Urteil
6 K 291/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1102.6K291.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist die Mutter der am 00.00. 1995 geborenen Hilfeempfängerin T. P. . Sie lebt mit dem Vater der Hilfeempfängerin und vier weiteren Geschwistern von ihr zusammen; das Sorgerecht wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. 3 Am 25. August 2008 meldete sich die Sozialarbeiterin der von der Hilfeempfängerin besuchten Schule beim Jugendamt des Beklagten und teilte mit, dass die Hilfeempfängerin ihr anvertraut habe, dass sie und ihre Geschwister regelmäßig von ihren Eltern geschlagen würden, vom Vater mit einem Stock und von der Mutter mit der Hand. Die Hilfeempfängerin habe geäußert, nicht mehr bei ihren Eltern leben zu wollen. In einem persönlichen Gespräch vom 26. August 2008 mit der Sozialarbeiterin der Schule, der Hilfeempfängerin und zwei Mitarbeitern des Beklagten wurde die Hilfeempfängerin über die mögliche Vorgehensweise in derartigen Fällen beraten. 4 Am 4. September 2008 meldete sich die Sozialarbeiterin der Schule erneut beim Beklagten und erklärte, dass die Hilfeempfängerin in Obhut genommen werden wolle. Am 5. September 2008 erschien die Hilfeempfängerin mit einer Freundin in den Amtsräumen des Jugendamtes des Beklagten. Gemeinsam mit Mitarbeitern des Beklagten wurde das Amtsgericht aufgesucht, wo gegen die Klägerin und ihren Ehemann ein Antrag auf Herausgabe der Hilfeempfängerin an den Antragsteller - den Beklagten des vorliegenden Verfahrens - gestellt wurde, welcher das Kind im Mädchenhaus in N. unterbringen werde. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag zur Hauptsache wurde die Herausgabe des Kindes im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts X. - Familiengericht - vom 8. September 2008 wurde die Inobhutnahme der Hilfeempfängerin durch den Beklagten genehmigt. 5 Unter dem 15. September 2008 fertigte die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin einen ausführlichen Bericht zum Sachstand und regte zugleich an, ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen und die in dem Verfahren betreffend die Hilfeempfängerin zu klärende Kindeswohlfrage auch in Bezug auf deren Geschwister zu prüfen. In ihrem Bericht führte sie aus, dass es der Hilfeempfängerin nach eigenen Bekundungen seit ca. zwei Jahren zu Hause sehr schlecht gehe und sie sich sehr unwohl fühle. Die Gründe hierfür lägen zum einen darin, dass sie von ihren Eltern geschlagen würde und man ihr häufig weitere Schläge androhe für den Fall, dass sie nicht die Anweisungen ihrer Eltern befolge. Aber auch mit den religiösen Vorstellungen ihrer Eltern habe sie Probleme. Sie habe unter den geschilderten häuslichen Umständen bereits derart gelitten, dass sie bereits mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Durch ihren Schritt, die Familie zu verlassen, nehme sie die Ablehnung des gesamten familiären Systems in Kauf. Auch hierdurch werde ihre Verfassung und das tatsächliche Ausmaß ihrer Not deutlich. Sie sei verunsichert auf Grund der unterschiedlichen Kulturen und Bräuche, die Zeremonien machten ihr Angst. Ihren Vater erlebe sie als nicht berechenbaren und drohenden Mann, in dessen Obhut sie nicht länger leben wolle. Auch die Kindesmutter sei nicht als schützend erlebt worden. 6 Im Verhandlungstermin des Amtsgerichts - Familiengericht - am 17. September 2008 beantragten die Vertreter des Beklagten die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf das Jugendamt. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten sich schließlich mit der Einholung des familienpsychologischen Gutachten grundsätzlich einverstanden und erklärten desweiteren ihr Einverständnis damit, dass der Aufenthalt der Hilfeempfängerin für die Dauer der Begutachtung durch das Jugendamt geregelt werde. Dabei sei allerdings ein Aufenthalt ihrer Tochter bei einer Pflegefamilie oder in einer pädagogischen Lebensgemeinschaft dem im Mädchenhaus aus ihrer Sicht vorzuziehen. Im Hinblick auf dieses Einverständnis verzichtete das Amtsgericht auf eine Beschlussfassung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht; durch Beschluss des Familiengerichts vom 19. September 2008 wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder angeordnet. 7 Mit Schreiben vom 14. November 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie an den Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter zu beteiligen sei. Er wies sie ferner darauf hin, dass der Unterhaltsbedarf ihrer Tochter für die Dauer der Hilfegewährung durch die Leistungen des Beklagten in vollem Umfang gedeckt sei, so dass Unterhaltszahlungen an das Kind nicht zu erbringen seien. Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen, um die Höhe des von ihr zu leistenden Kostenbeitrages ermitteln zu können. Nachdem die Klägerin ihre Einkünfte dargelegt hatte, setzte der Beklagte den von ihr zu leistenden Kostenbeitrag durch Bescheid vom 12. Januar 2009 auf das Kindergeld in Höhe von 154 EUR ab dem 18. November 2008 und auf 164 EUR ab dem 01. Januar 2009 fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Höhe des Kostenbeitrages von der Höhe der Einkünfte abhängig sei. Da die Klägerin nur geringe Einkünfte beziehe, von denen zudem der Unterhalt für die weiteren Kinder zu gewährleisten seien, sei auch ein Kostenbeitrag nur in Höhe des Mindestbeitrages, nämlich des für das in Obhut genommene Kind gewährten Kindergeldes, zu leisten. 8 Daraufhin hat die Klägerin am 16. Februar 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung begehrt hat, dass die der Forderung eines Kostenbeitrages zu Grunde liegende Unterbringung ihrer Tochter rechtswidrig sei. Sie greife rechtswidrig in die Elternrechte ein, weil ihr und ihrem Ehemann Informationen vorenthalten worden seien und sie nicht vor Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens beteiligt worden seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, dass die Tochter des Klägers ausdrücklich um ihre Inobhutnahme gebeten habe. Sie habe dabei ferner ausdrücklich gebeten, ihre Eltern vor dieser Inhobhutnahme nicht darüber zu informieren. Nachdem die Hilfeempfängerin ihr Elternhaus endgültig verlassen und beim Beklagten um Aufnahme gebeten habe, sei sofort das entsprechende familiengerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Das Jugendamt sei zur vorläufigen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, wenn diese darum bäten. Diese Verpflichtung bestehe ohne Einschränkung, ohne Vorprüfung und gleichgültig, mit welcher Begründung um Obhut gebeten werde. Gemäß § 42 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) habe das Jugendamt die Personensorge - oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen, sobald ein Kind oder Jugendlicher um Obhut bitte. Mit dieser unverzüglichen Information der Personensorgeberechtigten, sei aber nicht eine sofortige Information gemeint, sondern vielmehr eine ohne schuldhaftes Verzögern erfolgende. Ein schuldhaftes Verzögern liege nicht vor, wenn - wie vorliegend - eine sofortige Information der Personensorgeberechtigten unterbleibe, weil das betreffende Kind bzw. der Jugendliche hierum aus Angst vor seinen Eltern ausdrücklich bitte. Da nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Eltern ihr Einverständnis mit dem vorläufigen Verbleib der Hilfeempfängerin im Mädchenkrisenhaus erklären würden, war die Antragstellung beim Familiengericht durch den Beklagten zwingend vorzunehmen gewesen. 14 Die vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen sind in ihrem Gutachten vom 23. September 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Teilbereichen als defizitär anzusehen sei; daraufhin hat das Familiengericht durch Beschluss vom 11. November 2009 der Klägerin und ihrem Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für ihre Tochter entzogen. Eine weitergehende Entziehung des Personensorgerechts erfolgte nicht, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich in dem familiengerichtlichen Termin bereit erklärt hatten, dem Verbleib ihrer Tochter im Mädchenhaus dauerhaft zuzustimmen; das Gericht hatte daraus den Schluss gezogen, dass sie die erforderlichen Anträge auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung stellen würden. Dieser Antrag wurde schließlich am 22. Februar 2010 von den Eltern gestellt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 6 K 291/09 und 6 L 198/09 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2 zum vorliegenden Verfahren und Beiakte Heft 1 zum Verfahren 6 K 291/09) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kostenbeitragsbescheid ist § 91 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Im vorliegenden Fall ist die am 00.00. 1995 geborene Tochter T. der Klägerin am 05. September 2008 auf ihren eigenen Wunsch vom Beklagten in Obhut genommen worden ("Selbstmelder"), so dass die Klägerin grundsätzlich zur Zahlung eines Kostenbeitrages heranzuziehen ist. 19 Auch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind für den streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. Danach kann ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Aufklärung ist mit Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 14. November 2008 erfolgt. