Urteil
1 K 2097/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0821.1K2097.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins gem. § 19 WaffG. Am 24. Januar 2006 erhielt er die staatliche Anerkennung für die Durchführung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen und Munition. Er meldete sodann ein Gewerbe namens U. T. D. an. Er bildet regelmäßig angehende Sportschützen, aber auch die Dienstwaffenträger verschiedener Sicherheitsfirmen im Verteidigungsschießen aus, nimmt die von der Berufsgenossenschaft geforderten Quartalsnachweise im praktischen Schießen für Dienstwaffenträger ab und führt Waffensachkundeausbildungen für Umschüler zur Sicherheitskraft/ Werkschutzfachkraft durch. Hierzu mietet er Schießstätten an. Weiterhin erstellt er Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber und berät sowohl Einzelpersonen als auch Sicherheitsfirmen, deren Mitarbeiter er teilweise auch im Einsatz begleitet. 3 Der Kläger besitzt - durch Waffenbesitzkarten legitimiert - derzeit 14 Kurzwaffen und fünf Langwaffen, wovon er 13 für seine beruflichen Zwecke, die übrigen als Sportschütze und Jäger erworben hat. Bei seinen Fahrten zu den Schießausbildungsorten transportiert er die Waffen in einer verschlossenen Tasche im nicht einsehbaren Kofferraum seines Fahrzeuges, das keine Werbeaufschrift trägt. Bei sämtlichen beruflichen Einsätzen mit Ausnahme des theoretischen Unterrichts trägt er eine schusssichere Weste. 4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG. Zur Begründung führte er aus, er sei im Vergleich zur Allgemeinheit einer wesentlichen Mehrgefährdung ausgesetzt. Er habe Termine bei Dienstwaffenträgern zu bestreiten und dazu erlaubnispflichtige - bei Kriminellen äußerst begehrte - Schusswaffen (bis zu neun Kurzwaffen und bis zu vier Langwaffen) sowie bis zu 2.000 Schuss Munition in verschiedenen Kalibern zu transportieren. Auf den zum Teil weiten Strecken zu den Ausbildungsstätten müssten zum Teil einsame Wege, Autobahnraststätten und Parkplätze angesteuert werden. Auch lägen die Schießstätten oftmals abgelegen im Außenbereich. Da er Berufswaffenträger ausbilde, sei er besonders in der Lage, mit der Schusswaffe eine Gefahrenminderung, wenn nicht sogar eine erfolgreiche Verteidigung herbeizuführen. Er habe auch keine Möglichkeit, durch zumutbares Verhalten die überdurchschnittliche Gefährdung zu beseitigen. Der gleichzeitige Transport mehrere Ausbildungswaffen sei zwingend erforderlich, auch könne er die Termine seiner Ausbildertätigkeit nicht verheimlichen, da Ort und Zeit wesentliche Faktoren für seine Kunden seien. Außer dem beantragten Waffenschein gebe es keine erfolgversprechende Abwehrmöglichkeit gegen Überfälle mit dem Ziel, Waffen zu erbeuten. Sollten die Waffen abhanden kommen, würde dies für die Allgemeinheit eine ernste Gefahr darstellen. 5 Auf die Bitte des Beklagten, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, teilte das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) unter dem 30. Oktober 2007 mit, Straftaten zum Nachteil von Personengruppen, die mit dem Handel und Transport von Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengstoff betraut seien, würden in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Eine Beurteilung der Gefährdungslage dieser Personen könne daher nur anhand von Mitteilungen, die dem LKA NRW im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes übermittelt würden, erfolgen. Delikte, die der Beschaffung von Explosivstoffen dienten, unterlägen einer Meldepflicht, deren Einhaltung allerdings nicht in jedem Fall gewährleistet sei. Eine Recherche für die Jahre 2003 bis 1. Oktober 2007 sei negativ verlaufen. Das BKA habe am 8. Oktober 2007 in anderer Sache mitgeteilt, dass auch dort gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Personen wegen ihres beruflichen Umgangs mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen prinzipiell höheren Gefährdungen ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. 6 Eine hausinterne Gefährdungsanalyse des Beklagten ergab, eine Gefahr, Opfer einer Straftat zur Erlangung der transportierten Waffen zu werden, lasse sich anhand polizeilicher Erkenntnisse nicht begründen, wenngleich sie theoretisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Zur Person des Klägers lägen keine kriminalpolizeilichen und staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Die Tatsache, dass der Waffentransporteur über eine Schusswaffe verfüge, dürfte keinen Täter von einem geplanten Überfall auf einen Waffentransporteur abhalten. 