OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1048/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1201.1K1048.09.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt das Einschreiten der Beklagten gegen die Subventionierung des S-Museum in Gronau. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 wandte er sich an die Kommunalaufsicht bei der Beklagten: Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Gronau vom 13. August 2008, der seine Eingabe nach § 24 GO NRW vom 20. Juni 2008 abgelehnt hatte, jegliche finanzielle Unterstützung für das S2. einzustellen, sei rechtswidrig. Ein Ausschussmitglied sei wegen seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat des Museums befangen gewesen und hätte deshalb an Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte der Landrat des Kreises Borken, an den die Bezirksregierung die klägerische Anfrage weitergeleitet hatte, mit, es bestehe keine Veranlassung, kommunalaufsichtlich tätig zu werden. Über dieses Schreiben beschwerte sich der Kläger mit Telefax vom 9. Januar 2009 bei der Beklagten und verlangte das persönliche Einschreiten des Regierungspräsidenten im Interesse der Bürger der Stadt Gronau. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bat die Beklagte den Landrat des Kreises Borken erstmals um Stellungnahme, unter dem 3. April 2009 forderte sie eine Ergänzung der Stellungnahme vom 13. Februar 2009 an. Am 6. April 2009 übersandte der Kläger das Schreiben vom 9. Januar 2009 erneut an die Beklagte. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 legte der Landrat des Kreises Borken der Beklagten die ergänzende Stellungnahme vor. Der Kläger hat am 2. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es seien bisher keinerlei Tätigkeiten vom Regierungspräsidenten ausgegangen und seine Beschwerde sei nicht bearbeitet worden. Die jährlichen Subventionen für das S. beliefen sich auf ca. 1 Million Euro, die über die Gemeindesteuern und Gebühren hereingeholt werden müssten. Das Museum sei in keiner Weise wirtschaftlich, werde von der Bevölkerung nicht angenommen und von der ganz großen Mehrheit der Einwohner in Gronau abgelehnt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass keine Steuergeldverschwendung stattfinde, somit sei auch seine Klage von öffentlichem Interesse. Durch Beschluss vom 20. August 2009 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt worden. Das OVG NRW hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 7. Oktober 2009 zurückgewiesen (15 E 1228/09). Mit Schreiben vom 4. November 2009 hat die Beklagte die Beschwerde des Klägers vom 9. Januar 2009 beschieden und ausführlich dargelegt, warum keine Bedenken gegen die Entscheidung des Landrates Borken bestünden, dass ein Anlass für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten nicht bestehe. Die Rechtsauffassung des Bürgermeisters der Stadt Gronau und des Landrates des Kreises Borken zur Frage der Befangenheit eines Ausschussmitgliedes sei nicht zu beanstanden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte bindend zu verpflichten, sofort gegen die Subventionierung des S1. vonseiten der Stadt Gronau einzuschreiten und jede weitere Subventionierung durch die Stadt Gronau, vertreten durch den Bürgermeister, zu unterbinden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Sie sei nicht zuständig für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Stadt Gronau. Es besehe ferner kein Anspruch des Klägers auf Tätigwerden der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er ist darauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es hier. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers - der sich im Übrigen selbst im Kern auf ein öffentliches Interesse der Verhinderung weiterer Steuergeldverschwendung beruft - bei Unterbleiben der erstrebten Verpflichtung der Beklagten scheidet ersichtlich aus. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten existiert nicht, weil die §§ 119ff. GO NRW ausschließlich dem öffentlichen Interesse an gesetzmäßigem Verhalten der Gemeinde, nicht aber - zumindest auch - dem Interesse des einzelnen Bürgers dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1998 - 15 A 826/95, Beschluss vom 13. November 1997 - 15 A 4816/97; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1990 - 15 A 840/89; Kallerhoff, NWVBl. 1996, 53 (57). Dies gilt selbst dann, wenn ein Beschluss des Rates den Bürger in eigenen Rechten verletzen sollte. Gegen eine angebliche bloße Verletzung von Rechtssätzen, deren Einhaltung der Einzelne nicht verlangen kann, die ihn vielmehr nur aus Gründen des Allgemeininteresses im Wege einer Reflexwirkung begünstigen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1975 - III B 1103/74 - juris, m.w.N. Darüber hinaus ist für das begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Subventionierung des Museums durch die Stadt Gronau auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für die kreisangehörige Gemeinde Gronau ist der Landrat des Kreises Borken (vgl. § 120 Abs. 1 GO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.