Urteil
5 K 1629/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0902.5K1629.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 110 von Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger zur Klärung seiner Identität Mitarbeitern der Botschaft der Republik Guinea in den Räumlichkeiten der Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund vorgeführt worden ist. 3 Der Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Er reiste im Januar 2002 ohne Papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 28. Februar2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung ist seit März 2004 bestandskräftig. Der Kläger erhielt vom Beklagten nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens zunächst Duldungen. 4 Durch Bescheid vom 2. März 2006 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger zur Beschaffung eines Reisepasses am 29.März 2006 der guinesischen Botschaft vorgeführt werden sollte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2006 ließ der Kläger mitteilen, dass seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, im Herbst des Jahres ein Kind bekommen werde, dessen Vaterschaft er anerkannt habe; auch sei beabsichtigt, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben. Der Kläger beantragte, ihn bis zur Geburt des Kindes zu dulden. 6 Die Vorführung des Klägers fand am 29. März 2006 in den Räumlichkeiten der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund statt. Der Beklagte hatte die Zentrale Ausländerbehörde gebeten, die Vorführung im Rahmen der Amtshilfe zu organisieren. Der Kläger wurde mit sieben weiteren Staatsangehörigen der Republik Guinea vom Ausländeramt des Beklagten nach Dortmund und zurück transportiert. Die Befragung durch Mitarbeiter der Botschaft der Republik Guinea ergab, dass der Kläger guinesischer Staatsangehöriger ist. Unter dem 29. März 2006 wurde eine Bescheinigung über das Ergebnis der Vorführung ausgestellt. Am 7. Juni 2006 erhielt der Beklagte für den Kläger ein Passersatzpapier mit unbefristeter Gültigkeit. 7 Unter dem 8. Juni 2006 entschied das Ausländeramt des Beklagten, den Kläger trotz vorliegender Passersatzpapiere zunächst einmal nicht abzuschieben, weil er Vater eines deutschen Kindes werde. 8 Die Stadt Dortmund stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2007 für die Sammelvorführung des Klägers einen Betrag in Höhe von 365 EUR in Rechnung. 9 Der Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 11. Juni 2008 auf, die aus Anlass seiner Vorführung entstandenen Kosten in Höhe von 464,71 Euro bis zum 25. Juli 2008 zu erstatten. Der Betrag setzt sich zusammen aus den von der Stadt Dortmund geltend gemachten Passbeschaffungskosten in Höhe von 365 Euro, aus anteiligen Personalkosten für fünf Bedienstete des Ausländeramtes des Beklagten in Höhe von 76,55 Euro und aus Fahrtkosten für den Einsatz von zwei Dienstfahrzeugen in Höhe von 23,15 Euro. 10 Der Kläger hat am 11. Juli 2008 Klage erhoben. Er macht geltend: 11 Es sei nicht notwendig gewesen, ihn Mitarbeitern der Botschaft seines Heimatstaates vorzuführen, denn seine Identität habe sich auf andere Weise ermitteln lassen. Auch sei die Höhe der geltend gemachten Erstattungskosten nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe auch das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere nicht geprüft, ob er, der Kläger, aus finanziellen Gründen in der Lage sei, den angeforderten Betrag zu zahlen. Er sei lediglich in der Zeit von März 2008 bis November 2008 und ab April 2009 erwerbstätig gewesen. Aus seinem Erwerbseinkommen müsse er Unterhalt gegenüber seiner Tochter und die Lebenshaltungs- sowie Unterkunftskosten für sich und seine mit der Mutter seiner Tochter nicht personenidentische deutsche Lebensgefährtin zahlen. 12 Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass er vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden sei. Im Falle einer Anhörung hätte sich aus seiner Sicht aufklären lassen, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den angeforderten Betrag zu zahlen. 13 Der Kläger macht außerdem geltend, dass die Forderung des Beklagten verjährt sei. Jedenfalls habe der Beklagte sein Recht verwirkt, die Erstattung der Kosten zu verlangen, weil er erst mehr als zwei Jahre nach der Vorführung angeblich angefallene Kosten geltend gemacht habe. Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid vom 11. Juni 2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die unterbliebene Anhörung des Klägers keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Erstattung habe, weil es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handele, bei dem ihm, dem Beklagten, kein Ermessen zustehe. Die Vorführung in Dortmund sei auch notwendig gewesen, weil der Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Er sei zum Zeitpunkt der Vorführung nicht im Besitz eines Passes gewesen und habe auch keine Bemühungen unternommen, Ausreisepapiere zu erlangen. Die Verjährungsfrist des § 70 des Aufenthaltsgesetzes von sechs Jahren sei noch nicht abgelaufen. Verwirkung sei ebenfalls nicht eingetreten, weil die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund ihm, dem Beklagten, erst im Mai 2007 die Höhe der dort entstandenen Kosten mitgeteilt habe. Erst danach habe der Betrag geltend gemacht werden können. 