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Urteil

13 K 252/08.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0311.13K252.08O.00
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Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 20. Juni 1972 geborene Beklagte begann nach Erwerb der Fachhochschulreife eine Ausbildung beim Amtsgericht E. im Kanzleidienst bei den Justizbehörden. Mit Wirkung zum 1. September 1993 wurde er als Justizassistentenanwärter zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst zugelassen und absolvierte seine Justizassistentenanwärterausbildung - unterbrochen durch den im Jahre 1994 abgeleisteten Wehrdienst - bis 1996. Nach bestandener Prüfung für den mittleren Justizdienst wurde er am 22. November 1996 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizsekretär zur Anstellung ernannt. Er versah seinen Dienst zunächst weiter beim Amtsgericht E. . Zum 1. März 1997 wurde er in eine Stelle des mittleren Justizdienstes der Staatsanwaltschaft E. eingewiesen. Unter dem 12. Februar 1999 wurde er zum Justizsekretär ernannt. Seit dem 21. Juni 1999 ist er Lebenszeitbeamter. Die fachlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt am 4. November 2004, 10. Februar 2005 und 10. Juni 2005 jeweils mit vollbefriedigend (an der unteren Grenze) bewertet. Der Beklagte ist seit dem 7. Mai 2004 verheiratet und hat 2 Kinder (geboren am 15. August 2000 und 29. Juni 2004). Seit dem 4. Juli 2005 war er als Verwalter der Geschäftsstelle in der Verwaltungsabteilung der Staatsanwaltschaft E. als Sachbearbeiter eingesetzt. Im Laufe des Jahres 2005 - möglicherweise erst am Ende des Jahres (Bl. 71 StA) - wurde ihm neben seinen übrigen Aufgaben die Entgegennahme der von den Bediensteten der Staatsanwaltschaft zu zahlenden Telefongebühren und deren Ablieferung an die Gerichtskasse des Amtsgerichts E. übertragen. Die Telefongebühren wurden vom Amtsgericht E. viertel- jährlich abgerechnet. Dazu erhielten die Bediensteten von der Telefonzentrale des Amtsgerichts eine Rechnung mit 14-tägiger Zahlungsfrist. Die Verwaltungsabteilung der Staatsanwaltschaft bekam eine Liste mit den Namen der einzelnen Gesprächsteilnehmer, den jeweiligen Gesprächseinheiten und dem zu zahlenden Betrag. Nach Begleichung der Rechnungen hatte der Beklagte die Namen des jeweiligen Bediensteten durchzustreichen und ab dem 3. Quartal 2006 hatte er - mit Rücksicht darauf, dass bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts E. im Sommer 2006 ein größerer Fehlbetrag aufgefallen war - zusätzlich das Zahlungsdatum hinter dem Namen zu vermerken. Zur Umsetzung und Überwachung dieser Vorgaben ist ein Vorgang angelegt worden, in dem bis Juni 2005 die bis dahin zuständige Sachbearbeiterin für jedes Quartal eine Aufstellung gefertigt hat, aus der sich der an die Gerichtskasse des Landgerichts E. zu zahlende Betrag und der von den Bediensteten eingenommene Betrag ergab. Außerdem wurde ein von der Gerichtskasse abgezeichneter Einzahlungsbeleg abgeheftet. Der Beklagte, dem dieser Vorgang übergeben wurde, hat - ebenso wie seine unmittelbaren Vorgänger ( Frau H. und Herr B. ) - lediglich Einzahlungsquittungen abgeheftet. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte im Jahr 2006 folgende Geldbeträge zur Kasse des Landgerichts gebracht hat: 1546,53 Euro am 07.2.2006 1056,20 Euro am 13.3.2006 984,10 Euro am 15.5.2006 282,57 Euro am 24.8.2006 679,02 Euro am 05.09.2006 400,70 Euro am 23.10.2006 438,20 Euro am 10.11.2006 Nach Mitteilung der Gerichtskasse E. hat er nur mit den Zahlungen vom 23. Oktober und am 10. November 2006 in Höhe von jeweils 400,70 Euro und 438,20 Euro auf das 1. Quartal 2006 eingezahlt. Am 4. Januar 2007 bekam der Beklagte von der Sachbearbeiterin bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts E. eine E-mail, in der er auf die offenen Rechnungsbeträge aus den 3 Quartalsabrechnungen für das Jahr 2006 hingewiesen wurde. Von dieser E-mail erhielt auch der Geschäftsleiter der Staatsanwaltschaft E. Kenntnis. Er stellte den Beklagten daraufhin zur Rede und nahm eine Überprüfung des Kassenbestandes vor. Dieser führte