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Urteil

7 K 553/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:0219.7K553.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks F.-----grund, H. , G1. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Zweifamilienhaus mit zwei getrennten Wohnungen, die von der Klägerin und den anderen Miteigentümern bewohnt werden. An den Wohnungen haben die Bewohner Wohnungseigentum begründet. 3 Der Beklagte erhielt ein auf den 10. Mai 2005 datiertes Schreiben, das mit den Worten "Einmessungsauftrag - Einmessung meines errichteten bzw. in seinem Grundriss veränderten Gebäudes" überschrieben war. Neben der Gebäudeeinmessung wurde er in dem Schreiben darum gebeten, eine Bestätigung des Auftrages an das zuständige Vermessungs- und Katasteramt zu schicken. Als Absender gehen "I. und S. U. ", mithin die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann aus dem Briefkopf hervor. Unterschrieben ist der Brief aber nur von einem der beiden Eheleute. Der Beklagte führte die Arbeiten durch und stellte der Klägerin und ihrem Ehemann hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 987,70 EUR in Rechnung. 4 Dieser Betrag setzt sich nach dem Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2008 wie folgt zusammen: 5 Kosten nach Tarifstelle 4 der ÖbVermIngKO NRW 4.6.1: 750,00 EUR Nebenkosten für Katasterunterlagen: 80,00 EUR insgesamt: 830,00 EUR zzgl. 19% MWSt 157,70 EUR Gesamtbetrag: 987,70 EUR 6 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Kostenbescheid habe nicht ihr gegenüber ergehen dürfen, da sie nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält den Kostenbescheid schon deshalb für rechtmäßig, weil der Vermessungsauftrag von der Klägerin bzw. ihrem Mann gegengezeichnet worden sei. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid vom 30. Januar 2008 ist § 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/-innen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NRW) i.V.m. § 12 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG). 16 Die der angefochtenen Heranziehung zugrunde liegende Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück ist eine Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖBVermIngBO NRW eine Vergütung nach der ÖbVermIngKO NRW erhoben wird. 17 Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs. 1 des Gebühren-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), der über § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO NRW entsprechende Anwendung findet. 18 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht (1. Alt.) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alt.). 19 Die Klägerin hat die durchgeführte Vermessung durch den Auftrag vom 10. Mai 2005 in zurechenbarer Weise veranlasst. Aus dem Schreiben an den Beklagten gehen sie und ihr Mann im Briefkopf als Absender hervor. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass ihm der Auftrag von beiden Ehegatten erteilt worden war, und richtete den Kostenbescheid dementsprechend an die Klägerin und ihren Ehemann. Unerheblich ist, dass der Auftrag nur von einem der beiden Eheleute unterschrieben worden ist. Bei verständiger Würdigung des Schreibens kann davon ausgegangen werden, dass der Unterzeichner des Auftrags bei dessen Erteilung auch namens und in Vollmacht des jeweils anderen Ehegatten gehandelt hat. Daran hat die Kammer hier keinen Zweifel. Es ist nicht ersichtlich oder von der Klägerin vorgetragen worden, dass ihr Ehemann auf eigene Veranlassung ohne Rücksprache mit der Klägerin tätig geworden ist. Letztlich kommt es auf die formale Betrachtung einer Antragstellung ohnehin nicht an. Der Begriff der Veranlassung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW setzt nicht zwangsläufig einen konkreten Antrag voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Amtshandlung auf ein Verhalten des zur Zahlung der Kosten Herangezogenen zurückgeht, das auf ein Tätigwerden der Behörde, hier des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, gerichtet ist. 20 OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004, 10 A 1898/03, juris. 21 Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich darüber hinaus aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW, da die Einmessung des Gebäudes auch zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist. Die Klägerin war ausweislich des Grundbuchs von H. , G2, bereits seit dem 15. Juni 2001 als Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen. Als Eigentümerin oblag ihr die Pflicht, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude einmessen zu lassen, sobald es sich in seinem Grundriss verändert. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VermKatG. Sie entsteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sobald das Gebäude auf dem Grundstück errichtet bzw. geändert worden ist, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf. 22 Der Beklagte konnte die Klägerin auch als alleinige Kostenschuldnerin zur Zahlung heranziehen. Zwar besteht für die anderen Miteigentümer des Grundstücks (vgl. Grundbuch von H. , Blatt 11801) nach § 16 Abs. 2 VermKatG ebenfalls die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung, wodurch die Kostenpflicht über § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ausgelöst wird. Gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW haften jedoch mehrere Kostenpflichtige als Gesamtschuldner. Der Kostengläubiger hat daher ein Wahlrecht, gegen welchen Kostenschuldner er sich wendet (vgl. § 421 BGB). Er muss keine eigenen Nachforschungen anstellen und kann von diesem die gesamten Kosten für sein Tätigwerden verlangen. Insoweit muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, sich im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs (§ 426 BGB) bei den (damaligen) Eigentümern anteilig schadlos zu halten. 23 Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie bemisst sich nach § 2 Abs. 1 ÖbVermIng KO NRW i.V.m. Nr. 4.6.1 und Nr. 2.4.1 des Vermessungs-gebührentarifs zur Vermessungsgebührenordnung. Gegen den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 987,70 EUR ist nichts zu erinnern. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.