18 Der Beklagte verweist außerdem darauf, dass der Kläger jederzeit die Stundung oder die ratenweise Zahlung des angeforderten Betrages beantragen könne, wenn er finanziell nicht in der Lage sein sollte, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu bezahlen. 19 Nach der Geburt des Kindes am 00.00.2006 hat der Beklagte dem Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes am 1.Juni 2008 für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt, nachdem der Kläger einen Pass der Republik Guinea vorgelegt hatte, der bis März 2012 gültig ist. Der Beklagte hat diese Aufenthaltserlaubnis inzwischen bis Februar 2012 verlängert. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2008 ist rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung ist § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 BGBl. I S. 162. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 24 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört wurden. Auch durfte von der Anhörung weder gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, noch durfte sie gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG NRW unterbleiben. 25 Die Kammer lässt offen, ob die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im gerichtlichen Verfahren dadurch nachgeholt worden ist, dass der Kläger Gelegenheit hatte, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, oder ob eine Anhörung im gerichtlichen Verfahren nur in der Weise wirksam nachgeholt werden kann, dass der Beklagte ein besonderes Anhörungsverfahren außerhalb des Gerichtsverfahrens durchführt (vgl. zum Streitstand : Schwarz, in Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 45 VwVfG Randziffern Nr. 29 bis 32 und Randziffern Nr. 35 bis 38 sowie Kopp-Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 45 Randziffern 26 und 27). 26 Die unterbliebene Anhörung bleibt in jedem Fall gemäß § 46 VwVfG NRW folgenlos. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres trifft hier zu, denn die Erstattung der Abschiebungskosten ist gemäß § 66 AufenthG für die zuständige Behörde eine gebundene Entscheidung. Bei gebundenen Entscheidungen hat die fehlende Anhörung keine Auswirkungen auf die Entscheidung selbst (Kopp- Ramsauer, a. a. O., § 46 Randziffer 30; Schwarz, a. a. O., § 46 Randziffer 26 und Sachs, in Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 46 Randziffern 59, 52 und 53). 27 Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2008 ist auch materiell rechtmäßig. 28 Zu den Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, gehören auch die Kosten einer Vorführung bei der jeweiligen Botschaft des Heimatstaates eines Ausländers zur Klärung seiner Identität. Wenn ein Ausländer, wie der Kläger im Zeitpunkt seiner Vorführung, nicht in Besitz von Identitätspapieren ist, darf die Behörde seine Vorführung vor Mitarbeitern der Botschaft seines Heimatstaates anordnen, um auf diese Weise klären zu lassen, ob der Heimatstaat bereit ist, dem Ausländer die Rückkehr zu ermöglichen. Die Botschaftsvorführung ist gleichsam eine Vorstufe zu einer Abschiebung mit der Folge, dass die dadurch verursachten Kosten deshalb auch zu den Kosten gehören, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2000 - 1 C 25.99- BVerwGE 111, 284, 287 = NVwZ 2000, 14 24). 29 Die Kosten eine Botschaftsvorführung sind auch dann erstattungsfähig, wenn es nicht zu einer Abschiebung kommt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelung zielt darauf ab, dass ein Ausländer die Kosten erstatten muss, die er dadurch verursacht, dass für eine Abschiebung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (sog. Veranlasserprinzip; vgl. dazu Funke - Kaiser, in GK -AufenthG-, § 66 Randziffer 2). Dies gilt für eine Botschaftsvorführung auch dann, wenn danach keine Abschiebung erfolgt. Maßgeblich ist, ob diese Vorführung in dem Zeitpunkt, in dem sie stattfindet, zur Durchsetzung einer Abschiebung notwendig war. Dies trifft hier zu, weil der Kläger bis zum 29. März 2006 keine Personalpapiere vorgelegt hatte, so dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt werden musste, um die nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbare Ausreisepflicht gegebenenfalls durch Abschiebung durchsetzen zu können. 30 Allerdings hatte der Kläger am 27. März 2006 vor der Vorführung am 29. März 2006 bei dem Beklagten beantragt, ihn bis zur Geburt seines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit im Herbst des Jahres zu dulden, weil er seine Vaterschaft anerkannt habe und das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben wolle. Eine Duldung ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit der Botschaftsvorführung. 31 Selbst wenn der Beklagte allein aufgrund der Angaben des Klägers in dem anwaltlichem Schriftsatz vom 27. März 2006 und der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Erklärungen verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger bis zur Geburt des Kindes zu dulden, ändert diese Duldung nichts an der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers. Diese Pflicht bleibt auch nach erteilter Duldung bestehen. Sie wird lediglich nicht mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt. Hinzu kommt, dass die Duldung ohnehin nur bis zur Geburt des Kindes wirksam gewesen wäre und das Ausländeramt des Beklagten danach wieder hätte prüfen müssen, ob der Kläger abgeschoben werden muss oder nicht. 