Urteil
2 K 1480/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1123.2K1480.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes und eines Bäckers mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 (U.-Straße/C.-Straße in F.). 3 Diese Flurstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 00 "W./U.-Straße", der für das Flurstück 000 ein Mischgebiet festsetzt und für die Flurstücke 000 und 000 eine WA-Gebietsfestsetzung trifft. Der Bebauungsplan wurde am 5. Oktober 2009 im Amtsblatt der Stadt F. bekannt gemacht. 4 Der Planbereich liegt im Südwesten des Stadtgebietes an der C.-Straße zwischen den Straßen "W." und "U.-Straße". Die Entfernung bis zum Rand der F.er Innenstadt beträgt ca. 1.800 m Luftlinie in nordöstlicher Richtung entlang der C.-Straße. Ca. 150 Meter entfernt befindet sich nördlich der C.-Straße eine Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen u.a. bestehend aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Drogerie-, Zoo- und Getränkefachmarkt. 5 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst innerhalb der Flur 00 neben den Flurstücken 000 bis 000, auf denen das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, noch die weiteren Flurstücke 00, 000, 000, 000 bis 000, 0000 und 0000. Entlang der C.-Straße ist eine ca. 3.800 m² große Fläche, bestehend aus den Flurstücken 000 und 000 als Mischgebiet mit einer zulässigen Geschossfläche von 0,8 ausgewiesen, an das sich südwestlich zwischen der U.-Straße und "W." die übrigen o.g. Flurstücke anschließen, für die ein WA-Gebiet festgesetzt worden ist. Das gesamte ca. 14.000 m² große Plangebiet ist seit längerer Zeit durch ein Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzungen geprägt. Während die Wohnnutzung entlang der U.-Straße in den letzten Jahren weitgehend unverändert geblieben ist, haben sich bei den Gewerbenutzungen an der C.-Straße und der U.-Straße größere Veränderungen ergeben. Nach der Verlegung der F.er Eisenhandlungs- GmbH von der C.-Straße in ein Gewerbegebiet wird das Hauptgebäude auf dem ehemaligen Betriebsgelände der F.er Eisenhandlungs- GmbH von der Firma "F.er Küchen- und Wohnstudio GmbH" als Ausstellungs- und Verkaufsraum seit 2005 mit ca. 600 m² Betriebsfläche genutzt. Eine nicht mehr benötigte Lagerhalle auf den Flurstücken 00 und 000 wurde zwischenzeitlich demontiert. Die weiteren Gewerbe- und Büroräume sind zurzeit nur schwach belegt. Die Gewerbehalle an der U.-Straße Nr. 0 wird von der Firma F1. X-GmbH und Co. KG als Lager für Heizung-, Sanitär- und Küchenstudioartikel genutzt. An der U.Straße Nr. 0 war ehemals der Dachdeckerbetrieb "Bedachungen X1." ansässig. Nach dessen Betriebsverlagerung ist das Gelände weitgehend ungenutzt. 6 Der Bebauungsplan Nr. 00 "W./U.-Straße" trifft u.a. folgende Festsetzungen: 7 "1. Art der baulichen Nutzung 8 a) In dem Mischgebiet sind in Bezug auf den Einzelhandel die folgenden nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Mischgebieten allgemein zulässige Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zulässig: 9 - Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, 10 - 11 - sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. 12 Abweichend von dieser Festsetzung sind zulässig: 13 - Einzelhandelsbetriebe des Lebensmittelhandwerkes und kioskartige Läden mit einer Verkaufsfläche von maximal 30 m² je Betrieb sowie 14 - 15 - Verkaufsstellen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, wobei die Verkaufsfläche maximal 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes erreichen darf. 16 Im Mischgebiet sind zulässig, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handels- und Gewerbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der "F.er Liste" (siehe Anhang zur Begründung). 17 d) In den Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässige Nutzung gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zulässig: 18 - der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher. 19 2. Maß der baulichen Nutzung 20 ... 21 e) Die Flächen von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen, die wasserdurchlässig, z. B. mit breitfugig verlegten Pflaster mit mehr als 25 % Fugenanteil, mit Rasensteinen, Schotterrasen und ähnlichem befestigt sind, werden auf die Grundflächenzahl im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO nicht angerechnet." 