7 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Waffenscheines durch Bescheid vom 19. August 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, aus der beruflichen Tätigkeit und dem damit verbundenen Transport von Waffen und Munition lasse sich keine Mehrgefährdung im Vergleich zu anderen Personen (Jäger, Waffenhändler) ableiten. Zudem sei durch das Ausstellen eines Waffenscheines keine Präventivwirkung zu erwarten, da bei einem geplanten Überfall auf einen Waffentransporteur durch einen potentiellen Täter die Gegenwehr mit einer Schusswaffe einkalkuliert werde. Insofern wäre eine Schusswaffe nicht geeignet, die Gefährdung zu mindern. Soweit der Kläger vorbringe, er begleite Geld- und Werttransporteure bei ihrer Arbeit, handle es sich um eine freiwillige Leistung, die nicht in Ausbildungsverordnungen verankert sei. Der Kläger könne dieses Verhaltenstraining auch auf befriedetem Besitztum durchführen. 8 Der Kläger hat am 19. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er benötige eine Waffe, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Außerhalb seiner Geschäftsräume sei er schutzlos dem Risiko eines Überfalls ausgesetzt, der auf die Erbeutung der ansonsten in den Räumlichkeiten gelagerten Waffen und Munition abziele. Dies sei besonders der Fall, wenn er aus beruflichen Gründen mehrere gleichartige moderne Verteidigungswaffen transportiere, die er zur Unterrichtung benötige. Schießsausbilder für das Sicherheitsgewerbe hätten im Gegensatz zu etwa Taxifahrern oder Nachtportiers mit besonders gefährlichen Gütern zu tun und seien deshalb einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt. Im Gegensatz zu Geld und Wertsachen komme Waffen eine besondere Bedeutung zu, da diese in den falschen Händen ein erhebliches Gefährdungspotential für Leib und Leben der Bürger darstelle. Die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses dürften nicht überspannt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten abzuwarten, bis einem Kollegen oder gar ihm selbst eine Gewalttat widerfahre. Ferner sei er wegen der Erstellung von Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber überdurchschnittlich gefährdet. Eine Änderung seiner Lebensgewohnheiten bringe nichts, zumindest Abfahrts und Zielort seien bekannt, wenn er zu einer Ausbildungsveranstaltung fahre. Bei der Begleitung von Geldtransporten zu Ausbildungszwecken, die von den Auftraggebern gefordert werde, sei er in gleicher Weise wie das Wachpersonal gefährdet. Unabhängig vom Thema Eigensicherung sehe er sich von seinen Auftraggebern auch zunehmend unter Druck gesetzt, einen Waffenschein vorzuweisen. Da er hauptberuflich künftige Waffenscheininhaber und Dienstwaffenträger ausbilde und entsprechende Lehrgänge besucht habe, könne er in besonderer Weise bei etwaigen Überfällen angemessen reagieren. Schließlich kämen durch die Erteilung des Waffenscheins auch nicht mehr Waffen ins Volk", weil er auf eine bereits legal in seinem Besitz befindliche Waffen zurückgreifen werde. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass legale Waffen nicht durch Raub dem illegalen Waffenmark zugeführt würden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2008 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein nach § 19 WaffG zum Führen einer Pistole der Firma Glock, cal. 9x19 mm auszustellen, wobei die Ausgestaltung der Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt wird. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus, es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass speziell der Kläger im Vergleich zu anderen Personen einer wesentlichen Mehrgefährdung ausgesetzt sei. Aus der Erfahrung heraus sei bekannt, dass zum Beispiel in Schießsportvereinen des Öfteren eine Vielzahl von Übungskurzwaffen zu den Trainingsabenden von einem Berechtigten transportiert würden. Gleiches gelte für die Waffensachkundeausbilder während der Jägerausbildung oder den Händler, der zu Waffenbörsen fahre. Darüber hinaus gebe es bei den Sicherheitsvorkehrungen Optimierungspotentiale, deren Ausschöpfung eine etwaige Mehrgefährdung des Klägers entfallen ließe. 14 Auf Anfrage des Gerichts teilte das LKA NRW mit Schreiben vom 13. August 2009 mit, es lägen sowohl beim Gewaltdelikte zuständigen Sachgebiet 31.1 des LKA als auch beim Bundeskriminalamt keine neuen Erkenntnisse darüber vor, dass Personen wegen ihres beruflichen Umgangs mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen einer höheren Gefährdung gegenüber der Allgemeinheit ausgesetzt seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins nach § 19 WaffG zum Führen einer Pistole der Firma Glock, cal. 9x19mm. 18 Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG den Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses voraus. Nach § 19 Abs. 1 WaffG wird ein solches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition anerkannt, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft gemacht hat, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Dabei müssen diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG). 