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Urteil

2 K 867/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0610.2K867.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer der im Außenbereich von B. gelegenen Grundstücke Gemarkung X. , Flur 39, Flurstück 9 und Gemarkung X. , Flur 40, Flurstücke 45, 47, 81 und 80 (Oberortwick 21 und 23, 48683 B. ). Das Grundstück P. 23 ist mit dem Wohnhaus des Klägers, einer westlich hiervon gelegenen, nicht mehr genutzten Scheune, einem nordöstlich gelegenen Pferdestall, einem südöstlich gelegenen Viehunterstand und einem weiteren, hiervon südöstlich gelegenen Gebäude mit einem Grundriss von ca. 9 x 11 m bebaut. Das letztgenannte Gebäude ist von dem Wohnhaus des Klägers ca. 120 m entfernt und wurde im Jahr 1997 errichtet. Das Grundstück P. 21 ist mit einem Wohngebäude, einem Pferdestall und einem Kuhstall bebaut. Im Dezember 1996 hatte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des 9 x 11 m großen Gebäudes beantragt. Das Gebäude sollte als Mutterkuhstall dienen und einen Ersatz für ein zuvor abgebranntes Stallgebäude darstellen. Am 17. April 1997 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Genehmigung. Die genehmigten Bauvorlagen sahen einen großen Stallbereich sowie zwei kleinere Nebenräume vor, von denen einer der Lagerung von Futter und der andere als Kälberschlupf dienen sollte. Der Boden sollte im Sandbett gepflastert werden. In den für die Lagerung von Futter genehmigten Nebenraum baute der Kläger im Folgenden eine Toilette ein. Diese Abweichung sowie die Errichtung einer für die Toilette erforderlichen abflusslosen Jauchegrube genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1999. Bei einer Ortsbesichtigung am 6. September 2001 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger in einen der Nebenräume neben der Toilette ein Waschbecken und eine Duschwanne eingebaut hatte. Ferner waren in dem Gebäude Heizkörper angebracht und der gesamte Boden gefliest worden. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung lagerte der Kläger in dem Gebäude mehrere Ballen Heu und ein paar alte Fenster. An der südwestlichen Seite des Gebäudes hatte der Kläger das Dach verlängert und so einen offenen Unterstand errichtet. Unter dem 12. September 2001 hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht an, ihm die Beseitigung des Gebäudes aufzugeben, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Kläger erklärte hierzu, das Gebäude solle zukünftig wieder als Stall genutzt werden. Im Winter sollten dort Kälber untergebracht werden. Der Beklagte erließ daraufhin im Folgenden keine entsprechende Ordnungsverfügung. Bei einer Ortsbesichtigung am 10. Mai 2006 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger in dem Gebäude Stroh lagerte und die Fliesen mit Stroh ausgelegt waren. Auf den Weideflächen um das Gebäude grasten Kälber. Am 30. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, eine Nutzungsänderung des Stalls zu einer Wohnung zu genehmigen. Zur Erläuterung seines Antrags führte der Kläger aus, im Jahr 2002 eine neue landwirtschaftliche Hofstelle nebst zugehöriger Flächen (P. 21) erworben und seine Landwirtschaft komplett zu dieser Hofstelle verlegt zu haben. Da der größte Teil der zu bewirtschaftenden Fläche an dieser Hofstelle liege, werde das Stallgebäude nicht mehr genutzt. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2009 die beantragte Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt, da es sich bei dem Stall um ein von der Hofstelle abgesetztes Gebäude handele, das in keinem räumlich- funktionalen Zusammenhang zu dieser im Sinne von Buchstabe e stehe. Das Vorhaben beeinträchtige im übrigen öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für diesen Bereich landwirtschaftliche Nutzung vorsehe, widerspreche, die Zersiedelung des Außenbereichs vorantreibe und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Gegen den am 9. April 2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 6. Mai 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, ein räumlich- funktionaler Zusammenhang zwischen Hofstelle und Stall liege vor. Das Flurstück 9 sei zum Teil dicht mit Wald bewachsen, so dass die einzelnen Gebäude der Hofstelle nicht an einer zentralen Stelle errichtet werden konnten, um eine optimale Ausnutzung des Weide- und Ackerlands zu ermöglichen. Da sich sämtliche Gebäude in einem Radius von 100 m um die Hofstelle befänden, läge ein räumlich- funktionaler Zusammenhang vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, ein räumlich- funktionaler Zusammenhang liege nicht vor, da der Stall einzeln und vom nächstgelegenen Gebäude der Hofstelle etwa 120 m entfernt liege. Das Gericht hat das von dem Kläger errichtete Gebäude und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Außenbereich ausgeführt werden soll, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und seine Verwirklichung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, 3 BauGB beeinträchtigt: Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B. , der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs kann dem Vorhaben des Klägers entgegen gehalten werden, weil es nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt ist. Ein nach der vorgenannten Vorschrift begünstigtes Vorhaben ist die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sofern das Gebäude - unter anderem - vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, wenn es bauaufsichtlich genehmigt worden ist, oder wenn es ohne Genehmigung wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1994 - 4 B 48.95 -, NVwZ - RR 1995, 68 f. = NUR 1995, 190. Der von dem Kläger errichtete Mutterkuhstall ist formell illegal, weil er von den am 11. April 1997 und 3. August 1999 erteilten Baugenehmigungen erheblich abweicht. Nach den von dem Beklagten genehmigten Bauvorlagen sollte das Gebäude an der südöstlichen Schmalseite einen 3 m breiten Eingang erhalten, dem an der nordwestlichen Schmalseite ein weiterer, ca. 1,26 m breiter Eingang gegenüber liegen sollte. Links und rechts dieses weiteren Eingangs sollte jeweils ein ca. 1 m breites Fenster eingebaut werden. Der 3 m breite Eingang sollte durch eine zweiflügelige Tür in der gesamten Breite geöffnet werden können. Demgegenüber hat der Kläger den an der südöstlichen Schmalseite vorgesehenen Eingangsbereich komplett verglast. Das Gebäude kann nur durch eine ca. 1 m breite Glastür betreten werden, da der Kläger bei der Errichtung des Gebäudes auf den weiteren Eingang verzichtet hat. Die von ihm eingebauten Sanitäreinrichtungen (Duschwanne und Waschbecken) sind in den Bauvorlagen ebenso wenig genehmigt wie der südlich angebaute offene Unterstand. Der von dem Kläger errichtete Fliesenboden entspricht nicht der genehmigten Pflasterung im Sandbett. Das von dem Kläger errichtete Gebäude war auch zu keinem Zeitpunkt materiell legal. Es "dient" keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Vorhaben dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BauR 1973, 101= DVBl. 1973, 643 = BRS 25 Nr. 60 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 101. Hiervon kann mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes keine Rede sein. Ein vernünftiger Landwirt hätte den für den Zutritt von Rindern vorgesehenen Eingang nicht verglast und derart schmal ausgestaltet. Durch diese Gestaltung können die Rinder nur einzeln das Gebäude betreten, überdies besteht die Gefahr, dass die Glasfassade bei dem Hereindrängen mehrerer Tiere zu Bruch geht. Ebenso wenig hätte ein vernünftiger Landwirt auf einen Raum für die Bevorratung von Futter verzichtet und statt dessen ein kleines Badezimmer mit Toilette und Duschwanne eingebaut, obgleich sein Wohngebäude nur ca. 120 m entfernt liegt. Schließlich entspricht auch die Ausstattung des Gebäudes mit einem Fliesenfußboden und Heizkörpern nicht der für einen Kuhstall üblichen Ausgestaltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.