22 Nachdem das Grundstück zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gelegen war, hatte der Rat der Stadt F. am 4. Dezember 2003, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt F. am 27. Januar 2004, die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes und unter dem 6. Dezember 2006, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt F. am 12. Dezember 2006, zur Sicherung ihrer Planungsabsichten eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. 23 Mit ihrem Antrag vom 13. September 2006 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für das oben genannte Vorhaben und bat um Beantwortung der folgenden bauplanungsrechtlichen Fragen: 24 "1. Ist der Nahversorgungsmarkt in der vorgesehenen Größe bauplanungsrechtlich zulässig? 25 2. Können die Stellplätze für die Kunden des Nahversorgungsmarktes in der vorgesehenen Zahl erstellt werden? 26 3. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise verkehrstechnisch möglich, ausreichend und zulässig?" 27 Dem Bauantrag waren eine Katasterkarte, eine Grundkarte und ein Lageplan beigefügt; eine Betriebsbeschreibung und ein Gutachten über Geräuschemissionen und -immissionen durch das geplante Vorhaben reichte die Klägerin erst im Verlaufe des Verfahrens ein. Aus den eingereichten Bauvorlagen war ersichtlich, dass 84 Stellplätze eingerichtet werden sollten. Die Zu- und Abfahrt soll über die U.-Straße, nördlich des Hauses Nr. 0 und östlich gegenüber dem Haus Nr. 0 erfolgen. 28 Nachdem der Beklagte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 21. September 2006 auf eine von ihr beabsichtigte Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB hingewiesen hatte, lehnte sie mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Dezember 2006 den begehrten Bauvorbescheid unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2006 bekannt gemachte Veränderungssperre ab und wies erneut darauf hin, dass der vorliegende Antrag wegen fehlender Gutachten zum Immissionsschutz und zum Verkehr nicht bescheidungsfähig sei. 29 Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin unter dem 22. Januar 2007 Widerspruch und reichte mit Schreiben vom 6. März 2007 beim Beklagten ein Gutachten über Geräuschemissionen und -immissionen durch das geplante Vorhaben an der C.-Straße/U.-Straße des TÜV Nord vom 25. Oktober 2006 ein. Grundlage dieses Lärmgutachtens war u.a. die Errichtung einer 3 m hohen und 25 m langen Lärmschutzwand im südlichen Grundstückbereich zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung, wobei ein Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzen sei. Zugleich beantragte die Klägerin eine Ausnahme nach § 14 BauGB von der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 00 zu erteilen. 30 Mit Schreiben vom 28. März 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahme ab und verwies darauf, dass die Lärmschutzwand von 3 m Höhe gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW verstoße. 31 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2007 dargelegt hatte, dass auch eine 2 m hohe Lärmschutzwand den Schutzanspruch für den Immissionspunkt 4 erfülle, wies der Landrat des Kreises T. mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre sowie auf die fehlende Vollständigkeit der Bauvorlagen, da dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung nicht beigefügt worden war. 32 Am 5. September 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 33 Zur Begründung verwies sie zunächst auf die ihrer Ansicht nach unwirksame Veränderungssperre und reichte mit Schriftsatz vom 24. September 2007 eine Betriebsbeschreibung für das geplante Vorhaben ein. Nachdem zwischenzeitlich der Bebauungsplan Nr. 00 in Kraft getreten ist, macht die Klägerin geltend, dass dieser Bebauungsplan dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehe, da einzelne Festsetzungen dieses Bebauungsplanes unwirksam seien. Dementsprechend sei das Vorhaben auf der Grundlage von § 34 BauGB, insbesondere gemäß § 34 Abs. 3 BauGB zulässig. Seinen Hilfsantrag begründe er zusätzlich mit der Absicht, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. 