zu dem Ergebnis, dass sich in der dienstlichen Geldkassette nur Kleingeld in Höhe von insgesamt 72,22 Euro befand. Da der Beklagte behauptet hatte, das restliche Geld habe er zur sicheren Aufbewahrung während seines Urlaubs mit nach Hause genommen, suchten der Geschäftsleiter, Oberregierungsrat H1. , in Begleitung von Justizamtsrätin T. den Beamten zu Hause auf. Dort teilte dieser jedoch mit, dass seine Ehefrau ihm soeben gestanden habe, das Geld ausgegeben zu haben. Daraufhin leitete die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft E. am 11. Januar 2007 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein wegen des Vorwurfs, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben eine Unterschlagung begangen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde wegen des gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt, § 22 LDG NRW. Am 17. Januar 2007 übernahm der Generalstaatsanwalt das Verfahren und enthob den Beklagten vorläufig des Dienstes (§ 38 Abs. 1 LDG). Im Strafverfahren ließ sich der Beklagte zunächst dahin ein, er habe nicht angegeben, dass seine Ehefrau das Geld ausgegeben habe. Vielmehr habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass das Geld, das er vergessen habe nach dem Weihnachtsurlaub mit ins Büro zu nehmen, zu Hause nicht mehr auffindbar gewesen sei. Erst Ende Januar habe er die Geldkassette mit dem hier in Rede stehenden Betrag von 3.334,00 Euro in einem Umzugskarton gefunden und sodann umgehend den Betrag in zwei Teilzahlungen überwiesen. Die Überweisung sei in zwei Vorgängen erfolgt, weil er davon ausgegangen sei, mittels Homebanking keine größeren Beträge überweisen zu können. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. räumte er schließlich nach Vorhalt verschiedener Widersprüche ein, das Geld selbst verbraucht zu haben. Er behauptete nunmehr, das Geld dazu verwendet zu haben, um für Herrn T1. , den er seinerzeit betreut habe, Verbindlichkeiten zu begleichen. Er habe Herrn T1. in einem Altenheim unterbringen müssen. Nach Kündigung seiner Wohnung habe die Vermieterin auf der Zahlung von 3 Monatsmieten bestanden. Außerdem habe er Renovierungsarbeiten und andere offene Rechnungen für Herrn T1. mitfinanziert. Das Strafgericht verurteilte ihn durch Urteil vom 27. September 2007 daraufhin zu einer Geldstraße in Höhe von 140 Tagessätzen à 30 Euro. In der Sache wurden dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: "Im Tatzeitraum nahm er von den Bediensteten der Staatsanwaltschaft E. für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 Telefongebühren von insgesamt 4248,33 Euro entgegen. Spätestens im Zeitraum 22.12.2006 bis zum 5.01.2007 entnahm er einen Teilbetrag in Höhe von 3.337,41 Euro und verbrauchte diesen für eigene Zwecke. Hierbei konnte jedoch nicht mehr geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt die Geldbeträge entnommen und im Einzelnen verwendet wurden. Unter dem 6.2.2007 zahlte der Angeklagte einen Betrag von 1.400 Euro und unter dem 9.2.2007 einen Teilbetrag von 1.937,96 Euro bei der Gerichtskasse unter dem Kennwort "private Telefongespräche" ein." Nach dem seit dem 8. November 2007 rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens setzte der Generalstaatsanwalt das Disziplinarverfahren fort. Von weiteren Ermittlungen wurde gemäß § 21 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 LDG NRW abgesehen. Nach abschließender Anhörung des Beklagten hat das Land Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte durch die Unterschlagung und private Verwendung von Geldbeträgen, die an die Gerichtskasse des Amtsgerichts E. abgeführt werden mussten, ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, dass das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die ausnahmsweise trotz der Schwere des Vertrauensbruchs eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Kläger beantragt daher, den Beamten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die beantragte Entfernung unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld und des entstandenen Schadens nicht für angemessen. Er habe niemals vorgehabt, das Geld