32 Da der Kläger mithin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Botschaftsvorführung am 29. März 2006 vollziehbar ausreisepflichtig war, diente diese Maßnahme der Durchführung der Abschiebung des Klägers. 33 Der Beklagte ist auch der zuständige Kostengläubiger. Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz sind gemäss § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in dem Ausländerwesen vom 15.2.2005 GVNRW S. 50 sind in Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden der Kreise zuständig, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden im Sinne des § 1 Nr. 2 zuständig sind oder in § 3 dieser Verordnung die Aufgaben einer Zentralen Ausländerbehörde übertragen worden sind. Die Erstattung der Kosten einer Botschaftsvorführung unterfallen nicht den vorgenannten Einschränkungen. Mithin ist der Beklagte die sachlich zuständige Behörde. Dies gilt auch für die Kosten der Passbeschaffung, obwohl diese Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der vorgenannten Verordnung von den jeweils örtlich zuständigen zentralen Ausländerbehörden wahrgenommen wird. Betreibt eine Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne des § 71 Abs. 1 AufenthG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe andere Behörden heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 10.6.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382, 384, 385 = NVwZ 2006, 94). 34 Auch im Übrigen ist die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung des Klägers dem Grunde nach rechtmäßig. 35 Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht darauf an, ob die Botschaftsvorführung rechtmäßig war oder nicht, denn die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2006 ist bestandskräftig geworden und darf deshalb nicht mehr im Rahmen der Erstattungsstreitigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. dazu Funke - Kaiser, a.a.O., § 66 Randziffer 5). 36 Die vom Beklagten geltend gemachte Forderung ist entgegen Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 70 AufenthG 6 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 11.Juni 2008 noch nicht abgelaufen, weil die Fälligkeit frühestens am 29. März 2006 eingetreten ist. 37 Der Beklagte hat letztlich auch nicht sein Recht verwirkt, die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung geltend zu machen. Eine Behörde hat ihr Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - 3 C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, 343, 344). 38 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist schon keine längere Zeit zwischen der Möglichkeit der Geltendmachung und der Geltendmachung selbst verstrichen. Mit Blick auf die Verjährung von sechs Jahren in § 70 AufenthG ist ein Zeitraum von etwa zwei Jahren zwischen der Botschaftsvorführung und der Erstattungsforderung des Beklagten nicht als längerer Zeitraum anzusehen. Erst recht durfte der Kläger aufgrund entsprechenden Verhaltens des Beklagten nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte die Kosten der Botschaftsvorführung ihm gegenüber nicht mehr geltend macht. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er darauf vertraut hat. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Kläger in seinen finanziellen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Geltendmachung des Erstattungsbetrages ein unzumutbarer finanzieller Nachteil entstehen würde. 39 Der Umfang der geltend gemachten Erstattung ist ebenfalls rechtmäßig. 40 Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfassen die Kosten der Abschiebung die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten. Zu diesen Verwaltungskosten gehören die Kosten der Passbeschaffung (Funke-Kaiser, a.a.O., § 67 Randziffer 16). Gegen die Höhe dieser Kosten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 41 Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geforderten Personal- und Fahrkosten ist § 67 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften umfassen die Kosten der Abschiebung sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Aus der als Anlage zu dem angefochtenen Bescheid beigefügten Zusammenstellung und Abrechnung der Vorführungskosten lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass sich der Beklagte bezüglich der Personalkosten in Höhe von 76,55 Euro und bezüglich der Fahrtkosten in Höhe von 23,15 Euro an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Es besteht für das Gericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. 42 Die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung ist auch angemessen, weil sie keine für den Kläger unverhältnismäßigen finanziellen Nachteile zur Folge hat. Der Einwand des Klägers, dass er während seines Aufenthaltes nicht durchgängig erwerbstätig gewesen sei und deshalb die Erstattungsforderung nicht zahlen könne, greift nicht durch, denn im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 11. Juni 2008 war der Kläger nach seinen eigenen Angaben erwerbstätig und hatte ein monatliches Nettoeinkommen von 685,95 Euro. Es wäre ihm mithin möglich gewesen, den Erstattungsbetrag zumindest ratenweise zu zahlen. Gegebenenfalls hätte er die Möglichkeit, den Betrag ganz oder teilweise stunden zu lassen oder in Raten zu zahlen. Diese Möglichkeiten hat ihm der Beklagte ausdrücklich eingeräumt. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 44