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Tochter der Klägerin auf Kosten des Beklagten in Obhut genommen worden ist, und darauf hingewiesen, dass der Unterhalt der Tochter durch diese Maßnahme sichergestellt und damit der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gedeckt ist, und dass die Klägerin deshalb statt des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag zu leisten habe. Mit dem angegriffenen Bescheid wird der Kostenbeitrag auch erst für die Zeit ab dem Zugang des Schreibens vom 14. November 2008, mit dem diese Belehrung erfolgt ist, festgesetzt. 20 Der Kostenbeitragsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die zugrundeliegende Inobhutnahme der Hilfeempfängerin zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Kostenbeitrag festgesetzt worden ist, nicht (mehr) rechtmäßig gewesen ist. Die Heranziehung zu den Kosten setzt nämlich voraus, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung, zu deren Kosten der Beitrag erfolgt, den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies war vorliegend nicht der Fall. 21 Die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass sie nicht bereits vor der Anrufung des Familiengerichts durch den Beklagten von der Inobhutnahme ihrer Tochter informiert worden ist. 22 Gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche hierum bittet. Gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII hat das Jugendamt in diesem Falle die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten "unverzüglich" von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Unverzüglich in diesem Sinne heißt allerdings nicht etwa "sofort", sondern es bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ein schuldhaftes Zögern in diesem Sinne ist dem Beklagten nicht anzulasten; er hat vielmehr im Interesse der Hilfeempfängerin von einer sofortigen Unterrichtung ihrer Eltern zulässig Abstand genommen. 23 Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dies ist vorliegend geschehen; bei den entsprechenden Gesprächen mit der Tochter der Klägerin hat sich ergeben, dass diese ihr Elternhaus verlassen und vorläufig auch nicht wieder dorthin zurückkehren wollte. In dieser Situation hat das Jugendamt einen Spielraum, situationsadäquat auch über die Frage der Unterrichtung der Personensorgeberechtigten des Kindes oder des Jugendlichen - hier der Klägerin und ihres Ehemannes - zu entscheiden. Dabei durfte - und musste - das Jugendamt berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin aus Angst vor ihren Eltern - und dabei insbesondere vor ihrem Vater - ausdrücklich darum gebeten hatte, diese nicht sofort zu unterrichten. Angesichts dessen, dass ferner aufgrund der Angaben der in Obhut genommenen Hilfeempfängerin zu vermuten war, dass die Klägerin und ihr Ehemann der Inobhutnahme bzw. einer Unterbringung ihrer Tochter gerade nicht zustimmen, sondern vielmehr versuchen würden, sie zu einer Rückkehr in ihr Elternhaus zu bewegen, war die Entscheidung des Beklagten, vor einer Unterrichtung der Klägerin und ihres Ehemannes eine familiengerichtliche Klärung herbeizuführen, aus Gründen des Schutzes der Hilfeempfängerin rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Die Inobhutnahme war allerdings zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Beklagte den Kostenbeitrag festgesetzt hat, rechtswidrig (geworden), weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits hätte beendet sein müssen. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin vor Einleitung eines Hilfeverfahrens hat vorliegend von Anfang September 2008 bis zum Februar 2010 und damit fast eineinhalb Jahre lang angedauert. Eine solche Zeitdauer ist mit der Inobhutnahme als einer vorläufigen Maßnahme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr in Einklang zu bringen. 25 Die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Es handelt sich dabei um eine zeitlich befristete Krisenintervention durch das Jugendamt, die diesem die Möglichkeit des unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Eil- oder Notfällen ermöglicht. Da die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen mit der Befugnis verbunden ist, vorläufig über den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zu bestimmen und innerhalb dieses Zeitraumes auch die erforderlichen Erziehungsaufgaben zu übernehmen, greift diese Maßnahme in die Rechtsposition des Sorgeberechtigten ein und ist daher auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Gemäß § 42 Abs. 4 SGB VIII endet die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII) oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt; ausgehend vom jeweiligen Einzelfall ist dem Jugendhilfeträger jedenfalls die Möglichkeit zu geben, alle Maßnahmen zu treffen, um den Hilfefall einschätzen zu können und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vorbereiten zu können. 