endgültig für sich zu behalten. Es habe für ihn von vornherein festgestanden, dass er das Geld schnellstmöglich in die Telefonkasse zurückzahlen werde. Das Geld habe er benötigt, um für eine Person, die er betreute, kurzfristige Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit deren Wohnung zu erfüllen. Das Geld sei also nicht einmal für ihn selbst bestimmt gewesen, sondern habe im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gestanden. Zudem habe er das Geld kurzfristig nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten zurückgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte sowie der Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Kammer ist an der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht dadurch gehindert, dass der Personalrat bei Erhebung der Disziplinarklage entgegen § 73 Nr. 4 LPVG nicht mitgewirkt hat. Der Beklagte hat diesen Fehler trotz Belehrung über die Folgen der Fristversäumung nicht gerügt. Die Nachholung der Personalratsbeteiligung würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. Der Fehler kann daher unberücksichtigt bleiben (§ 54 Abs. 2 LDG). Die Disziplinarkammer hat ihrer Entscheidung die in dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 27. September 2007 getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Danach hat der Beklagte spätestens in der Zeit vom 22. Dezember 2006 bis 5. Januar 2007 3.337,41 Euro aus der von ihm geführten Einnahmekasse für die privaten Telefongespräche der Bediensteten der Staatsanwaltschaft E. für private Zwecke entnommen. Diese Feststellungen sind gemäß § 56 LDG NRW bindend und angesichts des auch im Disziplinarverfahren aufrecht erhaltenen Geständnisses des Beklagten besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu bezweifeln. Das Amtsgericht trifft keine bindenden Feststellungen dazu, wann und für welchen Zweck der Beklagte die Gelder im Einzelnen verwandt hat, weil es nach seinem Geständnis für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens darauf nicht ankam. Die Disziplinarkammer hat - ebenso wie offenbar das Amtsgericht - ganz erhebliche Zweifel, ob die Einlassung des Beklagten, er habe das Geld während seines Urlaubs genommen, um damit für eine von ihm betreute Person nach der Wohnungskündigung entstandene Unkosten (3 Monatsmieten, Renovierung) und andere offene Rechnungen zu bezahlen, zutrifft. Diese Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass laut Vermerk des stellvertretenden Leiters der Staatsanwaltschaft E. , Oberstaatsanwalt M. , am 19. September 2006 für das 1. und 2. Quartal 2006 lediglich noch insgesamt 58,34 Euro fehlten. Aus den von der Gerichtskasse E. erstellten Listen über die "Telefongebühren der Behörden (Privatgespräche)" ist ersichtlich, dass für das 1. Quartal 1.673.91 Euro (= 1.679,74 Euro - 5,83 Euro) und für das 2. Quartal 1.429,01 Euro (= 1.441,97 Euro - 12,96 Euro) einzusammeln waren. Nach Abzug von 58,34 Euro befanden sich daher am 19. September 2006 noch 3.044,58 Euro in der Kasse. Es spricht viel dafür, dass der Beklagte, der noch am 5. September 2006 Geld für das 4. Quartal 2005 zur Gerichtskasse gebracht hat, schon zu diesem Zeitpunkt zumindest einen großen Teil dieser Einnahmen für 2006 zurückbehalten hat. Es steht jedoch fest, dass er spätestens am 23. Oktober 2006, als er nur 400,70 Euro bei der Gerichtskasse eingezahlt hat, 2.643,88 Euro (= 3.044,58 Euro - 400,70 Euro) zuzüglich der von den Bediensteten bis zu diesem Zeitraum bereits für das 3. Quartal gezahlten Telefongebühren zurückbehalten hat. Der Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung für dieses Verhalten - ebenso wie für die unvollständige Ablieferung am 10. November 2006 (ausweislich der Einnahmeliste vom 6. Oktober 2006, in der am Rand der Tag des Zahlungsempfangs vermerkt ist, hatte der Beklagte allein im 3. Quartal bis spätestens November insgesamt bereits 1.007,66 Euro vereinnahmt) - keine vernünftige Erklärung abgeben. Er wies in diesem Zusammenhang auf säumige Zahlungen seitens der Bediensteten, die Möglichkeit "Kredits" durch den Dienstherrn für behördeninterne Anschaffungen sowie schließlich auf den Umstand hin, dass die Gerichtskasse keine höheren Beträge habe entgegennehmen wollen. Keiner dieser Erklärungsversuche vermag auch nur ansatzweise zu überzeugen. Ungeachtet des Umstands, dass die Kammer die Einlassung des Beklagten nicht für glaubhaft hält, kann für die disziplinarrechtliche Bewertung seines Verhaltens jedoch offen bleiben, ob er das Geld für die von ihm angegebenen Zwecke verbraucht hat. Es wird daher insoweit im folgenden seine Einlassung zugrunde gelegt. Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes ergibt, dass der Beklagte durch die private Verwendung von ihm amtlich anvertrauten Geldern gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen hat, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 34 S. 2 Beamtenstatusgesetz) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz). Hierin liegt ein vorsätzlich begangenes Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz . Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG NRW). Eine Entfernung aus dem Dienst ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit völlig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein, objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Daneben kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf das Persönlichkeitsbild, d. h. die persönlichen Verhältnisse und das sonstige Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an. Die Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder in einem mit 3.337,41 Euro nicht unbeträchtlichen Umfang ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst indiziert ist. Diese Indizwirkung entfällt nur dann, wenn sich im Einzelfall auf Grund der Gesamtumstände Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Derartige Entlastungsgesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten Milderungsgründe vor. Der Beklagte behauptet zwar, er habe mit dem Geld Herrn T1. aus einer finanziellen Notlage geholfen. Jedoch handelte es sich dabei auch nicht ansatzweise um eine wirtschaftliche Notlage, die eine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens zuließe. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Beamte oder seine Familienangehörigen unverschuldet nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre existentiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Herrn T1. war kein Familienangehöriger des Beklagten. Er war ein Bekannter des Beklagten aus dem Fußballverein. Die Mutter des Beklagten half ihm im Haushalt. Eigene Familienangehörige hatte er nicht mehr. Zunächst hatte er einen gesetzlichen Betreuer. Etwa seit Dezember 2006 hatte jedoch der Beklagte diese Aufgabe ehrenamtlich übernommen. Unabhängig davon fehlt es vor allem an einer existentiellen Notlage, die die mildere Beurteilung eines zugunsten von Herrn T1. erfolgten Zugriffs rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher finanziellen Situation Herr T1. im Zeitpunkt des Zugriffs war, ging es bei den vom Beklagten angegebenen Verbindlichkeiten um die Begleichung von drei Monatsmieten nach Kündigung der von Herrn T1. bisher bewohnten Wohnung sowie um Renovierungskosten für diese Wohnung. Bei diesen im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Disziplinarverfahrens näher spezifizierten geschweige denn nachgewiesenen Kosten handelt es sich um Verbindlichkeiten, die zum großen Teil noch nicht einmal fällig waren und deren Nichtbegleichung Herrn T1. in keiner Weise von den für den Lebensbedarf notwendigen Kosten hätte abschneiden können. Der Ausgleich derartiger Forderungen mit dem Geld des Dienstherrn ist nicht nachvollziehbar und kann keine mildere Beurteilung zulassen. Vgl. zu den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Notlage als anerkannter Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 - juris. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf den Milderungsgrund einer einmaligen, unbedachten, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat berufen. Zwar geht die Kammer mangels entgegenstehender Beweise zu seinen Gunsten davon aus, dass er nur einmal auf die vereinnahmten Gelder zugegriffen hat. Dennoch fehlt es an den für die Annahme einer milderen Maßnahmebemessung erforderlichen Voraussetzungen. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein hochverschuldeter Beamter in einer besonderen, d.h. nicht alltäglichen Situation auf den Inhalt der ihm anvertrauten Kasse zugreift. Hier fehlt es am Merkmal der Besonderheit der Situation, weil die Einnahme der Telefongelder eine - wenn auch nicht alleinige - alltägliche, dienstlich übertragene Tätigkeit darstellte. Erfolgt der Zugriff jedoch im Rahmen einer gewohnten dienstlichen Aufgabe, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an dem Kassenbestand zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder Drohung durch Gläubiger. Eine solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem Verlangen von Gläubigern Rechnung zu tragen. Der Milderungsgrund liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die Tat auf eine durch äußere Einflüsse begründete Versuchungssituation zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24/98 - juris. Ausgehend von der Einlassung des Beklagten, die Vermieterin des Herrn T1. habe auf Begleichung von drei Monatsmieten und Renovierungskosten gedrängt, mag zwar im Zeitpunkt des Zugriffs plötzlich eine Forderung aufgetreten sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Forderung geeignet war, eine besondere Versuchungssituation herbeizuführen. Abgesehen davon, dass die Vermieterin hier mit Rücksicht darauf, dass erst im Dezember gekündigt wurde mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsmieten sowie den Renovierungskosten sogar Vorausleistungen erhalten hat, gab es keinen objektiven Grund, die Vermieterin nicht auf die anderweitige Eintreibung der Forderung, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, dann jedoch unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften zu verweisen, sofern Herr T1. nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderungen zu erfüllen. Es drängt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, warum der Beklagte nicht von seiner Möglichkeit, als Betreuer auf das Vermögen des Herrn T1. zuzugreifen, Gebrauch gemacht hat. Seine Erklärung, er habe in der Kürze der Zeit nicht gewusst, wie er z.B. an die Rente habe herankommen können und andererseits die Angelegenheit mit der drängenden Vermieterin habe erledigen wollen, kann ihn nicht entlasten. Für jeden Menschen ist ohne Weiteres erkennbar, dass fremdes Geld nicht zur Begleichung fremder Schulden eingesetzt werden darf. Das wusste auch der Beklagte. Eine Situation, die bei ihm einen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren subjektiven Druck hätte auslösen können, das Geld des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, bestand jedenfalls nicht. Andere klassische Milderungsgründe wie schockbedingtes Fehlverhalten in einer psychischen Ausnahmesituation oder freiwillige Offenbarung bzw. Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat kommen von vornherein nicht in Frage. Auch die zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme über die Prüfung der sogenannten anerkannten Milderungsgründe hinaus vorzunehmende Abwägung aller sonstigen für und gegen den Beamten sprechenden Umstände, insbesondere auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten einschließlich seines sonstigen dienstlichen Verhaltens vor, bei und nach dem Dienstvergehen, kann nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Dem Beklagten ist zugute zu halten, dass er seinen Dienst bis zu dem hier in Rede stehenden Verhalten beanstandungsfrei ausgeübt hat. Ausgehend von seiner als glaubhaft unterstellten Einlassung ist auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das entnommene Geld nicht zu seiner eigenen Bereicherung verwendet, sondern zur Unterstützung eines Dritten eingesetzt und es nach einem Monat innerhalb relativ kurzer Zeit vollständig zurückgezahlt hat. Die Kammer bezieht in ihre Erwägungen auch den Umstand ein, dass der Umgang mit den Einnahmen im Interesse einer möglichst unbürokratischen Abwicklung relativ offen gestaltet und dem einzelnen Kassierer zumindest in