34 Im Einzelnen hält die Klägerin die textliche Festsetzung unter Nr. 1 a des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf Grund der dort normierten Sortimentsbeschränkung für nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte jedenfalls, weil auslegungsbedürftige Oberbegriffe genutzt würden, ohne eine konkrete Auflistung von Sortimenten in die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes aufzunehmen. Denn die Begriffe "nahversorgungsrelevant" und "zentrenrelevant" seien im Gesetz nicht definiert. Daran ändere auch die Bezugnahme auf die der Begründung des Bebauungsplans als Anhang beigefügte sog. "F.er Liste" nichts, da hinsichtlich des Begriffs der Nahversorgungsrelevanz eine weitere Konkretisierung nicht vorgenommen worden sei. 35 Auch die textliche Festsetzung unter Nr. 1 a Satz 2 des Bebauungsplans bezüglich der festgesetzten Abweichung sei unwirksam. Dies folge schon daraus, dass abweichend von Satz 1 der textlichen Festsetzungen in Nr. 1 a in Nr. 1 a Satz 2 bestimmte Unterarten von Einzelhandelsbetrieben zulässig sein sollen. Eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn der in Rede stehende Betriebstyp in der sozialen und ökonomischen Wirklichkeit real existiere. Denn es dürfe angezweifelt werden, dass es einen eigenständigen Typ des Einzelhandelsbetriebs des Lebensmittelhandwerks mit einer Verkaufsfläche von maximal 30 m² gebe. 36 Ferner liege ein Abwägungsmangel bei der Festsetzung Nr. 1 a Satz 2 durch die unterschiedliche Behandlung von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelhandwerks einerseits und Verkaufsstellen anderer Handwerksbetriebe vor, da erstere sich auf eine Verkaufsfläche von maximal 30 m² je Betrieb beschränken müssten, wohingehend die Verkaufsfläche von Verkaufsstellen sonstiger Handwerksbetriebe bis zu 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes erreichen dürften. 37 Die unter Nr. 1 a Satz 2 normierte Zulässigkeit von "kioskartigen Läden" sei mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls unwirksam. 38 Schließlich sei die textliche Festsetzung unter Nr. 1 a auch nicht geeignet, das städtebauliche Planungskonzept schlüssig umzusetzen, da Verkaufsstellen, die im Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, bis zu einer Größe von 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes weiterhin zulässig sein sollen. Je nach Größe des zugeordneten Betriebes, von dessen Geschossfläche die Größe der Verkaufsstelle abhängig sei, könnten negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in Nahversorgungszentren jedoch nicht ausgeschlossen werden. 39 Die textliche Festsetzung unter Nr. 2 e des Bebauungsplanes sei ebenfalls rechtswidrig, da diese gegen § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verstoße. Eine besondere Begründung für eine Abweichung von der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO sei dem Bebauungsplan nicht beigefügt worden. 40 In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend: 41 Ein Verweis auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente in einem Einzelhandelskonzept sei nicht zulässig, vielmehr habe eine diesbezügliche Aufnahme in die Festsetzung des Bebauungsplanes zu erfolgen. 42 Die Aufnahme einer Abweichungsregelung für Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 30 m² widerspreche dem sog. Typenzwang. 43 Es gebe für einen solchen Handelsbetrieb nicht die nach § 1 Abs. 9 BauNVO notwendige städtebauliche Rechtfertigung. Insoweit fehle es auch an einer Begründung im Bebauungsplan. 44 Gleiches gelte auch für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausschlüsse im WA- Gebiet u.a. für Läden, die der Versorgung des Gebietes dienten. 45 Die Klägerin beantragt, 46 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bauvorbescheides von 13. