Beschluss
4 L 243/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0624.4L243.10.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 978/10 gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 16. April 2010 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.758,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 978/10 gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 16. April 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.758,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 978/10 gegen die Verfügung der Bezirksregierung vom 16. April 2010 wiederherzustellen, den das Gericht in Ansehung von § 5 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO und im unterstellten Einverständnis der Beteiligten als gegen die Körperschaft, das Land Nordrhein-Westfalen, gerichtet angesehen hat, hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die in der angegriffenen Verfügung fehlende, nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung im gerichtlichen Verfahren, im Schriftsatz vom 14. Mai 2010, nachgeholt werden konnte. Zum Streitstand: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rd.-Nr. 99; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rd.-Nr. 87, jeweils m. w. N. Denn auch wenn man diesen Fehler als geheilt ansieht, fällt die dann nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich die angegriffene Verfügung nach einer in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dennoch als offensichtlich rechtswidrig darstellt und an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Verfügung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, der Personalrat bei seiner Entscheidung im Wesentlichen richtig und vollständig unterrichtet war und ob die wegen der Nichtberücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Stellungnahme der Antragstellerin unvollständige Anhörung im gerichtlichen Verfahren verfahrensgerecht geheilt wurde. Jedenfalls stellt sich der angegriffene Verfahrensakt in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn hierdurch eingeräumte Ermessen wird zwar durch Satz 2 eingeschränkt, wonach Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, diesen abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Ermessen der Behörde im vorliegenden Verfahren darüber hinaus aber nicht auch durch § 6 Abs. 3 OVP weiter eingeschränkt. Zwar kann danach ein Lehramtsanwärter - auch - entlassen werden, wenn sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungsjahres nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Eine abschließende Aufzählung der Entlassungsgründe enthält die Regelung aber nicht. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, wie eine Landesverordnung das hier maßgebliche Bundesgesetz - § 23 Abs. 4 BeamtStG -, das keine entsprechende Verordnungsermächtigung enthält, einschränken könnte, ist der Regelung des § 6 Abs. 3 OVP mit hinreichender Sicherheit aus dem Sinnzusammenhang zu entnehmen, dass hier nur zwei für den Dienstbetrieb besonders wichtige Entlassungsgründe konkretisiert und klargestellt werden sollten. Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung andere Gründe, wie die gesundheitliche Eignung oder den Umstand, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung gehindert ist, als Entlassungsgründe angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; OVG NRW, Beschlüsse vom 04. Mai 2006 - 6 A 4679/04 - und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -. Danach kommt zwar als Anknüpfungspunkt für eine Entlassungsverfügung der Umstand in Betracht, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP eine Einstellung nicht erfolgen soll, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung setzt die Entlassungsentscheidung bei einer dennoch erfolgten Einstellung darüber hinaus aber eine sorgfältige Ermessensentscheidung voraus, bei der insbesondere auch der Gesichtspunkt des Verschuldens an der fehlerhaften Einstellung und die Dauer des bereits durchlaufenen Vorbereitungsdienstes mit dem erstmals in der nachgeholten Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesses, den Ausbildungsplatz und die finanziellen Mittel möglichst rasch für einen "ausbildungsfähigen" Lehramtsanwärter zurückzugewinnen, abzuwägen sind. Genauerer Betrachtung bedarf insbesondere die in der Einlassung des Antragsgegners enthaltene Unterstellung, dass die Antragstellerin nicht ausbildungsfähig sei. Insgesamt erscheint es für den vorliegenden Sonderfall nicht fernliegend, die Ermessensentscheidung an den gesetzlichen Wertungen des § 48 VwVfG zu orientieren. Auch wenn hier nur eine Reglung für die Zukunft in Betracht kommt, geht es dem Antragsgegner um eine Korrektur der fehlerhaften Einstellung der Antragstellerin. Eine entsprechende Ermessensentscheidung ist nicht erkennbar. Unabhängig davon, dass die genannten und sich aufdrängenden Gesichtspunkte nicht erörtert wurden, schließt die Entlassungsverfügung vom 16. April 2010 mit den Worten: "Da Sie bereits ausreichend Gelegenheit hatten, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Zweite Staatsprüfung abzulegen, indem Sie den vollständigen Vorbereitungsdienst im Land Niedersachsen absolviert und die Zweite Staatsprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BeamtStG vor. Daher ist eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 5 Abs. 2 OVP unausweichlich." Diese Darstellung der Entscheidung als gebundene Entscheidung wird dem Rechtscharakter der Ermächtigungsgrundlage nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Den danach maßgeblichen 6,5-fachen Monatsbetrag der Anwärterbezüge hat das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens halbiert.