26 So im Ergebnis beispielsweise OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3541/97 -; VG Würzburg, Urteil vom 17. Mai 2004 - W 6 K 03.102 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08. Juli 2004 - 5 C 63/03 - und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -. 27 Alsdann ist die Inobhutnahme allerdings zügig zu beenden. Dieser Zeitpunkt lag vorliegend gegen Ende September 2008. 28 Angesichts dessen, dass die Hilfeempfängerin eindeutig geäußert hatte, aus Angst vor ihren Eltern und aufgrund der in ihrem Elternhaus herrschenden und von ihr als unerträglich empfundenen Verhältnisse unter keinen Umständen wieder in ihr Elternhaus zurückkehren zu wollen, war für den Beklagten offenkundig, dass eine Beendigung der Inobhutnahme der Hilfeempfängerin durch ihre Übergabe an die Klägerin und ihren Ehemann vorliegend nicht in Betracht kommen konnte. Es musste deshalb naheliegend sein, eine Beendigung durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII anzustreben. Eine solche Hilfe, etwa als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Absätze 2 und 2 a SGB VIII nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII, kann auch vorübergehender Natur sein und setzt deshalb auch nicht etwa eine endgültige Klärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern voraus. 29 Es ist offenkundig, dass sowohl die familiengerichtliche Genehmigung der Inobhutnahme als auch die Entscheidung vom 19. September 2008 dahingehend, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes hinsichtlich der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einzuholen, für einen dauerhaften Verbleib der Hilfeempfängerinnen in einer Unterbringung durch den Beklagten nicht ausreichend sein konnte. Dies ist vom Beklagten wohl auch nicht angenommen worden; vielmehr hat er sich insoweit augenscheinlich auf das von der Klägerin und ihrem Ehemann erklärte Einverständnis mit dem weiteren Verbleib ihrer Tochter in der Unterbringung durch den Beklagten gestützt. Gerade die im vorliegenden Fall in der Folgezeit aufgekommenen Probleme bei verschiedenen zu treffenden Entscheidungen in Schul- und Gesundheitsfragen machen aber deutlich, dass eine angemessene und sachgerechte, mit den Erziehungsaufgaben zu vereinbarende Unterbringung der Hilfeempfängerin auf der Basis dieses Einverständnisses im Rahmen einer nur vorläufigen, als Notfallhilfe gedachten Unterbringung eben nicht möglich war; diese Schwierigkeiten bedurften vielmehr einer Klärung, die nur innerhalb einer Hilfe zur Erziehung herbeigeführt werden kann. Es war daher Aufgabe des Beklagten, unmittelbar, nachdem eine vorläufige Klarheit über die näheren Umstände bestand, d. h. also vorliegend, nachdem die Klägerin und ihr Ehemann sowohl der Begutachtung durch die Sachverständigen als auch der Unterbringung ihrer Tochter durch den Beklagten während des Zeitraumes bis zum Abschluss der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens zugestimmt hatten, ein Verfahren zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung für diesen Zeitraum einzuleiten. Ausgehend von dieser grundsätzlich erteilten Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes hätte der Beklagte mit ihnen gemeinsam ein Hilfeverfahren einleiten müssen. Dem entspricht es, dass auch die Klägerin und ihr Ehemann selbst darauf verwiesen haben, der länger andauernden Unterbringung ihrer Tochter im Mädchenkrisenhaus eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft oder in einer Pflegefamilie vorzuziehen. Es bot sich also auch angesichts dieser Äußerungen der Eltern an, die Inobhutnahme in eine andere Form der Hilfe zu überführen. In dem Fall, dass die Klägerin und ihr Ehemann die erforderliche Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung bzw. ihre weitere Mitarbeit dabei ungeachtet ihres erteilten Einverständnisses verweigert hätten, hätte der Beklagte dann die entsprechenden Anträge beim Familiengericht stellen müssen. Das bedeutet, dass ggf. sogar ein Antrag auf vorläufige - teilweise - Entziehung des Personensorgerechts jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu stellen war; der vom Beklagten - allein - gestellte Antrag auf Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens war insoweit jedenfalls nicht ausreichend. 30 Da die entsprechende vorläufige Klärung - wie dargelegt - schon vor Erhebung des Kostenbeitrages erfolgt war, so dass die Leistung einer anderen Hilfe möglich gewesen wäre bzw. zumindest hätte eingeleitet werden können, war die Inobhutnahme zu dem Zeitpunkt der Erhebung des Kostenbeitrages bereits rechtswidrig, so dass Kostenbeiträge hierfür von der Klägerin nicht erhoben werden können. 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154, 188 Satz 2 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 32