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Urteil

8 K 1661/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1015.8K1661.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2008 verpflichtet, den Antrag der Klägerin zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam 2/3 der gerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die Klägerin zu 3) 1/6 der gerichtlichen Kosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 1/6 der gerichtlichen Kosten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3). Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1949 geborene Klägerin zu 2) reiste am 23. Juli 1991 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 3) wurde 1991 in Münster geboren. Der 1939 geborene Kläger zu 1) war erstmals am 12. Juni 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und am 27. November 1996 nach Belgrad abgeschoben worden; er reiste im August bzw. Anfang September 1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sämtliche Asylanträge der Kläger blieben erfolglos. 3 Am 24. Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch Bescheid vom 20. Juni 2008 lehnte der Beklagte diesen mit der Begründung ab: Die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wonach der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder nachzuweisen sei, lägen nicht vor. Die Klägerin zu 3) sei zwischen Mai 2007 bis November 2007 insgesamt an 50 Tagen unentschuldigt vom Unterricht ferngeblieben. Auch aus den Zeugnissen aus den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 ergebe sich ein unregelmäßiger Schulbesuch der Klägerin zu 3). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass die Ausreise der Kläger weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. 4 Am 16. Juli 2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor: Die häufigen unentschuldigten Fehltage in der Schule seien dadurch begründet, dass sie - die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) - Analphabeten seien und deshalb keine Entschuldigungsschreiben für sie - die Klägerin zu 3) - hätten anfertigen können. Ihnen könne das Verhalten ihrer Tochter - der Klägerin zu 3) - im Übrigen nicht zugerechnet werden. Sie bemühten sich nach Kräften, diese zum Schulbesuch zu bewegen. Sie - die Klägerinnen zu 2) und 3) - verfügten über ausreichende Sprachkenntnisse. Sie - die Klägerin zu 3) - besuche seit dem Schuljahresbeginn 2009/2010 die Berufspraxisstufe 1 der Don-Bosco-Schule in Recke und gehe seitdem regelmäßig zur Schule. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2008 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt er vor: Die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 1) verfügten nicht über die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen mündlichen deutschen Sprachkenntnisse. Selbst wenn diese unterstellt würden, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 AufenthG nicht vor. Es stehe bereits jetzt fest, dass eine danach erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könne, da die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel sichern könnten. Der Kläger zu 1) sei über 65 Jahre alt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht mehr erwartet werden, die Klägerin zu 2) sei erwerbsunfähig. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung stünden wirtschaftlich leistungsfähige Personen nicht zur Verfügung. Auch für die Klägerin zu 3) komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte, dass ihr Lebensunterhalt in Zukunft gesichert sei, gebe es nicht. Ausnahmen nach § 104a Abs. 6 AufenthG seien nicht feststellbar. Die Klägerin zu 3) befinde sich nicht in der Ausbildung oder Berufsvorbereitung. Die Erteilung nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht möglich. Die in den letzten Schuljahren erteilten Zeugnisse der Don-Bosco-Schule sprächen für sich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme auch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Unverschuldete Ausreisehindernisse lägen nicht vor. Insbesondere ergäben sich keine Ausreisehindernisse aus Reiseunfähigkeit oder den Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28. Mai 2009 und die Bescheinigung der Don-Bosco-Schule in Recke vom 2. September 2009 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 13 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2008 ist hinsichtlich der Klägerin zu 3) teilweise rechtswidrig und verletzt diese Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen ist er rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 3) hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 14 Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt nicht aus § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 15 Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er u.a. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). 16 Der Kläger zu 1) erfüllt bereits die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Er spricht nach seinen eigenen Angaben kein Deutsch. 17 Das Gericht lässt offen, ob sich die mündlichen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 2), über die sich das Gericht im Erörterungstermin vom 28. Mai 2009 ein Bild verschafft hat, schon im Rahmen der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bewegen. Denn selbst wenn die Klägerin zu 3) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch im Übrigen erfüllte, kann sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht verlangen. 18 Hinsichtlich der Klägerin zu 2) liegt ein Ausnahmefall von dem Regelfall des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG "soll" die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht und eine Versagung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein Ausnahmefall, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift rechtfertigt, kann u.a. dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden. 19 Vgl. OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2009 - 10 LA 411/08 -, Juris; VGH BW, Beschluss vom 16. April 2008 - 11 S 100/08 -, Juris = AuAS 2008, 255. 20 Es ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 2) nicht gelingen wird, ihren Lebensunterhalt auf Dauer durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert hat. Ferner müssen für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird (§ 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 2) insgesamt nicht. Sie ist 60 Jahre alt, zudem Analphabetin, hat keinen Beruf erlernt und war bisher nicht erwerbstätig. Sie ist nach eigenen Angaben wegen ihres Gesundheitszustandes auch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr Leistungsvermögen für regelmäßige Tätigkeiten ist darüber hinaus nach amtsärztlichen Feststellungen auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Angesichts der aufgezeigten erheblichen Einschränkungen in Bildung und Gesundheit ist es für die Klägerin zu 2) nicht möglich, in naher Zukunft einen Arbeitsplatz zu erhalten, durch den ihr Lebensunterhalt zumindest überwiegend und nachhaltig gesichert wird. 21 Die Klägerin zu 2) hat einen Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht dargelegt. Nach Satz 2 Nr. 4 dieser Bestimmung ist auch bei erwerbsunfähigen Personen erforderlich, dass der Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Die Klägerin zu 2) hat nicht geltend gemacht, dass ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden könnte. 22 Mit Blick auf die Feststellungen des Vorliegens eines Ausnahmefall liegt es im Ermessen des Beklagten, der Klägerin zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In diesen Fällen ist das behördliche Ermessen aber dahin intendiert, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es im Regelfall keiner besonderen behördlichen Erwägungen bedarf. Ist eine Ermessensvorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; in diesem Fall bedarf es auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. 23 Vgl. OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2009, a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 24 Nach der Zielsetzung der Altfallregelung soll eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme vermieden werden. Deshalb kommt bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist, der das Ermessen bindenden Formulierung "soll erteilt werden" eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem beschriebenen Regelfall abzuweichen. Denn es ist mit den Zielen der Altfallregelung nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei der Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen kann. 25 Vgl. OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2009, a.a.O. unter Hinweis BT-Drs. 16/5065, S. 203. 26 Die Klägerin zu 3), deren Lebensunterhalt bisher nicht und auch in Zukunft nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wird, hat keine Gesichtspunkte dargelegt, die eine abweichende Ermessensentscheidung des Beklagten rechtfertigen könnten. 