Urteil
6 K 2004/09.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0419.6K2004.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Eltern der Kläger reisten im Oktober 1991 mit ihren zwei Töchtern, den älteren Schwestern der Kläger, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. Oktober 1991 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gaben sie an, dass der Vater der Kläger befürchtet habe, zum Militär einberufen und bei Kampfhandlungen in Kroatien eingesetzt zu werden. Im Übrigen würden sie von den Serben verfolgt. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 21. Oktober 1993 als offensichtlich unbegründet ab. 3 Am 00.00.1993 wurde der Kläger zu 1. in C. geboren, sein Bruder, der Kläger zu 2., am 00.00.1996. Sie stellten jeweils am 22. Dezember 1993 bzw. am 20. März 1996 Asylanträge; eigene Asylgründe machten sie nicht geltend. Diese Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheide vom 06. Januar 1994 bzw. vom 28. März 1996 als offensichtlich unbegründet ab. Die Verfahren wurden mit dem der übrigen Familie zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen. Die Eltern der Kläger gaben im gerichtlichen Verfahren ergänzend an, im Kosovo als Roma verfolgt worden zu sein. Sie hätten dort alles verloren und deshalb keine Zukunft mehr in ihrer früheren Heimat. Darüber hinaus berief sich der Vater der Kläger auf verschiedene schwere Erkrankungen, die er in seinem Heimatland nicht behandeln lassen könne, weil ihm hierfür die erforderlichen Mittel fehlten. Dieses Verfahren wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Januar 2000 - 10 K 5068/93.A - unanfechtbar negativ abgeschlossen. 4 Im Juli 2007 verstarb der Vater der Kläger. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2009 stellten die Kläger gemeinsam mit ihrer Mutter einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), das Verfahren dahingehend wieder aufzugreifen, dass festzustellen sei, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Zur Begründung trugen sie vor, dass das Bundesamt durch Bescheid vom 5. April 2006 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festgestellt habe; gleichwohl seien ihnen keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Das Abschiebungsverbot ergebe sich nunmehr daraus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum im Heimatland der Kläger ebenso wenig gesichert sei wie die Grundversorgung im medizinischen Bereich. Darüber hinaus wurde auf verschiedene Erkrankungen der Mutter der Kläger verwiesen und ausgeführt, dass diese nach dem Tod des Ehemannes im Kosovo völlig auf sich allein gestellt sei und so dort keine Überlebenschance habe. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 12. Oktober 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt seien. Es lägen auch keine Gründe vor, nach den §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns wieder zu eröffnen und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die vorgetragenen Erkrankungen der Mutter der Kläger seien im Kosovo behandelbar. Es gäbe insoweit auch keine Nachteile, die Roma wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Kauf nehmen müssten. Auch die von der Mutter der Kläger benötigten Medikamente seien im Kosovo verfügbar. Soweit die Mutter der Kläger sich schließlich darauf berufen habe, durch die Pflege des Grabes ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland Trauerarbeit leisten zu müssen, sei dies kein zielstaatsbezogener Grund und deshalb vom Bundesamt nicht zu prüfen. 6 Daraufhin haben die Kläger - gemeinsam mit ihrer Mutter; das Verfahren insoweit wurde zwischenzeitlich abgetrennt (-6 K 946/11.A-) - am 16. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie weiter vertieft und näher erläutert haben, weiter verfolgen. 7 Am 14. Dezember 2009 wurden die Kläger gemeinsam mit ihrer Mutter nach Pristina abgeschoben. Eine Schwester der Mutter der Kläger wurde informiert, die mit ihrer Familie die Kläger und ihre Mutter bei sich aufnahm. 8 Am 09. März 2010 reiste die Familie wieder aus dem Kosovo aus. Hierzu trugen die Kläger vor, dass sie auf dem Weg nach Deutschland von der ungarischen Polizei aufgehalten worden seien. In Ungarn sei ein Asylverfahren eingeleitet worden; sie hätten unter katastrophalen Umständen in Flüchtlingswohnheimen mit ständigen Schlägereien unter den Bewohnern leben müssen. Schließlich hätten sie dort andere Leute gefunden, die nach Deutschland hätten flüchten wollen, und sich ihnen angeschlossen. Dabei hätten die Personen allerdings auf verschiedene Fahrzeuge verteilt werden müssen, wobei sie nicht hätten bestimmen können, wer in welchem Fahrzeug habe sitzen sollen. Sie seien von ihrer Mutter getrennt und auf verschiedene Wagen verteilt worden. Später hätten sie die schreckliche Nachricht erhalten, dass sich der andere Wagen verfahren habe und kein Kontakt mehr zu ihm bestehe. Seitdem hätten sie jeden Kontakt zu ihrer Mutter verloren. Sie selbst seien in die Bundesrepublik Deutschland gelangt und hätten dort Kontakt zu ihrem Cousin aufgenommen, der jetzt zu ihrem Vormund bestellt sei. Den derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Mutter kennen sie nach ihrem Vorbringen nicht. 