Urteil
13 K 649/08.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0611.13K649.08O.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des N. für J. , X. , G. und U. des Landes O. -X1. vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des N. für J. , X. , G. und U. des Landes O. -X1. vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war in der Zeit von 1999 bis zum Jahr 2007 als Kanzler der Fachhochschule H. tätig. Nach einer vorübergehenden Beurlaubung erfolgten verschiedene Abordnungen und schließlich die Versetzung zur Bezirksregierung E. . Diese Versetzung ist noch nicht bestandskräftig. Im April 2007 leitete das Ministerium für J. , X. , G. und U. des Landes O. -X1. (MIWFT) ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Dabei wurde ihm vorgeworfen, bei der Zuwendung von Haushaltsmitteln an die Inkubator-Zentrum F. -M. -GmbH (im Folgenden Inkubator-GmbH) seine Pflichten als Beauftragter des Haushaltes verletzt zu haben. Das Verfahren wurde am 27. Juli 2007 ausgedehnt wegen des Verdachts, seine Pflichten auch insoweit verletzt zu haben, als er im Zusammenhang mit der Zuweisung von 150.000,00 Euro für das Projekt "Micro-arrays-Lab on a chip" im Dezember 2006 Herrn MR P. nicht mitgeteilt habe, dass hinsichtlich des dafür vorgesehenen Zahlungsempfängers (Prof. U1. ) oder in Bezug auf die mit diesem in Verbindung stehende Firma U2. GmbH der Verdacht der Untreue bzw. der Verdacht des Betruges stünde. Dieser Verdacht hat sich jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht bestätigt. Die J1. GmbH wurde mit Vertrag vom 15. Dezember 2000 gegründet. Als J1. wird im Bereich der Wirtschaft allgemein eine Einrichtung bezeichnet, die Existenzgründern mit innovativen Ideen bestmögliche Startbedingungen bietet. Gründungsgesellschafter der GmbH waren die Fachhochschule H. (Anteil 50,2 %), die Stadtsparkasse H. (Anteil 24,8 %) und die Gesellschaft F1. und X2. mbH H. (Anteil 25 %). Aufsichtsratsvorsitzender der GmbH war der Rektor der Fachhochschule. Für die Gesellschaft wurde im Mai 2002 ein Beirat eingerichtet, dem auch Vertreter des Wissenschafts-, Wirtschafts-, und Finanzministerium angehörten. Am 11. Januar 2002 beantragte der Rektor der Fachhochschule in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender des J2. formlos die Förderung der Gesamtmaßnahme J1. Zentrum F. M. beim MIWFT (veranschlagte Ausgaben: 12.253 723,- Euro). Am 15. Januar 2002 beantragte die Fachhochschule (mit Unterschrift des Rektors) beim MIWFT für die Vorbereitungs- und Startphase eine Förderung von 5.113 000,- Euro mit der Maßgabe, die Fördermittel an die J1. GmbH weiterzugeben. Mit Erlass vom 18. März 2002 bewilligte das MIWFT der Fachhochschule die beantragten Mittel. Das Haushaltsdezernat der Fachhochschule hatte jedoch rechtliche Bedenken gegen diese Form der Mittelzuwendung an die Fachhochschule als Zuwendungsempfänger und regte stattdessen eine unmittelbare Zuwendung der Fördermittel vom Ministerium an die J1. GmbH an. Diese Anregung wurde jedoch nicht angenommen. Vielmehr entschied man sich dafür, dass der Erlass vom 18. März 2002 dahingehend geändert werden sollte, dass die Fachhochschule selbst die vom Ministerium bereitgestellten Mittel als Zuwendungsgeber an die J1. GmbH als Zuwendungsempfänger gemäß § 44 LHO weitergeben sollte. Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 bewilligte daraufhin die Fachhochschule der J1. -GmbH eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 5.113.000,00 Euro. Als Bewilligungszeitraum war die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 angegeben. Die Fördermittel sollten auf 2 Haushaltsjahre verteilt werden. Der Bescheid sah vor, dass es sich um eine institutionelle Förderung handelte, für die die allgemeinen Nebenbestimmungen für institutionelle Förderung (AN Best-I) gelten sollten. Danach hat die GmbH die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel durch jährliche Vorlage eines Zwischennachweises (Stand 31. Dezember) zu dokumentieren. Für das Haushaltsjahr 2002 wurden insgesamt 4 813 000 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, für das Haushaltsjahr 2003 300.000,00 Euro. Auf Antrag der GmbH vom 18. Februar 2003 wurde die institutionelle Förderung mit Bescheid vom 3. Juli 2003 rückwirkend in eine Projektförderung umgewandelt und vereinbart, dass an Stelle der Nebenbestimmungen AN BestI die allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (AN Best-P) gelten sollten mit der Folge, dass sich die Anforderungen an die vorzulegenden Verwendungsnachweise änderten. In der nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Datum vom 30. Januar 2008 ergangenen - dem Kläger am 3. März 2008 zugestellten - Disziplinarverfügung wurde ihm vorgeworfen, den im März 2003 vorgelegten Zwischennachweis der J1. GmbH nicht zumindest kursorisch haben prüfen zu lassen und die Fristen für die Vorlage des nach der Umstellung auf eine Projektförderung vorzulegenden Teilverwendungsnachweises ohne triftigen Grund wiederholt verlängert zu haben (1), außerdem sei er nach der Prüfung des erst am 1. März 2004 vorgelegten Teilverwendungsnachweises den zu diesem Zeitpunkt bereits für möglich gehaltenen Vergabefehlern und Feststellungen zu als problematisch angesehenen Firmenverbindungen nicht durch Anforderung weiterer Unterlagen nachgegangen, sondern habe sich darauf beschränkt, die Mängel im Schlussverwendungsnachweis korrigieren zu lassen. Dadurch sei die Prüfung und Abklärung der problematischen Sachverhalte wiederum um mehrere Monate verschoben worden (2). Insbesondere sei dem Kläger jedoch vorzuwerfen, dass er nach Vorlage des Abschlussnachweises keinen abschließenden Prüfbericht erstellt und vor allem nicht zeitgerecht über zuwendungsrechtliche Konsequenzen entschieden habe (3). Damit habe er seine Kernpflicht als Beauftragter des Haushalts für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel - u.U. auch gegen die Vorstellungen des Rektorats - Sorge zu tragen, nicht erfüllt. Wegen des vorgeworfenen Verhaltens hat das MIWFT in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde der Fachhochschule einen Verweis ausgesprochen. Dagegen hat der Kläger am 6. März 2008 Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, er habe kein Dienstvergehen begangen. Insbesondere habe er alles getan, um zu verhindern, dass dem Land ein Schaden im Zusammenhang mit der Zuwendung der Fördermittel entstehe. An Verhandlungen mit dem Ministerium im Vorfeld der Zuwendungen sei er nicht beteiligt gewesen. Bei der Bewilligung der Förderleistung habe er sich schon gegen die rechtliche Konstruktion des Zuwendungsweges (Fachhochschule als Zuwendungsgeber und J1. GmbH als Zuwendungsempfänger) ausgesprochen. Er habe Bedenken gehabt, die Fachhochschule in die Rolle der Zuwendungsgeberin zu bringen mit der Folge, dass die Fachhochschule zur Prüfbehörde gegenüber der J1. GmbH wurde, deren Hauptgesellschafter die Fachhochschule selbst war. Auch der Kontrollausschuss habe später dieses Verfahren als missbrauchsanfällig bezeichnet, weil dadurch die Hochschule das Geld -wirtschaftlich betrachtet- an sich selbst gezahlt habe und es dann selbst habe kontrollieren müssen. Das Ministerium habe dadurch und auch durch andere näher benannte Umstände die Kontrolle