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Urteil

3 K 2225/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0411.3K2225.10.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 400,82 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 11. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ein Elternbeitrag von mehr als 178 Euro monatlich festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 400,82 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 11. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ein Elternbeitrag von mehr als 178 Euro monatlich festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Jahre 2008 und 2009 für den Besuch ihres am 28.3.2005 geborenen Sohnes Q. Luca im Kindergarten. Q. M. besucht seit August 2008 einen Kindergarten im Kreis C. mit 45 Wochenstunden. Aufgrund der vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Einkommensnachweise setzte der Beklagte durch Bescheid vom 24.7.2008 den Elternbeitrag ab dem 1.8.2008 vorläufig auf monatlich 115 Euro fest. Nachdem die Kläger nach einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten Einkommensnachweise für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt hatten, setzte der Beklagte durch Bescheid vom 13.9.2010 den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 auf monatlich 235,19 Euro und für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2009 auf monatlich 235,00 Euro fest. Dabei ordnete er die Kläger jeweils der Einkommensstufe VI zu. Gleichzeitig forderte er die Kläger auf, insgesamt 3.192,41 Euro nachzuzahlen. Am 8.10.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, die Auslandsschulbeihilfe sei kein Einkommen. Sie diene nämlich nur dazu, ihre erhöhten Fahrtkosten zur Schule und zum Kindergarten auszugleichen. Jedenfalls aber müssten die Fahrtkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat durch Bescheid vom 11.10.2010 seinen Bescheid vom 13.9.2010 teilweise aufgehoben, den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.7.2008 auf monatlich 177,93 Euro festgesetzt und die Nachforderung auf 2.791,59 Euro reduziert. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 400,82 Euro haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.Nachdem die Kläger zunächst sinngemäß beantragt haben, den Bescheid des Beklagten vom 13.9.2010 aufzuheben, beantragen sie nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 13.9.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache in Höhe von 400,82 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ansonsten ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.9.2010 in der Gestalt der Änderung durch seinen Bescheid vom 10.11.2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als der Beklagte die Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 177,93 Euro und für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2009 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 178 Euro herangezogen hat. Soweit der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2009 höher als 178 Euro festgesetzt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Elternbeitrags für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 beruht auf § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i. V. m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung des Gesetzes vom 23.5.2006, GV. NRW. S. 917, (GTK) i. V. m. der Satzung des Kreises C. über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen vom 23.6.2006. Die Heranziehung zum Elternbeitrag im Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2009 richtet sich nach § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) i. V. m. der Satzung des Kreises C. über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen vom 25.1.2008. Nach § 4 beider Elternbeitragssatzungen ist die Höhe der Elternbeiträge einkommensabhängig und ergibt sich jeweils aus der Anlage zur Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzungen ist maßgebliches Einkommen im Sinne dieser Vorschrift jeweils die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Elternbeitragsfestsetzung darf sich an den Festsetzungen des Finanzamtes im Steuerbescheid orientieren. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen Angaben offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2008 - 12 A 1983/08 -. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzungen sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Saldo tatsächlich erhöhen. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2008 - 12 A 2866/07 -, NWVBl. 