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 21. August 2007 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 13. September 2006 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 positiv zu bescheiden, 47 hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 13. September 2006 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes positiv zu bescheiden 48 Der Beklagte beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Er macht geltend, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 00 dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehe. Dieser Bebauungsplan sei auch wirksam. Insbesondere sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die vom Rat der Stadt F. beschlossenen Ergebnisse des Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzepts der Stadt F. vorgelegen hätten und damit die strategische Ausrichtung zum Thema Einzelhandel vorgegeben worden sei. Den textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel sei ein standortspezifischer Einzelhandelsnachweis zugrunde gelegt worden. Mit dem Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten seien hinreichend konkret die Branchen beschrieben, da im Anhang zur Begründung die entsprechenden Sortimente aufgelistet und der Kategorie zentrenrelevant und nahversorgungsrelevant zugeordnet worden seien. Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen sei unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet würden. Mit der Darstellung der Liste und dem Verweis in den textlichen Festsetzungen werde der Ausschluss hinreichend konkret und nachvollziehbar formuliert. Dass in der Festsetzung der Verweis auf die F.er Liste unmittelbar nur in Bezug auf die zentrenrelevanten Sortimente und nicht auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente vorgenommen worden sei, sei zwar ein redaktioneller Fehler, ändere aber nichts daran, dass in dieser Liste auch die nahversorgungsrelevanten Sortimente aufgelistet seien und ohne weiteres in Bezug zur textlichen Festsetzung gebracht werden könnten. 51 Einzelhandelsbetriebe des Lebensmittelhandwerks wie Bäcker und Metzger seien kein Betriebstypus, den die Stadt F. erfunden habe. Ausgehend von der Einzelhandelserhebung der Stadt- und Regionalplanung Dr. K. GmbH stelle die Verkaufsfläche von 30 m² eine in F. typische Gattung des Einzelhandels dar. Im Rahmen der gesamtstädtischen Einzelhandelserhebung seien 29 Betriebe des Lebensmittelhandwerks (Bäcker, Metzger) mit zusammen ca. 945 m² Verkaufsfläche in der Stadt F. erhoben worden. Die durchschnittliche Betriebsgröße der Betriebe des Lebensmittelhandwerks liege in F. somit bei ca. 30 m² Verkaufsfläche je Betrieb, so dass mit der Festsetzung eine für die Stadt F. typische Gattung umschrieben, festgesetzt und hinreichend begründet worden sei. 52 Der Begriff Kiosk umschreibe einen allgemein üblichen Betriebstypus, der in verschiedenen Regionen mit Trinkhalle, Wasserhäuschen oder auch Bude umschrieben werde. Im gesamten Stadtgebiet von F. seien kioskartige Läden verteilt, in denen Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränke, Zeitungen und in beschränktem Ausmaße auch Schreibwaren angeboten würden. Ein Abwägungsdefizit liege ebenfalls nicht vor, da nach Lage der Dinge im Bebauungsplangebiet nicht zu erwarten sei, dass sich ein Produzent von z.B. Schuhen oder Textilien bzw. ein Produzent von Lebensmitteln in einer Größe hier niederlassen werde, der ihm auf der Grundlage der zur Rede stehenden Regelung eine Verkaufsfläche von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einer unverträglichen Größenordnung ermögliche. 53 Bezüglich der von der Klägerin angegriffenen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung trägt der Beklagte vor, dass diese Festsetzung nicht dazu führen werde, dass das gesamte Grundstück mit wasserdurchlässigen Werkstoffen belegt werde. Es sei zwar richtig, dass die Begründung des Bebauungsplanes sich zu dieser Festsetzung nicht verhalte, dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes, weil lediglich die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes zu begründen und zu rechtfertigen seien. Die vorgenannte Festsetzung gehöre aber nicht zu den Kernpunkten des Bebauungsplanes, so dass selbst im Falle der Nichtigkeit dieses Teils nicht von einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes auszugehen sei. 54 Abschließend trägt der Beklagte vor, dass das Vorhaben der Klägerin auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sei, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten seien. Die schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt seien durch und in Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzepten sowie im standortspezifischen Nachweis zu Art und Umfang der verträglichen Einzelhandelsnutzungen im Mischgebiet hinreichend dargelegt und begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde deshalb darauf verwiesen. 