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Beschluss

9 Nc 423/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1110.9NC423.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Politikwissenschaft/ Politik und Recht zum Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt", hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dabei scheitert die Glaubhaftmachung des verfolgten Anspruchs schon daran, dass dem Gericht trotz entsprechenden Hinweises in der Eingangsbestätigung vom 22. Oktober 2009 bislang weder die Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin noch der auf den begehrten Studienplatz bezogene außerkapazitäre Zulassungsantrag vorgelegt worden ist. Eine eidesstattliche Versicherung ist gleichfalls dem per Telefax „vorab" am 18. Oktober 2009 gestellten Antrag nicht beigefügt gewesen und auch nicht nachgereicht worden. Die allgemeinen Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs sind damit schon nicht prüfbar. Hinzutritt, dass der im Antrag bezeichnete Studienwunsch der Antragstellerin an der WWU Münster nicht erfüllt werden kann. Wie sich aus der für das WS 2009/2010 geltenden ZulassungszahlenVO vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452) und auch aus den von der Hochschule in das Internet eingestellten Studieninformationen und/-ordnungen ergibt, wird an der Hochschule das Studienfach „Politikwissenschaft" lediglich als Bachelorstudiengang mit zwei gleichgewichtigen Fächern (BA U 2BF) angeboten. Es muss deshalb neben diesem Studienfach ein weiteres Studienfach gewählt werden, dass ebenfalls mit dem Abschluss 2-Fach-Bachelor endet. Das Studienfach „ Politik und Recht", auf das sich der Eilantrag bezieht, wird jedoch an der Hochschule nicht mit dem Abschluss 2BF angeboten, sondern lediglich mit dem Abschluss BA (U), das heißt als sog. 1-Fach-Bachelor. Dass sich das Begehren etwa alternativ auch darauf richten soll, der Antragstellerin ein Studium ausschließlich in dem Studiengang „Politik und Recht" zu ermöglichen, kann ohne Antragsergänzung und ohne hierauf bezogene Unterlagen bei der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht angenommen werden. Schließlich scheitert der geltend gemachte außerkapazitäre Zulassungsanspruch, gleichgültig auf welchen Studiengang er sich beziehen soll, daran, dass der hierauf bezogene Antrag bei der Hochschule nicht fristgerecht gestellt wurde. Wie in der Antragsschrift angegeben worden ist, hat die Antragstellerin ihren außerkapazitären Zulassungsantrag mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 an die Hochschule gerichtet. § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, der seit Beginn des WS 2009/2010 gilt, bestimmt jedoch, dass für Studiengänge, deren Studienplätze durch die Hochschule vergeben werden, Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober (hier: 2009) bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Damit ist der Zulassungsantrag der Antragstellerin verspätet. Das Gericht hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung keinen Anlass, den formellen und materiellen Geltungsanspruch des § 23 Abs. 5 VergabeVO in Zweifel zu ziehen. Er beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. bereits § 11 des Hochschulzulassungsgesetzes NW 1993, nunmehr § 6 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW in der Fassung des Art. 3 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV. NRW. 2009, 710). Die dort für die betreffenden Studiengänge gesetzten Ausschlussfristen (1. April für das jeweilige Sommersemester und 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester entsprechend dem jeweiligen Semesterbeginn), die rechtsähnlich auch in anderen Bundesländern gelten, dürften auch den verfassungsrechtlichen - namentlich aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Anforderungen entsprechen. Vgl. statt vieler: OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 - m.w.N., Juris Namentlich dürfte das Fristende nicht unangemessen früh bestimmt worden sein. Zu den jeweiligen Zeitpunkten sind die regulären örtlichen Zulassungsverfahren - wenn auch evtl. nicht für etwaige Nachrückverfahren - bereits beendet. Es verbleibt damit jedenfalls eine - wenn auch nicht übermäßig lange, aber doch hinreichende - Zeitspanne für den Bewerber zur Abschätzung, ob er bei der Hochschule der Wahl um einen etwa vorhandenen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nachsucht. Welche Unterlagen hierfür innerhalb der Frist vorzulegen sind, soweit diese der Hochschule nicht ohnehin aus dem regulären Zulassungsverfahren vorliegen, folgt hinreichend deutlich aus den Regelungen des § 3 Abs. 3, 4 , 5 und 6 Sätze 1 bis 3 VergabeVO NRW, die nach § 23 Abs. 2 VergabeVO NRW für das hier in Rede stehende Vergabeverfahren entsprechend gelten. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.