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Beschluss

10 L 222/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0505.10L222.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1014/11 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2011 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe oder Übersendung des Führerscheins wiederherzustellen und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Interesse daran, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und das Gebot zur Abgabe oder Übersendung des Führerscheins so lange nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, wie im Hauptsacheverfahren 10 K 1014/11 noch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme entschieden ist, muss zurücktreten gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller während dieser Zeit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und sich mit einem Führerschein ausweisen kann. Diese Entscheidung beruht insbesondere darauf, dass - bei Anwendung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel - gegenwärtig alles dafür spricht, dass das Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird. Denn bereits jetzt ist auch bei nur summarischer Überprüfung erkennbar, dass die in Rede stehenden Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind und der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos sein wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die nicht erfolgte Beibringung des Gutachtens nach einer verkehrspsychologische Untersuchung rechtfertigt diese Annahme. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus der Tatsache, dass der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wobei der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens auf diese Möglichkeit hinzuweisen ist. Die Voraussetzungen für die Schlussfolgerung sind erfüllt. Die Anordnung der Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens war rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Sie fand ihre Rechtfertigung in § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV. Die am 24. Oktober 2008 erfolgte Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,93 o/oo) legte die begründete Vermutung nahe, dass der Antragsteller ein erhebliches Alkoholproblem hatte. Dies war Anlass genug, der Frage der Kraftfahreignung weiter nachzugehen. Der Schluss auf die Nichteignung ist fehlerfrei. Angesichts der die Gutachtenaufforderung veranlassenden Umstände bestand kein Grund mehr, der zu einer umgekehrten Annahme hätte Anlass sein können. Gründe, weshalb der Schluss nicht hätte gezogen werden sollen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Diese liegen nicht etwa darin begründet, dass seit dem Vorfall bis zum Erlass des Bescheides annähernd zweieinhalb Jahre vergangen waren, in denen kein Ereignis aktenkundig wurde. Die (Fahrrad-) Trunkenheitsfahrt wird damit weder ungeschehen gemacht noch besteht ein rechtlicher Grund, deswegen es nicht hätte verwertet werden dürfen; vielmehr hätte der Antragsteller, wenn er denn der Gutachtenaufforderung Folge geleistet hätte, den Umstand, dass er nicht mehr einschlägig aufgefallen, mehr im Interesse einer günstigen Prognose verwenden können als dies bei einer zeitnäheren Begutachtung hätte geschehen können. Die Entscheidung des Antragsgegners, die - einzig bekannt gewordene - (Fahrrad-) Trunkenheitsfahrt zum Anlass zu einer Begutachtungsaufforderung zu nehmen, ist angesichts des ganz erheblichen Wertes und der dennoch bestehenden Fähigkeit, einigermaßen - wenn auch in Schlangenlinien - Fahrrad zu fahren, nicht zu beanstanden. Zur Systematik der Vorschriften zur Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 - Az.: 3 C 32/07 - (NJW 2008, S. 2601 ff) ausgeführt: "(...) Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 1 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus. Daraus ergibt sich zugleich, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers ein Verhalten wie das des Klägers Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. BRDrucks 443/98 <Beschluss> S. 6). Ausgehend von diesen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei einer festgestellten Alkoholkonzentration von hier sogar 1,93 % die Einholung eines Gutachtens veranlasst war. Allerdings mag eine einmalig bekannt gewordene Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad noch kein zwingender hinreichender Grund dafür sein, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative FeV erfüllt sind. Denn erst die Begutachtung zeigt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt (BVerwG, a.a.O.). Die hier vorgenommene Untersuchung rechtfertigt jedoch nach Überzeugung des Gerichts die Einstufung des Antragstellers als jemand, der nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann. Zu einer solchen Schlussfolgerung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausgeführt: In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Aus Nr. 8.2 ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene Definition (vgl. BRDrucks 443/98 S. 260) sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dieser Blickwinkel ist auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen, das nach § 13 FeV beizubringen ist. Das bestätigen die in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltenen Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Deren Buchstabe f hat speziell die Fälle der §§ 13 und 14 FeV zum Gegenstand, also die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik oder bei der Einnahme von Betäubungs- und Arzneimitteln. Nach dessen Satz 1 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten ist lediglich der Grund dafür, weshalb die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen ist. Eine negative Prognose setzt, wie der in Satz 1 von Buchstabe f als erstes genannte Fall belegt ("dass er nicht ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird"), keineswegs voraus, dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist. Eine solche Annahme rechtfertigt auch Satz 5 nicht, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorliegen müssen, die zukünftig einen "Rückfall" als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Satz erfasst erkennbar nur einen Ausschnitt möglicher Fallgestaltungen, wie bereits aus der Bezeichnung des maßgeblichen Zeitpunkts deutlich wird. (...) Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BRDrucks 443/98 <Beschluss> S. 6). Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 252). In ihrer Nr. 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr seien strenge Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne. Voraussetzung sei eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein müsse. Diesen Erkenntnissen tragen die Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Rechnung. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89- Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11B 61.96 - juris). Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeutet. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Insbesondere wenn der Betreffende eine solche Gefährdung in der Vergangenheit bereits verursacht hat, muss sichergestellt werden, dass er das Risiko für die Verkehrssicherheit nicht noch dadurch erhöht, dass er in der Zukunft möglicherweise sogar ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand fährt. Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-) Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Rechtliche Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.