27 Die Klägerin zu 3) erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie beherrscht im Gegensatz zu ihren Eltern die deutsche Sprache und dürfte auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen. 28 Hinsichtlich der Klägerin zu 3) liegt ebenfalls ein Ausnahmefall von dem Regelfall des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Auch sie sichert ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und es ist auch mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es ihr in jedenfalls absehbarer Zeit nicht gelingen wird, ihren Lebensunterhalt auf Dauer durch eigene Erwerbstätigkeit vollständig oder nur überwiegend zu finanzieren. Die Klägerin zu 3) beherrscht zwar die deutsche Sprache, sie hat aber bisher keinen Schulabschluss erreicht, der die Annahme begründen könnte, sie werde etwa nach Durchlaufen einer Ausbildung zukünftig für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Sie hat sich bisher nicht um das Erreichen eines Schulabschlusses bemüht. Im Gegenteil, sie ist mindestens seit dem Schuljahr 2005/2006 dem Schulunterricht immer wieder ferngeblieben, oftmals so häufig, dass ihre Lehrerinnen und Lehrer sich kaum im Stande sahen, sie zu beurteilen. Durch ihr Verhalten hat sie gezeigt, dass sie schon nicht willens war, einen irgendwie gearteten Schulabschluss zu erreichen. Mit Blick darauf erscheint es ausgeschlossen, dass sie in naher Zukunft einen Arbeitsplatz fände, durch den sie ihren Lebensunterhalt wenigstens überwiegend selbst sichern könnte. Schließlich dürfte für nahezu jeden potentiellen Arbeitgeber das häufige Fernbleiben vom Unterricht ein Indiz für eine fehlende Zuverlässigkeit ihrer Person sein. 29 Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG führt für die Klägerin zu 3) nicht zur Annahme einer Rückausnahme und damit zum Regelfall des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gilt als Härtefall u.a. die Ausbildung in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen. 30 Durch den Besuch der Berufspraxisstufe 1 der Don-Bosco-Schule in Recke seit dem Schuljahr 2009/2010 ist die Klägerin zu 3) Auszubildende im Sinne der Härtefallregelung des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Bei dieser von ihr seit dem Schuljahresbeginn besuchten Berufspraxisstufe handelt es um eine mit einer Berufsvorbereitungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vergleichbare Maßnahme. Nach den für das Land Nordrhein-Westfalen für Berufsschulen geltenden Lehrplänen und Richtlinien "Berufsorientierung und Berufsausbildungsvorbereitung" für Berufskollegs, 31 s. www.schulministerium.nrw.de, 32 richten sich Berufsvorbereitungsmaßnahmen an Jugendliche, denen es nach dem Verlassen der Sekundarstufe I nicht gelungen ist, in ein Berufsausbildungsverhältnis, einen weiterführenden vollzeitschulischen Bildungsgang oder ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis einzutreten. Diese Jugendlichen, die in der Regel einen besonderen Förderbedarf erkennen lassen, sollen in den Bildungsgängen dieser Richtlinien und Lehrpläne so gefördert und qualifiziert werden, dass ein Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine Erwerbstätigkeit und ggf. der Erwerb des Hauptschulabschlusses möglich werden. 33 Laut dem Schulprogramm der Don-Bosco-Schule in Recke zielt der Unterricht in der Berufspraxisstufe auf die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerinnen und Schüler ab, indem u.a. die Bildung der vorangegangenen Schulstufen fortgesetzt und ergänzt und die Schülerinnen und Schüler durch das Angebot einer breit angelegten vorberuflichen Bildung auf die Arbeitswelt vorbereitet werden. 34 Vgl. http://don-bosco-schule-recke.com. 35 Hiernach sollen Schülerinnen und Schüler, die einen besonderen Förderbedarf erkennen lassen und u.a. aus diesem Grunde die Don-Bosco-Schule in Recke, eine staatlich anerkannte Ersatzschule, besuchen, durch die Stärkung ihrer Persönlichkeit mit Hilfe eines breiten - auch praktischen - Bildungsangebots wie im Falle der Ableistung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme an einem Berufskolleg auf das Berufsleben vorbereitet werden. 36 Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG können für die Klägerin zu 3) keine für sie günstigen Rechtsfolgen hergeleitet werden. Der von dieser Härtefallregelung verfolgte Zweck, jungen hier im Übrigen integrierten Ausländerinnen und Ausländern, die etwa wegen besonderer Umstände einen speziellen Förderbedarf haben, im Einzelfall die Weiterführung ihrer Ausbildung zu ermöglichen, dürfte nicht zu ihren Gunsten greifen können. Die Klägerin zu 3) besucht die Schule erst seit diesem Schuljahr regelmäßig; wegen der umfangreichen Fehlzeiten der Klägerin zu 3) in den vergangenen Schuljahren dürfte deshalb in ihrem Fall nicht von einer regelgerechten Weiterführung ihrer Ausbildung auszugehen sein. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, dass sie dem auf die vorangegangenen Schulstufen aufbauenden Unterricht in der Berufspraxisstufe trotz ihrer umfangreichen Fehlzeiten in diesen vorangegangenen Schulstufen erfolgversprechend folgen kann. 37 Die Klägerin zu 3) kann Neubescheidung ihres Antrages verlangen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ermessensfehlerhaft. Das wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls eröffnete Ermessen hat der Beklagte nicht fehlerfrei ausgeführt. Er hat im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vorliegen, weil die Klägerin zu 3) Auszubildende in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist. Er hat das Vorliegen eines Härtefalls vielmehr ausdrücklich verneint und festgestellt, die Klägerin zu 3) befinde sich weder in der Ausbildung noch in der Berufsvorbereitung. Von dieser Feststellung ist er weder nach Vorlage der Bescheinigung der Don-Bosco-Schule vom 2. September 2009 über den Besuch der Berufspraxisstufe 1 durch die Klägerin zu 3) noch dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf den Internetauftritt der Schule, insbesondere bezüglich der Berufspraxisstufe, wonach die Schülerinnen und Schüler in dieser ihre Berufsschulzeit ableisten, abgerückt. 38 Der Klägerin zu 3) steht aus § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu. Danach kann dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die danach erforderliche positive Integrationsprognose kann hinsichtlich der Klägerin zu 3) nicht gestellt werden. Es ist mit Blick auf die oben bereits getroffenen Feststellungen in Bezug auf ihre bisherige Ausbildung, insbesondere ihre immensen Fehlzeiten in der Schule und den bisher nicht erreichten Schulabschluss, nicht gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird. 39 Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Ausreise der Kläger stehen weder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen. 40 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger folgt nicht aus Art. 8 EMRK. 41 Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u.a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. 42 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 43 Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. 44 Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. 45 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 - und vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87; VGH BW, Beschlüsse vom 3. November 2008 - 11 S 2235/08 - InfAuslR 2009, 72 und 5. Februar 2009 - 11 S 3244/08 -, InfAuslR 2009, 178 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR. 46 Gemessen hieran ist eine Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht festzustellen. 47 Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) sind hier nicht integriert, eine Reintegration in ihrem Heimatland ist ihnen zumutbar. Sie sind nicht wirtschaftlich integriert, sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch öffentliche Mittel. Sie haben zu keinem Zeitpunkt ein legales Aufenthaltsrecht innegehabt. Eine soziale Integration dieser Kläger ist nicht feststellbar. Der Kläger zu 1) spricht kein Deutsch; die Klägerin zu 2) beherrscht die deutsche Sprache nicht besonders gut. Eine Entwurzelung von ihrem Heimatland ist nicht anzunehmen. Sie sprechen ihre Heimatsprache und unterhalten sich - da der Kläger zu 1) kein Deutsch spricht - miteinander ausschließlich in dieser Sprache. Die Klägerin zu 2) ist erst mit 42 Jahren und der Kläger zu 1) mit 52 (und bei der zweiten Ausreise mit 60) Jahren aus dem Heimatland ausgereist; sie haben den größten Teil ihres bisherigen Lebens mithin in ihrem Heimatland verbracht. Vor diesem Hintergrund dürfte ihnen eine Wiedereingliederung in die Verhältnisse ihres Heimatlandes gelingen. 48 Die Klägerin zu 3) ist hier geboren und beherrscht die deutsche Sprache; insofern spricht einiges für eine Verwurzelung dieser Klägerin in Deutschland. Sie ist allerdings wirtschaftlich nicht integriert und wird dies nach den obigen Feststellungen wohl auch in naher Zukunft nicht sein. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit diese Klägerin hier sozial integriert ist. Gegen eine tiefgehende soziale Integration spricht jedenfalls ihr unregelmäßiger Schulbesuch bis zum letzten Schuljahresende. Zudem dürfte anzunehmen sein, dass ihr eine Integration in ihrem Herkunftsstaat gelänge, denn sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates und sie ginge mit ihren Eltern dorthin, diese könnten ihr bei der Eingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse zumindest eine Hilfe sein. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50