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Urteil

2 K 2694/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0727.2K2694.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Miteigentümer des Flurstücks 000 der Flur 00 in der Gemarkung T. Das 1 370 m³ große Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T. und ist in acht Aufstellplätze aufgeteilt. Auf dem vom Kläger genutzten Aufstellplatz (Nr. 000) steht seit langer Zeit - über den genauen Aufstellzeitpunkt streiten die Beteiligten - ein Wohnmobilheim nebst einem im Grundriss etwa 12 m großen seitlichen Anbau. Die - mindestens - 3,20 m lange nördliche Außenwand des Wohnmobilheims hält zu dem auf dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) stehenden Wohnmobilheim einen Abstand von 1,40 m ein. Am 11. Mai 2008 kam es in dem Wochenendhausgebiet zu einem Großbrand, der - begünstigt durch starken Ostwind, Hitze und Trockenheit - sich auf insgesamt sieben Aufstellplätze erstreckte. Der Feuerwehr gelang es mit massivem Wasser- und Löschschaumeinsatz eine weitere Ausbreitung des Brandes zu verhindern. Insgesamt 80 Feuerwehrleute waren mit 20 Fahrzeugen im Einsatz, um die Flammen von mehreren Seiten zu bekämpfen und die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Menschen kamen nicht zu Schaden; zwei Personen, die sich zum Schlafen begeben hatten, konnten sich infolge der Aufmerksamkeit und des beherzten Eingreifens von Nachbarn noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Die auf den sieben betroffenen Aufstellplätzen stehenden - vornehmlich in Holzbauweise ausgeführten - Wochenendhäuser, Nebengebäude und Wohnwagen fielen dem Großbrand zum Opfer oder wurden schwer beschädigt. Den eingetretenen Sachschaden schätzte die Polizei auf mindestens 250 000 EUR. Diesen Großbrand nahm der Beklagte zum Anlass, eine Brandschau innerhalb des Wochenendhausgebietes durchzuführen und die auf den einzelnen Aufstellplätzen festgestellten Brandlasten und -gefahren zu dokumentieren. Hierbei wurde festgestellt, dass auf dem Aufstellplatz, auf dem der Brand entstanden war, mehr Gebäude vorhanden waren, als ausweislich der vorliegenden Bauakte genehmigt waren. Der Brand war mutmaßlich von Elektrogeräten ausgegangen, die in einem grenznahen Abstellgebäude aufgestellt gewesen waren. Alle Gebäude auf der betroffenen Parzelle waren abgebrannt. Auch Nachbargebäude waren abgebrannt oder erheblich beschädigt worden. Durch Ordnungsverfügung vom 19. November 2008 verbot der Beklagte dem Kläger ab sofort jegliche Nutzung des Wochenendhauses auf dem Aufstellplatz 000 zu Wohn- und Aufenthaltszwecken, sowie das Wochenendhaus Dritten zu Wohn- und Aufenthaltszwecken zu überlassen. Für den Fall, dass der Kläger diesen Forderungen nicht nachkomme, drohte ihm der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 EUR an. Zur Begründung der beiden Verbote führte der Beklagte im wesentlichen aus: Für das Wochenendhaus sei niemals eine Baugenehmigung erteilt worden. Das Gebäude sei deshalb formell illegal. Das Gebäude sei auch zu keiner Zeit von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt gewesen, weil es die dafür maximal erlaubte Größe von 40 m² (§ 14 Abs. 1 der Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO) überschreite. Schwerer als die formelle Illegalität wiege jedoch, dass das Gebäude des Klägers den nach §§ 29, 31 der Landesbauordnung - BauO NRW - erforderlichen Mindestabstand von 5 m zum nördlichen Nachbargebäude deutlich unterschreite und in Holzbauweise mit Kunststoffverkleidung, also ohne jede Brandschutzqualität ausgeführt sei. Bei einem Brand sei mit einer schnellen Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes selbst und mit einem Brandüberschlag auf das Nachbargebäude zu rechnen. Dieser bauliche Zustand begründe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner. Wegen des geringen Gebäudeabstandes seien wirksame Löscharbeiten ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie sich auf ein Wochenendhaus beziehe, das formellen Bestandsschutz genieße. Für Wochenendhäuser i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO seien keine Baugenehmigungen erforderlich. Deshalb sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Wochenendhausgebiet N." der Stadt T. ein evtl. zuvor gegebenes Erfordernis, eine Baugenehmigung einzuholen, entfallen. Der geringe Abstand zwischen den beiden Wochenendhäusern sei bei Brandschauen in der Vergangenheit stets unbeanstandet geblieben. Auch die Beigeladene habe den geringen Gebäudeabstand gekannt und gebilligt. Die in § 4 CWVO genannten Anforderungen an den Brandschutz seien auf dem Aufstellplatz und auf den umgebenden Flächen erfüllt. Nach § 14 Abs. 2 CWVO seien Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Wochenendhäusern oder deren Bauteile nicht zu stellen. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW liege gleichfalls nicht vor. Bei nicht aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück - wie hier - seien Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich; und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabstand weniger als 5 m betrage. Der Bebauungsplan "Erholungsgebiet G.", Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." sei im übrigen - aus Gründen, die der Kläger näher dargelegt - offensichtlich unwirksam. Deshalb stehe das Wohnmobilheim des Klägers weder im Widerspruch zu Vorschriften des Bauplanungsrechts, noch könnten auf der Grundlage der Camping- und Wochenendplatzverordnung, die nur für in Bebauungsplänen festgesetzte Wochenendhausgebiete gelte, Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile gestellt werden. Die Zwangsmittelandrohung sei - abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung - auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil es sich bei der Zuwiderhandlung um ein Dauerdelikt durch Unterlassen handele und deshalb nicht klar sei, was unter der Formulierung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu verstehen sei. Ferner erlaube sie eine unverhältnismäßige Kumulierung von Zwangsgeldfestsetzungen. Schließlich sei die Zwangsgeldandrohung auch der Höhe nach übersetzt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2008 und die zugehörige Zwangsmittelandrohung aufzuheben. Der Beklagte verteidigt seine Ordnungsverfügung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der beigezogenen Streitakte 2 L 682/08 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (5 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die beiden ausgesprochenen Nutzungsverbote (Verbot der Eigennutzung und Verbot, das Gebäude Dritten zur Nutzung zu überlassen) ist § 61 Abs. 1 der Landesbauordnung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Würdigung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vorgetragenen Gründe und die Auswertung der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten ergeben, dass das streitige Nutzungsverbot den genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb zu Recht ergangen ist: Der Standpunkt des Klägers, das Wohngebäude auf dem Standplatz 000 genieße formellen Bestandsschutz, ist unbegründet. Auf die - durch die Klagegründe nicht entkräfteten - Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 27. Januar 2009 - 2 L 682/08 - (dort S. 2 f.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 - (dort S. 3 f.) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T., wie sie der Kläger im Schriftsatz vom 27. Juli 2010 geltend macht, würde an dieser Rechtslage nichts ändern. Denn die vom Kläger vorgetragene, jedoch aus Rechtsgründen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2009, a.a.O.) auzuschließende Freistellung des Gebäudes von der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit - als Wochenendhaus auf einem genehmigten Wochenendplatz - ist spätestens in dem Zeitpunkt entfallen, als das Gebäude infolge seiner Umwandlung zu einem Dauerwohnsitz seine Eigenschaft als Wochenendhaus verlor (vgl. Beschluss des OVG NRW, a.a.O., S. 3 a.E.). Im übrigen fehlt es an dem - vom Kläger dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 nochmals vorgehaltenen - Ermessensfehlgebrauch schon deshalb, weil der Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf die formelle Illegalität des Gebäudes nur beiläufig abgehoben und seinen Entschluss, wegen des baulichen Zustandes auf dem Aufstellplatz Nr. 000 einzuschreiten, im wesentlichen und auch selbständig tragend auf die Unvereinbarkeit des Gebäudes mit den brandschutztechnischen Anforderungen gestützt hat. Der Beklagte hat auch - materiellrechtlich - zu Recht angenommen, dass der Abstand von nur 1,40 m zwischen dem streitbetroffenen Gebäude und der südlichen Außenwand des Wohnmobilheims auf dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) und die unzureichende Widerstandsfähigkeit der verwendeten Bauteile der benachbarten Gebäude gegen Feuer und Brandüberschlag im Widerspruch zu den - auch dem Brandschutz dienenden - Vorschriften der Landesbauordnung und