durch ihn, den Kläger, erheblich erschwert. Zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass er bereits 2004 die Kriminalpolizei aufgesucht habe, weil er - ohne dies beweisen zu können - den Verdacht gehabt habe, dass in seiner Umgebung mit unlauteren Mitteln gearbeitet wurde. Zwar hätten die daraufhin durchgeführten Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt. Jedoch seien 2007 genau die Personen verhaftet worden, die er 2004 bereits in Verdacht gehabt und benannt habe. Ihm könne auch nicht angelastet werden, er sei seinen Mitarbeitern als Kanzler kein Vorbild gewesen, weil er sich nicht gegen den Rektor gewandt habe, wenn er dies für erforderlich gehalten habe. Zwar sei es immer schwierig gewesen, sich gegen den dominanten Rektor durchzusetzen, er habe dies jedoch wiederholt getan. Insgesamt sei er nur mangelhaft unterstützt worden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, er habe oft gegen Widerstände gearbeitet. Bei der Interessenabwägung im Hinblick auf haushaltsrechtliche Konsequenzen nach Eingang der Stellungnahme der J1. GmbH zum Prüfbericht seien maßgeblich für die Entscheidungen die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Ausgangspunkte bei der Antragstellung und die Einschätzung der Folgen für das politisch gewollte Projekt gewesen. Hinzu seien Fragen der Umsetzung und rechtlichen Durchsetzbarkeit einer Aufhebung der Förderung gekommen. Der etwa zeitgleich mit dem Prüfvermerk vom März 2005 eingegangene positive Prüfbericht der O1. -Bank habe die Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich der Fördermittel beeinflusst. Außerdem habe der Rektor ausdrücklich erklärt, er werde sich in dieser Angelegenheit mit dem Ministerium abstimmen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass im Beirat der J1. GmbH Mitglieder aus drei Ministerien vertreten gewesen seien, die ebenfalls Verantwortung gehabt hätten. Abgesehen davon, ob ein Dienstvergehen vorliege, sei eine Disziplinarmaßnahme jedenfalls unangemessen. Eine solche Maßnahme sei auch nicht mehr zulässig, weil § 15 Abs. 1 LDG entgegenstehe. Die Disziplinarverfügung sei auch deshalb aufzuheben, weil das MIWFT für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht zuständig gewesen sei. Der staatlich Beauftragte für die Fachhochschule H. sei nicht als Rektor beauftragt gewesen und auch nicht als Dienstvorgesetzter in dem Disziplinarverfahren tätig geworden. Einen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der den Rektor im Disziplinarverfahren habe vertreten können, habe es infolgedessen nicht gegeben. Dies sei in seinem Fall auf Grund der Sonderregelung in Art. 7 § 1 S. 4 Hochschulgesetz für die Einleitung des Disziplinarverfahrens aber erforderlich gewesen. Der seit dem 4. Dezember 2007 gewählte Vorsitzende des Hochschulrates sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt in dem Disziplinarverfahren tätig geworden. Das Disziplinarverfahren sei vom MIWFT eröffnet worden. Das MIWFT sei aber die oberste Landesbehörde und nicht unmittelbarer Dienstvorgesetzter. Die nächsthöhere Behörde könne aber erst nach einer vorausgegangenen Entscheidung des Dienstvorgesetzten das Verfahren an sich ziehen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung. § 15 LDG stehe der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, weil es mit Blick auf die Einheit des Dienstvergehens auf den letzten Akt der Pflichtverletzung ankomme. Die vorgeworfenen Versäumnisse des Klägers seien nicht im März 2005 beendet gewesen, sondern dauerten fort bis in das Jahr 2006. Hinsichtlich der Zuständigkeit weist sie darauf hin, dass das MIWFT das Disziplinarverfahren zunächst anstelle des noch nicht existenten Hochschulrates eingeleitet habe und sodann - nach Bildung des Hochschulrates - als Aufsichtsbehörde und höhere dienstvorgesetzte Stelle (§ 80 S. 2 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 1 LDG) fortgesetzt und die Disziplinarverfügung erlassen habe. Das MIWFT dürfe das Verfahren in jeder Lage des Verfahrens an sich ziehen, d.h. das Ministerium dürfe auch dann tätig werden, wenn nicht zuvor der unmittelbare Dienstvorgesetzte entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Personalakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung zur Frage, ob das MIWFT zuständig war zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Disziplinarverfügung ist aufzuheben, weil der Kläger kein Dienstvergehen begangen hat. Das Gericht trifft zu den einzelnen Vorwürfen folgende tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen: 1. Gewährung einer mehrmaligen Fristverlängerung a) Nachdem die Fachhochschule H. der J1. GmbH für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 eine institutionelle Förderung für den Bau und die Errichtung des J3. bewilligt und im Jahre 2002 auch bereits 4.813.000,00 Euro bewilligt und bereitgestellt hatte, war die J1. GmbH gemäß Nr. 7.1 AN Best -I innerhalb von 6 Monaten, d.h. bis spätestens zum 30. Juni 2003, verpflichtet, einen sogenannten einfachen Verwendungsnachweis als Zwischennachweis vorzulegen. Anfang Februar 2003 legte die J1. GmbH eine erste Fassung dieses Zwischennachweises vor, die im Haushaltsdezernat schon nach erster Durchsicht als rechnerisch fehlerhaft erkannt und daher sofort an die J1. GmbH zurückgegeben wurde. Am 27. Februar und 5. März 2003 übersandte bzw. überbrachte die J1. GmbH eine korrigierte Fassung. Im Sachbericht waren Ausführungen enthalten, aus denen sich ergab, dass Aufträge für Bauleistungen, die Entwicklung des Seminarbereichs sowie die Entwicklung des Computernetzwerks im nicht offenen Verfahren vergeben worden sind. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Zwischennachweises erhielt das Haushaltsdezernat Kenntnis darüber, dass die J1. GmbH nach entsprechender Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium die Umstellung von einer institutionellen Förderung zu einer Projektförderung beantragt hatte. Mit Vermerk vom 25. März 2003 schlug der mit der Prüfung des Zwischennachweises befasste Verwaltungsbeamte der Leiterin des Haushaltsdezernats daher vor, die Prüfung zu verschieben, weil die Umstellung auf eine Projektförderung zur Folge habe, dass sich auch die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides änderten. Dies könne auch Auswirkungen auf den Prüfungsumfang hinsichtlich des Verwendungsnachweises haben. Die Leiterin des Haushaltsdezernates stimmte dieser Verfahrensweise am 26. März zu. Darüber wurde am 27. März auch der Kläger unterrichtet. Mit Schreiben vom 25. März 2003 bat der Kläger das Wissenschaftsministerium um Zustimmung zu der beantragten Förderumstellung. Das Ministerium erteilte diese Zustimmung am 28. Mai 2003. Daraufhin änderte der Kläger für die Fachhochschule als Zuwendungsgeberin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid am 3. Juli 2003 dahingehend ab, dass nunmehr die Zuwendung als Projektförderung bewilligt wurde mit entsprechenden Nebenbestimmungen. Gleichzeitig gab er auf Vorschlag des Haushaltsdezernates der J1. GmbH die bereits übersandten Verwendungsnachweise zur institutionellen Förderung zurück mit der Bitte, bis zum 11. August 2003 zu überprüfen, ob in der Aufstellung ggfls. Positionen enthalten seien, die den nunmehr