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Urteil

13 K 1360/09.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0316.13K1360.09O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen Dienstvergehens um 5 v. H. auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Beklagte besuchte nach dem Abschluss der Volksschule in der Zeit von August 1968 bis Juli 1969 die Kaufmännische Privatschule T. in T1. . Von August 1969 bis Juni 1972 absolvierte er eine Angestelltenlehre bei der Klägerin; anschließend wurde er als Verwaltungsangestellter bei der Klägerin eingestellt. In der Zeit von Januar 1974 bis März 1975 absolvierte der Beklagte seinen Grundwehrdienst. Am 1. August 1975 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistentenanwärter ernannt. Er wurde in der Folgezeit - neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 8. Juni 1981 - mehrfach befördert, zuletzt im März 1996 zum Stadtamtsinspektor. Seit dem 1. April 2000 wird dem Beklagten eine Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 gewährt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 wurden seine Leistungen mit "sehr gut" bewertet. 3 Der Beklagte ist geschieden; er hat vier erwachsene Kinder. 4 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 5 Im Dezember 2007 kam bei der Klägerin der Verdacht auf, dass der Beklagte verschiedentlich während seines Dienstes die Dienststelle ohne Betätigung der elektronischen Zeiterfassung verlasse. Für die Zeit von Dezember 2007 bis Februar 2008 nahm die Klägerin deshalb eine Überprüfung vor und leitete nach einer ersten persönlichen Anhörung des Beklagten am 00.00.0000 mit Verfügung vom 00.00.0000 das Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mehrfach und regelmäßig ohne Betätigung der elektronischen Zeiterfassung das Dienstgebäude zu privaten Zwecken verlassen zu haben. 6 In dem dem Beklagten übermittelten Ergebnis der Ermittlungen listete die Klägerin die unentschuldigten Abwesenheitszeiten anhand der dokumentierten Beobachtungen im Einzelnen auf. Insoweit wird auf die Aufstellung in Beiakte Heft 2, Blatt 79 Bezug genommen. 7 Am 16. Juli 2009 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, 8 1. in 37 Fällen das Dienstgebäude während des Dienstes aus nichtdienstlichen Gründen ohne Betätigung der elektronischen Zeiterfassung verlassen und damit im Zeiterfassungssystem 24 Stunden und 43 Minuten unzutreffend als geleistete Dienststunden gebucht zu haben, 9 2. in 20 der unter 1. angeführten 37 Fälle - an insgesamt 13 Tagen - auch während der in der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Werl angeordneten Festarbeitszeit das Dienstgebäude aus nichtdienstlichen Gründen verlassen zu haben 10 3. in vier Fällen Dienstgänge unternommen zu haben, ohne sich beim zuständigen Amts- oder Abteilungsleiter abzumelden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten von seinem Amt des Stadtamtsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage in ein Amt eines Stadtamtsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 ohne Amtszulage zu versetzen (zurückzustufen). 13 Der Beklagte bittet um eine milde Maßnahme und führt im Wesentlichen aus: Er habe versucht, trotz erheblicher körperlicher Beeinträchtigung (starke Dauerschmerzen) das Tagesgeschäft aufrecht zu erhalten. Zu einer durchgehenden Tätigkeit sei er seinerzeit gar nicht in der Lage gewesen. Er habe starke, bei längerer Anwendung "abhängigkeits-machende" Medikamente wie Valoron, Lyrica u.a. eingenommen. Er habe auch seinen Abteilungsleiter über seinen Gesundheitszustand informiert. Dieser habe ihm während der letzten 30 Jahre Sozialamtszugehörigkeit niemals empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Zusammenfassend wolle er noch sagen, dass er nicht in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Er sei arbeitsunfähig gewesen und habe versucht, bis zu seiner Operation (Spinalstenose) irgendwie die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Dass sein Verhalten im Nachhinein ein Fehler gewesen sei, sei ihm inzwischen auch bewusst. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 I. 17 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der von der Klägerin durchgeführten Ermittlungen und der Einlassung des Beklagten von folgenden Feststellungen aus: 18 Der Beklagte verließ in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 an 21 Arbeitstagen jeweils an 21 Tagen vormittags, an zwölf Tagen mittags und an vier Tagen nachmittags, mithin in insgesamt 37 Fällen während des Dienstes aus nichtdienstlichen Gründen ohne Betätigung der elektronischen Zeiterfassung das Dienstgebäude. Die Abwesenheitszeiten im Einzelnen ergeben sich aus der folgenden, vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestandenen Aufstellung (Beiakte Heft 2, Bl. 79): 19 20 Soweit der Beklagte am 10. und 17. Dezember 2007 sowie am 14. und 21. Januar 2008 jeweils nachmittags das Dienstgebäude ohne Betätigung der Zeiterfassung verließ, hat er hierzu angegeben, Beratungstermine in Rentenversicherungsangelegenheiten wahrgenommen zu haben. Da diese Einlassung - wovon auch die Klägerin ausgeht - nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen ist, ist dem Beklagten in diesen Fällen daher lediglich vorzuwerfen, dass er sich vor den Dienstgängen nicht beim zuständigen Amts- oder Abteilungsleiter abgemeldet hatte. Dementsprechend reduzieren sich die im Zeiterfassungssystem unzutreffend als geleistete Dienststunden gebuchten Zeiten auf 24 Stunden und 41 Minuten. Darüber hinaus lässt sich der Aufstellung entnehmen, dass der Beklagte an insgesamt 13 Tagen das Dienstgebäude ohne dienstlichen Grund auch während der in der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Werl angeordneten Festarbeitszeit verlassen hatte. 