der praktischen Handhabung ein weiter Spielraum überlassen war, wann er das eingenommene Geld bei der Gerichtskasse ablieferte. Das ergibt sich zum einen aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2007 (Bl. 1 f. der Strafakte) bzw. aus dem zur Umsetzung und Überwachung angelegten Vorgang 1 AR 16/02. Danach wurden bereits vor Übertragung der Aufgabe an den Beklagten z. B. Einnahmen für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 erst am 6. Juni 2005 an die Gerichtskasse abgeliefert. Zum anderen fällt auf, dass letztlich erst Anfang 2007 intensiv der Verbleib von Gebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 aufgeklärt wurde, obwohl von 4.248,53 Euro erst 838,90 Euro abgeliefert worden waren. Auch wenn es im Sommer 2006 offenbar bereits eine entsprechende Anfrage seitens der Gerichtskasse mit dem Hinweis auf "immense Zahlungsrückstände" gegeben hatte, im September aber nur noch relativ geringe Zahlungsrückstände bei den Bediensteten festgestellt wurden, wurde das Ablieferungsverhalten des Beklagten nicht kontrolliert. Jedenfalls wurde er nicht aufgefordert, die bereits eingenommenen Gelder unverzüglich an die Gerichtskasse abzuliefern. Infolgedessen hatte er das ganze Jahr über beträchtliche Geldbeträge in Händen. Dieser Umstand mag - vielleicht zusätzlich begünstigt durch seine hier nicht zu verifizierende Annahme, dass die Einnahmen auch seitens der Behördenleitung vorübergehend zu anderen Zwecken verwendet wurden - dazu beigetragen haben, dass er irgendwann das Geld für eigene Zwecke entnommen hat. Dennoch sieht die Kammer hierin keine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte, die sich unter dem Gesichtspunkt des "Mitverschuldens" als Mitursache der dienstlichen Verfehlung maßnahmemildernd auswirken könnte. Für den Dienstherrn lagen in der Person des Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Umstände vor, die hätten Veranlassung geben können bzw. müssen, ihn besonders zu kontrollieren. Vgl zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - juris; OVG NW, Urteil vom 29. August 2007 - 21 d A 2981/06.0 Die Abrechnungen wurden über die Gerichtskasse erstellt, so dass von dort ohne weiteres eine regelmäßige - wenn auch nicht zeitlich sehr engmaschige - Überprüfung der Quartalseinnahmen gewährleistet war. Immerhin hat es auch nach eigenen Angaben des Beklagten in der ersten Jahreshälfte (15. und 22. März 2006 bezogen auf das Jahr 2005) eine große Geschäftsprüfung in seinem Arbeitsbereich gegeben. Außerdem ist im Sommer 2006 seitens der Gerichtskasse des Amtsgerichts E. bereits nach dem Verbleib der eingenommenen Gelder für das 1. und 2. Quartal gefragt worden. Dieses Ausbleiben der Einnahmen hat der Beklagte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub damit begründet, dass einige Bedienstete mit ihren Zahlungen säumig seien. Daraufhin hat Oberstaatsanwalt M. nach Überprüfung der Telefonzahlungsliste die säumigen Zahler angemahnt. Außerdem hat er bzw. die Geschäftsleitung - nicht zuletzt auf Betreiben des Beklagten - angeordnet, dass im Interesse einer besseren Transparenz nach dem 3. Quartal auch das tatsächliche Zahlungsdatum auf der Telefonliste vermerkt werden sollte. Der Beklagte hat auch im Jahre 2006 immer wieder Geldbeträge zur Gerichtskasse gebracht und sich dadurch nicht einmal in besonderer Weise auffällig verhalten. Als die Gerichtskasse des Amtsgerichts E. im Januar 2007 auf den inzwischen aufgelaufenen Fehlbetrag in Höhe von 3.337,41 Euro hinwies, hat der Geschäftsleiter der Staatsanwaltschaft sofort den Kassenbestand kontrolliert und damit das Fehlverhalten des Beklagten aufgedeckt. Es mag sein, dass z.B. der ausdrückliche Hinweis auf eine zügigere Ablieferung von Teilzahlungen im Falle offenstehender Einzelabrechnungen und engmaschigere Kontrollen das Fehlverhalten des Beklagten u.U. hätten vermeiden können. Jedoch ist der Dienstherr nicht gehalten, seine Mitarbeiter ständig und lückenlos zu überwachen und sie dadurch von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Insbesondere muss es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen bleiben, im