9 Zur weiteren Begründung ihres Asylbegehrens trugen die Kläger ergänzend vor, dass die Lebensbedingungen im Kosovo äußerst unzureichend gewesen seien: Mit den Klägern zusammen hätten sich 14 Personen zwei winzige Zimmer teilen müssen, es habe weder eine Dusche noch ein Badezimmer noch eine Waschmaschine gegeben. Zur Toilette habe man einen Bretterverschlag außerhalb des Hauses aufsuchen müssen. Es habe Ratten und Kakerlaken gegeben, die Fenster und Türen des Hauses seien kaputt gewesen. Auch habe es kaum Lebensmittel gegeben. Der Kläger zu 2. sei daher derart verzweifelt gewesen, dass er eine Selbsttötung erwogen habe; hiervon habe ihn sein älterer Bruder, der Kläger zu 1., nur mit Mühe abhalten können. Der Ehemann Ihrer Tante habe sie nur ungerne aufgenommen und ihnen deutlich gemacht, dass sie nicht für längere Zeit bei seiner Familie bleiben könnten. Im Februar 2010 seien die Kläger am Abend auf offener Straße von vier jungen Albanern überfallen und geschlagen worden; man habe Geld von ihnen verlangt, weil man vermutet habe, dass sie als Rückkehrer aus Westeuropa über Geld verfügen müssten. Aus Angst habe niemand aus der Familie die Polizei informiert. Ein zweiter Überfall sei nur wenige Tage später ebenfalls auf offener Straße erfolgt. Wiederum einige Tage später seien Männer in das Haus gekommen, in dem alle gelebt hätten, und hätten die Mutter der Kläger überfallen und vermutlich sogar vergewaltigt. Nach diesem Vorfall habe die Familie beschlossen, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zu flüchten. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 8 K 177/08, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 bis 4) sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten, in der "Erkenntnisliste ehemaliges Jugoslawien" zusammengefasste Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) jedenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne, 18 vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907, mit weiteren Nachweisen, 19 ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo zu. Deshalb ist die Ablehnung dieser Feststellung durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger hinsichtlich des Kosovo erfüllt. Eine Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift kann auch darin bestehen, dass das lebensnotwendige Existenzminimum für den betreffenden Ausländer im Abschiebezielstaat nicht gesichert ist, wobei die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraussetzt, dass sich die Situation für den Betreffenden alsbald nach der Ankunft im Zielstaat derart wesentlich verschlechtern wird, dass sie zu einer Gefahr für Leib und Leben führen wird. 21 Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 8. September 2010 - 6 K 08.30084 - , zitiert nach juris. 22 Hiervon geht das Gericht aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation im Falle der Kläger aus. 23 Die individuelle konkrete Gefahrenlage für die Kläger ergibt sich daraus, dass sie noch minderjährig und nicht in der Lage sind, ihre Existenz alleine zu sichern, ihr Vater verstorben und ihre Mutter unbekannten Aufenthalts ist und sich bei einer Rückführung in den Kosovo dort auch sonst niemand in der erforderlichen Weise um sie kümmern und ihnen bei der Sicherung ihrer notwendigen Existenzgrundlage helfen würde, weil sie im Kosovo nicht über einen entsprechenden familiären Zusammenhalt verfügen. 24 Die Kläger können alleine auf sich gestellt ihr Existenzminimum im Kosovo nicht sichern. 