Urteil
6 K 1143/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0517.6K1143.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine am 00.00.0000 geborene Tochter G. M2. vom Beklagten seit dem 24. August 2007 aufgewendeten Jugendhilfe in Form der Hilfe für junge Volljährige in einer betreuten Wohnform. 3 Mit Schreiben vom 28. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit: Durch die Jugendhilfegewährung seit dem 24. August 2007 werde der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbedarf der Tochter G. gedeckt. Für den Kläger als unterhaltspflichtiger Elternteil bestehe aber weiterhin die materielle Verantwortung gegenüber seiner Tochter. Aus diesem Grund werde der Kläger durch den Kostenbeitrag an den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beteiligt. 4 Unter dem 11. Dezember 2007 legte der Kläger eine Erklärung über seine Einkommensverhältnisse nebst entsprechender Unterlagen vor und teilte u.a. mit, ab Januar 2008 erhalte er für seine Kinder kein Kindergeld mehr und werde in Steuerklasse 1 eingestuft, weshalb sich sein Netto-Gehalt dann auf ca. 1.600,- EUR belaufen werde. 5 Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 setzte der Beklagte einen Kostenbeitrag ab dem 1. Dezember 2007 bzw. 3. Dezember 2007 von monatlich 305,- EUR fest. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 teilte der Kläger dem Beklagten u.a. mit: Der Kostenbeitragsforderung sei der Erfüllungseinwand entgegen zu halten. Für den Monat Dezember 2007 habe er seiner Tochter Unterhalt in Höhe von 400,- EUR geleistet. Außerdem habe er seiner Tochter die Kaution für die von ihr angemietete Wohnung in Höhe von 720,- EUR zur Verfügung gestellt, die der Vermieter zum Ausgleich von Mietrückständen einbehalten habe. Des weiteren habe er auch bereits im Jahr 2007 die Mietzahlungen seiner Tochter übernommen, wobei auf Grund nachträglicher Gewährung eines Mietzuschusses durch den Beklagten Überzahlungen in Höhe von 1.508,- EUR entstanden seien, die ihm nicht erstattet, sondern von seiner Tochter verbraucht worden seien. 6 Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2009 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 auf monatlich 185,- EUR und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 60,- EUR fest. Zur Begründung gab er u.a. an: Auf Grund einer fehlerhaften Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Klägers sei durch den Bescheid vom 22. Januar 2008 ein Kostenbeitrag von monatlich 305,- EUR festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Nettoeinkommens des Klägers habe er die jetzt festgesetzten Kostenbeiträge zu leisten. 7 Der Kläger hat am 15. Juni 2009 Klage erhoben. 8 Er macht im Wesentlichen geltend: Im Kostenfestsetzungsbescheid vom 11. Mai 2009 seien seine freiwilligen Unterhaltsleistungen für seine Tochter nicht berücksichtigt. Außerdem sei er im Hinblick auf vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem minderjährigen Sohn sowie seiner Ehefrau nicht leistungsfähig. Ihm verbleibe wesentlich weniger als der ihm gegenüber seiner Tochter zu belassene Selbstbehalt von 1.100,- EUR. Im Übrigen sei er nicht zu einem Kostenbeitrag verpflichtet, weil seine Tochter ihren Unterhaltsanspruch ihm gegenüber verwirkt habe. Dies beruhe auf dem nicht zu billigenden, ehrverletzenden und ihn verleumdenden Verhalten seiner Tochter. Diese habe ihn der Wahrheit zuwider des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei mangels jeglichen Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das illoyale und mutwillige Verhalten der Tochter führe zum vollständigen Verlust ihrer Unterhaltsansprüche. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht im Wesentlichen geltend: Eine Erfüllung der Kostenbeitragspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 2008 sei nicht eingetreten. Der Kläger habe seiner Tochter Unterhalt für die Monate September bis Dezember 2007 geleistet. Diese Unterhaltszahlungen seien nicht auf die Kostenbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2008 anzurechnen. Vielmehr stehe es dem Kläger frei, seinen Bereicherungsanspruch gegenüber seiner Tochter geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch der Tochter des Klägers sei auch nicht verwirkt. Unterhaltsrechtliche Vorschriften wie § 1611 BGB seien auf den öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag nicht ohne weiteres anwendbar. Im Übrigen habe die Tochter des Klägers den ihm vorgeworfenen Missbrauch eindeutig erlebt. Die Symptome der Tochter seien in einer solchen Weise ausgeprägt, dass hier nicht von einer mutwilligen Bezichtigung des Klägers wider besseren Wissens gesprochen werden könne. Die Fahrtkosten des Klägers seien im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pauschale berücksichtigt worden, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. Auch die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn seien durch entsprechende Ein- bzw. Herabstufung in der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster (00 00 0000/00 0) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat in der Sache Erfolg. