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Urteil

10 K 1230/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0828.10K1230.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen einer im Außenbereich von E. gelegenen so genannten Jagdhütte, für die im Jahr 1969 dem Rechtsvorgänger für dessen Jagdausübung eine Genehmigung erteilt worden war, die aber - unstreitig - nie ausgenutzt wurde, weil ein Raum schon von Beginn an anders als genehmigt, nämlich als Schlafraum erstellt und genutzt worden ist. Mit den in dem vorliegenden Verfahren angefochtenen Ordnungsverfügungen gab der Beklagte den Klägerinnen auf, binnen sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die Hütte zu beseitigen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro an. 3 Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, 4 die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises D. vom 00.00.0000 aufzuheben. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 9 Die - zulässige - Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind. Die Hütte ist, weil sie in der existierenden Form nicht genehmigt ist und ein etwaiger Bestandsschutz im Übrigen durch die Nutzungsänderung in eine Hütte für Freizeitzwecke untergegangen wäre, - formell illegal. Sie ist, weil die Klägerinnen ihrer nicht für ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben bedürfen und sie als sonstiges Vorhaben unzulässig wäre, auch nicht genehmigungsfähig. Der Umstand, dass (wie vorgetragen) eine der Klägerinnen irgendwann einmal Pächterin der die Hütte umgebenden Flächen werden könnte - angesichts der derzeitigen Laufzeit des Pachtvertrags über noch mehrere Jahre dürfte das zumindest noch lange Zeit dauern -, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn wenn eine konkrete rechtmäßige Nutzung für die Gebäudesubstanz auf absehbare Zeit nicht ersichtlich ist, bewahrt die Eigentumsgarantie den Eigentümer nicht davor, die bauliche Anlage beseitigen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 11 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 12 Rechtsmittelbelehrung 13 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. 14 Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden. 15 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 16 Dr. Schulte Beerbühl 17 Beschluss 18 Der Streitwert wird in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der geschätzten Bedeutung, die die Sache für die Klägerinnen hat, auf 5.500 Euro festgesetzt. 19 Rechtsmittelbelehrung 20 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.