55 Am 20. August 2009 hat der Berichterstatter vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 57 Die Klage hat keinen Erfolg. 58 Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin kann den begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes nicht beanspruchen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 59 Das Vorhaben, das die Klägerin mit ihrem Antrag vom 13. September 2006 zur Prüfung gestellt hat, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00 der Stadt F. und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig. 60 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Grundstück, auf dem das Vorhaben der Klägerin verwirklicht werden soll, vom Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 00 der Stadt F. erfasst wird. 61 Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 62 In Bezug auf die "Prüfungsdichte" orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplanes nicht gleichsam ungefragt auf "Fehlersuche" begeben soll. 63 Vgl. z. B. BVerwG 7.9.1979, Az. 4 C 7.77, DVBl 1980, 230; vom 17.6.1993, Az. 4 C 7.91, NVwZ 1994, 281; vom 12.9.1989, Az.4 B 149.89, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 19; vom 3.12.1998, Az. 4 CN 3.97, BVerwGE 108, 71). 64 Dies bedeutet, dass sich die Überprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen der Inzidentkontrolle - anders als bei der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO - auf die konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen sowie auf sonstige, sich als offensichtlich aufdrängende Mängel beschränken kann. Im Gegensatz zu der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die von der Klägerin offenbar nicht angestrengt worden ist, dient die Inzidentkontrolle nur dem subjektiven Rechtsschutz und hat nicht den Charakter eines objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens. 65 vgl. dazu Eyermann/ Jörg Schmidt , VwGO Kommentar, 12. Auflage, Rn. 5 ff zu § 47 66 Die von der Klägerin gegen den Bebauungsplan Nr. 00 vorgebrachten Rügen greifen im Ergebnis nicht durch. 67 Weder ist der Bebauungsplan insgesamt noch die dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende Festsetzung über den Ausschluss von Einzelhandel in dem hier betroffenen Mischgebiet unwirksam 68 Dies gilt zunächst für die gerügte Unbestimmtheit der Sortimentsbeschränkung in der Festsetzung Nr. 1, a) Satz 1 und die Unwirksamkeit der Abweichungsregelung in Satz 2: 69 Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. 70 Im vorliegenden Verfahren ist kein vollständiger Ausschluss erfolgt. Nach dem Willen des Plangebers soll (allein) der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - und vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317. 72 Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Der Rückgriff auf Listen oder sonstigen Orientierungshilfen ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. 73 Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 527 ff. m.w.N. 74 § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert damit die Festsetzungsmöglichkeiten auf Nutzungsunterarten, welche die BauNVO selbst nicht angeführt hat. Ziel ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Auch hier muss sich der Ausschluss jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Norm eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden. 75 BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, NVWZ RR 1999, 9; Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, ZfBR 2007, 64; Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung, BADK -Informationen 2008, 168, 177 f. 76 Nach diesen Grundsätzen knüpfen die vorgenommenen Unterteilungen zweifelsfrei an in der Realität vorhandene Sortimentsbereiche an. 77 Namentlich hat der Beklagte substantiiert und überzeugend für das Gericht dargelegt, dass innerhalb der Stadt F. sehr wohl der eigenständige Einzelhandelsbetrieb des Lebensmittelhandwerks (insbesondere Bäcker und Metzger) mit einer Verkaufsfläche von max. 30 m² Verkaufsfläche real existiert. Die insoweit in Bezug genommenen konkreten Erhebungen der Stadt- und Regionalplanung Dr. K. GmbH hat die Klägerin zwar angezweifelt, ist ihnen aber nicht substantiiert entgegengetreten. 