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Urteil

8 K 1401/10.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0811.8K1401.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00. September 2009 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern sind palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon. Anfang November 2009 erachtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag nach § 14a AsylVfG als gestellt. Die Eltern der Klägerin gaben gegenüber dem Bundesamt keine Stellungnahme zu eigenen Asylgründen der Klägerin ab. Asylanträge der Eltern wurden bestandskräftig abgelehnt, hinsichtlich des Vaters der Klägerin ist ein Wiederaufgreifensantrag nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anhängig. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit am 28. Juni 2010 abgesandtem Bescheid vom 22. Juni 2010 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Libanon an. Hinsichtlich des Libanon liege weder eine individuelle Verfolgungsgefahr vor noch gebe es Gründe für ein Familienasyl bzw. eine Familienflüchtlingseigenschaft oder sonstige Abschiebungsverbote. Die Klägerin hat am 12. Juli 2010 Klage erhoben. Sie lässt vortragen, sie sei staatenlos, so dass die Abschiebungsandrohung in den Libanon rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2010 die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte wegen des Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Asyl oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung sind einschließlich der Zielstaatsbestimmung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die in Deutschland geborene Klägerin hat weder Anspruch auf die Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG), weil sie nicht politisch verfolgt ist. Die Klägerin bzw. ihre Eltern haben nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Klägerin im Libanon politische Verfolgung droht. Die Klägerin ist auch ersichtlich nicht aus dem Libanon ausgebürgert worden, insbesondere nicht aus politischen Gründen, so dass auch insofern keine politische Verfolgung in Betracht kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, www.bverwg.de, Rn. 16 ff.. Die Rüge, es hätten Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG hinsichtlich Israel geprüft werden müssen, weil die Klägerin staatenlose Palästinenserin sei und ihre Großeltern 1948 aus einem Gebiet vertrieben worden seien, das heute zu Israel gehöre, geht fehl. Bezüglich asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 4.04 -, juris, und vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, BVerwGE 129, 155 = DVBl. 2007, 1568 = www.bverwg.de = juris, Rn. 9. Dass der Klägerin allein wegen Abstammung von ihren Großeltern, die nach ihren Angaben bereits 1948 - also zur Zeit der Staatsgründung Israels - gerade von dort vertrieben wurden, israelische Staatsangehörige ist, kann aber ersichtlich ebensowenig angenommen werden, vgl. auch http://www.israswiss.ch/israswiss/staatsbuerger/, wie eine Ausbürgerung aus dem israelischen Staatenverband (aus politischen Gründen), zumal die Klägerin selbst vortragen lässt, sie sei Tochter staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin staatenlos ist, führt dies nicht auf eine Berücksichtigungsfähigkeit der Lage palästinensischer Staatenloser in Israel. Denn die in Deutschland geborene Klägerin hat in Israel ersichtlich nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Auf Grund der Herkunft ihrer Eltern aus dem Libanon ist allein die Lage im Libanon prüfungsrelevant, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, www.bverwg.de, Rn. 30. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Denn nach deren Art. 2 Buchstabe c) bezieht sich die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls auf das Land der Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Im Übrigen wurde auch hinsichtlich Israel keine (drohende) politische Verfolgung konkret geltend gemacht. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Abschiebungsverbote sind weder nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen noch nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ob im Libanon auch gegenwärtig - nach der Einigung von Doha, der Parlamentswahl vom Sommer 2009 und der Bildung einer Regierung - noch die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Attentaten besteht, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. März 2008, S. 8 und 15, kann dahinstehen. Auszugehen ist von einer Stabilisierung der Sicherheitslage, abgesehen von sporadischen örtlichen Gewaltausbrüchen, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. März 2010, S. 8. Daraus ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Gefährdung des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Insbesondere liegt gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG vor, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Libanon landesweit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Denn die mittlerweile über ein Jahr zurückliegenden Anschläge waren auch zu vereinzelt und auf große Städte, insbesondere auf einzelne Teile Beiruts konzentriert, als dass aus ihnen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen landesweiten Gefährdung des Klägers folgen könnte. Gleiches gilt für die in den letzten Jahren aufgetretenen, mittlerweile beendeten Kämpfe in einzelnen palästinensischen Flüchtlingslagern, wie Nahr el-Bared oder Ein El Hilweh, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. März 2010, S. 22 f. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht. Die wirtschaftliche und soziale Lage der palästinensischen Flüchtlinge ist im Libanon, wo sie zahlreichen rechtlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, zwar im Allgemeinen schwierig und prekär, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19. März 2010, S. 21 ff.; ACCORD, Antwort vom 5. Januar 2007, a-5212 (ACC-LBN-2512); Neue Zürcher Zeitung vom 28. Juni 2010: Rechte für Libanons Palästinenser?. Dass hieraus für die Klägerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erwächst, ist aber ebenso wenig ersichtlich, wie ein Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, vgl. auch EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008, 26565/05, N., NVwZ 2008, 1334, und vom 10. Juni 2010, 53688/08, Garayev, Rn. 69, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en. Hinsichtlich Israel und den palästinensischen Gebieten besteht - jedenfalls gegenwärtig - kein Anspruch der Klägerin auf eine Prüfung am Maßstab des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Denn das Bundesamt hat diesbezüglich keine negative Feststellung getroffen hat und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin dorthin eine Abschiebung befürchten muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, a.a.O., Rn. 11. Auch hier folgt aus der Richtlinie 2004/83/EG nichts anderes. Nach deren Art. 2 Buchstaben e) und k) bezieht sich ein etwaiger Anspruch auf subsidiären Schutz nur auf das Land der Staatsangehörigkeit bzw. bei einem Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Darüber hinaus ist in der Sache weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bezüglich der Klägerin hinsichtlich Israel oder den palästinensischen Gebieten ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bestünde. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Zielstaatsbestimmung "Libanon", da wie erwähnt Abschiebungsverbote nicht festzustellen sind und auf Grund der Herkunft der Eltern der Klägerin aus dem Libanon ein hinreichender Grund für diese Zielstaatsbestimmung besteht. Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dieser dürfe auf Grund von Staatenlosigkeit nicht die Abschiebung in den Libanon angedroht werden, geht fehl. Aus einer etwaigen Staatenlosigkeit der Klägerin ergeben weder in Bezug auf den Libanon Abschiebungsverbote noch ein Aufenthaltsrecht in Bezug auf das Bundesgebiet. Letzteres ergibt sich neben dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im AufenthG schon aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, das bestimmte Rechte von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abhängig macht (z.B. Art. 26, 28 Satz 1, Art. 31 Abs. 1). Aus den von dem Prozessbevollmächtigten benannten Entscheidungen des BVerwG (1 C 4.04, 9 C 4.89, 10 C 50.07) ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil ist dort klargestellt, dass für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylVfG nicht auf den gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern auf den früheren Aufenthalt im Herkunftsstaat ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 -, www.bverwg.de, Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylVfG, der Streitwert aus § 30 RVG.