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Beschluss

1 L 67/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0211.1L67.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 491/11 gegen die am 3. Februar 2011 mündlich angeordnete und unter dem 9. Februar 2011 schriftlich bestätigte Fortnahme- und Unterbringungsanordnung des Antragsgegners wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Führt die Behörde die ihrer Ansicht nach erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht nur unmittelbar durch, sondern ordnet sie - wie hier - die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auch durch einen Verwaltungsakt an, richtet sich der Eilrechtsschutz des betroffenen Tierhalters nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO. Der Antrag der Antragsteller war gemäß § 88 VwGO entsprechend umzudeuten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Die Ausführungen des Antragsgegners, dass aus der weiteren Haltung und Betreuung der Tiere durch die Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere und dass nur durch die sofortige Fortnahme der Rinder und Pferde weitere Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere vermieden werden könnten, machen hinreichend deutlich, dass er in diesem Einzelfall die sofortige Vollziehung ausnahmsweise im öffentlichen Interesse für geboten hält. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit stehende Fortnahme- und Unterbringungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für die am 3. Februar 2011 zunächst mündlich ausgesprochene (und mit Bescheid vom 9. Februar 2011 schriftlich bestätigte) Fortnahme- und Unterbringungsanordnung ist § 16 a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich der detaillierten, glaubhaften Dokumentation in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen einschließlich der darin enthaltenen Lichtbildaufnahmen war zumindest ein Großteil der Pferde und Rinder am Tag ihrer Fortnahme am 3. Februar 2011 erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Eine solche erhebliche Vernachlässigung der Tiere wird vorliegend durch verschiedene Gutachten beamteter Tierärzte des Antragsgegners bestätigt. Aus den - durch zahlreiche Lichtbilder veranschaulichten und ohne weiteres nachvollziehbaren - Feststellungen der Amtstierärzte des Antragsgegners ergibt sich im Einzelnen und unmittelbar, dass die Tierhaltung durch die Antragsteller am 3. Februar 2011 nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Den Amtstierärzten ist bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris. Die schriftlichen Aktenvermerke der Amtstierärzte des Antragsgegners vom 4. Februar 2011 erfüllen die an ein Gutachten eines beamteten Tierarztes als Grundlage für Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellenden Anforderungen. Denn die Amtstierärzte des Antragsgegners haben ihre am 2. und 3. Februar 2011 gemachten Wahrnehmungen sowohl in den in Rede stehenden Aktenvermerken als auch in Form von Lichtbildern dokumentiert und bewertet. Die Einschätzung der Amtstierärzte des Antragsgegners erfolgte auch explizit mit Rücksicht auf die noch am gleichen Tag durchgeführte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere, wodurch sichergestellt war, dass sie die Feststellungen gezielt getroffen haben und sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Bewertung bewusst waren. Vgl. hierzu VA Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 - m.w.N. In dem Aktenvermerk der Amtstierärztin Dr. I. über die unangekündigte Kontrolle vom 2. Februar 2011 ist u.a. Folgendes festgehalten: Beim Betreten des rechten Stutenstalls durch die amtlichen Tierärztinnen seien die Stuten sehr unruhig geworden. Sie hätten gewiehert und mit den Hufen gescharrt, seien in den Boxen umhergelaufen und hätten sich gegenseitig angegiftet (Futterneid). Die Boxen hätten keine frische Einstreu gehabt. Die Stuten seien offensichtlich hungrig gewesen. Sie hätten von dem Kot- und Harngemisch, auf dem sie standen, gefressen. Die Stuten seien schlank bis mager gewesen. In dem linken Stutenstall seien die Boxen teilweise eingestreut gewesen. Die Pferde auf der rechten Seite dieser Stallgasse seien wie immer in Einzelboxen untergebracht gewesen. Die dort befindlichen Selbsttränken hätten nicht funktioniert und seien mit Kot und Dreck gefüllt gewesen. Der Ernährungszustand der Pferde auf dieser Seite sei unterschiedlich gewesen. Vier Pferde seien weiterhin auffällig mager gewesen. Eine dieser Stuten habe immer noch eine massive Umfangvermehrung des linken Fesselgelenks gehabt. Die Jungpferde auf der linken Seite der Stallgasse seien nach wie vor in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Der Laufstall sei eingestreut worden. Kurz nach dem Einstreuen hätten alle sechs Absetzer aus 2010 gelegen. Bei Betreten des Stalles sei keines