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Beschluss

10 L 436/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1116.10L436.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1376/09 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Masthähnchen mit 39.990 Tierplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. Flur Flurstück in T. -C. wiederherzustellen, ist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil einerseits seine Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und andererseits die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens hat. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt den Antragsteller nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in seinen Rechten. Das Gericht hat in der vorliegenden Situation der Drittanfechtung nicht zu untersuchen, ob die Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Abwehrrecht des Antragstellers besteht nur dann, wenn die geplante Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Antragsteller etwaige Mängel in der Begründung des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geltend macht, kann er daraus keine Rechte ableiten, weil insoweit keine drittschützenden Vorschriften betroffen sind. Ob sich der Kläger auf eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen kann, kann offen bleiben, da sich die Genehmigungsbehörde mit ihrer im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG getroffenen Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, innerhalb des ihr eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gehalten hat. Der Genehmigungsbescheid verletzt auch keine materiell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Antragstellers dienen. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, die genehmigte Anlage sei nicht mit § 5 BImSchG vereinbar. Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt eine derart drittschützende Wirkung dagegen nicht zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19/02 -, DVBl 2004, 638. Durch die genehmigte Anlage wird die Schutzpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinflüsse, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass zu Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, deshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, ZUR 2008, 492. Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt erst dort, wo der Kenntnisstand der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Immissionen zulässt, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass von der genehmigten Anlage für den Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (luftgetragene Mikroorganismen, insbesondere Pilze, Bakterien, Viren und Endotoxine) ausgehen. Die Auswirkungen von durch Massentierhaltung hervorgerufenen Bioaerosolen auf die Umgebung ist bislang wenig erforscht. Aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist bekannt, dass in Tierställen auftretende Bioaerosole und Stäube zu Atemwegs- und allergischen Erkrankungen führen können. Ob die im Umfeld von Tierhaltungsanlagen lebende Bevölkerung durch Emissionen aus diesen Betrieben gesundheitlich beeinträchtigt werden kann, ist bislang allerdings ungewiss, vgl. Dirk Heller und Barbara Köllner, Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007 Es gibt derzeit auch keine genauen Erkenntnisse darüber, ab welcher Konzentration Bioaerosole zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen führen, die mit diesen Stoffen in Kontakt kommen. Deshalb existieren keine wirkungsbezogene Grenzwerte für diese Stoffe. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) schlägt unter Bezugnahme auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 „Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen" vor, als Bewertungskriterium für eine mögliche Gefährdung durch Bioaerosole den Vergleich von der Immissionskonzentration mit der normalen Hintergrundkonzentration heranzuziehen (vgl. Schreiben des LANUV NRW an den Kreis D. vom 23. März 2009). Nach den dem LANUV NRW vorliegenden Untersuchungen unterscheidet sich die Immissionskonzentration von der Hintergrundkonzentration ab einer Entfernung von etwa 500 m von der Emissionsquelle nicht mehr. Zugleich betont das LANUV NRW, auch bei einer gegenüber der Hintergrundkonzentration erhöhten Immissionskonzentration sei damit keine Aussage zu einem konkreten quantitativen Gesundheitsrisiko verbunden. Die Hauptwindrichtung verläuft im Münsterland von West nach Ost. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt mehr als 600 m westlich des Abluftschachtes der geplanten Anlage und damit entgegen der Hauptwindrichtung. Deshalb sind nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Bewohner des Gebäudes Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole nicht zu erwarten. Ebenso wenig gibt es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Grundstück des Gymnasiums C. , an dem der Antragsteller als Lehrer tätig ist und welches von der Emissionsquelle mehr als 440 m und ebenfalls entgegen der Hauptwindrichtung entfernt liegt, Gesundheitsgefährdungen durch Bioaerosole zu erwarten sind. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob etwaige Gefahren durch Bioaerosole Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtfertigen können, da der einzelne auf die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen keinen Anspruch hat. Der Antragsteller hat auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. wird sowohl an dem Wohnhaus des Antragstellers als auch an auf dem Grundstück des Gymnasiums C. der in der Geruchsimmissionsrichtlinie festgelegte Richtwert einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 10 % der Jahresstunden eindeutig eingehalten. Entgegen der Argumentation des Antragstellers wurde in dem Gutachten die bestehende Vorbelastung durch die Hofstelle T1. E. einschließlich der Biogasanlage berücksichtigt. In der Prognose werden die tatsächlichen Immissionen sogar überschätzt, da sie von der Errichtung von drei Hähnchenmastanlagen mit knapp 40.000 Tierplätzen ausgeht, während Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage ist. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Geruchsimmissionsprognose hätten die Wetterdaten der Station H. aus der Zeit von 1982 bis 1991 nicht zugrundegelegt werden dürfen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Windverteilungsverhältnisse in den letzten Jahren grundlegend geändert hätten. Der Antragsteller hat auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den von dem Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen zu erwarten. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens drei dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Angesichts des relativ geringen Umfangs des zu erwartenden An- und Abfahrtverkehrs kann bereits ausgeschlossen werden, dass sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens drei dB (A) erhöht. Ebenso erscheint eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ausgeschlossen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in der angefochtenen Genehmigung geforderte Installation einer Abluftbehandlungsanlage sei nicht geeignet, die Ammoniakkonzentrationen nachhaltig zu senken. Die geforderte Abluftbehandlungsanlage hat bei den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognosen keine Berücksichtigung gefunden. Auch ohne Installation dieser Anlage entstehen für den Antragsteller keine unzumutbaren Immissionen. Da der Antragsteller somit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, verstößt die genehmigte Anlage auch nicht zu seinen Lasten gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Soweit sich der Kläger auf naturschutzrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Belange sowie die mangelnde Erschließung des Vorhabengrundstücks beruft, kann er daraus keine Rechte ableiten, da insoweit keine drittschützenden Vorschriften betroffen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19 Punkt 2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war wegen Vorläufigkeit dies Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.