der Camping- und Wochenendplatzverordnung stehen. Der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW und damit die im vorliegenden Fall zum sofortigen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigende konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Menschen ist zweifelsfrei gegeben; der Standpunkt des Klägers, Gebäudeabschlusswände seien nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nur bei "aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück" erforderlich, trifft nicht zu. Gebäudeabschlusswände sind vielmehr, wie im Umkehrschluss aus dem Nebensatz der genannten Vorschrift folgt, auch dann erforderlich, wenn ein Gebäude weniger als 2,50 m von einer Nachbargrenze oder bei Gebäuden auf demselben Grundstück - wie hier - weniger als 5 m von einem anderen vorhandenen (oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen) Gebäude entfernt ist. Auf die - durch die Klagegründe nicht entkräfteten - Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 27. Januar 2009 - 2 L 682/08 - (dort S. 4) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 - (dort S. 4, 7. Zeile von unten) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T., wie sie der Kläger geltend macht, würde auch an dieser Rechtslage nichts ändern, weil dem Kläger für diesen Fall nicht einmal die Erleichterungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 CWVO zu Gute kämen. Ob - wie der Kläger behauptet - die mit Datum vom 23. September 1998 erteilte Teilungsgenehmigung, die zur Bildung des Flurstücks 000 geführt hat, "in Kenntnis der bestehenden Gebäude nebst Unterschreitung der Abstände erteilt worden (ist)", kann auf sich beruhen. Abgesehen davon, dass der zur Teilungsgenehmigung gehörende zeichnerische Entwurf die auf dem neu zu bildenden Flurstück 000 (Bereich XXXVII) aufstehenden Gebäude nicht zeigt und deshalb schon gegenständlich nicht auf Gebäude bezogen war, vermochte die Teilungsgenehmigung - wie mit dem Einwand des Klägers offenbar geltend gemacht werden soll - nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit oder gar einer Legalisierung der beschriebenen Verstöße gegen die gesetzlichen Brandschutzanforderungen führen. Denn die Teilungsgenehmigung war auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung i.d.F. vom 7. März 1995 ergangen und beschränkte sich in ihren Rechtswirkungen allein auf den in dieser Vorschrift angeordneten Regelungsgehalt. Auch von einem materiellen Bestandsschutz kann folglich keine Rede sein. Die Zwangsmittelandrohung des Beklagten ist rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung durch die Anordnungen zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ausgesprochenen Verbote sind klar und unmissverständlich. Das dem Kläger verbotene Verhalten, also ein "Fall der Zuwiderhandlung", ist jede Nutzung des streitbetroffenen Gebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken. Würde der Kläger die Nutzung des - nach Aktenlage - z. Zt. ungenutzten Gebäudes wieder aufnehmen, also das Gebäude wieder zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzen, läge ein Fall der Zuwiderhandlung vor. Würde dieses verbotene Verhalten nur einige Tage (etwa ein Wochenende lang) andauern, würde also die Nutzung unterbrochen und das Gebäude später, etwa am folgenden Wochenende, erneut zu Wohn- und Aufenthaltszwecken aufgesucht und genutzt, läge ein weiterer Fall der Zuwiderhandlung vor. Der Standpunkt des Klägers, bei der mit der Zwangsgeldandrohung zu Nr. 1 zu unterbindenden Zuwiderhandlung handele sich um ein "Dauerdelikt durch Unterlassen", ist folglich unzutreffend. Unzutreffend ist ferner der weitere Einwand des Klägers, die Zwangsgeldandrohung sei unverhältnismäßig, weil sie die Möglichkeit eröffne, eine unbestimmte Vielzahl von Zwangsgeldfestsetzungen auszusprechen. Der - legale - Zweck der Zwangsgeldandrohung ist es, den Entschluss zum Verstoß gegen die Ordnungsverfügung, also den bewussten Übertritt vom erlaubten zum verbotenen Verhalten zu verhindern, nicht aber das Andauern des verbotenen Verhaltens zu sanktionieren. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht übersetzt. Angesichts der dargelegten - und auf S. 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung noch detailliert erläuterten - konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzungsberechtigten (auf den hier betroffenen Aufstellplätzen) durfte der Beklagte ein empfindliches Beugemittel androhen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.