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Urteil

7 K 1352/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0122.7K1352.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Landesstraße. Das klägerische Grundstück ist durch einen nicht im Eigentum der Kläger stehenden privaten Zufahrtsweg, der auf eine freie Strecke der Landesstraße L 551 führt, erschlossen. Zugunsten der Kläger ist eine Grunddienstbarkeit in Form eines dinglichen Wegerechts für diesen Zufahrtsweg im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war bis 1989 als Fabrikationsbetrieb der Firma T. - und M. GmbH genutzt und danach zwangsversteigert worden. Mit beim Beklagten am 2. Mai 2002 eingegangenen Schreiben stellte die C. J. E. GmbH einen Bauantrag bei der Stadt Münster, um einen Teil des als Metallbetrieb genutzten Gebäudes als E. - und J1. nutzen zu können. Die Stadt Münster erteilte im Dezember 2002 die beantragte Baugenehmigung, nachdem der Beklagte unter dem 11. September 2002 die straßenrechtliche Zustimmung zur Nutzungsänderung - unter Hinweis auf eine gebührenpflichtige Sondernutzung - erteilt hatte. Bereits im Januar 2002 hatten die Kläger für den anderen, bisher zu Lagerzwecken privat genutzten Gebäudeteil einen Bauantrag gestellt, um diesen zu einer Betriebsinhaberwohnung mit integriertem Atelier umzugestalten. Der Beklagte erteilte daraufhin im Juli 2002 die straßenrechtliche Zustimmung zur Nutzungsänderung und wies in seinen Auflagen darauf hin, dass es sich auch bei diesem Vorhaben um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handele. Unter dem 7. April 2003 erteilte die Stadt Münster die Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung und erließ am 4. Dezember 2003 einen Ergänzungsbescheid, in dem den Klägern die vorgenannte Auflage für die jährlich wiederkehrenden Sondernutzungs-gebühren mitgeteilt wurde. Die Kläger nutzen ihre Betriebsinhaberwohnung seit November 2003. Unter dem 2. April 2007 erließ der Beklagte einen an die Kläger gerichteten Gebührenbescheid wegen der geänderten Nutzung des klägerischen Grundstücks und setzte hierin eine jährliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von 385,00 EUR fest. Er forderte die Kläger für den Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2007 zur Zahlung von insgesamt 1.604,16 EUR auf. Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machten die Kläger geltend, ihre Zufahrt führe nicht unmittelbar auf die Landesstraße L 551. Unter dem 16. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, eine Sondernutzungsgebühr dürfe dem Grunde nach erhoben werden, da das erschlossene Grundstück infolge der Nutzungsänderung in anderer Weise als bisher genutzt werde. Die Nutzungsänderung habe einen etwaigen Bestandsschutz aufgehoben. Darüber hinaus sei auch die Höhe der Gebühr rechtmäßig. Der Beklagte habe sich auf die für seine Ermessensentscheidung relevanten Punkte, wie Bedeutung der Straße im Netz, Ausbauzustand, zulässige Geschwindigkeit sowie Verkehrsdichte der Straße bezogen und die Gebühr anschließend nach einer Punktetabelle für die Sondernutzungsgebührenberechnung sachgerecht festgesetzt. Die Kläger haben am 14. August 2007 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Gebührenbescheid nichtig sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Verkehrsmenge im Vergleich zur vorherigen Nutzung deutlich reduziert habe, so dass eine verkehrsbehindernde Auswirkung nicht gegeben sei. Überdies handele es sich - da vor November 2003 keine Gebühren erhoben worden seien - um eine willkürliche Heranziehung zur Zahlung. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger nunmehr in Anspruch zu nehmen. Die Kläger beantragen, den Gebührenbescheid des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2007 und den Widerspruchsbe-scheid vom 16. Juli 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Beibehaltung seiner bisherigen Ausführungen, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 2. April 2007 ist § 19 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (SonGebVO NRW). § 19 a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW stellt die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten eine Sondernutzung dar. Um eine Sondernutzung handelt es sich auch, wenn - ohne Veränderung der bestehenden Zufahrt - eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 