Urteil
7 K 482/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:1029.7K482.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 123,06 EUR durch den Abgabenbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009. Der Kläger ist Eigentümer des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks C.--------straße in E. -C1. . Im Haushalt des Klägers leben vier Personen. Zur Abfallentsorgung ist für das Grundstück ein 80-Liter-Restmüllgefäß mit 4-wöchentlicher Leerung vorgesehen, wofür nach der Satzung der Beklagten jährlich Gebühren in Höhe von 123,06 EUR erhoben werden. Daneben stehen dem Kläger eine 240 Liter-Papiertonne und eine 240 Liter-Biotonne gebührenfrei zur Verfügung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Bereitstellung eines kleineren Abfallbehälters mit einem Umfang von 60 Litern für Restmüll mit ebenfalls 4-wöchiger Leerung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt E. ab, wonach das gesetzlich vorgesehene Minimum für den Kläger bereits erreicht sei. Unter dem 30. Januar 2009, dem Kläger am 10. Februar 2009 zugegangen erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Abgabenbescheid. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren fehle. Die Satzungsregelung der Beklagten verstoße gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallgesetzes NRW, da das festgeschriebene Mindestbehältervolumen für Restmüll pro Einwohner und Woche nicht dazu führe, dass der Abgabenpflichtige den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering halte. Insbesondere entfalle der Anreiz zur Abfallvermeidung bei Haushalten, die nur von einer Person geführt würden, da diese gezwungen seien, regelmäßig mindestens 15 Liter wöchentlich pro Person vorzuhalten. Dies stehe nicht in Einklang mit der von der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH vorgelegten Abfallbilanz für die Jahre 2008 und 2009. Ein Vergleich mit anderen Kommunen zeige, dass eine optimalere Anreizwirkung durch die Satzung möglich sei. Die Satzung der Beklagten enthalte ferner keine proportionale Gebührenerhebung, da sich eine Volumenreduzierung nicht im selben Verhältnis auf die Gebührenhöhe auswirke. Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 123,06 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Den Einwohnern der Stadt E. werde ein sog. Entsorgungspaket angeboten, wonach durch die jährliche Abfallgebühr für die Entleerung des Restmüllbehälters gleichzeitig auch die Dienstleistungen für die Papier-und Biotonne, die zweimal im Jahr stattfindende Sperrgutabfuhr, die einmal im Jahr stattfindende Straßensammlung für Gartenabfälle, die Nutzung des Wertstoffhofes sowie die Abholung der Weihnachtsbäume abgegolten sei. Diese gebührenfreien Sonderleistungen der Beklagten seien als ausreichender Anreiz für eine sparsame Müllproduktion anzusehen. Überdies werde dem Kläger bereits eine Mindestvolumengröße von 5 Litern zugestanden. Den nach der Satzung erforderlichen Nachweis, dass er durch persönliches umweltbewusstes und ökonomisches Verhalten noch weniger Restmüll erzeugt habe, habe der Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegte Abfallbilanz sei dafür nicht ausreichend, da der Kläger von der (falschen) Annahme ausgehe, dass die Abfallmengen in Kilogramm eins zu eins in Liter umgerechnet werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da immer der sog. "Schüttdichtefaktor" zu berücksichtigen sei. Im übrigen müsse der Gemeinde auch bei der Abfallentsorgung ein gewisses Organisationsermessen zugestanden werden, das sich am Normalfall der Abfallbeseitigung zu orientieren habe. Die Überprüfung eines jeden Haushalts auf die jeweils anfallende Restmüllmenge sei weder realisierbar noch praktikabel. Dass bei der satzungsrechtlichen Regelung eine gewisse Benachteiligung von 1-Personenhaushalten gegenüber großen Haushalten bestehe, sei vor dem Hintergrund einer effizienten Abfallentsorgung hinzunehmen. Die Gemeinde könne nicht gezwungen werden, jede denkbare Behältergröße für alle in Betracht kommenden Einzelfälle vorzuhalten. Ein proportionales Sinken der Gebühren komme bei einer Volumenreduktion nicht in Betracht, da für alle Gefäßgrößen ein gleicher Fixkostenanteil bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlagen für die streitgegenständliche Abfallentsorgungsgebühr sind §§ 21, 11 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E. vom 14. November 2008 (AES) i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 c) der Gebührensatzung vom 19. Dezember 2008 zur AES. Danach beträgt die Jahresgebühr für jedes Abfallgefäß für Restmüll mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern für die 4-wöchentliche Entleerung einschließlich der Kosten für die Gestellung des Gefäßes 123,06 EUR. Gemäß § 11 Abs. 2 AES ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten (bei 14-tägiger Abfuhr 20 Liter pro Person für 14 Tage). Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung weniger Abfälle anfallen. Diese satzungsrechtlichen Bestimmungen stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenheranziehung dar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz und Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vor. Danach sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen geschaffen werden. Das bedeutet, dass der Gebührenmaßstab so zu gestalten ist, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Da im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende Anreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die Einzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Dieser satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG auf Grund der Pflicht zur Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG eingeschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -; VG Aachen, Urteil vom 19. März 2004 - 7 K 1252/01 -. Aus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG folgt, dass ein in einer Satzung festgeschriebenes Mindestbehältervolumen für Restmüll pro Bewohner und Woche im unteren Bereich der Mengen liegen muss, die je