78 Soweit die Klägerin rügt, dass eine Konkretisierung hinsichtlich der Nahversorgungsrelevanz nicht vorgenommen worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Eine zur Unwirksamkeit führende Unbestimmtheit ist nicht feststellbar. 79 Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das demnach zu fordernde Maß der Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. 80 Die gebotene Normenklarheit und - bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. 81 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 - 10 D 3/03.NE - juris. 82 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan im Hinblick auf den vorgenommenen Einzelhandelsausschluss für nahversorgungsrelevante Sortimente nicht die gebotene Klarheit vermissen. 83 Zwar fehlt in der o.g. Festsetzung insoweit die ausdrückliche Bezugnahme auf die "F.er Liste", jedoch ist dieser Mangel, den der Beklagte als redaktionelles Versehen beschrieben hat, mit den Mitteln der Auslegung zu beheben. Denn in der Festsetzung 1, a), Satz 2 des Bebauungsplanes Nr. 00 findet sich in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente der Verweis auf die "F.er Liste" und zugleich der Hinweis auf den Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes. Mit diesem Hinweis sollte nach verständiger Würdigung diese Liste - nicht nur andeutungsweise - zum Bestandteil des Bebauungsplanes werden, wie sich auch aus der entsprechenden textlichen Begründung ergibt. Das Mittel des Verweises auf die im Anhang abgedruckte Liste sollte mutmaßlich dazu dienen, den vollständigen Inhalt dieser Liste, mithin auch bezüglich der weiteren Beschreibung der nahversorgungsrelevanten Sortimente, zum Bestandteil der textlichen Festsetzung zu machen, ohne - auf Kosten der Übersichtlichkeit - den Umfang der textlichen Festsetzungen zu überfrachten. Da im gesamten Regelungszusammenhang keine andere Beschreibung der Sortimente als in der "F.er Liste" zu finden ist, gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung oder auch nur für mögliche Missverständnisse. 84 Ebensowenig erweist sich die Verwendung des Begriffs "kioskartiger Laden" als unbestimmt. Ein Kiosk unterfällt ebenso wie ein "kioskartiger Laden" dem Typus eines besonders kleinen - deutlich unter 100 m² großen - Einzelhandelsbetriebes. Er verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt, was den Schutz des sonstigen Einzelhandels angeht, nur eine marginale städtebauliche Bedeutung. Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb als in allen Baugebieten der BauNVO zulässig anzusehen. 85 Vgl. insoweit auch: Kuschnerus, "Der standortgerechte Einzelhandel", 2007, Rn 107 ff. m.w.N.. 86 Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung und Einordnung ist es rechtlich ohne Belang, dass diesem Typus eines besonders kleinen Einzelhandelsbetriebes begrifflich auch die in einigen Regionen so genannten "Trinkhallen" und "Büdchen" unterfallen dürften, da auch diesen die o.g. wesentlichen Merkmale immanent sind. Die geringen Unterschiede zwischen Trinkhallen/ Büdchen und Kiosken rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass nur der klassische Kiosk als Typus anzuerkennen ist, während der "kioskartige Laden" allein wegen seiner möglicherweise etwas erweiterten Bestimmung diesem Typus nicht mehr unterfallen soll. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche dieser Betriebe auf 30 m² hat der Bebauungsplangeber hinreichend bestimmt sichergestellt, dass jedenfalls nur ein begrenztes Warenangebot dort feilgeboten werden kann, ohne eine weitere Differenzierung bspw. zwischen größeren "Trinkhallen", die zugleich § 7 des Gaststättengesetzes unterfallen könnten und "klassischen" Kiosken vornehmen zu müssen. Eine unzulässige Beschränkung der Verkaufsfläche auf 30 m² ist ebenfalls nicht anzunehmen, da diese Größenordnung dem Typus Kiosk oder auch "kioskartiger Laden" noch unterfällt. 87 Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die mit der Festsetzung getroffene Regelung für Verkaufsstellen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, und bis zu einer Größe von 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes erreichen dürfen, greifen ebenfalls nicht durch. 