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Beschluss

9 Nc 143/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0430.9NC143.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/die Antragstellerin, der/die entsprechende Leistungen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin durch Anrechnungsbescheid nachweisen kann, begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester, ggfls. hilfsweise im 1. Fachsemester, an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2010. Er/Sie stellt den Antrag auf Zuweisung eines solchen Studienplatzes bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze außerhalb – ggfls. innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2010 (ZulassungszahlenVO) vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010, 2f.) sowie durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452), geändert durch die Änderungsverordnung vom 3. Februar 2010 (GV. NRW. 2010, 76), die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2010 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzt, denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2010 im Verfahren - 9 Nc 2/10 -) folgende Einschreibungen gegenüberstehen: Festsetzung Einschreibungen 1. Fachsemester 57 Studienplätze 63 2. Fachsemester 56 Studienplätze 54 3. Fachsemester 53 Studienplätze 46 4. Fachsemester 52 Studienplätze 52 5. Fachsemester 50 Studienplätze 48 6. Fachsemester 49 Studienplätze 52 7. Fachsemester 46 Studienplätze 50 8. Fachsemester 46 Studienplätze 46 9. Fachsemester 43 Studienplätze 40 10. Fachsemester 43 Studienplätze 59 2. – 10. FS 438 447 Dazu hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, trotz Kapazitätsunterschreitung im 2., 3., 5 und 9. Fachsemester könne (im Hinblick auf die einschlägige Vorschrift der Vergabeverordnung) keine Vergabe stattfinden, da im Wege der Saldierung die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in den höheren Fachsemestern überschritten werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, für das SS 2010 – 9 Nc 2/10 – und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters (WS) 2009/2010 - 9 Nc 357/09 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2010 über die festgesetzten Zulassungszahlen des 2. und 1. Fachsemesters bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze in den höheren Fachsemestern hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den streitbefangenen Fachsemestern, dem 1. und dem 2. Fachsemester, abgedeckt. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin bereits für das zum selben Berechnungszeitraum, das Studienjahr 2009/2010, gehörende Wintersemester 2009/2010 in den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen rechtskräftigen Beschlüssen vom 11. Dezember 2009 (Az.: 9 Nc 357/09 u.a. - Zulassung zum 1. Fachsemester) und vom 14. Dezember 2009 (Az. - 9 Nc 487/09 - Zulassung zum höheren Fachsemester) überprüft. Auf die Darlegungen des Gerichts in diesen Beschlüssen - veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de -, an denen festgehalten wird, wird verwiesen. Das Gericht hat dort im einzelnen ausgeführt, dass sich zum Berechnungsstichtag das bereinigte Jahreslehrangebot in der Lehreinheit Zahnmedizin auf der Basis von 79,50 vorhandenen Personalstellen nach dem gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Kapazitätsverordnung – KapVO - vorzunehmenden 30%igen Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung auf insgesamt 576,54 Deputatstunden (DS) beläuft. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der anzuwendenden Regelungen der Kapazitätsverordnung eine Kapazität von ungerundet 98,55 und gerundet 99 Studienanfängerplätzen errechnet, die damit (vor Ansatz des Schwundausgleichs) im Verhältnis zum Vorjahr unverändert geblieben ist. Unter Zugrundelegung eines beanstandungsfrei ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,86, mit dem zu Gunsten einer Erhöhung der Studienanfängerzahl ein erwarteter Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern berücksichtigt wird (§ 16 KapVO), ergibt sich eine Zahl von (99 : 0,86 =) 115,12, gerundet 115 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2009/2010. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene - längere - Wintersemester 58 und auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 57 Studienplätzen im 1. Fachsemester für das verfahrensbetroffene SS 2010 ist mit der Einschreibung von 63 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar um 6 überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend einem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen. Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend. Die insoweit vom Ministerium auf der Basis des beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,86 ermittelten Auffüllgrenzen des SS 2010 für die höheren Fachsemester lassen Fehler nicht erkennen. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwundermittlung für das 1. bis 10. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft sich die halbjährliche Kapazität auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der höheren Fachsemester beträgt im Sommersemester unter Abzug der Zulassungszahl des 1. Fachsemesters mithin (495 – 57 =) 438 Studienplätze. Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,86 entsprechenden Übergangsquote von 0,9659 ergibt sich - bezogen auf das Studienjahr 2009/2010 – eine Studienplatzzahl von (115,12 x 0,9659 =) 111,19 gerundet 111 Studienplätze/Jahr für das 2. Fachsemester. Hieraus folgt bei einer gleichmäßigen bzw. dem jeweiligen Kohortenverlauf folgenden Verteilung der für das Studienjahr zur Verfügung stehenden Kapazität auf das Wintersemester bzw. das Sommersemester die der ZulassungszahlenVO höh. Fs. entsprechende Zulassungszahl: WS 2009/2010 Soll SS 2010 Ist SS 2010 1. Fachsemester 58 57 63 2. Fachsemester 55 56 54 Soll 2. - 10. FS 437 438 447 Damit ergibt sich auch für das 2. Fachsemester zum SS 2010 kein zu vergebender freier Studienplatz, obwohl bei einer Zulassungszahl von 56 nur 54 Studenten in diesem Fachsemester eingeschrieben sind. Die Summe der nach der vorstehenden Übersicht zum SS 2010 für höhere Fachsemester auszubringenden Studienplätze beläuft sich unter Einbeziehung der zutreffend vom Ministerium festgesetzten Zulassungszahlen für das 2. bis 10. Fachsemester auf lediglich (56 + 53 + 52 + 50 + 49 + 46 + 46 + 43 + 43 =) 438 Studienplätze. Dem stehen (54 + 46 + 52 + 48 + 52 + 50 + 46 + 40 + 59 =) 447 tatsächlich besetzte Studienplätze in den höheren Fachsemestern gegenüber. Wegen der aufgezeigten Überlast von 9 zusätzlich besetzten Studienplätzen kommt im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der ersten Änderungsverordnung vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. 2009, 162) und der zweiten Änderungsverordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. 2009, 325) die Vergabe weiterer Studienplätze für das 2. Fachsemester nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der Überbesetzung im 6., 7. und 10.. Fachsemester wird die Unterlast in den anderen höheren Fachsemestern einschließlich des 2. Fachsemesters nicht nur aufgefüllt, sondern die durch die festgesetzten Zulassungszahlen sich ergebende Gesamtzahl der Studienplätze in den höheren Fachsemestern sogar überschritten. Damit ergibt sich zum SS 2010 auch im 2. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin kein zu vergebender freier Studienplatz. Ebenso ist damit eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW und des Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.