschaftsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 18 Abs. 1 EG (heute: Art. 21 Abs. 1 AEUV) verliehenen Rechts nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04 -, "de Cuyper", Rdnrn. 33 und 42, EuZW 2006, 500 = NVwZ 2006, 1037. ..." Ein dementsprechend mit dem Erfordernis einer ausdrücklichen Bestimmung durch die Berufsfachschule nach § 5 Absatz 5 BAföG in verhältnismäßiger Weise verfolgter legitimer Zweck ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ergibt sich allerdings aus der Regelung des § 4 BAföG, dass Ausbildungsförderung - vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG - für die Ausbildung im Inland geleistet wird. In den §§ 5, 6 BAföG sind aber etliche Ausnahmen aufgeführt, gerade was die Durchführung von Berufspraktika angeht. Zwar sind diese im Ausland nur in denjenigen Fällen zu fördern, in denen sie als der Ausbildung insgesamt als förderlich anzusehen sind. Dieses Erfordernis kann aber ohne weiteres auch für Praktika an Berufsfachschulen aufgestellt werden. Diese Anforderung ist im übrigen auch vorliegend erfüllt; entsprechende Belege ihrer Schule hat die Klägerin vorgelegt. Gründe dafür, darüberhinaus eine entsprechende zwingende Vorgabe im Unterrichtsplan zu fordern, sind nicht erkennbar und benachteiligen die Klägerin (und alle Absolventen von Berufsfachschulen) im Vergleich zu den Absolventen der übrigen in § 5 Abs. 5 BAföG genannten Ausbildungsstätten mit Blick auf Ihre Rechte als Unionsbürgerin ohne nachvollziehbaren Grund. In Tz. 5.5.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sind keine Erläuterungen über die etwaigen Gründe für diese Einschränkung enthalten. Dass etwa bei den Absolventen der Berufsfachschulen die Ableistung eines Praktikums im - europäischen - Ausland generell nicht förderlich oder sogar hinderlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Rein wirtschaftliche Motive wie etwa das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, scheiden als Rechtfertigung von vornherein aus. Auch hierzu hat die Kammer in dem genannten Urteil vom 12. Januar 2010 bereits ausgeführt: "...nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-109/04 - "Kranemann", Rdnr. 34, EuZW 2005, 305 = NJW 2005, 1481 = DVBl. 2005, 633; VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2006 - 10 K 615/06 -, juris. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsieht, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03 - "Bidar", Rdnrn. 56 f., EuZW 2005, 276 = NJW 2005, 2055. Dabei können entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 44. ..." Anhaltspunkte für eine derartige übermäßige Belastung liegen indes nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass etwa der Zahl derjenigen Deutschen, die eine Berufsfachschule besuchen, im Rahmen dieser Ausbildung ihr Praktikum im (europäischen) Ausland absolvieren möchten und hierfür Ausbildungsförderung beantragen, ein derart großes Gewicht zukäme, dass sie ohne eine gesetzliche Begrenzung der Ausbildungsförderung auf die Fälle, in denen dies zwingend vorgesehen ist, übermäßige Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben könnte. Auch wenn die Gesamtzahl der Auszubildenden, die Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG für eine Ausbildung im Ausland erhalten, seit dem Wegfall der sogenannten Orientierungsphase nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. im Zuge des 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 23. Dezember 2007, BGBl. I S. 3254) sehr stark angestiegen ist, spricht schon die Zahl von insgesamt 18.453 im Jahr 2008 geförderten Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in einem anderen EG-Mitgliedstaat besuchen, gegenüber der Gesamtzahl der im genannten Jahr geförderten Studierenden von ca. 333.000, vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Achtzehnter Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2, Seiten 10, 23, www.bmbf.de, gegen die Annahme übermäßiger Auswirkungen im oben genannten Sinn. Vgl. wiederum VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010. Weitere legitime Zwecke, die die festgestellte Beschränkung des durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis steht daher die fragliche Regelung bezogen auf Praktika im europäischen Ausland mit EU - Recht nicht im Einklang. Zu den Folgen hieraus hat die Kammer wiederum bereits mit Urteil vom 12. Januar 2010 ausgeführt: "Ist eine Norm des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, führt dies nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zu ihrer Unanwendbarkeit. Die Bestimmungen des EG-Vertrages und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane haben Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten. Dieser Anwendungsvorrang beruht auf dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zum EG-Vertrag und ist durch Art. 23 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich legitimiert. Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - "Solange II", BVerfGE 73, 339 (387). Der Vorrang führt dazu, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, nationales Recht, soweit es dem EG-Recht widerspricht, außer Anwendung zu lassen. Es bedarf dazu keiner vorherigen Beseitigung der gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschrift durch den Gesetzgeber oder in einem gerichtlichen Verfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89 - "Nimz", EuZW 1991, 217 = NJW 1991, 2207; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, und vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (244). ..." Die Nichtanwendung des Erfordernisses einer zwingenden Vorschrift des Auslandspraktikums durch die Berufsfachschule nach § 5 Absatz 1 Bafög führt im vorliegenden Fall zu der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Da weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, kann die Klägerin von der Beklagten die Ausbildungsförderung dem Grunde nach in ihr gesetzlich zustehender Höhe beanspruchen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden, hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zugelassen.