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Urteil

8 K 1600/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0708.8K1600.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die 1990 geborene Klägerin ist Roma aus dem Kosovo. Sie reiste im Januar 2008 als 17-Jährige ohne Visum und Reisepass mit Hilfe eines Schleusers nach Deutschland ein, um zu ihrer Internet-Bekanntschaft, dem ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen J. C. , zu gelangen. Herr C. lebt in Borken und ist im Besitz einer bis Ende 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. § 104 a AufenthG. Noch im Januar 2008 wurde die Klägerin von Herrn C. schwanger. Bei ihrer Befragung vom 12. 3. 2008 durch den Beklagten gab sie an, sie wolle nicht in den Kosovo zurückkehren, sondern Herrn C. heiraten und hierbleiben. Mit Bescheid vom 9. 6. 2008 wies der Beklagte die Klägerin daraufhin aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihr die Abschiebung in den Kosovo an. Er führte zur Begründung aus, die Ausweisung geschehe aus generalpräventiven Gründen. Die Klägerin habe mit der illegalen Einreise eine vorsätzliche Straftat begangen. Ihre Motivation, aus Liebe zu ihrer Internet-Bekanntschaft nach Deutschland zu reisen, könne diese Straftat nicht rechtfertigen; es liege auch kein nur geringfügiger Rechtsverstoß vor. Bei seiner Ermessensausübung habe er berücksichtigt, dass die Klägerin sich auf keine schutzwürdigen Bindungen in Deutschland berufen könne, da sie mit Herrn C. die Lebensgemeinschaft im Kosovo führen könne. Hiergegen hat die Klägerin am 8. 7. 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr sei die Strafbarkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig, da der Beklagte nicht genügend berücksichtigt habe, dass sie aus Sehnsucht nach ihrem Partner ins Bundesgebiet eingereist sei, inzwischen mit Herrn C. , der einen sicheren Aufenthalt in Deutschland verfüge, verlobt sei, der weitere Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtige und die strafrechtliche Schuld bei unerlaubter Einreise gering sei. Sie sei erst 17 Jahre alt und blind vor Liebe gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. 6. 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Am 28. 8. 2008 ist das Kind E. N. geboren worden. Herr C. hat die Vaterschaft anerkannt; er und die Klägerin üben gemeinsam das Sorgerecht aus. Für E. ist ein Asylantrag gestellt worden, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. 5. 2010 abgelehnt hat. Die Ablehnung ist bestandskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. 6. 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheid vom 9. 6. 2008 vom Beklagten verfügte Ermessensausweisung aus generalpräventiven Gründen ist rechtmäßig. Der Tatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 1. Fall AufenthG ist erfüllt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Der Verstoß der Klägerin gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG war zwar vereinzelt, aber nicht geringfügig, da nach ständiger Rechtsprechung ein vorsätzlicher Rechtsverstoß grundsätzlich nicht geringfügig sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rdn. 22. Vorsatz kann bei der illegalen Einreise der Klägerin nicht verneint werden; dass sie glaubte, die Einreise mit Hilfe eines Schleusers sei die rechtmäßige Form der Einreise, ist völlig unglaubhaft. Ein Fall, bei dem ausnahmsweise ein vorsätzlicher Rechtsverstoß dennoch geringfügig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 9. 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rdn. 21, liegt hier bei einer illegalen Einreise, gleich aus welchen Motiven, nicht vor. Dass die Klägerin blind vor Liebe war, mag zwar bei der Strafzumessung in einem möglichen Strafverfahren Berücksichtigung finden, hat aber keinen Einfluss auf die ausländerrechtlich zu beurteilende Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes. Ebenso unerheblich ist dafür, dass die Klägerin als 17-Jährige eingereist ist. Ferner ist nicht von Belang, ob aufgrund der Strafanzeige des Beklagten noch ein Strafverfahren gegen die Klägerin anhängig ist oder dieses möglicherweise wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt wurde oder werden wird. Der Begriff der Geringfügigkeit hat im Ausländerrecht nicht denselben Inhalt wie im Strafverfahrensrecht. Ausländerrechtlich kann die Geringfügigkeit eines bestimmten Verhaltens durchaus zu verneinen sein, wenn sie strafverfahrensrechtlich noch zu bejahen ist, denn ausländerrechtliche Sanktionen sind, da sie kein oder doch ein deutlich schwächeres Unwerturteil über die betreffende Person enthalten, an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als eine Bestrafung. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. 3. 2002 - 3 Bf 205/01 -, juris, Rdn. 2. Die Ausweisung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte sie allein auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Eine in dieser Weise motivierte Ausweisung ist bei einer den konkreten Einzelfall berücksichtigenden Ermessensausübung grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2007 - 2 BvR 535/06 - juris, Rdn. 23; BVerwG, Urteil vom 31. 8. 2004 - 1 C 25.03 -, juris, Rdn. 17. Es dient der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn den unerlaubt eingereisten Ausländern durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vor Augen geführt wird, dass ihr Verhalten ihnen Nachteile bringt und dass sie insbesondere bis auf weiteres von der Möglichkeit einer erneuten - legalen - Einreise ausgeschlossen sind. Die Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er die bei einer allein aus generalpräventiven Gründen verfügten Ausweisung erforderliche umfassende Würdigung der Umstände der Straftat sowie der persönlichen Verhältnisse, d. h. der privaten Bindungen und Interessen der Klägerin, vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2007 - 2 BvR 535/06 - juris, Rdn. 24, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Die von der Klägerin angeführten Aspekte sind in die Ermessensentscheidung eingeflossen. Damit greift auch ihr Einwand, die Ausweisung sei wegen Nichtberücksichtigung der besonderen Tatumstände und ihrer persönlichen Verhältnisse unverhältnismäßig, nicht durch. Das Motiv für die illegale Einreise der Klägerin (Reise zur Internet-Bekanntschaft) kann den Verstoß gegen die Einreisevorschriften nicht relativieren. Es bleibt bei einer Vorsatztat, da die Klägerin sich bewusst über die Einreisevorschriften hinweggesetzt hat. Die Klägerin verfügt in Deutschland über keine wirtschaftlichen Bindungen. Sie arbeitet nicht, sondern wird finanziell von der Familie ihres Lebensgefährten, Herrn C. , unterstützt. Ihre persönlichen Bindungen sind nicht an den zwingenden Verbleib in der Bundesrepublik geknüpft. Ihre einzigen sozialen Bindungen in Deutschland sind Herr C. , mit dem sie bisher noch nicht verheiratet, sondern nach eigenen Angaben nur verlobt ist, und ihr gemeinsamer Sohn E. , der am 28. 8. 2008 geboren wurde. Beide besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Herr C. lebt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 104 a AufenthG, die der Beklagte inzwischen bis zum 31. 12. 2011 verlängert hat. Dieses Aufenthaltsrecht hindert ihn jedoch nicht, freiwillig mit der Klägerin und dem gemeinsamen Kind in den Kosovo zurückzukehren, um die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzuführen. Es ist auch heute noch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ihm aufgrund bestehender intensiver Bindungen an Deutschland ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets zusammen mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn unzumutbar wäre. Bindungen wegen eines Arbeitsplatzes bestehen nicht. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Herr C. bisher nur seine Ausbildung beendet, wird aber nicht vom Betrieb übernommen. Für eine Verwurzelung von Herrn C. in Deutschland ist weiter nichts Substantiiertes vorgetragen worden. Herr C. hat sich zudem jahrelang nur geduldet und damit unrechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Sollte er bei der Eingliederung im Kosovo Hilfe benötigen, kann die Klägerin ihn unterstützen, da sie fast ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht hat. Die Ausweisung der Klägerin gefährdet auch nicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Sohn E. . Dieser kann ebenfalls freiwillig mit der Klägerin und Herrn C. ausreisen. Er ist nach inzwischen bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags durch Bescheid vom 3. 5. 2010 ebenso wie die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig und wird derzeit geduldet. Der Beklagte hat zudem ohne Rechtsfehler mit Schreiben vom 18. 5. 2010 festgestellt, dass E. keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Da die Klägerin selbst Asylgründe verneint und keinen Asylantrag gestellt hat, spricht nichts gegen die (freiwillige) Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.