25 Keiner der Kläger hat eine Berufsausbildung oder auch nur eine abgeschlossene Schulausbildung, auf deren Grundlage sie sich selbst eine Existenz aufbauen könnten. Angesichts dessen sowie der allgemeinen Situation im Kosovo, die noch immer dadurch gekennzeichnet ist, dass die meisten Lohnempfänger mit einem extrem niedrigen Gehalt auskommen müssen und die Sozialhilfe sich auf sehr niedrigem Niveau bewegt, ist nicht erkennbar, wie es den Klägern gelingen könnte, ihre Existenz ohne Hilfe Dritter zu sichern. Das gilt umso mehr, als die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind und hier ihr ganzes Leben verbracht haben mit der Folge, dass ihnen auch die Verhältnisse im Kosovo vollkommen fremd sind. 26 Enge Familienangehörige, durch die den Klägern bei einer Rückkehr in den Kosovo Hilfe zuteil werden könnte, haben sie dort allerdings nicht. Das Gericht geht - unter Hintanstellung letzter Zweifel - davon aus, dass der Vortrag der Kläger zutreffend ist, wonach sie den Kontakt zu ihrer Mutter verloren haben und nicht wissen, ob diese sich in der Bundesrepublik Deutschland oder doch wieder im Kosovo oder ggf. in einem ganz anderen Land aufhält. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht, dass nach Auffassung des Gerichts minderjährige Jugendliche alles daran setzen dürften, ihre Mutter wiederzufinden, wie auch, dass die herzkranke Mutter der Kläger in großem Maße daran interessiert sein dürfte, den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu wissen und den Kontakt mit ihnen wieder herzustellen, zumal sie bei der Bewältigung der Dinge des täglichen Lebens auch deren Hilfe benötigt, die sie auch in der Vergangenheit bereits in Anspruch genommen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die Kläger selbst als auch ihre Mutter alles unternehmen würden, um wieder zusammen zu kommen. Dass eine solche Zusammenführung bis heute nicht stattgefunden hat, lässt nur den Schluss zu, dass der jeweilige Aufenthaltsort tatsächlich derzeit wechselseitig nicht bekannt ist. Ausgehend hiervon müssten die Kläger ohne ihre Mutter in ihr Heimatland zurückkehren. 27 Die Kläger können im Kosovo auch nicht auf die Hilfe anderer Familienangehöriger zurückgreifen. Zwar lebt dort die Schwester ihrer Mutter mit ihrer Familie, bei der die Kläger gemeinsam mit ihrer Mutter schon einmal Aufnahme gefunden hatten. Die Kläger haben aber glaubhaft vorgetragen, dass der Ehemann dieser Schwester der Mutter, also ihr Onkel, nicht bereit gewesen war, sie dauerhaft bei sich aufzunehmen. Angesichts der Vielzahl von Personen, die unter äußerst beengten Verhältnissen dort zusammen leben müssen, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass dieses Vorbringen zutreffend ist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass familiäre Hilfe im Kosovo einen wichtigen Stellenwert hat, ist es ohne Weiteres plausibel, dass angesichts der geschilderten Verhältnisse die familiäre Hilfsbereitschaft auch Grenzen hat. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Onkel der Kläger tatsächlich nicht bereit ist, diese für einen längeren Zeitraum bei sich aufzunehmen. 28 Weitere Familienangehörige, die noch im Kosovo leben, kennen die Kläger nicht und können sie auch nicht kennen, weil sie - wie bereits ausgeführt - in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind und bislang stets hier gelebt haben. Es ist auch nachvollziehbar, dass in der Vergangenheit keine Kontakte zu etwa noch im Kosovo lebenden entfernteren Familienangehörigen bestanden haben, da die Eltern und Geschwister des Klägers seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und auch ein großer Teil der weiteren Familienangehörigen, u. a. der Cousin, der nunmehr zu ihrem Vormund bestellt ist, sich in verschiedenen Städten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 29 Die Kläger können schließlich auch nicht auf eine staatliche Fürsorge verwiesen werden. Wie sich aus dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Dezember 2010 ergibt, gibt es im Kosovo keine klassischen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge. Verlassene oder misshandelte Kinder können zwar befristet in einem SOS-Kinderdorf in Pristina untergebracht werden, darüber hinaus existieren zwei weitere Häuser des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge, die den Schutz von Kindern, welche Minderheiten angehören, und Kindern mit Behinderungen dienen. Die Aufnahmekapazität liegt allerdings bei nur 10 Personen pro Haus. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Kläger überhaupt zu dem Personenkreis gezählt werden würden, der Aufnahme in einem dieser Häuser finden könnte, ist völlig ungewiss, ob und zu welchem Zeitpunkt eventuell ein Platz in einem der Häuser für die beiden Kläger gefunden werden könnte. Vor allem aber könnten die Kläger dort auch keine dauerhafte Aufnahme finden. 30 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine vollkommen ungewisse Situation geraten würden, in der weder ihre Unterbringung noch ihre Gesundheitsfürsorge und erst recht nicht ihr Existenzminimum als gesichert angesehen werden kann. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 32