veränderten Förderungsvoraussetzungen nicht mehr entsprächen. Am 11. August 2003 teilte die J1. GmbH dem Kläger mit, dass die geforderte Bearbeitung des Zwischennachweises wegen Erkrankung des Geschäftsführers nicht möglich gewesen sei. Es werde daher um Fristverlängerung bis zum 5. September 2003 gebeten. Dieser Fristverlängerung stimmte die zuständige Haushaltsdezernentin zu. Am 4. September 2004 legte die J1. GmbH erneut einen Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis mit Aufschlüsselung einzelner Investitionen, Teil 1 und gegenüber früher fast identischem Sachbericht, Teil 2) vor mit der Erklärung, dass sämtliche bisher abgerechneten Ausgaben auch der Projektförderung unterlägen. Ca. 1 Woche später stellte der zuständige Sachbearbeiter, Herr T. , bereits fest, dass die vorgelegten Belege nicht mit den tabellarischen Nachweisen übereinstimmten und darüber hinaus fehlerhaft bzw. unvollständig waren. Daher gab er dem Mitarbeiter der J1. GmbH die vorgelegten Belege wieder zurück und bat um Vorlage eines korrigierten Nachweises. Ab 3. Dezember 2003 erinnerte Herr T. immer wieder (13. Januar, 28. Januar, 10. Februar, 19. Februar 2004) mit gleichzeitiger Information des Rektors, des Klägers und der Leiterin des Haushaltsdezernates an die Vorlage der fehlenden Unterlagen. Herr L. , der bei der J1. GmbH mit der Erstellung des Verwendungsnachweises beauftragt war, bat jedoch jeweils unter Angabe verschiedener Gründe (Verhinderung wegen Krankheit, wegen der Absicht, anstelle des Zwischennachweises die kurz bevorstehende Gesamtabrechnung vorlegen zu wollen oder wegen terminlicher Schwierigkeiten) um Zeitaufschub. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 legte er zwar den zahlenmäßigen Nachweis in überprüfter und überarbeiteter Form vor, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass noch Belege für Sachkosten nachzureichen seien. Erst mit Schreiben vom 27. Februar 2004 übersandte die J1. GmbH den zahlenmäßigen Nachweis in vollständig korrigierter Fassung. b) aa) Ausweislich der Ausführungen in der Disziplinarverfügung unter Ziffer I.1.3 und II 1.1 richtet sich der Vorwurf insoweit zunächst darauf, dass die Verwaltung im März 2003 mit Wissen des Klägers keine kursorische Prüfung des Teilverwendungsnachweises vom 27. Februar bzw. 5. März 2003 vorgenommen habe. Auch eine Rückfrage zu den im Sachbericht enthaltenen Hinweisen zum Vergabeverfahren sei nicht erfolgt. Als Kanzler und Beauftragter des Haushaltes sei er nach § 9 LHO für die Fachhochschule als Zuwendungsgeberin für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Landesmittel verantwortlich gewesen. Die Fachhochschule als Bewilligungsbehörde habe die Verwendung der Zuwendung zu überwachen gehabt (§ 44 LHO). Dabei habe sie gemäß Nr. 11.1 unverzüglich nach Eingang des Zwischennachweises zu prüfen, ob der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet und ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Der Kläger hat insoweit kein Dienstvergehen begangen. Das MIWFT geht zu Unrecht davon aus, dass die Verwaltung sich durch das Unterlassen einer zumindest kursorischen Prüfung mit Wissen des Klägers pflichtwidrig verhalten hat. Die Verwaltung, d.h. Herr T. und die Leiterin des Haushaltsdezernates, Frau de W. , hatten bereits zu diesem Zeitpunkt Informationen darüber, dass die Förderung von einer institutionellen Förderung auf eine Projektförderung umgestellt werden würde. Durch diese Umstellung, die rückwirkend geschah, mussten sie damit rechnen, dass sich auch der Zwischennachweis ändern würde (Vermerk von Herrn T. vom 25. März 2003). Es stellte sich unter diesen Umständen nicht als schuldhafte Verzögerung dar, wenn die Verwaltung aus arbeitsökonomischen Gründen von der Prüfung des vorgelegten Zwischennachweises zu diesem Zeitpunkt abgesehen hat. Dies beurteilt auch die Beklagte selbst offensichtlich so. Denn unter Ziff. II Nr. 1.5 führt sie aus, dass das Unterlassen einer Prüfung der ersten Fassung auf Grund des nachvollziehbar begründeten Vorschlages des zuständigen Sachbearbeiters erfolgte. Mit Rücksicht darauf, dass im Rahmen der Projektförderung ein neuer Zwischennachweis vorzulegen und zu überprüfen war, kann der Verwaltung auch nicht angelastet werden, dass sie den absehbar demnächst überholten Zwischennachweis nicht zumindest kursorisch überprüft hat. Sie war daher nicht verpflichtet, sich bereits zu diesem Zeitpunkt näher mit dem Sachbericht zu befassen und evtl. Fehler bei der Vergabe von Aufträgen nachzugehen. Dem entsprechend kann auch dem Kläger als Vorgesetzten nicht vorgeworfen werden, dass mit seinem Wissen eine zumindest kursorische Prüfung durch die Verwaltung unterblieben ist. Selbst wenn es als Fehler zu bewerten wäre, dass der Ende Februar/Anfang März vorgelegte Nachweis im Interesse einer frühestmöglichen Kontrolle nicht schon zumindest kursorisch überprüft worden ist, wäre ein solcher Fehler noch kein disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung gemäß § 57 LBG O1. a.F. . Allerdings ist jeder Beamte verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die von ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Jedoch ist nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise pflichtwidrig. Mängel der Dienstleistungen sind nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nur pflichtwidrig bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anforderungen und bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, 4. Auflage, B II 6, S. 222 m.w.N.; vgl. z.B. auch OVG O1. , Beschluss vom 19. November 1998 - 12 d A 1550/98.0 -, m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8/96 - juris. Die dem Kläger vorgeworfene Unterlassung einer kursorischen Prüfung stellt wenn man darin überhaupt einen Fehler sieht - allenfalls einen leichten Fehler in der Arbeitsweise dar, der auch dem fähigsten und zuverlässigsten Beamten unterlaufen kann. Außerdem handelt es sich um einen Fehler, der letztlich keine nachteiligen Konsequenzen nach sich ziehen konnte. Zwar ist in den Verwaltungsvorschriften die unverzügliche Prüfungspflicht ausdrücklich geregelt im Hinblick auf die für einen etwaigen Erstattungsanspruch geltende Jahresfrist nach §§ 48, 49 VwVfG. Diese Frist beginnt jedoch nach ständiger Rechtsprechung erst, wenn die Behörde - und zwar der zur Entscheidung berufene Amtswalter - positive Kenntnis von dem vollständigen Sachverhalt hat, der für die Widerrufsentscheidung von Bedeutung ist. Die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, juris. Weder der Kläger noch die Mitarbeiter des Haushaltsdezernates haben zu dieser Zeit bereits einen Auflagenverstoß positiv festgestellt. bb) Darüberhinaus wird dem Kläger unter I Nr. 1.5 und II Nr. 1.1 der Disziplinarverfügung vorgeworfen, fahrlässig zu Unrecht Fristverlängerungen für die Vorlage des Zwischennachweises gewährt bzw. durch entsprechende Erklärungen seitens der Verwaltung geduldet zu haben und keine schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf mögliche Konsequenzen der verspäteten Vorlage (Androhung des Widerrufs des Zuwendungsbescheids) ausgesprochen zu haben. Spätestens nach dem Verstreichen der beiden Vorlagetermine am 11. August bzw. 4. September 2003 habe dem Kläger klar sein müssen, dass weitere