21 II. 22 Durch das vorstehend festgestellte Verhalten hat der Beklagte schuldhaft gegen §§ 57 Satz 1, 58 und 79 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. §§ 34 Satz 1, 35 Beamtenstatusgesetz sowie § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. verstoßen und damit nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Mit dem Verlassen des Dienstgebäudes ohne Betätigung der Zeiterfassung und der Nichtabmeldung beim Amts- oder Abteilungsleiter hat er die ihm obliegende Gehorsamspflicht verletzt. Durch das Fernbleiben vom Dienst innerhalb der Festarbeitszeit hat der Beklagte darüber hinaus gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen. Sein Verhalten ist insgesamt zudem als Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht zu werten. 23 III. 24 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). 25 Hier liegt der Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzung im Verlassen des Dienstgebäudes aus nichtdienstlichen Gründen ohne Betätigung der elektronischen Zeiterfassung. Bei der Gewichtung dieses Dienstvergehens ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung, Dienst zu leisten, zu den Grundpflichten des Beamten gehört. Wer sich als Beamter Zeiten seiner Abwesenheit vom Dienst als Dienstzeiten registrieren lässt, begeht deshalb grundsätzlich keine Bagatellverfehlung. Eine Arbeitszeitregelung, die eine gleitende Arbeitszeit erlaubt, verlangt - um handhabbar zu sein - die Benutzung von Zeiterfassungsgeräten. Dabei wird den Bediensteten nicht nur eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit eingeräumt, sondern zugleich auch Vertrauen entgegengebracht. Zur Aufrechterhaltung dieses Vertrauens ist es unabdingbar, dass er das Zeiterfassungsgerät bedient. Die An- und Abmeldung am Zeiterfassungsgerät dient gerade der genauen Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit. Entscheidend ist nicht nur, dass die Summe der Arbeitszeit richtig erfasst wird, sondern es sollen erkennbar auch die richtigen Zeiten erfasst werden. Durch das unkorrekte Bedienen des Zeiterfassungsgeräts wird das Vertrauen des Dienstherrn in die korrekte Zeiterfassung massiv erschüttert. 26 Zu Lasten des Beklagten tritt hinzu, dass er in einem nicht unerheblichen Umfang auch während der in der Dienstvereinbarung angeordneten Festarbeitszeit das Dienstgebäude verlassen hat und damit ungenehmigt im Sinne von § 79 Abs. 1 LBG NRW a.F. dem Dienst ferngeblieben ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er sich durch die unkorrekte Zeiterfassung ein unberechtigtes Arbeitszeitguthaben verschafft hat. Hierbei handelt es sich seiner Einlassung folgend, dass er im Anschluss an seine Abwesenheitszeiten in den Mittagsstunden die von ihm als Pause eingegebenen Zeiten von jeweils etwa einer halben Stunde gearbeitet hat, um immerhin knapp 19 Stunden. Allerdings ist hierbei auch in den Blick zu nehmen, dass er insoweit nicht zielgerichtet in böswilliger Absicht gehandelt hat. 27 Die von dem Beklagten hervorgehobenen gesundheitlichen Gründe entschuldigen sein Verhalten nicht. Ihm als einem erfahrenen Beamten musste ohne weiteres klar sein, dass er sich nicht eigenmächtig von ihm für erforderlich gehaltene Pausen nehmen durfte. 28 Zugunsten des Beklagten kann allerdings auch nicht außer acht gelassen werden, dass ihn seinerzeit tatsächlich erhebliche gesundheitliche Beschwerden plagten. Bereits im Jahre 2000 wurde ihm wegen der Notwendigkeit eines speziellen Wirbelsäulentrainings die Möglichkeit eingeräumt, Montags seinen Dienst bereits ab 15.30 Uhr zu beenden. Die Rückenprobleme des Beklagten verschlechterten sich in den Folgejahren so massiv, dass schließlich im April/Mai 2008 eine Operation wegen der mittlerweile diagnostizierten Spinalstenose erforderlich wurde. Wenn auch diese Umstände das Verhalten des Beklagten, wie oben ausgeführt, nicht entschuldigen können, so rücken sie es doch in ein günstigeres Licht. Es tritt hinzu, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals dargetan hat, dass er sein Fehlverhalten bedauert. Ihm ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er eine über 30 Jahre lange tadellose Diensttätigkeit vorweisen kann. In dieses Bild eines dem Grunde nach engagierten und seine Verantwortung ernstnehmenden Beamten fügt sich der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck. Der Beklagte hat in überzeugender Weise dargetan, dass er seinem Dienst bis heute mit Freude nachgeht, er sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum aber gesundheitlichen und dienstlichen Belastungen ausgesetzt sah, bei denen er sich alleingelassen fühlte. Dies mag sein Fehlverhalten nicht in umfassender Weise zu erklären. Es macht aber deutlich, dass der Beklagte aus einer Konfliktsituation heraus handelte und sein Verhalten nicht etwa als Ausdruck einer mangelhaften Dienstauffassung zu werten ist. Diese Einschätzung findet Bestätigung in der von der Kammer eingeholten Anlassbeurteilung vom 3. März 2011. Die Klägerin bewertet die gegenwärtigen Leistungen des Beklagten dort mit vier Punkten ("übertrifft die Anforderungen"). Dem Beklagten wird zudem attestiert, dass auf ihn "an dieser Stelle nicht verzichtet werden" könne. 29 Angesichts all dessen sieht die Kammer die verhängte Kürzung der Dienstbezüge als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens an. Mit der festgesetzten Dauer von zwei Jahren wird der gebotenen Pflichtenmahnung in hinreichender Weise Rechnung getragen. Der Kürzungsbruchteil orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88, 31 VI. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33