2009, 61 (65) zu den vergleichbaren Regelungen des § 17 GTK. § 5 Abs. 1 Satz 5 der Elternbeitragssatzungen bestimmt jeweils, dass dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen sind, wenn ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats bezieht und ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist. Maßgebend ist nach § 5 Abs. 2 der Elternbeitragsatzungen das Jahreseinkommen der Eltern. Ausgehend von diesen Vorgaben sind jedenfalls die in den Steuerbescheiden für die Jahre 2008 und 2009 festgesetzten Einkünfte der Kläger Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzungen. Weiter zählen auch die dem Kläger gezahlten steuerfreien Bezüge grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzungen. Ausgenommen davon ist aber jedenfalls die den Klägern gezahlte Auslandsschulbeihilfe. Sie ist kein Bestandteil des Einkommens, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger nicht tatsächlich erhöht hat. Die Auslandsschulbeihilfe dient nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14.10.2002 (GMBl. 2002, 757) i. V. m. Ziffer 3.2 (5) der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland vom 16.7.2002 (GMBl. 2002, 608) vielmehr nur dem Ersatz von tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zu einer Schule oder einem Kindergarten. Zieht man die den Klägern gezahlten Auslandsschulbeihilfen in den Jahren 2008 und 2009 vom Einkommen ab, ergibt sich Folgendes: Der Kläger hatte im Jahre 2008 einschließlich aller steuerfreien Bezüge ein Einkommen von insgesamt 52.866,84 Euro brutto. Abzüglich der im Jahre 2008 gezahlten Schulbeihilfen in Höhe von insgesamt 2.015 Euro und der Werbungskosten in Höhe von 2.365 Euro ergibt sich ein Einkommen des Klägers von 48.486,84 Euro. Zuzüglich 10% des Einkommens nach § 5 Abs. 1 Satz 5 der Satzungen sind dies 53.335,52 Euro. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Jahre 2008 Einkünfte in Höhe von 7.118,38 Euro. Abzüglich der Werbungskosten in Höhe von 1.391 Euro verbleiben 5.727,38 Euro. Der Kläger und seine Ehefrau hatten demnach im Jahre 2008 ein Einkommen in Höhe von insgesamt 59.062,90 Euro. Ausgehend von diesem Einkommen hat der Beklagte die Kläger im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 im Ergebnis zu Recht in die Einkommensstufe von 49.084 Euro bis zu 61.355 Euro eingruppiert. Dem entspricht bei einer Betreuung eines Kindes im Kindergarten mit einem Tagesplatz ein Elternbeitrag von monatlich 177,93 Euro. Im Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2008 sind die Kläger der Einkommensstufe zwischen 49.000 Euro und 61.000 Euro zuzuordnen. Dem entspricht bei einer Betreuung eines über dreijährigen Kindes bis zu 45 Wochenstunden ein monatlicher Elternbeitrag von 178 Euro. Offen bleiben kann, ob der dem Kläger nach § 57 BBesG gezahlte Mietzuschuss zum anrechenbaren Einkommen zählt. Denn selbst wenn man die im Jahre 2008 erhaltenen Mietzuschüsse in Höhe von insgesamt 2.696,22 Euro vom oben genannten Einkommen in Höhe von 59.062,90 Euro abzieht, ändert sich an der Eingruppierung des Klägers in die Einkommensstufe von 49.084 Euro bis zu 61.355 Euro nichts. Im Jahre 2009 hatten der Kläger und seine Ehefrau folgendes Einkommen: Der Kläger erhielt Bezüge in Höhe von insgesamt 55.615,74 Euro. Abzüglich der im Jahre 2009 erhaltenen Schulbeihilfen in Höhe von insgesamt 3.375,60 Euro und der Werbungskosten in Höhe von 2.546 Euro bleiben 49.694,14 Euro. Zuzüglich 10% dieser Summe sind dies 54.663,55 Euro. Die Ehefrau des Klägers erhielt im Jahre 2009 insgesamt 8.010 Euro. Abzüglich der Werbungskosten in Höhe von 3.050 Euro ergibt dies 4.960 Euro. Zusammen mit den Einkünften des Klägers betrug das Einkommen der Kläger im Jahr 2009 59.623,55 Euro. Für das Jahr 2009 sind die Kläger damit der Einkommensstufe zwischen 49.000 Euro und 61.000 Euro zuzuordnen, der bei einer Betreuung eines über dreijährigen Kindes bis zu 45 Wochenstunden ein monatlicher Elternbeitrag von 178 Euro entspricht. Auch für das Jahr 2009 kann offen bleiben, ob der dem Kläger nach § 57 BBesG gezahlte Mietzuschuss zum anrechenbaren Einkommen zählt. Denn selbst wenn man die im Jahre 2009 erhaltenen Mietzuschüsse in Höhe von insgesamt 2.708,76 Euro vom oben genannten Einkommen in Höhe von 59.623,55 Euro abzieht, ändert sich an der Eingruppierung des Klägers in die Einkommensstufe von 49.000 Euro bis zu 61.000 Euro nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn er hat seinen angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und dem Begehren der Kläger insoweit entsprochen. Im Übrigen berücksichtigt die Kostenentscheidung den Umstand, dass der Streitwert des Verfahrens ohne den zunächst zu hoch festgesetzten Beitrag für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 von Anfang an unter 3.000 Euro gelegen hätte und die Verfahrenskosten daher insgesamt niedriger gewesen wären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.