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Urteil

7 K 2184/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0902.7K2184.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar bis März 2009. Der Kläger ist seit Januar 1976 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 wandte er sich an den Beklagten und erklärte, dass er beabsichtige, seine Rundfunkgeräte abzumelden, da er in Kürze für 6 Monate ins Ausland ziehen werde. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin schriftlich mit, dass eine Abmeldung bei vorübergehender Abwesenheit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Mitte August 2008 erhielt der Beklagte ein Schreiben des Klägers, in welchem dieser darauf hinwies, dass seine Empfangsanlage ab dem 15. September 2008 unbrauchbar gemacht werde und bat gleichzeitig um Stornierung der dem Beklagten erteilten Einzugsermächtigung. Der Beklagte kam dem Stornierungswunsch des Klägers zwar nach, eine Abmeldung der Geräte wurde jedoch nicht vorgenommen. In der Folgezeit kam es zu wiederholten Schriftwechseln und Telefonaten zwischen den Beteiligten; unter anderem hatte der Kläger am 1. Oktober 2008 dem Beklagten erneut eine Einzugsermächtigung erteilt, über deren Beginn jedoch Streit besteht. Der Beklagte nahm eine Einziehung am 16. Februar 2009 für den Zeitraum Januar bis März 2009 vor, woraufhin der Kläger die Lastschrift umgehend zurückgehen ließ. Unter dem 3. Juli 2009 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid und verlangte vom Kläger für die Zeit von Januar bis März 2009 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 53,94 EUR zuzüglich Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,95 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Gebührenpflicht des Klägers bestanden habe, da er sich während dieser Zeit nachweisbar im Ausland befunden und keine empfangsbereiten Geräte unterhalten habe. Unter dem 8. Oktober 2009, dem Kläger am 15. Oktober 2009 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine wirksamen Abmeldegründe vorgelegen hätten. Der Kläger habe trotz seiner Abwesenheit ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten, da es auf eine tatsächliche Verwendung gerade nicht ankomme. Die Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkbeiträgen sei auch nicht dadurch beseitigt worden, dass der Kläger den Anschluss an die Satellitenschüssel unterbrochen habe. Erst wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei, werde ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten. Der Kläger hat am 12. November 2009 Klage erhoben. Der Kläger behauptet, dass für den Zeitraum, für welchen die Rücklastschriftkosten und Säumniszuschläge geltend gemacht würden, keine Einzugsermächtigung zugunsten des Beklagten bestanden habe. Diese habe er ihm erst zum 1. April 2009 erteilt. Er ist des weiteren der Ansicht, dass er in der fraglichen Zeit kein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten habe. Er habe dafür gesorgt, dass der Satellitenempfang durch einen Fachbetrieb fachmännisch unterbrochen worden sei und auch nur durch einen Fachbetrieb nach seiner Rückkehr aus dem Ausland wieder hätte in Stand gesetzt werden können. Weitere Empfangsgeräte seien in der Wohnung nicht vorhanden gewesen, so dass ein erheblicher technischer Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu ermöglichen. Die getrennten Empfangskabel seien in einer abschließbaren Metallkassette deponiert gewesen. Den Schlüssel zu der Kassette habe die Firma C. & V. OHG für die Zeit der Abwesenheit des Klägers an sich genommen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In seiner Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: mit der bloßen Mitteilung, für eine gewisse Zeit ins Ausland zu gehen und die Geräte in der Wohnung empfangsuntauglich zu machen, sei das tatsächliche Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht nicht plausibel dargelegt worden. Unabhängig davon halte der Kläger die Geräte weiterhin zum Empfang bereit. Ein technisch dauerhaft ausgeschlossener Empfang sei erst dann gegeben, wenn beispielsweise das Empfangsteil aus dem Rundfunkgerät entfernt worden sei. Das Anbringen einer Satellitenschüssel stelle demgegenüber keinen besonderen technischen Aufwand dar. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 60 d. A.) und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (Bl. 61 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren in Höhe von 53,94 EUR ist § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) 2009. Der Kläger war zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet, da er in der Zeit von Januar 2009 bis März 2009 Rundfunkteilnehmer war. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 RGebStV derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts nicht an die Tatsache der tatsächlichen Verwendung des Gerätes durch den Nutzer anknüpft, sondern lediglich auf die Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen abstellt. Denn schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund führen die Abwesenheit wegen Urlaubs oder eines längerfristigen beruflichen Auslandsaufenthalts nicht dazu, dass die Geräte nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden, es sei denn, dass das Rundfunkempfangsgerät endgültig abgeschafft worden ist. so etwa BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 B 05.2412, juris. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist bereits aus Gründen der Objektivierbarkeit die bloße Mitteilung der (kurzzeitigen oder längerfristigen) Abwesenheit allein kein ausreichender Grund, der die Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten zur Folge haben kann. Auch während der Zeit seiner Abwesenheit hat der Rundfunkteilnehmer die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erforderliche tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt nicht nur über seine Wohnung, sondern auch über die darin aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Daraus folgt, dass bis zur endgültigen Aufgabe der Wohnung nur von einer vorübergehenden Abwesenheit und damit von der weiter bestehenden tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte auszugehen ist. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit der Verwendung stellt das Tatbestandsmerkmal "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" dar (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Dieses Merkmal ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Wegen der Massenverwaltung im Gebühreneinzugsverfahren sind Pauschalierungen nötig, so dass ein besonderer technischer Aufwand nur in sehr engen Ausnahmefällen vorliegen kann. Die für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht maßgebliche Empfangseignung ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch "auf Dauer" unmöglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn das Empfangsteil entfernt wurde. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003, Az: 2 S 699/02, juris. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der unterbrochene Satellitenempfang in der Wohnung des Klägers kann ohne besonderen technischen Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kläger hat objektiv betrachtet jederzeit die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person die Inbetriebsetzung des Satellitenempfangs zu veranlassen. Auch der Umstand, dass sich der Schlüssel für die Metallkassette bei der Firma C. & V. befunden hat, führt nicht dazu, dass er die Verfügungsgewalt über sein Rundfunkempfangsgerät verliert. Auch hier war es ihm ohne weiteres möglich, die Firma mit der Öffnung der Metallkassette und der anschließenden Inbetriebsetzung der Anlage zu beauftragen. Die Erhebung des Säumniszuschlags basiert auf § 6 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (SLV) und durfte in Höhe von 5,00 EUR zusammen mit der Gebührenschuld festgesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,95 EUR ist § 5 Abs. 3 SLV. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger dem Beklagten eine wirksame Einzugsermächtigung bereits zum 1. Januar 2009 erteilt hat. Denn die auf dem Vordruck vorgenommene Änderung (Bl. 55 der Verwaltungsvorgänge) des Geltungsbeginns von April 2009 auf Januar 2009 ist vom Kläger durch seine Unterschrift gedeckt worden. Die eingefügten Änderungen entsprechen auch dem sonstigen Schriftbild des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.