Urteil
5 K 2082/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:1125.5K2082.07.00
2mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 sowie die der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juli 2008 beigefügte Wohnsitzauflage werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 sowie die der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juli 2008 beigefügte Wohnsitzauflage werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage versehen darf, ihren Wohnsitz in T. zu nehmen. Die 71-jährige Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2006 ohne Personalpapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan gegeben sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. April 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Umverteilung nach N. . Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin am 19. Juni 2007 eine bis zum 18. Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Aufenthaltserlaubnis war die Auflage beigefügt, dass die Wohnsitznahme nur in T. gestattet ist. Die Klägerin erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte ihr Prozessbevollmächtigter unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 11. Juni 2007 die Änderung der Wohnsitzauflage und die Genehmigung des Zuzugs nach N. . Die Klägerin sei krank und benötige Hilfe und Pflege durch ihre in N. lebende Tochter. Die Klägerin hält sich bei ihrer Tochter in N. auf. Der Ehemann der Tochter und deren Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 bei dem Beigeladenen dessen Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage. Diesen Antrag lehnte der Beigeladene mit Schreiben vom 14. November 2007 ab. Zur Begründung führte der Beigeladene aus, der Zuzug der Klägerin beeinträchtige die Belange der Stadt N. , weil die Klägerin öffentliche Leistungen beziehe. Zudem sei die Hilfe durch die Tochter wegen der räumlichen Nähe zwischen N. und T. gewährleistet und eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin bzw. eine Eingruppierung in eine Pflegestufe nicht nachgewiesen. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Streichung der Wohnsitzauflage mit Bescheid vom 22. November 2007 ab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die fehlende, zwingend erforderliche Zustimmung des Beigeladenen. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung dringend auf die umfassende Hilfe und Pflege durch ihre Familienangehörigen, insbesondere ihre Tochter, angewiesen. Sie benötige insbesondere tägliche Hilfe bei der Beschaffung von Lebensmitteln, bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln, bei der körperlichen Pflege, beim Waschen, bei der Einnahme von Medikamenten, bei Arztbesuchen, beim Ankleiden und Auskleiden. Das Festhalten an der bisherigen Wohnsitzauflage sei unverhältnismäßig. Sie hat ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin H. vom 3. April 2008, 4. Dezember 2008 und vom 12. Juni 2009 vorgelegt. Sie beantragt, den Bescheid vom 22. November 2007 und die der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juli 2008 beigefügte Wohnsitzauflage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen worden, weil die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe. Er habe am 29. April 2007 unter Vorlage des Attestes vom 3. April 2008 den Beigeladenen erneut um Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage gebeten. Der Beigeladene habe dies mit Schreiben vom 9. Mai 2008 abgelehnt. Ohne dessen Zustimmung könne die Auflage nicht geändert werden. Der Beigeladene trägt schriftsätzlich im Wesentlichen vor, in dem Attest vom 4. Dezember 2008 seien keine Kriterien für eine Pflegebedürftigkeit enthalten. Haushaltshilfe und Medikamenteneinnahme könne auch von externen Hilfskräften begleitet werden. Wegen der nicht nachgewiesenen Pflegebedürftigkeit und aufgrund der räumlichen Nähe zu ihrer Tochter werde dem Zuzug nach N. nicht zugestimmt. Er legt eine amtsärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom 30. Juni 2009 vor, in der ausgeführt wird, dass aufgrund des Attestes vom 12. Juni 2009 nicht von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden könne. Eine Pflegebedürftigkeit liege nur dann vor, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Pflegebedürftigkeit mindestens der Stufe 1 festgestellt habe. Der Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach Vorlage eines afghanischen Passes am 4. Juli 2008 bis zum 30. Mai 2012 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis enthält erneut die Wohnsitzauflage für die Gemeinde T. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 1. 2008 - 1 C 17.07 -, DVBl 2008, 717-720, NVwZ 2008, 796-798, InfAuslR 2008, 268-271. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 und die in der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juli 2008 enthaltene Wohnsitzauflage sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Die Wohnsitzauflage wird von dieser Vorschrift erfasst, weil sie gegenüber der darin genannten räumlichen Beschränkung den geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 1. 2008 - 1 C 17.07 -, a.a.O., Rz. 13. Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Ihre Entscheidung ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 S. 1 VwGO. Die der Wohnsitzauflage zugrundeliegenden Ermessenserwägungen des Beklagten genügen diesen Anforderungen nicht, weil sich der Beklagte nicht an den sein Ermessen bindenden Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2005 hält und die besonderen Lebensumstände der Klägerin nicht hinreichend würdigt. Das Ermessen des Beklagten wird grundlegend durch die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2005 - Az. 15-39.06.04-2-(Nebenbestimmungen) - und vom 23. Dezember 2005 - Az. 15-39.06.04-1-(Nebenbestimmungen) - sowie vom 30. April 2008 - Az. 15-39.06.05 - gebunden. Nach Ziffer 2 des Erlasses vom 29. Juli 2005 bedarf die Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes, soweit und solange der Ausländer Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht. Die Zustimmung ist nach Ziffer 2 Unterpunkt 2 des Erlasses vom 29. Juli 2005 unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes zu erteilen, wenn der Umzug der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass der Beklagte in Ausübung seines Ermessens die Wohnsitzauflage wieder aufheben muss. Die Klägerin ist pflegebedürftig im Sinne des Erlasses. Zur Auslegung des Begriffes der Pflegebedürftigkeit ist auf die gesetzliche Definition in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB XI abzustellen. Danach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Dies trifft hier zu. Die Klägerin leidet an einer Krankheit im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB XI i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative SGB XI, weil bei ihr Funktionsstörungen der inneren Organe vorliegen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin H. hat mit Attest vom 12. Juni 2009 bescheinigt, dass die Klägerin an einem Asthma bronchiale, einer chronisch obstruktiven Lungendysfunktion, einem nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus Typ II und einer Hyperthyreose erkrankt ist. Wegen dieser Erkrankungen bedarf sie der Hilfe ihrer Tochter in Form der Unterstützung gemäß § 14 Abs. 3 SGB XI bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, § 14 Abs. 4 SGB XI. Den Attesten vom 30. Oktober 2008 und vom 12. Juni 2009 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt mehr führen und keine größeren Strecken selbständig zum Einkaufen zurücklegen kann, so dass sie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SBG XI hilfebedürftig ist. Zudem bedarf sie dem Attest vom 12. Juni 2009 zufolge aufgrund sprachlicher Probleme Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten. Ist damit Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu bejahen, so ist unerheblich, dass die Klägerin nicht durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in eine Pflegestufe eingestuft worden ist. Das Erfordernis einer förmlichen Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird im Erlass nicht genannt. Der Innenminister hätte die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in seinen Erlassen ausdrücklich angeordnet, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. Selbst wenn die im Erlass angesprochene Pflegebedürftigkeit aus Rechtssicherheitsgründen eine Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangt, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten zu beanstanden. Er hat die individuellen Besonderheiten bei der Klägerin nicht gewürdigt. Der Beklagte hat zu Unrecht sein Ermessen ausschließlich durch die Erlasse als gebunden angesehen. Die Ermessensbindung geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers bei der Entscheidung über die Streichung der Auflage zu berücksichtigen, vgl. BVerwG vom 15. 1. 2008 - 1 C 17.07 -, a.a.O., Rz. 15. Vorliegend hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens die besonderen Belange der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Besonderheiten liegen hier zum einen darin, dass die Klägerin Analphabetin ist, im Alter von 68 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, erst seit drei Jahren hier lebt und die deutsche Sprache nicht ansatzweise verstehen kann. Zum anderen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 festgestellt, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, und dies mit der persönlichen Lebenssituation der Klägerin als ältere Frau begründet, die in Afghanistan auf sich allein gestellt wäre, weil sie dort keine Familienangehörige mehr habe. Wird für die Klägerin mit dieser Begründung im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt und ist damit das Bleiberecht durch die fehlende familiäre Unterstützung im Heimatland bedingt, so muss dies von der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Wohnsitzauflage berücksichtigt werden. Hier ist angesichts der im Bundesgebiet möglichen Betreuung der Klägerin durch ihre in N. lebende Tochter das Ermessen des Beklagten auf die eine Entscheidung reduziert, die Aufenthaltserlaubnis ohne eine Wohnsitzauflage für die Gemeinde T. zu erteilen, um so der Klägerin zu ermöglichen, bei ihrer Tochter in N. zu wohnen und damit dem der asylrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Gedanken der familiären Unterstützung der Klägerin Rechnung zu tragen. Die Klägerin kann vorliegend nicht darauf verwiesen werden, dass ihre Tochter mit ihrer Familie zu ihr nach T. ziehen und sie dort betreut, denn wegen der Berufstätigkeit des Ehemannes ihrer Tochter und der Schulpflichtigkeit von deren Kindern ist es der Familie nicht zumutbar, von N. nach T. zu ziehen. Soweit der Beigeladene geltend macht, die erforderliche Haushaltshilfe und Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme könne durch externe Hilfskräfte erfolgen, ist auf den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für Familienmitglieder, die einander Pflegeleistungen erbringen, hinzuweisen. Diese Familienangehörigen bilden eine Beistandsgemeinschaft, die ihre Funktion nicht dadurch verliert, dass die Lebenshilfe auch durch Dritte erbracht werden kann, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895-896, InfAuslR 1990, 74-76, FamRZ 1990, 363-364; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, FamRZ 1996, 154-155, DVBl 1996, 195-196, NVwZ 1996, 1099-1100; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 1 E 3637/07 -. Hat der Beklagte mithin die Wohnsitzauflage für die Gemeinde T. ermessensfehlerhaft festgesetzt, so sind sowohl die in der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juli 2008 enthaltene Wohnsitzauflage als auch der ablehnende Bescheid vom 22. November 2007 rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.