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter G. aufgewendeten Jugendhilfe richtet sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform bzw. in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe liegen nicht vor. 19 Zwar sind die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt, wonach ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Aufklärung ist mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. November 2006 erfolgt. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der Tochter G. seit dem 24. August 2007 Jugendhilfe gewährt wurde. Darüber hinaus hat er den Kläger darauf hingewiesen, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbedarf der Tochter durch die Jugendhilfegewährung gedeckt und der Kläger aus diesem Grund durch den Kostenbeitrag an den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beteiligt werde. Dieser Hinweis wird den genannten gesetzlichen Anforderungen an das Entstehen einer Kostenbeitragspflicht noch gerecht. Auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass der Kläger entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB III für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen erbringen muss, war der Hinweis des Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass - wie es der Kläger ersichtlich auch verstanden hat - die Gewährung der Jugendhilfe zur Folge hat, dass neben dem Kostenbeitrag kein Unterhalt mehr zu leisten ist. 20 Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil seine Tochter G. gegen ihn eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs erstattet hatte. Insoweit greift der Einwand des Klägers nicht durch, seine Tochter habe ihren Unterhaltsanspruch ihm gegenüber verwirkt, weil die Vorwürfe wahrheitswidrig, ehrverletzend und verleumderisch seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenbeitragspflicht eines Elternteils etwa in den Fällen der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Abs. 1 BGB entfällt. Ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach besteht oder etwa nach § 1611 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, ist jedenfalls nicht im Verfahren zur Heranziehung eines Elternteils zum Kostenbeitrag zu klären, sondern muss allein der Klärung im unterhaltsrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen lässt es sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass die Tochter G. des Klägers im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Kläger schuldig gemacht hat. Diesbezüglich kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Nach dem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2010 lag der Einstellung des Verfahrens zu Grunde, dass strafrechtlich erhebliche Übergriffe des Klägers nicht beweisbar seien, weil die Geschädigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich auch im vorliegenden Verfahren weder die Vorwürfe gegen den Kläger noch dessen Behauptungen näher aufklären lassen. Diese Unaufklärbarkeit geht nach allgemein geltenden Beweisgrundsätzen zu Lasten des Klägers. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. 21 Vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 B 86.08 -, juris. 22 Der Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag steht auch nicht entgegen, dass er seinen Angaben zufolge seiner Tochter G. im Jahr 2007 - und damit vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum - verschiedene Zahlungen für ihren Lebensunterhalt wie etwa für ihre Wohnungsmiete oder ihre Mietkaution geleistet hatte. Dabei kann es offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die 2007 erfolgten Zahlungen überhaupt zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des Klägers seiner Tochter G. gegenüber für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 führen können. Denn jedenfalls können die Zahlungen nicht - wie der Kläger letztlich meint - mit dem Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 "verrechnet" werden. Durch § 10 Abs. 2 SGB VIII, wonach unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch beteiligt werden und die Zahlung des Kostenbeitrags bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, ist klar gestellt, dass die mit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen verbundene Deckung des Unterhaltsbedarfs des betreffenden Kindes oder Jugendlichen zu einer Reduzierung dessen Unterhaltsanspruchs führt. 23 Vgl. zum Verhältnis von Jugendhilfeleistung und Unterhalt: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10 Rdnrn. 26 ff. 24 Damit erlischt in den Fällen teil- bzw. vollstationärer Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen, die darauf gerichtete Verpflichtung des nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten, 25 vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 -, NJW-RR 2007, 505, 26 an deren Stelle der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag tritt. Dementsprechend sieht - wie oben bereits ausgeführt - § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vor, dass ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem der Pflichtige über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Nach diesen Regelungen haben Unterhaltszahlungen des nach § 92 Abs. 1 SGB VIII prinzipiell Kostenbeitragspflichtigen für die Zeit ab der Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keinen Einfluss auf dessen Kostenbeitragspflicht. Soweit der Kostenbeitragspflichtige für die Zeit ab der Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Unterhaltszahlungen geleistet hat, ist er - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - auf die Möglichkeit zu verweisen, etwaige Überzahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Andernfalls bestünde für den Unterhalts- bzw. Kostenbeitragspflichtigen letztlich die Möglichkeit, zwischen der Unterhaltszahlung und dem Kostenbeitrag zu wählen. Eine solche Wahlmöglichkeit ließe sich indes mit den Vorschriften der §§ 91 ff SGB VIII, nach denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich verpflichtet sind, die Pflichtigen zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen, nicht vereinbaren. 