88 Zunächst fehlt es insoweit nicht an der nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Denn diese Verkaufsstellen von Handwerks- und produzierenden Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetrieben können als Typus "Eigenproduktionsverkaufsstelle" vergleichbar einem landwirtschaftlichen Hofladen für Eigenerzeugnisse zum Regelungsgegenstand von Einzelhandelsklauseln gemacht werden. 89 Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung, BADK -Informationen 2008, 168, 177 f 90 Diese Regelungsbefugnis hat der Bebauungsplangeber auch nicht durch die Verkaufsflächenbegrenzung auf 10 % der Geschossfläche in unzulässiger Weise überschritten. Denn mit der Anknüpfung an einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang dieser Verkaufsstelle mit dem Hauptbetrieb erfolgt eine zulässige Feindifferenzierung, da keine höchstzulässige Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche vorgegeben wird, sondern eine deutliche Unterordnung der Verkaufsstelle durch eine prozentuale Begrenzung auf 10 % der Geschossfläche festgesetzt worden ist. Mit der somit verfügten Unterordnung wird der Typus einer "Eigenproduktionsverkaufsstelle" ausreichend gewahrt. 91 Auch Abwägungsmängel sind insoweit nicht feststellbar. 92 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das in dieser Vorschrift normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli.1974 - 4 C 50.72 - , BVerwGE 45, 309 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - 10 D 55/07.NE -. 94 Eine Eignung, das städtebauliche Konzept umzusetzen, wird durch die Zulassung von Verkaufsstellen, die 10 % der Geschossfläche erreichen dürfen, nicht in Frage gestellt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (S. 8) lasse die relativ geringe Flächendimensionierung keine wesentlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten. Da die als MI- Gebiet festgesetzte Fläche ca. 3.800 m² groß ist, entsprechen 10 % der Geschossfläche - bei der hier festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8 - nur einer Fläche von ca. 300 m² für das gesamte Mischgebiet, mithin für sämtliche Handwerks- und produzierendes Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe. Vor diesem Hintergrund der objektiv nur geringen Verkaufsfläche für diese Eigenproduktionsverkaufsstellen bedurfte es - entgegen der Auffassung der Klägerin - keiner weitergehenden Begründung in Bezug auf das städtebauliche Gesamtkonzept. 95 Soweit die Klägerin Abwägungsmängel bezüglich der für das WA-Gebiet festgesetzten Ausschlüsse u.a. für Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen (Nr. 1, c)), rügt, ist festzustellen, dass der Bebauungsplan keine den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung hierfür enthält. Der Hinweis, dass dem vorhandenen Gebietscharakter und den Wünschen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden soll, erweist sich offensichtlich nicht als stichhaltig, um einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 14 GG zu rechfertigen. 96 Jedoch führt die Nichtigkeit dieses Ausschlusses nicht zur Unwirksamkeitkeit des Bebauungsplanes insgesamt. 97 Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen mutmaßlichen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 98 BVerwG in st. Rspr.: vgl. Urteil vom 26. März 2009, - 4 C 21/07 -; Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54/08 - BauR 2009, 1102 und vom 29. März 1993 - 4 NB 10/91 - BRS Bd. 55, Nr, 30 99 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 100 Der in Nr. 1 Buchst. c) des Bebauungsplans Nr. 00 bezüglich des WA- Gebietes geregelte Ausschluss für Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, sowie die bezüglich des MI- Gebietes unter 1., Buchst. a) getroffenen Regelungen zu Einzelhandelsnutzungen sind objektiv teilbar. Denn der mit einer Feindifferenzierung geregelte Einzelhandelsausschluss für das Mischgebiet kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne den Ausschluss von Läden, die der Versorgung des WA- Gebietes dienen, erfüllen. 