Urteil
3 K 2449/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Straßenausbau, der den Fahrbahnaufbau erheblich verstärkt und einen neuzeitlichen Frostschutz herstellt, liegt eine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs.2 KAG NRW vor.
• Nachmalige Erneuerung von Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen ist beitragsfähig, wenn die übliche Nutzungszeit überschritten und die Anlagen verschlissen sind.
• Grünflächen, die nur Teil von Gehwegen und der Gestaltungsfunktion dienen, sind nicht als beitragsfähige unselbstständige Grünanlagen zu behandeln; bereits erhobene Erschließungsbeiträge dürfen nicht doppelt über Straßenbaubeiträge abgerechnet werden.
• Planungs- und Vermessungskosten sind beitragsfähiger Aufwand, wenn Dritte der Gemeinde diese Kosten in Rechnung gestellt haben.
• Die Bemessung des Anteils der Beitragspflichtigen richtet sich nach den Sätzen der Satzung (hier § 4 Abs.3 SBS) und führt zur Festsetzung des konkret zu zahlenden Beitrags.
Entscheidungsgründe
Straßenbaubeitragspflicht bei Fahrbahnverstärkung, Beleuchtungs‑ und Entwässerungserneuerung • Bei einem Straßenausbau, der den Fahrbahnaufbau erheblich verstärkt und einen neuzeitlichen Frostschutz herstellt, liegt eine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs.2 KAG NRW vor. • Nachmalige Erneuerung von Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen ist beitragsfähig, wenn die übliche Nutzungszeit überschritten und die Anlagen verschlissen sind. • Grünflächen, die nur Teil von Gehwegen und der Gestaltungsfunktion dienen, sind nicht als beitragsfähige unselbstständige Grünanlagen zu behandeln; bereits erhobene Erschließungsbeiträge dürfen nicht doppelt über Straßenbaubeiträge abgerechnet werden. • Planungs- und Vermessungskosten sind beitragsfähiger Aufwand, wenn Dritte der Gemeinde diese Kosten in Rechnung gestellt haben. • Die Bemessung des Anteils der Beitragspflichtigen richtet sich nach den Sätzen der Satzung (hier § 4 Abs.3 SBS) und führt zur Festsetzung des konkret zu zahlenden Beitrags. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in C. an einer Anliegerstraße, die ursprünglich in den 1950er Jahren angelegt wurde. Die Stadt beschloss 2008 den Umbau des Q.-Weges als Zone-30 mit Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, Parkbuchten, Beleuchtung und Grünflächen. Die Beklagte führte 2008/2009 umfassende Ausbauarbeiten durch, darunter eine neuzeitliche Fahrbahn mit dicker Frostschutzschicht, Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung sowie Anlage von Parkstreifen und einzelnen Grünflächen. Die Stadt setzte der Klägerin per Bescheid vom 27.11.2009 einen Straßenbaubeitrag von 1.086,03 Euro fest. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere, Fahrbahn und Beleuchtung seien nicht verschlissen und Voraussetzungen für eine Verbesserung bzw. Erneuerung nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beklagte verteidigte die Beitragserhebung mit Verweisen auf Alter und technischen Zustand der Anlagen sowie auf die Berechnung des beitragsfähigen Aufwands. • Rechtsgrundlagen: § 8 KAG NRW; Satzung der Stadt C. (SBS) über Beiträge nach § 8 KAG; einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW. • Fahrbahn: Gericht bestätigt, dass der Ausbau eine beitragsfähige Verbesserung i.S.v. § 8 Abs.2 KAG i.V.m. §§1,2 Abs.1 Nr.3 SBS darstellt. Maßgeblich ist die vorteilhafte Veränderung der Befestigungsart und damit verbesserte Tragfähigkeit und Frostsicherheit. Die historische Aktenlage und Mengengegenüberstellung (1958 vs. 2008 Aushubvolumina, Materialangaben) belegen, dass vorher kein den heutigen Standards entsprechender Unterbau vorhanden war. • Beleuchtung und Entwässerung: Beide Einrichtungen wurden nach Ablauf typischer Nutzungszeiten (Beleuchtung ca. 30 Jahre, Entwässerung ca. 50 Jahre) erneuert; der vorangegangene Verschleiß ist durch Unterlagen und technische Beschreibungen dargelegt, sodass nachmalige Herstellung beitragsfähig ist. • Parkstreifen: Die erstmalige Herstellung von Parkflächen stellt eine beitragsfähige Verbesserung, weil sie die funktionale Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr fördert. • Grünflächen: Die angelegten Grünflächen sind einzelne, nicht zusammenhängende Bestandteile der Gehwege und verfolgen primär Gestaltungs- und Auflockerungsfunktionen; sie sind daher keine unselbstständigen beitragsfähigen Grünanlagen und dürfen nicht über Straßenbaubeiträge abgerechnet werden, wenn sie bereits in Erschließungsbeiträgen berücksichtigt wurden. • Kosten und Abrechnung: Planungskosten, die von Ingenieurbüros der Gemeinde in Rechnung gestellt wurden, sind beitragsfähiger Aufwand und wurden im Verfahren berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der beitragsfähigen Kostenanteile nach den in der SBS vorgesehenen Anteilen (z.B. § 4 Abs.3) ergibt sich der festgesetzte Beitragssatz und damit der individuelle Beitrag der Klägerin. • Abwägend stellte das Gericht fest, dass die Beklagte zwar zunächst Kosten der Grünflächen in der Straßenbaubeitragsrechnung hatte, diese Kosten jedoch in der Erschließungsbeitragsneuberechnung berücksichtigt wurden; gleichzeitig wurden planerische Kosten ergänzt, sodass der insgesamt festgesetzte Straßenbaubeitrag nicht zu hoch ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2009. Das Gericht hat festgestellt, dass die Fahrbahnmassnahme eine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs.2 KAG NRW darstellt und die Erneuerungen der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung als nachmalige Herstellung beitragsfähig sind. Die Parkflächen sind ebenfalls beitragsfähig, die Grünflächen hingegen nicht und wurden bereits in der Erschließungsbeitragsberechnung berücksichtigt. Planungskosten sind als beitragsfähiger Aufwand zuzurechnen, sodass unter Einbeziehung aller zutreffend angesetzten Kosten und der Satzungsanteile der festgesetzte Beitrag in Höhe von rund 1.086,03 Euro für das Grundstück der Klägerin als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.