27 Die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag ist aber deshalb rechtswidrig, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kostenbeitrag der Höhe nach in einer den Regelungen des § 93 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung entsprechenden Weise zutreffend errechnet hat. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimme (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), bestehe nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen sei, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht bestehe aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachte. Hierin finde auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehöre, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Auch aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden könne, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert würden, ergebe sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang werde die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen könne, sei der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren. Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche sei also eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schütze zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setze aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Es spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen habe verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weise vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen habe, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten sei. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, NJW 2011, 97. 30 Der vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 festgesetzte Kostenbeitrag belässt indes dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt. 31 Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinen monatlichen Nettoeinkünften nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen und berücksichtigungsfähigen Schulden zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt und damit als unterhaltsrechtlich nicht mehr verfügbares Einkommen behalten darf. 32 Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 -, FamRZ 2006, 26 = NJW 2006, 142, mit weiteren Nachweisen. 33 Nach Ziffer 21.3.1 der hier heranzuziehenden Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht beträgt der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall 1.100,- EUR. Von diesem Betrag ist im Fall des Klägers auszugehen, weil seine Tochter G. zur Zeit der hier in Rede stehenden Zeiträume bereits volljährig war und nicht zu den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten Kindern gehörte. 34 Dieser Selbstbehalt des Klägers würde durch die festgesetzten Kostenbeiträge unterschritten. Nach den Berechnungen des Beklagten belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 auf 1.918,07 EUR, im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 auf 1.764,07 EUR und ab dem 1. Januar 2009 auf 1.697,76 EUR. Abzüglich der vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn N. in Höhe von monatlich 350,- EUR und seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 310,09 EUR - deren Höhe vom Beklagten nicht bestritten wird - ergeben sich verbleibende Beträge von 1.257,98 EUR bzw. 1.103,98 EUR sowie 1.037,67 EUR. Bereits hier zeigt sich, dass für einen Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2009 kein Einkommen des Klägers zur Verfügung steht. Gleiches ergibt sich für die übrigen Zeiträume unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten. Diese bestimmen sich jedenfalls bei der hier vorzunehmenden Berechnung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nach Nr. 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht nach der Formel "Entfernungskilometer x 2 x 0,30 EUR x 220 Arbeitstage: 12 Monate". Insoweit kann es offen bleiben, ob entsprechend dem Vorbringen des Klägers von einer einfachen Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte von 30 km und damit von Fahrkosten in Höhe von 330,- EUR monatlich auszugehen ist. Selbst wenn hier nur die im Einkommenssteuerbescheid vom 25. Juli 2007 ausgewiesene Entfernung von 25 km und damit in Anwendung der genannten Formel nur Fahrkosten in Höhe von 275,- EUR zu Grunde zu legen sein sollten, bliebe unter Beachtung des Selbstbehalts des Klägers auch hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 kein Einkommen übrig, das für einen Kostenbeitrag zur Verfügung stünde. 35 Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36