Einzelfall den organisatorischen Ablauf soweit wie möglich unbürokratisch zu gestalten und von engmaschigen Kontrollen abzusehen, wenn - wie hier - im Ergebnis der Gesamtablauf nachprüfbar ist. Auch wenn es keine Verwaltungsvorschrift gegeben haben haben mag, nach der größere Geldbeträge zeitnah bei der Gerichtskasse abzuliefern waren, , musste sich für ihn von selbst verstehen, dass er die Einnahmen nicht ohne Grund Monate lang zurückbehalten und sie schon gar nicht für sich verbrauchen durfte. Der Beklagte kann sich auch nicht mit der Behauptung entlasten, dass er dem Dienstherrn das Geld nicht auf Dauer entziehen wollte. Dabei unterstellt die Kammer zu seinen Gunsten, dass er im Augenblick der Entnahme tatsächlich die Absicht hatte, das Geld zurückzuzahlen. Auch die eigenmächtige vorübergehende Minderung stellt einen Zugriff auf dem Dienstherrn zustehendes Vermögen dar, der das Vertrauensverhältnis in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines - jedenfalls u.a. - mit Kassenaufgaben betreuten Beamten in Frage stellt. Der Beklagte hat weder bei Entdeckung des Fehlbetrages noch im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens dargelegt, wie er sich vorstellte, die Rückzahlung konkret sicherzustellen. Ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. hat er zwar dort erklärt, "wenn der Erbfall nicht eingetreten wäre, hätte ich einen Kredit aufgenommen". Er konnte jedoch nicht wissen, wann der Erbfall eintreten würde und ob Herr T1. sein Testament nicht noch abändern würde. Soweit er insofern darauf hingewiesen hat, im Falle der ausbleibenden Erbschaft einen Kredit aufnehmen zu wollen, ist nicht erkennbar, wie er sicher sein konnte, diesen Kredit in absehbarer Zeit zu finanzieren (s. finanzielle Situation in Anhörung zur Einbehaltungsverfügung vom 14.3.2007, Bl. 85,BA Heft 2). Bei der im Rahmen der Maßnahmebemessung vorzunehmenden Persönlichkeitswürdigung muss sich der Beklagte schließlich vor allem auch entgegenhalten lassen, dass er mehrfach seine Einlassung zur Erklärung des fehlenden Kassenbestandes gewechselt hat. Als er am 15. Januar 2007 erstmals auf den Fehlbetrag angesprochen wurde, erklärte er spontan, er werde das fehlende Geld in Kürze bei der Gerichtskasse einzahlen. Auf die Bitte, das Telefongeld zu holen, teilte er - nach kurzer Überlegung in seinem Zimmer - mit, er habe das Geld während seines Urlaubs über die Weihnachtsfeiertage mit nach Hause genommen. Er habe soeben mit seiner Ehefrau telefoniert; das Geld sei zu Hause. Als der Geschäftsleiter und die Kollegin T. ihn am Nachmittag desselben Tages zu Hause aufsuchten, gab er an, seine Ehefrau habe ihm gerade gestanden, das Geld ausgegeben zu haben. Im Laufe des Strafverfahrens bestritt er, dass seine Ehefrau das Geld ausgegeben habe bzw. er dies gesagt habe. Vielmehr habe er am 5. Januar 2007 - nach seinem Urlaub - vergessen, das Geld mit in den Dienst zu nehmen. Er habe dann nach dem Geld geforscht, um es spätestens am nächsten Tag mit in den Dienst zu nehmen, dann aber über seine Frau erfahren, dass die Geldkassette nicht auffindbar sei. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. hat er sich zunächst dahin eingelassen, dass er das Geld seinerzeit nicht gefunden und erst später unten im Keller in einem Umzugskarton entdeckt und das Geld danach an die Gerichtskasse überwiesen habe. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er schließlich behauptet, er habe das Geld dazu verwendet, Miete und Renovierungskosten für Herrn T1. zu bezahlen. Zwar war er durchaus nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sein Einlassungsverhalten mag von der Absicht getragen gewesen sein, seine berufliche Existenz zu retten. Bei der Beantwortung der Frage eines verbliebenen Restvertrauens wirken sich die wahrheitswidrigen und letztlich bis heute ungereimten Angaben jedoch dahin aus, dass keine positiven Gesichtspunkte ersichtlich sind, die es für die Allgemeinheit bzw. den Dienstherrn als zumutbar erscheinen lassen, dem Beamten noch Vertrauen in seine Amtsausübung entgegenzubringen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.