Fristverlängerungen und das damit verbundene Aufschieben der Prüfungen nicht gerechtfertigt gewesen seien (II Nr. 1.5). Infolge dessen sei eine frühzeitige umfassende Kontrolle unterblieben. Auch insofern ist ein Dienstvergehen nicht festzustellen. Allerdings ist die Bewilligungsbehörde bei mehrjährigen Maßnahmen verpflichtet, einen Zwischennachweis zu verlangen (VV Ziff. 10.1 zu § 44 LHO) und unverzüglich nach dessen Eingang zu prüfen, ob er den festgelegten Anforderungen entspricht (Ziff. 11.1). Nach Ziff. 6.1 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-P) war der Nachweis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres 2002, also am 30. Juni 2003 vorzulegen. Da dieser Termin wegen der vom Ministerium befürworteten rückwirkenden Zuwendung zur Projektförderung vom 3. Juli 2003 nicht eingehalten werden konnte, war der vom Kläger festgesetzte Termin zum 11. August 2003 an sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Vorlage des Nachweises. Die Beklagte weist auch zurecht darauf hin, dass bei unterbliebener, verspäteter oder mangelhafter Vorlage des Nachweises ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die vollständige oder teilweise Rückforderung der Zuwendung in Betracht kommt, weil damit gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen wird. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch nach Ziff. 5.2.2. der VV zu § 44 LHO bei Vorliegen besonderer Umstände die Fristen für die Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend festsetzen bzw. verlängern. Sie hat demnach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abzuwägen, ob sie die Fristen für die Vorlage eines ordnungsgemäßen Zwischennachweises verlängert oder Druck ausübt, indem sie zuwendungsrechtliche Konsequenzen androht und ggfls. ergreift. Die J1. GmbH hat ihre Fristversäumnisse wie oben ausgeführt - im Wesentlichen mit Erkrankungen der an der Zusammenstellung der Unterlagen beteiligten Personen (S. bzw. L1. ) und terminlicher Überforderung begründet. Laut Aussage des Zeugen T. hat die J1. GmbH immer zugesagt, dass die erbetenen Unterlagen vorgelegt würden; allein auf Grund der Schwierigkeiten, die Unterlagen fristgerecht vorzulegen, musste der Kläger nicht - ohne seine Sorgfaltspflichten zu verletzen - zu der Einschätzung gelangen, dass er Fristverlängerungen nach dem 11. August 2003 bzw. 4. September 2003 hätte verhindern müssen. Der Kläger, mit dem die zuständigen Mitarbeiter des Haushaltsdezernates die Fristverlängerungen besprochen haben, hat in seiner Einlassung vom 21. Juni 2007 dazu sinngemäß vorgetragen, dass es für die J1. GmbH nach seiner Einschätzung auf Grund des kurzen Bewilligungszeitraumes und der Größe der Aufgabe seinerzeit ohne Fristverlängerung rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen sei, einen vollständigen und fehlerfreien Verwendungsnachweis vorzulegen. Für die Mitarbeiter der J1. GmbH habe der Neubau des Bürogebäudes im Vordergrund gestanden. Es habe neues Personal eingestellt werden müssen; zudem habe sich das Personal erstmals in die öffentlich-rechtlichen Vergabevorschriften einarbeiten müssen. Innerhalb von nur etwa 1 ½ Jahren (von Mai 2002 bis Dezember 2003) habe das Gebäude errichtet werden und die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden müssen. Es habe für den J1. eine Vielzahl von Problemen gegeben, deren Lösung für die Fortführung des Projekts existenziell gewesen seien (vgl. Beiakte Heft 2 Bl. 75). Der Kläger hat sich ferner dahin eingelassen, dass es offene Aufforderungen gegeben habe, dem J1. mehr Zeit einzuräumen. Den vorgelegten Unterlagen (z. B. Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Haushaltskontrolle) ist zu entnehmen, dass dem Projekt von allen Seiten (Landesregierung, Ministerien, Fachhochschule) eine große Bedeutung beigemessen wurde. Gleichzeitig war bekannt bzw. offensichtlich, dass zahlreiche Schwierigkeiten zu überwinden waren. Die von dem Kläger dargelegten Gründe lassen es als vertretbar erscheinen, dass er von der Androhung zuwendungsrechtlicher Konsequenzen abgesehen hat. Dies gilt umso mehr als die Androhung solcher Maßnahmen allenfalls dann geboten und mithin die Unterlassung pflichtwidrig sein konnte, wenn der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung als Konsequenz zu diesem Zeitpunkt überhaupt ernsthaft in Betracht bzw. sogar zwingend war. Es spricht aber nichts dafür, weshalb die gerade erst nach Absprache mit dem Wissenschaftsministerium neuerlich ausgesprochene Bewilligung der Förderung als Projektförderung bereits kurze Zeit später schon hätte ganz oder teilweise widerrufen werden sollen bzw. müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Projekt vollständig aus Fördermitteln finanziert wurde und die J1. GmbH aus eigener Tätigkeit nur sehr geringe Einnahmen erzielte, so dass die Rückforderung von Mitteln die Aufgabenstellung des J2. gefährdet hätte. Dies wäre aus damaliger Sicht offensichtlich von niemandem als notwendig betrachtet worden. 2. Prüfung des Teilverwendungsnachweises a) Nach Eingang des Teilverwendungsnachweises am 1. März 2004 erstellte das Haushaltsdezernat am 21. April 2004 einen Prüfvermerk. Darin wurden im zahlenmäßigen Nachweis verschiedene Mängel beanstandet. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Verstöße gegen das Umsatzsteuergesetz, da auf den Rechnungen keine Steuernummer angegeben worden war, - den fehlenden Nachweis einer Bankbürgschaft im Falle einer Vorauszahlung an das Generalbauunternehmen, Verstöße gegen Ziff. 6.7 der ANBest-P, d. h. der Zahlungsgrund war nicht erkennbar, Additionsfehler bei der Abrechnung von Leistungen der Fa. T1. D. AG und D1. N1. GmbH und Verstöße gegen das Besserstellungsverbot bei Personalausgaben. Außerhalb der unter Ziff. 11 der VV zu § 44 LHO vorgesehenen Prüfungsvorgaben für den Verwendungsnachweis wurde angemerkt, dass aus den Nachweisen Verbindungen erkennbar seien, die "problematisch" erscheinen könnten. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nicht in allen Fällen Ausschreibungen, sondern z. T. nicht offene Verfahren durchgeführt worden seien. Insoweit wurde festgestellt, dass dies unbedingt näher begründet und erläutert werden sollte. In der Zusammenfassung kam der Prüfvermerk zu dem Ergebnis, dass die Mängel im zahlenmäßigen Nachweis zu beheben seien. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Zwischennachweis mehrfach verzögert habe und der Abschluss des Projekts bevorstehe, wurde vorgeschlagen, dass auf eine nochmalige Vorlage des Zwischennachweises verzichtet werden und die J1. GmbH die Korrekturen zusammen mit dem Schlussnachweis vorlegen sollte. Mit dem Sachbericht sollte das Rektorat befasst werden. Die Leiterin des Haushaltsdezernates legte den Prüfvermerk dem Rektor vor. Dieser erklärte sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden. Die über dieses Gespräch gefertigte Gesprächsnotiz wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugeleitet. Entsprechend dem Vorschlag wurde die GmbH aufgefordert, die entsprechenden Mängel zu beheben und den korrigierten Nachweis mit dem Schlussnachweis erneut vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. August 2004 wies der Kläger die GmbH darauf hin, dass die Unterlagen bereits bis zum 30. Juni 2004 hätten vorgelegt worden sein müssen und mahnte die Vorlage bis spätestens zum 1. September 2004 an. Die J1. GmbH übersandte die erbetenen Unterlagen nebst einer Stellungnahme zu der angesprochenen Verbindung der Fa. T1. D2. AG und der U3. -AG sowie Rechtfertigungen zum Vergabeverfahren in dem Bereich Bau, Schulungsnetzwerk und Qualifizierungsbereich mit Schreiben vom 25. August 2004 (Eingang bei der Fachhochschule am 1. September 2004). b) Dem Kläger wird vorgeworfen, seine Pflicht zur Überwachung der Zuwendung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben, indem er keine Einwendungen erhoben habe gegen den Vorschlag der Verwaltung, die Korrektur der im Zwischennachweis erhobenen Beanstandungen mit dem Schlussnachweis vorzulegen. Obwohl Verstöße gegen die Vergabevorschriften vermutet worden seien, seien keine weiteren Unterlagen (Vergabedokumentation und Bieterlisten) zur weiteren Aufklärung angefordert worden. Auch die Feststellungen zu den als "problematisch" angesehenen Firmenverbindungen seien nicht weiterverfolgt worden. Es habe keinen tragfähigen Grund gegeben, die Prüfung und Klärung der problematischen Sachverhalte wiederum um mehrere Monate zu verschieben. Auch mit diesem Verhalten hat der Kläger - entgegen der Auffassung des MIWFT - nicht seine Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung, zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien gemäß §§ 57 S.2 und 3, 58 S. 2 LBG O1. verletzt. Es spricht nichts dafür, dass er aus bewusster Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit gegenüber den Kontrollinteressen der Fachhochschule seine Kontroll- und Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Es ist weder erkennbar, gegen welche konkrete Vorschrift der Kläger verstoßen hat, noch welcher Nachteil der Fachhochschule durch sein Verhalten entstanden ist. Der Zwischennachweis ist unverzüglich geprüft worden. Damit ist Ziff. 11 der VV zu § 44 LHO beachtet worden. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die Beseitigung von beanstandeten Fehlern zu verlangen ist, ist in der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen. Der zeitliche Rahmen richtet sich insofern nach den Vorgaben aus dem VwVfG (§§ 48, 49). Die Aufforderung, die Mängel zu korrigieren und den entsprechenden Nachweis darüber mit dem Schlussnachweis vorzulegen, beinhaltete faktisch eine Fristsetzung bis zum 30. Juni 2004. Da der Schlussnachweis am 30. Juni 2004 vorzulegen war, war damit zunächst nur ein Aufschub von zwei Monaten gewährt. Dabei handelt es sich nicht um eine unangemessene Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Daran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Frist durch die J1. GmbH um zwei Monate (bis zum 1. September 2004) überschritten wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus für die Fachhochschule Nachteile ergeben hätten. Eine Pflichtverletzung hat der Kläger auch nicht dadurch begangen, dass er bis zur Vorlage des Abschlussnachweises "keine weiteren Unterlagen (Vergabedokumentation und Bieterlisten) zur weiteren Aufklärung angefordert" hat, obwohl "Verstöße gegen die Vergabevorschriften auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise vermutet wurden". Ein Pflichtverstoß läge insofern nur vor, wenn der Kläger durch entsprechendes Unterlassen verhindert hätte, dass die Fachhochschule als Bewilligungsbehörde bei einem erwiesenen Verstoß zuwendungsrechtliche Konsequenzen, die sie hätte ziehen wollen, nicht mehr hätte ziehen können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt ist die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht als Bearbeitungsfrist zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr die positive Kenntnis von den Widerrufsgründen durch den zuständigen Amtswalter. Im Prüfbericht wird der Bedarf angesprochen, der Frage nach der Einhaltung der Vergabevorschriften nachzugehen durch Aufforderung an die J1. GmbH, ihr Ausschreibungsverfahren näher zu begründen und zu erläutern. Die vorliegenden Informationen reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein Vergabeverstoß vorlag und welche Qualität er im Einzelnen hatte, um entscheiden zu können, ob er Anlass zum Widerruf oder teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides geben würde. Mithin hatte die Jahresfrist noch nicht begonnen. Auch wenn sich die Aufforderung zur Mängelbeseitigung dem Wortlaut nach nur auf eine Korrektur des zahlenmäßigen Nachweises bezog, wurde der J1. GmbH im Übrigen durch die Übersendung des Prüfvermerks auch die Gelegenheit gegeben, ihr Vergabeverhalten zu begründen. Dies hat die J1. GmbH auch so verstanden, denn sie hat in ihren Hinweisen und Erläuterungen sowie Erklärungen zum Zwischennachweis vom 25. August 2004 unter Ziff. V f. zu diesem Punkt Ausführungen gemacht. Dem Kläger wird daher zu Unrecht angelastet, die Verwendungskontrolle in pflichtwidriger Weise vernachlässigt zu haben. Auch soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, er habe die Feststellungen zu den als problematisch angesehenen Firmenverbindungen nicht weiterverfolgt, ist der Vorwurf nicht berechtigt. Der Zeuge T. beschreibt bei seiner Vernehmung am 6. Juli 2007, dass die Verwaltung bei der Zuwendung von Anfang an ein ungutes Gefühl hatte, erklärt im Übrigen jedoch, dass ein konkreter Missbrauch bei der Prüfung des Teilverwendungsnachweises nicht festgestellt worden ist. Die Beklagte legt nicht dar, was der Kläger nach der Prüfung des Teilverwendungsnachweises konkret hätte veranlassen müssen bzw. können, um nachzuweisen , dass durch die beteiligten Firmen tatsächlich Zuwendungsmittel missbraucht wurden. Der Kläger hielt es für den effizientesten Weg, die Kriminalpolizei über seinen - insbesondere in einem anderen Zuwendungsfall aufgetretenen - Verdacht zu informieren, dass die Mittel insgesamt nicht ordnungsgemäß verwendet wurden. Dazu legte er der Polizei im Dezember 2004 eine Übersicht über Verflechtungen der verschiedenen Firmen vor. Enthalten waren darin auch die als problematisch empfundenen Firmenverbindungen der Fa. T1. D2. AG und U3. -AG. Die in der Folge durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen führten nicht zum Beweis von Straftaten. Nach alledem ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger anzulasten, er habe nach Vorlage des Teilverwendungsnachweises schuldhaft unterlassen, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu überprüfen. 3. Prüfung des Abschlussnachweises a) Die zu den am 1. September 2004 vorgelegten Abschlussnachweis vom Haushaltsdezernat und dem Kläger getroffenen Feststellungen wurden am 29. März 2005 in einem Vermerk zusammengefaßt. Darin wurden verschiedene Fehler im Vergabeverfahren beanstandet (vor allem fehlender Nachweis für die Wirtschaftlichkeit der Beauftragung eines Generalunternehmens bei der Errichtung des Gebäudes, fehlender Aktenvermerk über die Dringlichkeitsbegründung für ein nicht offenes Verfahren, fehlender Aktenvermerk für die Vergabe "Computernetzwerk" im nicht offenen Verfahren; Verstoß gegen Regelungen der VOF (z. B. fehlende Vergabebegründungen und Eignungsnachweise der Bewerber) bei Vergabe der Beratungsleistungen an die Firmen T1. und D1. ). Diese Verstöße wurden in dem Prüfbericht z. T. als schwere Verstöße gegen das Vergaberecht bewertet. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass nach einem Erlass des MIWFT vom 10. Februar 2004 dies grundsätzlich einen Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt erscheinen ließe. Im Rahmen der Erfolgskontrolle wurden darüber hinaus Zweifel am Erfolg der Geschäftstätigkeit des J2. angemeldet. Im Beschlussvorschlag wurden die Rektoratsmitglieder um Kenntnisnahme und um Entscheidung über das weitere Vorgehen gebeten. Weiter heißt es: "Von einer Bestätigung des Beauftragten für den Haushalt der Fachhochschule H. , dass die Zuwendung korrekt verwendet wurde, wird angesichts der Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften abgesehen." Mit Schreiben vom 29. März 2005 übersandte der Kläger die Feststellungen zum Verwendungsnachweis der J1. GmbH zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. März 2005 legte er den Prüfvermerk den Rektoratsmitgliedern vor und stellte dabei nach entsprechender Absprache mit dem Rektor in Aussicht, dass die Angelegenheit voraussichtlich Anfang Mai - nach Eingang der Stellungnahme des J2. - ausführlich im Rektorat erörtert werde. Am 6. Mai 2005 nahm der Geschäftsführer der J1. GmbH zu den Beanstandungen, insbesondere zu den gerügten Vergabefehlern, vor allem zur Dringlichkeit der Vergabe im nicht offenen Verfahren und zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Einzelnen Stellung. Dabei räumte er im Wesentlichen ein, dass sicherlich auf Grund der Komplexität und der Besonderheiten des Projekts der eine oder andere Dokumentationsfehler aufgetreten sei, dies jedoch hier keinen schweren Vergabeverstoß darstelle, der zu zuwendungsrechtlichen Konsequenzen Anlass geben könnte. Ein derart schwerer Vergabeverstoß läge nur vor, wenn gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen worden sei, wenn nämlich die entsprechenden Vergaben hierzu aus der VOL oder VOB missachtet worden seien. Derartige Verstöße lägen jedoch in keinem der gerügten Fälle vor. Soweit z. B. mündlich erklärte Nachweise von der Verwaltung als nicht ausreichend betrachtet würden, könne ein schriftlicher Nachweis nachverlangt werden statt zuwendungsrechtliche Konsequenzen zu treffen. Ende Mai 2005 legte der Geschäftsführer der J1. GmbH dem Kläger den Prüfbericht der O1. -Bank über die Folgeförderung (Bewilligungszeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2006) der J1. GmbH durch das Finanzministerium über insgesamt 7 019 937 Euro vor. Darin wurde u. a. unter Ziff. 1 b) der Prüffeststellungen die Vorgehensweise der J1. GmbH bei der Vergabe von Beratungsleistungen nach einer fachtechnischen Bewertung durch die Bezirksregierung N2. , die ebenfalls vorgelegt wurde, für unbedenklich gehalten. Am 6. Juni 2005 fand zwischen dem Kläger, dem Rektor und Frau de W. eine Besprechung zum weiteren Vorgehen statt. Dabei wurde vereinbart, dass Ende Juli 2005 eine Rektoratsvorlage erstellt werden sollte, aus der hervorgeht "dass mit der ersten Zuwendung das Ziel erreicht worden sei. Allerdings seien Verfahrensmängel festgestellt worden, die von Herrn S. zu verantworten seien und daher vom Rektorat gerügt werden. Als Entlastung können jedoch die durch die Stadt H. verursachten Probleme beim Bau des Gebäudes (siehe Brief X3. ) bewertet werden. Auch habe die O1. -Bank bei der Prüfung der Folgezuwendung keine Beanstandungen festgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass inzwischen die vorgegebenen Verfahren beachtet werden. Nach der Beschlussfassung vom Rektorat solle das Verfahren beendet werden." Trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der Verwaltung setzte der Rektor jedoch keine Rektoratssitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt an, so dass eine förmliche Beschlussfassung zu der vorgesehenen Rektoratsvorlage nicht gefasst werden konnte. Aus der Rektoratsvorlage vom 14. September 2006 sowie der gemeinsamen Stellungnahme des Klägers und des Rektors vom 19. März 2007 geht jedoch hervor, dass die Rektoratsmitglieder nach verschiedenen informellen Gesprächen vor dem Hintergrund der vorerwähnten Stellungnahme der J1. GmbH und der positiven Einschätzung des Prüfberichtes der O1. -Bank zu dem Ergebnis gekommen waren, dass zuwendungsrechtliche Konsequenzen nicht in Betracht gezogen wurden. Mit Rücksicht auch auf die Zielsetzung des Projekts, durch Existenzgründungen zum Strukturwandel der Region beizutragen, sollte die Existenz des J2. trotz der festgestellten Mängel nicht durch zuwendungsrechtliche Konsequenzen gefährdet werden. Im Übrigen sollte die weitere Entwicklung der J1. GmbH abgewartet werden. Dabei sollten die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit des J2. kritisch verfolgt werden. Seitens des Aufsichtsrates der GmbH wurden dem Geschäftsführer ab dem 4. Quartal 2005 quantitative Zielvorgaben zur Geschäftstätigkeit gesetzt. Am 27. September 2006 fand eine Sitzung des Rektorats statt. In einer vom Rektor vorbereiteten und von den Rektoratsmitgliedern (der Kläger wurde durch Frau de W. vertreten) mehrheitlich beschlossenen Beratungsvorlage wurden die vorstehenden - wie oben ausgeführt - bereits informell angestellten Überlegungen zum Absehen von zuwendungsrechtlichen Konsequenzen trotz auch nach der Stellungnahme der J1. GmbH verbleibender Mängel erstmals schriftlich fixiert. Im Übrigen wurde beschlossen, zur Verbesserung der weiterhin unbefriedigenden wirtschaftlichen Situation u.a. die Holding der Fachhochschule um Ablösung des Geschäftsführers zu bitten. b) aa) Dem Kläger wird insofern zur Last gelegt, er habe keinen abschließenden Prüfvermerk gefertigt. Es kann dahinstehen, ob der am 29. März 2005 gefertigte Prüfvermerk zunächst nur als vorläufiger Prüfbericht gedacht war und es daher der Vollständigkeit halber noch einer abschließenden Stellungnahme bedurft hätte. Der Kläger hat insoweit erklärt, dass er weitere Ausführungen für entbehrlich gehalten habe, weil sich durch die Stellungnahme der J1. GmbH die Feststellungen gegenüber dem früheren Vermerk nicht geändert hätten. Dass er dies nicht nochmals ausdrücklich schriftlich festgehalten hat, stellt jedenfalls kein Dienstvergehen dar. Dies sieht offensichtlich das MIWFT ebenso, wenn es ausführt, dass die Zeugen, Frau de W. und Herr T. , die Sichtweise des Klägers bestätigt hätten, dies jedoch "zumindest die erforderliche Interessenabwägung und Entscheidung nicht überflüssig" gemacht habe. Die von dem Kläger als Beauftragter des Haushaltes und Mitglied des Rektorats getroffenen Überlegungen zur Interessenabwägung bei der Frage zuwendungsrechtlicher Konsequenzen gehörten nicht zu dem in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Inhalt des Prüfberichts. bb) Wie bereits vorstehend angedeutet, wird dem Kläger in diesem Zusammenhang in erster Linie vorgeworfen, er habe keine Interessenabwägung vorgenommen und nicht zeitgerecht darüber entschieden, den Zuwendungsbescheid mit Rücksicht auf die festgestellten Vergabeverstöße entsprechend den vom MIWFT übernommenen Vorgaben des Erlasses des Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Nach den darin aufgezeigten Leitlinien sei grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung der Zuwendung angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiege. Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit komme auf Grund ihres hohen Stellenwertes beim Widerruf einer Zuwendung ermessenslenkende Bedeutung zu. Durch seine Untätigkeit habe der Kläger bewusst die in § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG vorgesehene Jahresfrist für einen Widerruf und eine Rückforderung verstreichen lassen. Der Kläger hat auch in diesem Zusammenhang nicht in disziplinarrechtlich relevanter Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sowie der Einlassung des Klägers ergibt sich, dass er durchaus rechtzeitig Überlegungen zu den zuwendungsrechtlichen Konsequenzen angestellt und angeregt hat. Er selbst hat zunächst in dem an alle Rektoratsmitglieder versandten Prüfbericht darauf hingewiesen, dass bei schweren Verstößen grundsätzlich ein Widerruf der Zuwendung angezeigt ist. Im Übrigen haben laut Schreiben des Klägers und des Rektors vom 19. März 2007 in der Folgezeit verschiedene - informelle - Gespräche unter den Rektoratsmitgliedern stattgefunden, bei denen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der J1. GmbH - abgewogen wurde, wie gegenüber der J1. GmbH weiter vorgegangen werden sollte. Dabei ging es naturgemäß auch um die Frage, ob Zuwendungen zurückgefordert werden sollten oder nicht. Den v.g. Ausführungen des Klägers und des Rektors ist zu entnehmen, dass offensichtlich - zumindest mehrheitlich - die Auffassung vertreten wurde, dass wegen der festgestellten Vergabeverstöße ein Widerruf der Fördermittel von vornherein nicht in Betracht kam. Es sollten lediglich die Ergebnisse der Geschäftsführung kritisch verfolgt werden (z.B. ob die dem Geschäftsführer gesetzten quantitativen Zielvorgaben zur Geschäftstätigkeit erreicht wurden). Auch wenn den verschiedenen Einlassungen des Klägers zu entnehmen ist, dass er selbst - ebenso wie die Verwaltung - die im Prüfbericht erwähnten Vergabeverstöße auch nach der Stellungnahme der J1. GmbH nach wie vor kritischer bewertet hat als die übrigen Rektoratsmitglieder, lässt sich doch nicht feststellen, dass er innerhalb der Jahresfrist keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Frage vorgenommen hat, ob zuwendungsrechtliche Konsequenzen notwendig waren. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2007 legt er dar, dass er sehr wohl diesbezügliche Überlegungen angestellt hat und dabei zu der Auffassung gelangt war, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Absehen vom Widerruf eine vertretbare Ermessensentscheidung darstellte. Dies wird auch bestätigt durch den oben zitierten Vermerk vom 6. Juni 2005, aus dem hervorgeht, dass zwischen dem Kanzler, Frau de W. und dem Rektor die Erstellung einer Rektoratsvorlage vereinbart worden war, in der festgehalten werden sollte, dass mit der ersten Zuwendung das Ziel erreicht worden und die J1. -GmbH wegen der festgestellten Verfahrensmängel entlastet sei. Laut Vermerk sollte nach der Beschlussfassung im Rektorat das Verfahren beendet werden. Die - nicht widerlegbar - seinerzeit getroffene Einschätzung des Klägers, eine Rückforderung müsse nicht erfolgen, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn unterstellt wird, dass - bei zutreffender rechtlicher Beurteilung - die festgestellten Vergabeverstöße tatsächlich vorlagen, als schwerwiegend zu beurteilen waren, und auch wenn ferner der Erlass des Finanzministeriums vorsieht, dass in solchen Fällen das Ermessen grundsätzlich dahin ausgeübt werden soll, dass eine Rückforderung auszusprechen ist, hat die Bewilligungsbehörde eigenes Ermessen auszuüben und dabei die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Vgl. VG H. , Urteil vom 13. Juni 2008 - 15 K 3344/06 -, juris. Der Kläger hat eine Reihe von Besonderheiten vorgetragen, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass im vorliegenden Fall nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Rückforderung der gesamten Zuwendung oder eines Teils abgesehen wurde. Eine für seine Entscheidung maßgebliche Besonderheit bestand z.B. darin, dass das Vermögen der J1. GmbH im Wesentlichen nur aus den Fördermitteln bestand. Die Geschäftstätigkeit des J2. war darauf angelegt, erst nach mehreren Jahren ohne öffentliche Förderung auszukommen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über evtl. Erstattungsansprüche befand sich die J1. GmbH unbestritten in einer wirtschaftlich sehr ungünstigen Situation. Unter diesen Umständen musste befürchtet werden, dass die Durchsetzung einer Rückforderung zu einer erheblichen Gefährdung des mit der Förderung unterstützten Projekts geführt hätte. Dem Inkubatorprojekt wurde aber gerade – wie oben bereits erwähnt - von allen Seiten (Politik, Ministerien, Fachhochschule u.s.w.) eine hohe öffentliche Bedeutung beigemessen. Durch die von der J1. GmbH angebotene Existenzgründungsberatung sollte langfristig ein Beitrag zur wirtschaftlichen Strukturverbesserung in einer wirtschaftlich schwierigen Region geleistet werden. Bei der Abwägung war insofern darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das MWF das Projekt gerade zu diesem Zeitpunkt (Anfang 2005) durch eine Folgeförderung weiter vorantreiben wollte. Die Geltendmachung bzw. Durchsetzung eines Erstattungsanspruches hätte sich angesichts der oben beschriebenen finanziellen Situation der J1. GmbH dem gegenüber eher als Beeinträchtigung des Projekts ausgewirkt; dies hätte die Folgeförderung negativ beeinflussen können. Hinzu kam, dass im Rahmen der Förderungsprüfung für das Finanzministerium das von der J1. GmbH praktizierte Vergabeverfahren für Beratungsleistungen, das im Prüfbericht der Fachhochschule beanstandet worden war, von der Bezirksregierung N2. für rechtmäßig gehalten wurde, ohne dass dies als evident fehlerhaft zu erkennen war. All diese z.T. erst nach Abfassung des Prüfberichts aufgetretenen Besonderheiten lassen die Überlegungen des Klägers mindestens als vertretbar erscheinen, als Kanzler und für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel verantwortlicher Beauftragter des Haushaltes keine zuwendungsrechtlichen Konsequenzen ziehen zu müssen . Soweit die Überlegungen des KIägers u.a. vom politischen Willen des Rektors bzw. den Rektoratsmitgliedern beeinflusst worden sein mögen, ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Kläger habe sich nicht im Rahmen seiner eigenen Verantwortlichkeit als Kanzler durchgesetzt. Vielmehr durfte der Kläger auch als Beauftragter des Haushaltes den hinter dem Projekt stehenden politischen Willen - wie oben ausgeführt - im Rahmen einer sachgerechten Interessenabwägung mit berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn man - über den in der Disziplinarverfügung dargestellten Sachverhalt hinaus - zu Lasten des Klägers davon ausgeht, dass er selbst auch eine Rückforderung für vertretbar hielt und sogar eher zu einer Rückforderung von Zuwendungen tendiert hätte. Entscheidend für die Beurteilung, ob er ein Dienstvergehen begangen hat, ist, dass es objektiv mindestens als vertretbar anzusehen war, von zuwendungsrechtlichen Konsequenzen abzusehen. Schließlich kann bei der Bewertung der Ermessenserwägungen auch der Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden, dass die Interessenabwägung maßgeblich durch das besondere