Bewohner anfallen können. Das vom Gesetzgeber postulierte Vermeidungsverhalten muss sich auch und im Zweifel gerade für solche Personen "lohnen", die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden. Ein Behältervolumenmaßstab bietet allein keinen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Die Anreizwirkung stellt sich erst ein, wenn eine Möglichkeit zur Wahl eines möglichst kleinen Behälters besteht, für den nach dem Fassungsvermögen entsprechend weniger Gebühren zu zahlen sind. Ausgehend hiervon enthält die Abfallentsorgungssatzung der Stadt E. durch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 AES einen durchschlagenden Anreiz zur Restmüllvermeidung. Demnach kann ein Mindestgefäßvolumen von 5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallerzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung weniger Abfälle anfallen. Dadurch wird demjenigen, der sparsam mit der Produktion von Restmüllabfällen umgeht, die Möglichkeit gegeben, ein kleineres Abfallbehältnis zu erhalten und damit auch weniger Gebühren zu zahlen. Bei der Zuteilung des Behältervolumens kann die Stadt im Rahmen ihres Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zu Grunde legen und ist nicht verpflichtet, den Müllanfall in jedem Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Alles andere wäre vor dem Hintergrund einer effizienten Abfallentsorgung nicht praktikabel, zumal bei einem Haushalt nie exakt vorhergesagt werden kann, wie groß der anfallende Abfall tatsächlich sein wird. Bei dem Maßstab nach der Zahl der Personen für Wohnhausgrundstücke handelt es sich um einen anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Die Beklagte muss auch nicht in jedem Fall die optimale Anreizwirkung wählen. Sie hat bezogen auf das Stadtgebiet schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen basiert. Dabei hat sie anhand der durchschnittlichen Restmüllmenge aus dem Vorjahr und unter Berücksichtigung des sog. Schüttdichtefaktors den Mindestvorhalteumfang bestimmt. Dafür, dass die von der Beklagten genannten Zahlen zum Restmüllaufkommen (115,53 kg/Einwohner pro Jahr) überhöht sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Der von der Beklagten angenommene Schüttdichtefaktor von 0,16 erweist sich ebenfalls als sachgerecht. Auch wenn in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Aachen, aaO. und des Verwaltungsgerichts Köln, Urteil vom 17. Juni 2008, 14 K 1025/07, ein Schüttdichtefaktor von 0,25 angenommen wurde, rechtfertigt sich hier die geringere Festsetzung aus dem Umstand, dass feuchte und nasse Bioabfälle nicht über die Restmülltonne eingesammelt werden. Denn in diesen Fällen ist der Abfall entsprechend leichter und füllt mit weniger Gewicht mehr Volumen aus. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. August 2009, - 14 K 3906/08 -, juris. Ausgehend davon liegt das hieraus errechnete durchschnittliche Abfallvolumen für den Restmüll (115,53 kg : 52 Wochen : 0,16 Schüttdichte) bei 13,89 Litern pro Person und Woche. Das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche liegt deutlich unterhalb dieses Durchschnittswerts. Dem Anreizgebot des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW ist damit ausreichend Rechnung getragen. Ein gegenteiliger Standpunkt lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, aaO. entnehmen, wonach bereits eine in der Satzung festgeschriebene Mindestmüllmenge von 7,5 Litern pro Person und Woche für unzulässig erachtet wurde. Zum einen sah die der Entscheidung zugrunde liegende Satzung für sich genommen schon keine Anreize zur Müllvermeidung vor, da anders als im vorliegenden Fall beispielsweise keine gesonderte Entsorgung von Bioabfall in Biotonnen vorgesehen war. Zum anderen enthielt sie keine Regelung über die Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen, wie dies hier durch § 11 Abs. 2 Satz 3 EAS geschehen ist. Die Satzungsregelungen der Beklagten verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Zwar wäre für auf einem Grundstück befindliche Einpersonenhaushalte bei der 4-wöchentlichen Abholung von Restmüll ein von § 11 Abs. 2 AES abweichendes Mindestvolumen von 15 Liter/Woche und Person vorzuhalten, so dass eine leichte Abweichung vom ermittelten Durchschnittsvolumen vorläge. Diese Unterschiede sind jedoch hinzunehmen. § 11 Abs. 2 AES legt nur ein Mindestvolumen für den Verbrauch fest. Im Rahmen seines Ermessens ist der Satzungsgeber aber nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart auszudifferenzieren, dass jedem Einzelfall entsprochen wird. Denn die Satzung der Beklagten ist keine individuell-konkrete Regelung und kann damit keine Einzelfallgerechtigkeit herbeiführen. Es ist daher sachlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte vom Gesichtspunkt der Praktikabilität leiten lässt. Letztlich ist es jedem Wahrscheinlichkeitsmaßstab systemimmanent, dass er lediglich eine Annäherung an die Lebenswirklichkeit leisten kann, ohne diese in all ihren Einzelheiten wiederzugeben. Da die Sachverhalte sich in der Lebenswirklichkeit nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Abgabenbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ein geringeres Mindestrestmüllvolumen hätte zuweisen müssen. Denn der Kläger hält pro Woche pro Person ohnehin schon nur die von der Satzung als absolutes Minimum vorgesehenen 5 Liter vor (80-Liter-Tonne: 4 Wochen = 20 Liter pro Woche : 4 Personen = 5 Liter/Woche/Person). Ein weitergehende Reduzierung im Einzelfall ist nach dem oben Gesagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich. Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, die Gebührenstaffelung sei bei verschiedenen Behältergrößen nicht proportional ausgestaltet, nicht zu einem anderen Ergebnis: Da für alle Gefäßgrößen ein gleich hoher Anteil an den Fixkosten besteht, der den überwiegenden Teil der kalkulierten Kosten darstellt, kann sich die konkrete Wahl des Volumens der Restmülltonne nur marginal auf die konkret zu entrichtende Gebühr auswirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.