Beschluss
9 Nc 197/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:1115.9NC197.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der X. X1. -Universität N. (WWU N. ) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb - ggf. auch innerhalb - der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 355) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2010/2011 aufzunehmenden Studienanfänger(innen) des Studiengangs Medizin auf 130 festgesetzt: Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 im gerichtlichen Leitverfahren "Medizin, WS 2010/2011" - 9 Nc 197/10 -) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl an Studienanfängern/Studienanfängerinnen von 135 (Stand: 15. Oktober 2010 nach Abschluss des ZVS-Verfahrens) gegenüber: Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 197/10 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2010/2011 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz in dem verfahrensbetroffenen ersten Fachsemester zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 135 , die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de -) erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber(innen) beruht, wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 130, die der in der Zulassungszahlenverordnung in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar um die Zahl 5 überschritten. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller/der Antragstellerinnen, soweit sich dieser nicht auf eine bloße Behauptung beschränkt - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 135 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 15. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2010 - und zuletzt vom 20. September 2010 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 41 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese 41 Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: Stellengruppe Anzahl Stellen W3 Universitäts- professor 6 W2 Universitäts- professor 3 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 A13 Akademischer Rat auf Zeit 5 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 18 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 5 Summe 41 Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten "Stellenplan Vorklinik 15.09.2010" (Bl. 30 ff. der BA I der Leitsache) und schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand des Studienjahres 2009/2010 (ebenfalls 41 Personalstellen), den das Gericht nicht beanstandet hat, vgl. hierzu: die das WS 2009/2010 betreffenden Beschlüsse des Gerichts vom 18. November 2009 - 9 Nc 307/09 u.a. – sowie die das SS 2010 betreffenden Beschlüsse vom 29. April 2010 – 9 Nc 1/10 u.a., jeweils rechtskräftig, veröffentlicht in www.nrwe.de , hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan, der auch entsprechend den Anforderungen des Ministeriums (Kapazitätsermittlungserlass vom 9. Februar 2010 – 131 – 7.01.02.02.06 – (Bl. 1 der BA I der Leitsache) u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Gleichfalls ist auch vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit nichts für die Annahme hervorgetreten, mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich - entgegen der Regel des § 3 Abs. 4 letzter Satz der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409 - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 20010 im Leitverfahren ausdrücklich verneint. Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks, auch www.nrwe.de Der Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 5 Stellen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellten ist gleichfalls rechtmäßig. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. – sowie zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -. Soweit der Vergleich des Stellenbestandes für den verfahrensbetroffenen Berechungszeitraum 2010/2011 mit dem des Vorjahres 2009/2010 eine Änderung aufzeigt, nämlich in der Weise, dass nunmehr eine befristete TVL-Stelle in eine Stelle A13 (befristet) umgewandelt worden ist (vgl. auch Bericht der Antragsgegnerin vom 20. September 2010 an das Ministerium, Bl. 23 der BA I der Leitsache), ist diese Umwandlung wegen identischer Lehrleistungsverpflichtung kapazitätsneutral. Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV auszugehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 6 54 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 18 72 TV-LE Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 40 Summe 41 241 Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 241 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 LVV um insgesamt 4 DS individuell zu kürzen. Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als in Abs. 1 dieser Vorschrift genannter Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden. Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule (zuletzt: Tabelle: Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011, Ermäßigung der Lehrverpflichtung gem. Lehrverpflichtungsverordnung, Anlage zum Bericht 15.9.2010, vorgelegt von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 L 534/10 ) folgend - für Prof. Dr. C. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie) wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492, vgl. u.a. die Internetauftritte des Sonderforschungsbereichs 492 (Extrazelluläre Matrix: Biogenese, Assemblierung und zelluläre Wechselwirkungen) unter http:// sfb492.uni-muenster.de, beanstandungsfrei, vgl. ausführlich zu Ermäßigungen bei vergleichbaren Funktionen als Sprecher von Sonderforschungsbereichen: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 u.a. zur Ruhr-Universität Bochum, Vorklinik, WS 2007/2008 - bejaht. Gleiches gilt für die für Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs TRR 58 ("Furcht, Angst, Angsterkrankungen" unter Förderung durch die Deutsche Forschungsgesellschaft) vgl. u.a. die Internetauftritte dieses Sonderforschungsbereichs unter http:// sfbtrr58.uni-muenster.de sowie als Koordinator des Sonderforschungsbereichs TR 3 vgl. u.a. http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/ wwu/afo/afoab2009/leitthemen/wissenschaftskommunikation/epilepsie.pdf wahrgenommenen Aufgaben. Die Antragsgegnerin hat diese Verminderungsgründe mit Schriftsatz vom 9. November 2010 nochmals detailliert beschrieben. Gegen die Höhe der hierbei angesetzten Ermäßigungen von jeweils 2 DS ist, wie das Gericht auch für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum festgestellt hat, in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Beschluss des OVG NRW vom 19. August 2008 nichts zu erinnern. Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 22. Oktober 2010) im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Das (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 241 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie – jeweils Studiengänge mit dem Abschluss Staatsexamen zu erbringen hat. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2010 angesetzten Werte von (43,07 DS + 4,92 DS =) 47,99 DS, die hinter den Werten des vorausgegangen Studienjahres (insgesamt 50,80 DS) zurückbleiben, nachdem nunmehr die bislang an die Lehreinheit Psychologie erbrachte Dienstleistung von eigenen Stellen erbracht wird (s. Bericht der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 15. März 2010, Bl. 6 der BA I der Leitsache), lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (241,00 DS - 4,00 DS – 47,99 DS =) 189,01 DS (Vorjahr: 186,20 DS), woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2010/2011 von (2 x Sb =) 378,02 DS (Vorjahr: 372,40 DS) folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544). Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der Beurteilung des OVG NRW, vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung, der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU N. in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (378,02 : 1,50 =) 252,01, gerundet 252 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 (Berechnung s. Bl. 15 der BA I der Leitakte) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (252 : 0,97 =) 259,79, gerundet 260 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zu Studienjahr 2010/2011 vom 9. Februar 2010 a.a.O.) beruht, fehlerhaft wäre, kann nicht angenommen werden. Aus der ermittelten Jahreskapazität von 260 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2010/2011 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 130 (SS 2011 = 130). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 135 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.