von dem MIWFT unterstützte eigene Interesse der Fachhochschule an der Förderung des Projekts beeinflusst sein musste. Dieses eigene Interesse kommt zum einen dadurch zum Ausdruck, dass der Zuwendungsempfänger eine GmbH war, deren Mehrheitseigner wiederum die Fachhochschule H. selbst war, d.h. die Fachhochschule hatte die Kontrolle über die Fördermittel auszuüben, obwohl sie selbst wirtschaftlich betrachtet durch die Zuwendung begünstigt war. Zum anderen wird die besondere Interessenlage auch dadurch deutlich, dass der Rektor der Fachhochschule selbst - wenn auch wohl in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der GmbH - die Fördermittel beantragt hat, obwohl er dafür auch als Aufsichtsratsvorsitzender nicht einmal zuständig gewesen sein dürfte. Dem Kläger kann es unter diesen Umständen nicht als disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten angelastet werden, wenn er auch solche Überlegungen in seine Interessenabwägung bei der Frage zuwendungsrechtlicher Konsequenzen hat einfließen lassen. Dies gilt umso mehr als der Kläger im Ministerium bereits Interessenkonflikte für ihn als Beauftragten des Haushalts angesprochen hatte für die Fälle, in denen sich die Fachhochschule in privatrechtlichen Gesellschaftsformen betätigte. Ausgehend davon, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Kanzler nicht verpflichtet war, die Fördermittel zurückzufordern, brauchte er auch nicht dem für ihn erkennbaren Willen das Rektorats - auch nicht im Rahmen einer von ihm zu initiierenden Rektoratssitzung durch Einlegung eines Vetos - entgegenzutreten. Selbst wenn man zu Lasten des Klägers davon ausginge, dass er selbst gar keine Entscheidung getroffen hätte, weil er der - wiederum unterstellt irrigen - Auffassung war, dass er eine solche Entscheidung nicht allein treffen dürfe, sondern die Entscheidung dem Rektorat vorbehalten war, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens nicht erfüllt. Allein die Verkennung der eigenen Entscheidungskompetenz stellt keine grob fahrlässige Nachlässigkeit dar, die voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat und ist erst recht nicht Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund der vorstehenden Ausführungen objektiv schon gar nicht die Pflicht hatte, die Fördermittel ganz oder zum Teil zu widerrufen, so dass kein dadurch eingetretener Nachteil feststellbar ist, auch wenn es tatsächlich an einer letztverantwortlichen Entscheidung durch den Kläger gefehlt hätte. Im Übrigen ist dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er die letzte Entscheidungskompetenz beim Rektorat sah. Nach § 20 Hochschulgesetz in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 14. März 2000 (HG) leitete das Rektorat die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe oblagen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt war. Es hatte auch in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien und Funktionsträger zu entscheiden. Es erscheint keineswegs als unvertretbar, dass der Kläger - wie übrigens auch die Mitglieder des Haushaltsdezernates - die Rückforderung als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung bewertet hat, die ihm nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung oblag. Als Beauftragter des Haushaltes hatte er gemäß § 44 HG die Möglichkeit Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung zu widersprechen. Sofern eine Einigung nicht zustande kam, hatte das Rektorat im Ministerium zu berichten. Der Kläger selbst hat alle vernünftigen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Rektoratsbefassung zu veranlassen. So hatte er den Prüfbericht mit dem Hinweis der grundsätzlichen Rückforderung - in der Befürchtung, seine kritischen Bewertungen könnten vom Rektor nicht weitergegeben werden - allen Rektoratsmitgliedern zugeleitet mit der Aufforderung, eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. In der Folgezeit hat er wiederholt den Rektor und einzelne Prorektoren daran erinnert, zur Vorlage "J1. " eine Rektoratssitzung einzuberufen. Dass dies nicht geschehen ist, lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Einberufung einer Rektoratssitzung war Aufgabe des Rektors als Vorsitzender des Rektorats. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Rektor über den Prüfbericht Ende März 2005 hat dieser nach der nicht widerlegten Einlassung des Klägers im Übrigen erklärt und auch schriftlich bestätigt, er wolle in dieser Angelegenheit selbst im Ministerium tätig werden. Dem Kläger kann daher auch nicht angelastet werden, er habe sich nicht selbst mit dem Ministerium in Verbindung gesetzt. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass das weitere Vorgehen vom Rektor mit dem Ministerium abgestimmt war. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nicht die späte Rektoratsbefassung angelastet werden kann, kommt ein disziplinarrechtliches Unterlassen auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger entsprechend seinem damaligen Erkenntnisstand und eingehender Abwägung der Interessen in Übereinstimmung mit der ihm bekannten Auffassung der Mehrheit der Rektoratsmitglieder eine Rückforderung der Zuwendung für nicht angezeigt bzw. jedenfalls nicht für notwendig hielt. Untätigkeit im Zusammenhang mit der Rektoratsbefassung könnte ihm allenfalls dann vorgeworfen werden, wenn er - anders als die Mehrheit der Rektoratsmitglieder - die Rückforderung für notwendig gehalten hätte bzw. hätte halten müssen. Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch Untätigkeit bewusst seine Pflichten als Beauftragter des Haushaltes verletzt hat, indem er von seinen Befugnissen gegen den Willen des Rektors keinen Gebrauch gemacht und damit bewusst die Jahresfrist für einen Widerruf und eine Rückforderung hat verstreichen lassen. Abschließend sei noch bemerkt, dass die Disziplinarverfügung selbst dann aufzuheben wäre, wenn - entgegen der hier vertretenen Auffassung - unterstellt wird, dass der Kläger durch das vorgeworfene Verhalten ein Dienstvergehen begangen hätte. Denn in diesem Fall wäre die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, abgesehen vom reinen Zeitablauf und sonstigen mildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, allein deshalb nicht angezeigt, weil der Kläger schon vor der Verhängung der Disziplinarmaßnahme von seiner Aufgabe als Kanzler der Fachhochschule H. beurlaubt worden war und in den letzten 3 ½ Jahren auch nicht mehr in diesem Amt eingesetzt wurde, vielmehr nach Bielefeld abgeordnet bzw. an die Bezirksregierung E. versetzt wurde, wo er in einem Bereich tätig ist, der mit seinen früheren Aufgaben nichts mehr zu tun hat. Diese - gegen den Willen des Klägers ausgesprochene - Maßnahme hat ihn schon in sanktionsähnlicher Weise getroffen. Zudem haben das Disziplinarverfahren und die damit zusammenhängenden Folgen den Kläger psychisch sehr belastet. Ungeachtet der Frage, ob er noch einmal in sein Amt als Kanzler bzw. ein nach dem neuen Hochschulgesetz vergleichbares Amt zurückkehren kann, bedarf es keiner weiteren Pflichtenmahnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG O1. i.V.m. § 154 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG O1. i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.