101 Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt sich allein der Wille des Plangebers, dem vorhandenen Gebietscharakter und den Wünschen der zukünftigen Bewohner entsprechen zu wollen. Weitergehende, das Gesamtkonzept des Planes tragende Erwägungen werden nicht ausdrücklich erwähnt. Mithin ist mit den Mitteln der Auslegung zu erforschen, ob der Plangeber mit dem auf das WA- Gebiet bezogenen Ausschluss von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, überhaupt den Schutz zentraler Versorgungsbereiche verfolgte oder auch einen Plan ohne diesen Ausschluss für das WA- Gebiet beschlossen hätte. Letzteres drängt sich vorliegend auf. In der Begründung des Bebauungsplanes wird als allgemeine Zielsetzung für die Einzelhandelsentwicklung in F., die Sicherung einer fußläufig erreichbaren Nahversorgung auch durch Stärkung in den Wohnquartieren aufgeführt, sodass diese Zielsetzung durch die Zulassung von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, sogar gefördert würde. Ferner fällt ins Gewicht, dass der Plangeber keine Gefahr für seine weiteren Ziele bezüglich des Schutzes und der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche im festgesetzten Mischgebiet durch die Zulassung von Verkaufsstellen des Lebensmittelhandwerks mit bis zu 300 m² Verkaufsfläche gesehen hat. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Einzelhandelsbetriebe dieser Größenordnung den o.g. Zielen nicht zuwiderlaufen. Dies trifft auch auf einen Laden, der der Gebietsversorgung in dem festgesetzten WA- Gebiet dient, zu. Denn ein solcher Einzelhandelsbetrieb hätte sich - nicht nur nach der zutreffenden Auffassung des Beklagten - der umgebenden Wohnnutzung unterzuordnen, sodass weder eine größere Stellplatzanlage noch ein Einzelhandelsbetrieb mit deutlich über 300 m² Verkaufsfläche zugelassen werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Plangeberin die o.g. Festsetzungen für das Mischgebiet nach Nr. 1, a) auch dann beschlossen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass ein Ausschluss für Läden, die der Versorgung des WA- Gebietes dienen, nicht rechtswirksam festgesetzt werden könnte. 102 Schließlich kann in Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen offen bleiben, ob die von der Klägerin gerügte Rechtswidrigkeit der Festsetzung bezüglich des Maßes der Nutzung unter Nr. 2, e) des Bebauungsplanes vorliegt; eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt resultierte hieraus jedenfalls nicht, da die Stadt F. offenkundig nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts ohne die Festsetzung Nr. 2, e) beschlossen hätte. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird auf eine weitere Begründung verzichtet. 103 Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. 104 Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da die Klägerin keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, aus welchem Grund ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen könnte. Der beiläufig in der mündlichen Verhandlung erwähnte Hinweis auf Schadensersatzansprüche genügt insoweit nicht. 105 Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u.a. voraus, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob die Klägerin mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, ihre Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, 106 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53,134, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 60/92 -, a.a.O. und vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, a.a.O., 107 wobei die Klägerin ihr berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss. 108 Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 238. 109 Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse aber nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ebenso bedarf es einer jedenfalls annähernden Angabe der Schadenshöhe. 110 Vgl. insoweit Fallkonstellation zu OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NVwZ 1997, 598. 111 An derartigen substantiierenden Angaben für einen beabsichtigen Schadensersatzprozess fehlt es aber. 112 Vorliegend hat die Klägerin weder in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen noch in ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - trotz des Hinweises des Berichterstatters, dass der Hilfsantrag bislang nicht angekündigt worden sei - etwas dazu ausgeführt, dass sie die Erhebung einer Schadensersatzklage konkret und ernsthaft beabsichtige und welchen Schaden, in welcher ungefähren Höhe sie dabei geltend machen wolle. 113 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708, 711 ZPO. 114