OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 494/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1206.9L494.10.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studium im Bachelor-Studiengang "Politik und Wirtschaft" an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 innerhalb bzw. außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 357) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2010/2011 in diesem Studiengang aufzunehmenden Studienanfänger(innen) auf 33 festgesetzt: Nach den dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Mitteilungen der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 18. November 2010) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl an Studienanfängern/Studienanfängerinnen von 35 (Stand: 18. November 2010 nach Abschluss des Vergabeverfahrens) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang "Politik und Wirtschaft" (Bachelor) zum WS 2010/2011 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 18. November 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 35 wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 33, die der in der Zulassungszahlenverordnung in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar um die Zahl 2 überschritten. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Das Gericht hat das der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften der WWU Münster zum Studienjahr 2010/2011 kapazitätswirksam zur Verfügung stehende Lehrangebot bereits in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L 486/10 (Bachelor-Studiengang "Economics and Law") überprüft. Es hat hierzu in seinem Beschluss vom 29. November 2010 (n. rk.; zur Veröffentlichung in www.nrwe.de bestimmt) folgendes ausgeführt: "Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 - zum Berechnungsstichtag 1. März 2010 - und zuletzt vom 22. September 2010 - zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften der WWU Münster ... zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 124,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberichten davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Gesamtübersicht der wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2010 einschl. der Stellen, die aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden, Stellenplan lt. Haushaltsplan, 15.9.2010" hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Ebenso wenig ist etwas für die Annahme - etwa aufgrund des Vortrags der Antragstellerin - hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die Kapazitätsberechnung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung, als nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bestimmt, vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks, auch www.nrwe.de Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV auszugehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen 2010/11 Summe DS 2010/11 W3 Universitäts-professor 9 23 207 W2 Universitäts-professor 9 4 36 W1 Junior-Professor 4 13 52 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 9 81 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 5 25 A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 2 26 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 3 21 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 19 76 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 43,5 174 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 3 24 Summe der Stellen und das hieraus folgende Lehrangebot in DS: 124,50 722 Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 722 DS ist in Übereinstimmung mit der von der Wissenschaftsverwaltung zugrunde gelegten Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 LVV um insgesamt 6,75 DS individuell zu kürzen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. - in Ausnahmefällen um 100 v.H. - für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans ermäßigt. Diesen Voraussetzungen folgend ist im letzten Kapazitätsbericht der Hochschule für die Übernahme des Amtes des Dekans des Fachbereichs 4 (Wirtschaftswissenschaften) durch Professor E. . B. (W 3) zutreffend eine Ermäßigung von 6,75 DS bejaht worden. Weiter ist gemäß § 10 KapVO eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 40,91 DS vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) im Durchschnitt in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden einschließlich solcher, die aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert wurden, erfasst sind. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften für 8 nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Master- und Bachelorstudiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (3,00 DS + 0,33 DS + 1,44 DS + 6,90 DS + 0,77 DS + 0,32 DS + 1,15 DS + 16,88 DS =) 30,79 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei. Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung und dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (722 DS + 40,91 DS - 6,75 DS - 30,79 DS =) 725,37 DS ; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2010/2011 von (2 x Sb = 2 x 725,37 =) 1450,74 DS folgt." Das Gericht hält an diesem Ergebnis für das vorliegende - dieselbe Lehreinheit betreffende - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Der Vortrag des Antragstellers gibt weder Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung noch zeigt er einen weiteren Aufklärungsbedarf auf, der über den - für die gerichtliche Prüfung hinreichenden - Sachstand hinausginge, den die Antragsgegnerin mit der Vorlage der im Verwaltungsverfahren entstandenen Unterlagen zu den kapazitätsbestimmenden Eingabeparametern und ihren ergänzenden Erläuterungen belegt hat. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curricularanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften 8 Bachelor- bzw. Masterstudiengänge einschließlich des vorliegend in Rede stehenden Studienganges "Politik und Wirtschaft" (Bac.). Die Hochschule hat zur Feststellung der Anteilquote für diesen Studiengang einen CNW von 2,40, einen Eigenanteil von 1,20 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 510 Studienanfängern in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für die weiteren 7 Studiengänge hat sie die dementsprechenden Parameter ermittelt. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang "Politik und Wirtschaft" (Bac.) ein Anteil von 3,7 % und damit eine Anteilquote von 0,037. Der gewichtete, auf die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften entfallende Curricularanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt 1,79. Ein greifbarer Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 klargestellt, dass sämtliche in die Kapazitätsermittlung der Lehreinheit einbezogenen Studiengänge - damit auch die Masterstudiengänge - ihren Lehrbetrieb in vollem Umfang aufgenommen haben. Was den Inhalt des in die Berechnung einbezogenen Bachelor-Studiengangs "Wirtschaftslehre/Politik" betrifft, für den die ZulassungszahlenVO entsprechend dem abschließenden Kapazitätserlass des Ministeriums eine Zahl von 10 Studienanfängerplätzen (Ba(U)-EF (FwP)) festgesetzt hat, wird auf die von der Hochschule in das Internet eingestellten Informationen verwiesen (s. http://zsb.uni-muenster.de/studienfuehrer/zeigefach.php?nr=512 und http://zsb.uni-muenster.de/material/m512b_1.htm). Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 1450,74 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (1450,74 DS : 1,79 =) 810,47 Studienplätzen, gerundet 810 Studienanfängerplätze. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (810 x 3,7 % =) 29,97, gerundet 30 im Studiengang "Politik und Wirtschaft" (Bac.). Soweit die Antragsgegnerin bei Vornahme des entsprechenden Berechnungsvorgangs zur Feststellung des jeweiligen Anteils der 7 weiteren der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zugeordneten Studiengänge an der Gesamtkapazität lediglich 778 Studienplätze errechnet hat, wird damit die oben ermittelte Gesamtzahl von 810 mit (778 + 30 =) 808 Studienplätzen um 2 unterschritten. Diese Differenz ist möglicherweise auf Rundungsdifferenzen bei der Bestimmung der "um den Schwundausgleich erhöhten jährlichen Aufnahmekapazität" zurückzuführen. Im Ergebnis bleibt dies hier allerdings unbeachtlich. Das Ministerium hat nämlich, den entsprechenden Vorschlägen der Hochschule folgend, die jährlichen Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengänge insgesamt auf 948 Studienplätze festgesetzt. Wegen der jeweiligen Erhöhungen im einzelnen wird auf Blatt 7 der abschließenden Kapazitätsermittlung des Ministeriums verwiesen. Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 30 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell angesetzten Schwundfaktors von 1/0,90, vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, der trotz der vom Antragsteller angesprochenen Schwankungen beanstandungsfrei zugrunde gelegt werden konnte, zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (30 : 0,90 =) 33,33, gerundet 33 Studienplätze. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 35 tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 2 überschritten worden. Damit kommt auch, wie dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.