20 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW). Der private Weg der E1. Straße ist eine Zufahrt i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Er bildet eine Verbindung zwischen der Einfahrt zum klägerischen Grundstück und der Landesstraße L 551 und ist für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmt. Dies lässt sich anhand der Lagepläne und des vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommenen Kartenausschnitts von "google maps Deutschland" erkennen. Die Sondernutzungsgebühr wird für diesen Zugang zur Landesstraße L 551 über den privaten Zufahrtsweg, der die Erschließung des Grundstücks sichert, erhoben, dagegen nicht, wie die Kläger meinen, für die Nutzung der klägerischen Grundstücksauffahrt auf den privaten Teil der E1. Straße. Die Kläger können sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Der Begriff des Bestandsschutzes setzt voraus, dass die Nutzung der Sache oder der Zustand einer Sache gleich bleibt und sich lediglich die Rechtslage für die bestehende Nutzung verschärft hat. Nur der unveränderte Fortbestand und die unveränderte Fortbenutzung bestehender Zufahrten gehören weiterhin zur Straßenbenutzung kraft Gemeingebrauchs. Die private Zufahrt dient sowohl einem erheblich größeren als auch andersartigen Verkehr. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht darauf an, welche Gepflogenheiten die jeweiligen Nutzer bzw. Bewohner haben, sondern ob nach objektivem Maßstab mit einem erheblich größeren und andersartigen Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist. VG Münster, Urteil vom 5. August 2008 - 7 K 1311/06 -, juris. Die an dem Gebäude vorgenommene Nutzungsänderung von einem Metallbaubetrieb zu einem E. - und J1. , das mittlerweile 20 Mitarbeiter beschäftigt, führt dazu, dass die Beschäftigten während der Geschäftszeiten das Grundstück mehrfach an- und abfahren und gegenüber der früheren Nutzung auch Kundenverkehr besteht. Dafür spricht schon die Bedingung in der erteilten Baugenehmigung, wonach die GmbH zur Schaffung von 10 Stellplätzen verpflichtet worden ist. Die Kunden erhalten so die Möglichkeit, sich vor Ort über die Arbeit zu informieren und sich die Konzepte anzusehen. Abgesehen von dem zu erwartenden Kundenverkehr sind zudem weitere Fahrzeugbewegungen, etwa durch Lieferungen, Taxifahrten und Ähnliches, zu erwarten. Dies stellt gegenüber dem früheren Metallbetrieb eine andersartige Nutzungsform dar. Gleiches gilt für die Errichtung einer dauerhaften Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundstück. Dies führt nach objektiven Gesichtspunkten dazu, dass durch die Nutzung der Zufahrt durch die Kläger - auch außerhalb der Betriebszeiten des E. - und J1 - ein erhöhter An- und Abfahrtsverkehr besteht. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Kläger auf das Grundstück hat bei lebensnaher Betrachtung zur Folge, dass aufgrund privater Kontakte (wie z.B. Familienangehörige oder Freunde) ein erhöhter Verkehr auf der Zufahrt stattfindet. Gegen die Höhe der gegenüber den Klägern jährlich festgesetzten Gebühr von 385,00 EUR bestehen keine Bedenken. Für die Bemessung der - nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zu erhebenden - Sondernutzungsgebühr sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Davon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Kriterien "Bedeutung der Straße im Netz" sowie die "Verkehrsdichte der Straße" zugrundegelegt hat und anschließend den konkreten Betrag nach den Tarifstellen 1.3 und 1.4 der Anlage zur SonGebVO NRW i.V.m. der von ihm dafür vorgesehenen Punktetabelle für den vorliegenden Fall bestimmt hat. Er hat dabei für die gewerbliche und die private Nutzung je nur einen Punkt angesetzt und ist somit zugunsten der Kläger im untersten Bereich der möglichen Festsetzung geblieben. Die veranschlagte Gebühr in Höhe von 385,00 EUR sieht sich infolge der durchgeführten Bewertung seitens des Beklagten und unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenrahmes von jährlich bis zu 698,00 EUR für gewerblich genutzte Grundstücke keinen Einwänden ausgesetzt. Auch ist der auf dieser Basis ermittelte Gesamtbetrag für den Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2007 in Höhe von 1.604,16 EUR rechnerisch korrekt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.