Urteil
10 K 2231/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:0319.10K2231.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung von 7 Windenergieanlagen (WEA). 3 Die Kläger sind Eigentümer der im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle B. 8 in T. -B1. . Das Grundstück der Kläger ist u.a. mit einem Wohnhaus und einem Altenteilerhaus gebaut. Es liegt nördlich des im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münsterland dargestellten Windeignungsbereich WAF 11 und der im Flächennutzungsplan der Stadt T. ausgewiesenen Windvorrangzone. 4 In den Jahren 2003 und 2004 erteilte der Landrat des Kreises X. verschiedenen Bauherren Baugenehmigungen für die Errichtung von WEA im Windeignungsbereich WAF 11. Gegen die Baugenehmigung für eine der WEA erhoben die Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (10 K 671/06), die sie unter dem 8. November 2007 zurücknahmen. 5 Unter den 21. Dezember 2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von 7 WEA des Typs Enercon E-70 E 4 mit einer Nennleistung von 2.000 kW an den Standorten, für die bereits zuvor Baugenehmigungen für vergleichbar dimensionierte Anlagen erteilt worden waren. 6 Im Rahmen einer Vorprüfung (vgl. § 3 c UVPG) gelangte die Beklagte im Anschluss an die entsprechende Prüfung der Baugenehmigungsbehörde aus dem Jahr 2003 zu der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde am 26. Juni 2006 bekannt gemacht. 7 Unter dem 5. Juli 2996 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung von 7 WEA. Danach sollen die Anlagen 1 bis 3 eine Gesamthöhe von 133,70 m sowie die Anlagen 4 bis 7 eine Gesamthöhe von 120,50 m aufweisen. Die dem alten Wohnhaus der Kläger nächstgelegene Anlage soll in einem Abstand von etwa 830 m errichtet werden. Mit Änderungsbescheid vom 27. September 2006 berichtigte die Beklagte redaktionelle Fehler des Bescheid vom 5. Juli 2006. 8 Am 14. August 2006 erhoben die Kläger gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 als unbegründet zurückwies. 9 Mit Beschluss vom 19. Januar 2007 lehnte das Gericht einen Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab (10 L 891/06). 10 Am 9. Oktober 2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Rechte seien im Genehmigungsverfahren in keiner Form ausreichend berücksichtigt worden. Es werde insbesondere gerügt, dass für die Errichtung des gesamten Windparks auf die Prüfung der Umweltverträglichkeit verzichtet worden sei. Selbst die Erhöhung der Anlagen, die Änderung der Nabenhöhe und des Rotordurchmessers sowie die Erhöhung der Leistung hätten nicht dazu geführt, dass für den gesamten Windpark, der mittlerweile aus 20 WEA bestehe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Desweiteren monierten sie eine Belastung durch Lärm und Schattenschlag. Die Hofstelle der Kläger sei weder im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens als Immissionspunkt erfasst worden noch im Rahmen des Schattenwurfgutachtens ausreichend berücksichtigt worden. 11 Die Kläger beantragen, 12 den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 9. September 2008 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die angefochtene Genehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Dem Verfahren vorausgegangen seien bereits in den Jahren 2002 und 2003 baurechtliche Genehmigungsverfahren. Sämtliche WEA, die im vorliegenden Verfahren geändert werden sollten, seien bestandskräftig baurechtlich genehmigt. In diesen Baugenehmigungsverfahren seien standortbezogene Vorprüfungen des Einzelfalls durch den Kreis X. durchgeführt worden. Die im Jahr 2006 genehmigten Änderungen seien in Bezug auf die Umweltauswirkungen geringfügig. Der neu genehmigte Anlagentyp stelle die technische Optimierung des zuvor baugenehmigten Anlagentyps dar. Verändert seien die Nennleistung, die Nabenhöhe und der Rotordurchmesser. Die Gesamthöhe bleibe fast gleich (Unterschied 0,5 m bei einer Gesamthöhe von 120 m). Bei der überschlägigen Prüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG habe sich daher ergeben, dass die beantragte Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufen könne. Diese Einschätzung werde auch von den beteiligten Fachbehörden geteilt. Die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens sei daher nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn diese Einschätzung nicht korrekt wäre, so ergäbe sich daraus jedoch kein Recht, das die Kläger geltend machen könnten. Das Abwehrrecht eines Nachbarn sei nur gegeben, wenn eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung des Nachbarn vorliege. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, sie reichere dieses nicht um materiell-rechtliche Vorgaben an. Die Kläger würden nicht unzumutbar durch Schattenwurf beeinträchtigt. Im Genehmigungsverfahren sei eine Schattenwurfprognose erstellt worden. Das Wohnhaus der Kläger werde danach von Schattenwurf betroffen. Allerdings bleibe dieser unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten pro Tag. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie vor: Die Notwendigkeit zur Vergabe von Immissionspunkten für das Anwesen der Kläger in den Schall- und Schattenprognosen habe nicht bestanden. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten folgende Erklärung abgegeben: 19 "Die in Ziffer IV 3.7 des Genehmigungsbescheides vom 5. Juli 2006 angeordnete Minimierung des Schattenwurfs gegen Null gilt auch für das Wohnhaus der Kläger des Verfahrens 10 K 2231/08 einschließlich der zugehörigen Altenteilerstelle. Wir sichern hiermit zu, die genauen Koordinaten der genannten Gebäude zu ermitteln; damit können die Abschaltautomatiken der in Rede stehenden Windenergieanlagen programmiert werden." 20 Die Beigeladene hat sich mit der Ergänzung des Genehmigungsbescheides einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Kläger werden durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. September 2006, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie der Ergänzung vom heutigen Tage und durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2009 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung von 7 WEA in der Windfarm T. verstößt zu Lasten der Kläger weder gegen Verfahrensvorschriften noch gegen materiell-rechtliche Vorschriften. 25 Die Genehmigung leidet nicht an einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und deshalb zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger führen können. Die Kläger können keine Rechte daraus herleiten, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und demzufolge von der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV, § 10 BImSchG) abgesehen hat. Die Beklagte hat im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6 der Anlage 1 erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen, da das Vorhaben nach ihrer Einschätzung auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Ob sich die Beklagte mit dieser Entscheidung innerhalb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat, bedarf keiner Entscheidung, denn auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung können sich die Kläger nicht berufen. 26 Eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich für die Kläger weder aus den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) noch aus Art. 10 a der UVP-Richtline (Richtlinie 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG). 27 Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn u.a. eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung liegen nicht vor. Die Beklagte hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG vorgenommen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Vorprüfung insgesamt überzeugend ist, 28 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 7 K 4058/08 -. 29 Auch aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie lässt sich kein genereller drittschützender Charakter der UVP-Vorschriften ableiten. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten zwei Alternativen ein, um Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu verschaffen. Danach ist Zugangsvoraussetzung zu einem Überprüfungsverfahren ein ausreichendes Interesse oder alternativ eine Rechtsverletzung. Nach Art. 10 a Abs. 4 Satz 1 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht. Sie können aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystem zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht, 30 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390; VG Arnsberg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 7 K 4058/08 -. 31 Können sich die Kläger somit auf eine etwaige Nichteinhaltung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berufen, gilt das gleiche hinsichtlich der Vorschriften über ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. 32 Die Kläger werden durch die angefochtene Genehmigung auch nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. 33 Der Betrieb der genehmigten WEA führt für die Kläger nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmimmissionen. Eine insoweit allenfalls näher in Betracht zu ziehende Überschreitung des maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwertes von 45 dB(A) kann sowohl für das alte Wohnhaus der Kläger als auch für das Altenteilerhaus aufgrund der in den Schallprognosen enthaltenen Pläne, die die Schallausbreitung weitergeben, ausgeschlossen werden. 34 Die Kläger haben auch keine Beeinträchtigung durch von den Anlagen verursachten Schattenwurf zu befürchten. Durch die Ergänzung des Genehmigungsbescheides vom heutigen Tage ist sichergestellt, dass die Anlagen hinsichtlich der Wohngebäude der Kläger mit Abschaltautomatiken versehen werden, mit der der Schattenwurf gegen Null reduziert wird. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36