Urteil
6 K 1143/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gewährung teil- oder vollstationärer Jugendhilfe, die den Unterhaltsbedarf deckt, tritt ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag an die Stelle bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsleistungen.
• Unterhaltszahlungen vor Mitteilung der Jugendhilfe können nicht auf einen danach festgesetzten Kostenbeitrag angerechnet werden; stattdessen bleibt dem Pflichtigen die Möglichkeit, Überzahlungen beim Unterhaltsberechtigten geltend zu machen.
• Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist nur dann angemessen, wenn dem Pflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (§ 94 Abs.1 SGB VIII).
• Ob Unterhaltsansprüche wegen Verwirkung oder anderer zivilrechtlicher Fragen entfallen, ist nicht im Verfahren der Kostenbeitragsheranziehung zu klären, sondern im Unterhaltsverfahren.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag bei Jugendhilfe muss unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt wahren • Bei Gewährung teil- oder vollstationärer Jugendhilfe, die den Unterhaltsbedarf deckt, tritt ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag an die Stelle bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsleistungen. • Unterhaltszahlungen vor Mitteilung der Jugendhilfe können nicht auf einen danach festgesetzten Kostenbeitrag angerechnet werden; stattdessen bleibt dem Pflichtigen die Möglichkeit, Überzahlungen beim Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist nur dann angemessen, wenn dem Pflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (§ 94 Abs.1 SGB VIII). • Ob Unterhaltsansprüche wegen Verwirkung oder anderer zivilrechtlicher Fragen entfallen, ist nicht im Verfahren der Kostenbeitragsheranziehung zu klären, sondern im Unterhaltsverfahren. Der Kläger wurde vom Beklagten zum Kostenbeitrag für die seit 24.08.2007 gewährte Hilfe für die volljährige Tochter in betreuter Wohnform herangezogen. Der Beklagte setzte zunächst einen monatlichen Beitrag von 305 EUR fest und nahm später eine Reduzierung auf 185 EUR (2008) bzw. 60 EUR (ab 2009) vor. Der Kläger gab an, bereits im Dezember 2007 und in 2007 insgesamt Unterhalt und Mietzahlungen für die Tochter geleistet zu haben, machte zusätzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und minderjährigem Sohn geltend und berief sich auf Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegender Anschuldigungen der Tochter. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger focht den Bescheid an und begehrt Aufhebung der Heranziehung. • Rechtliche Grundlage der Heranziehung sind § 91 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 92 Abs.1 Nr.5 SGB VIII; Voraussetzungen der Mitteilung über Leistung und Aufklärung (§ 92 Abs.3 SGB VIII) lagen vor, da der Beklagte am 28.11.2007 informiert hatte. • Unterhaltsrechtliche Fragen (z. B. Verwirkung nach § 1611 BGB) sind im Verfahren zur Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags nicht zu entscheiden; insoweit sind gesonderte zivilrechtliche Verfahren zuständig. • Vorher geleistete Unterhaltszahlungen für 2007 sind grundsätzlich nicht auf einen ab 01.01.2008 geltenden Kostenbeitrag anzurechnen; der Pflichtige kann allenfalls zivilrechtliche Rückforderungsansprüche geltend machen. • Die Heranziehung ist nach § 94 Abs.1 SGB VIII unangemessen, weil der festgesetzte Betrag den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht wahrt. Nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien beträgt der Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern regelmäßig 1.100 EUR. Bei Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung anerkannter Unterhaltsverpflichtungen und berücksichtigungsfähiger Fahrtkosten) verbleibt dem Kläger kein Geld, das für den Kostenbeitrag verwendet werden könnte. • Dem Kläger wurde daher Recht gegeben; der Bescheid ist rechtswidrig, da die Gewährung des notwendigen Selbstbehalts nicht gewährleistet ist. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 22.01.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.05.2009 wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag rechtswidrig ist, weil dadurch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht gewahrt wird. Unterhaltsrechtliche Einwendungen des Klägers gegen die Tochter (z. B. Verwirkung wegen schwerer Verfehlung) wären gesondert im Unterhaltsverfahren zu klären und konnten hier nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.