der Pferde aufgestanden. Die Tiere hätten einen kraftlosen, teilnahmslosen Eindruck gemacht. Mehrere Versuche, die Tiere anzutreiben, seien gescheitert. Das Ponyfohlen sei immer noch nicht separiert worden. Ein Mitarbeiter des Antragstellers habe bestätigt, dass ein Fohlen im Januar 2011 verendet sei; man habe ihm mitgeteilt, das Fohlen habe zu viel Stroh gefressen und sei deshalb verendet. Der Ernährungs- und Pflegezustand der Jungstuten (Geburtsjahrgänge 2006 bis 2009) sei ebenfalls schlecht gewesen. In einem Laufstall in der Scheune seien nach wie vor drei Absetzer aus 2010 und die Kleinpferdstute aus 2008 untergebracht gewesen. Der gesamte vordere Bereich des Laufstalls habe komplett unter Wasser gestanden, da offensichtlich die Tränke übergelaufen sei. Der Ernährungszustand habe sich verschlechtert. Der Ernährungszustand vier weiterer Stuten in einem "provisorischen" Offenstall sei schlank bis mager gewesen. Der Ernährungs- und Pflegezustand der Rinder habe sich seit der letzten Überprüfung dramatisch verschlechtert. Die Mutterkühe der Fleischrindrassen seien alle an der Grenze der Auszehrung gewesen. Die Kälber hätten erhebliche Entwicklungsdefizite aufgewiesen. Sämtliche Rinder seien von Milben befallen gewesen, so dass die Haut der Tiere kahl gescheuert gewesen sei. Sie seien auf Unterlagen aus Kot und Harn gelaufen. Das Stroh, das ihnen eigentlich als Einstreu dienen solle, sei ihnen allein als Futter im Trog angeboten worden. In einem Vermerk der Amtstierärztin Dr. F. über die Fortnahme der Tiere am 3. Februar 2011 ist weiter u.a. Folgendes ausgeführt: Aufzuchtfutter für die Absetzer (Fohlen) und Mineralfutter (Fohlen und Stuten) sei nicht vorhanden. Auch Heu (Stichwort: ad libitum Fütterung) sei auf dem Hof nicht zu finden. Kein Tier habe Futter im Trog gehabt. Insbesondere bei den tragenden Stuten im Stall rechts sei aufgefallen, dass die Pferde ihren eigenen Mist fraßen. Die Selbsttränken bei den Pferden sei weiterhin außer Betrieb. Die Pferde würden mittels Kübeln und Eimern getränkt. Eine Verunreinigung mit Stroh und Futterresten sei bei allen Behältnissen festzustellen. Teilweise sei das Wasser nicht mehr klar und durchsichtig, sondern braun. Zum Zustand der Rinder führt Dr. G. -C. in einem weiteren Vermerk vom 4. Februar 2011 u.a. aus: Im Vordergrund stehe die hochgradige Abmagerung der Mutterkühe und die hochgradige Entwicklungsverzögerung der Färsen und Zukaufskälber aus Österreich. Eine länger andauernde, qualitativ und quantitativ nicht ausreichende, bedarfsgerechte Futterversorgung der Rinder aufgrund mangelhafter Futtervorlage und -bevorratung habe zu dem obigen Erscheinungsbild der Rinder geführt. Der dramatische Verlauf der Gewichtsabnahme seit der letzten Beurteilung der Rinder am 17. Dezember 2010 habe eine sofortige Fortnahme und anderweitige Unterbringung bei bedarfsgerechter Fütterung zwingend erforderlich gemacht, bevor es zur völligen Kachexie und Verenden der Tiere komme. Diese von drei amtlichen Tierärzten beschriebenen Sachverhalte und Befunde werden belegt durch die am 2. und 3. Februar 2011 gefertigten 122 Lichtbilder. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die amtstierärztliche Begutachtung zutreffend und fachgerecht ist. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung der beamteten Tierärzte des Antragsgegners abzuweichen. Die bloße Behauptung der Antragsteller, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermag die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Auch der Vortrag, anlässlich eines Kontrollbesuchs des Antragsgegners am 16. Dezember 2010 habe ein vom Antragsgegner hinzugezogener beratender Gutachter, Dr. B. , mitgeteilt, dass kein Tier in einem tierschutzrechtlich bedenklichen oder relevanten Zustand sei, ist nicht geeignet, die Feststellungen der Amtstierärzte vom 2./3. Februar 2011 zu erschüttern. Im Gegenteil geht auch aus den Ausführungen des Dr. B. 6. Januar 2011 über die Begehung der Pferdehaltung am 16. Dezember 2010 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest einige Pferde in fragwürdigem Ernährungs- bzw. Pflegezustand waren. So führt er u.a. aus, dass die Pferdehaltung wichtige Kritikpunkte aufweise. Ungeeignete betriebsbezogene Voraussetzungen der Haltung, sehr hoher Arbeitsaufwand und fehlende Sachkunde bzw. Zuverlässigkeit bei der Fütterung der Pferde dürften Ursache für die negative Konditionsbeurteilung - zumindest einiger Pferde - sein. Um den einzelnen Pferden gerechter zu werden, müssten Betriebsstrukturen verändert oder der Bestand drastisch verkleinert werden. Die von den Antragstellern zum Nachweis ausreichender Futtermittel vorgelegten Lieferscheine und Bestätigungen führen ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Selbst wenn (bedarfsgerechte!) Futtermittel vorhanden oder bestellt waren, so verdeutlicht der von den amtlichen Tierärzten beschriebene und durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Pferde und Rinder, dass die notwendigen Futtermittel nicht oder nicht ausreichend vorhanden waren bzw. verfüttert worden sind. Der Nachweis einzelner Lieferungen ist zudem nicht geeignet, die schon durch Augenschein zu gewinnende Feststellung bestehenden chronischen Futtermittelmangels zu relativieren. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bzw. Stellungnahmen der Herren N. , O. , P. , E. , C1. , Dr. T. , M. und der Frau B1. sind nicht geeignet, die qualifizierten Feststellungen der beamteten Tierärzte in Frage zu stellen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit diese Personen überhaupt ausreichende Fachkenntnisse über eine tierschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Tierhaltung und - mit Ausnahme des seit Mitte Dezember 2010 auf dem Gestüt als Helfer beschäftigten Herrn N. - Einblick in die konkreten Umstände vor Ort haben könnten. Die Kritik der Antragsteller, die Motive auf den Lichtbildaufnahmen des Antragsgegners seien so ausgewählt, dass der Eindruck entstehe, es herrsche auf dem Gestüt ein grundsätzlicher Missstand, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant. Zur Dokumentation eines Missstandes reicht die Fertigung entsprechender Lichtbilder aus, zumal diese im Wesentlichen dazu dienen, die durch den Amtstierarzt aufgrund einer persönlichen Untersuchung und Beobachtung der Tiere gewonnenen Erkenntnisse bildlich zu belegen. Im Übrigen kann auch ein einzelnes Foto, wie z.B. das Foto des auf dem Gestüt aufgefundenen Kalbskadavers, ein starkes Indiz für einen grundsätzlichen Missstand darstellen, ohne dass dieser durch andere Fotos relativiert werden könnte. Soweit die Antragsteller bestreiten, dass sich der Ernährungszustand der Rinder seit der Kontrolle am 16. Dezember 2010 dramatisch oder bedrohlich verschlechtert habe, ist dies angesichts der dezidierten Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungszustand der Rinder in dem Vermerk vom 4. Februar 2011 unsubstantiiert. In dem Vermerk ist abschließend ausgeführt, die Zeitspanne bis zum Erreichen der hier am 3. Februar 2011 festgestellten hochgradigen Abmagerung liege im Bereich von Wochen. Schließlich kann auch ein defekter Hoflader nicht zur Relativierung der Missstände auf dem Gestüt am 3. Februar 2011 herangezogen werden. Zum Einen ist kaum vorstellbar, dass allein der vorübergehende Ausfall eines Hofladers zu den von den beamteten Tierärzten festgestellten mangelhaften Ernährungs- und Pflegezuständen der Tiere führen kann. Zum Anderen verdeutlicht dies um so mehr, dass die vorhandenen Betriebsstrukturen offensichtlich nicht geeignet sind, den Bedürfnissen der einzelnen Tiere gerecht zu werden. Denn andernfalls müsste der Ausfall eines Hofladers auf eine Weise kompensiert werden können, dass dies jedenfalls nicht zu Lasten der Tiere geht. Die Antragsteller sind auch (Mit-)Halter der fortgenommenen Pferde und Rinder. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind auch in Würdigung der eigenen Angaben der Antragsteller vorliegend erfüllt. Dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere ermessensfehlerhaft i. S .d. § 114 Satz 1 VwGO gewesen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Grenzen des dem Antragsgegner in § 16a TierSchG eingeräumten Ermessens werden nicht überschritten. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme ist zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für den Antragsteller weniger einschneidende Anordnung ist angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben. Insbesondere konnte der Antragsgegner auch die kurz vor der Geburt stehenden Stuten an einen anderen Ort verbringen, um so gesundheitlichen Schaden für die Muttertiere und die neugeborenen Fohlen abzuwenden. Zwar besteht auch nach den Ausführungen des Antragsgegners aufgrund des erfolgten Standortwechsels der Tiere grundsätzlich ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dieses (theoretische) Risiko ist allerdings gegenüber dem tatsächlichen Leiden, dem die Tiere auf dem Gestüt ausgesetzt waren, hinzunehmen, zumal nach Angaben des Antragsgegners das Veterinäramt soweit möglich Vorkehrungen getroffen hat, um den Kontakt zu anderen Pferden zu vermeiden. Eine Fristsetzung war entbehrlich, weil angesichts der bereits seit geraumer Zeit bestehenden amtstierärztlichen Überwachung des Gestüts zeitnah keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung des Antragstellers zu erwarten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller personell und wirtschaftlich überhaupt in der Lage ist, die Tiere in Zukunft angemessen unterzubringen, zu versorgen und zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Maßnahme auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.