19 Der Kläger hat ein solches waffenrechtliches Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt schon an der erforderlichen Mehrgefährdung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Darüber hinaus ist der Führen einer Schusswaffe auch nicht erforderlich zur Gefährdungsminderung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). 20 Dem Bedürfnisbegriff des § 19 WaffG liegt eine Interessenabwägung zugrunde. Will der Antragsteller - wie der Kläger - mit der Waffe Angriffe auf bestimmte Rechtsgüter abwehren, bedarf es einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Die erforderliche Abwägung hat der Gesetzgeber dahin konkretisiert, dass bei der Abwehr von Angriffen auf Leib oder Leben eine überdurchschnittliche Gefährdung vorauszusetzen ist. In anderen Fällen, in denen die Schusswaffe Verteidigungszwecken dienen soll, beispielsweise bei Angriffen auf Rechtsgüter wie Freiheit, Eigentum und Besitz, sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.); BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 1 B 188.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, juris. 22 Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. In Würdigung seines gesamten Vorbringens, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der vom Gericht angeforderten aktuellen Stellungnahme des LKA NRW lässt sich für den Kläger keine oberhalb der gesetzlich geforderten Schwelle liegende Gefährdung feststellen. 23 Der Kläger befürchtet in erster Linie einen Überfall mit dem Ziel, seine Waffen nebst Munition zu erbeuten. Er sieht sich aufgrund der Qualität und der Quantität der von ihm transportierten Waffen und Munition stärker gefährdet als etwa Waffenhändler, Jäger oder Sportschützen. Außerdem macht er - erstmals in der mündlichen Verhandlung - eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber an Ort und Stelle geltend. Es bestehe hier die Gefahr, von Überfällen auf (prominente) Einzelpersonen, die Inhaber eines Waffenscheines seien, bzw. von Übergriffen auf Sicherheitsleute, etwa bei der Befüllung von Geldautomaten, betroffen zu werden. 24 Für die Frage, ob eine Gefährdung glaubhaft gemacht ist, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer entsprechender Delikte zu werden, ist die persönliche Anschauung des Klägers nicht maßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potentiell stärker gefährdet ist, reicht nicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Schadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Darauf, ob sich eine Gefährdungslage sicher ausschließen lässt, kommt es demgegenüber nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 - 20 A 2880/06. 25 Kriminal-fachlich oder anderweitig fundierte Erkenntnisse darüber, dass Personen, die wie der Kläger gewerblich mit (scharfen) Waffen umgehen, insbesondere diese transportieren, generell ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen sind, bestehen nicht. LKA NRW und BKA haben sowohl in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen als auch jüngst auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, es gebe keine Erkenntnisse, dass Personen, die mit dem Transport von Waffen betraut sind, besonders gefährdet seien. Der Umstand, dass Straftaten zum Nachteil von Personengruppen, die (scharfe) Waffen transportieren, nicht gesondert statistisch erfasst werden, relativiert den Aussagegehalt der Stellungnahmen von LKA NRW und BKA nicht entscheidend. 26 Auch vom Kläger werden keine relevanten Vorfälle aus seiner eigenen Tätigkeit oder der von anderen Unternehmern angeführt. Soweit er auf Presseberichte über zwei Überfälle von Jugendlichen auf Polizisten im Herbst 2008 verweist, die ihnen die Dienstwaffen rauben wollten, lässt sich mangels Vergleichbarkeit mit der Situation des Klägers aus diesen Vorfällen keine Mehrgefährdung seinerseits ableiten. In Bremen hatten sich polizeibekannte Jugendliche von der Polizei genervt" gefühlt und ihr den Kampf" angesagt. In Köln hatten die Jugendlichen islamistische Motive für ihre Tat angegeben. Der vom Kläger angeführte singuläre Fall des Angriffs eines alkoholisierten Lehrgangsteilnehmers auf ihn während des theoretischen Unterrichts passt schon nicht in das vom Kläger skizzierte Gefahrenszenario (Überfall zur Erbeutung seiner Waffen) und ist im Übrigen nicht geeignet glaubhaft zu machen, der Kläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. 27 Spezifische Merkmale der Erwerbstätigkeit oder in der Person des Klägers, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Grad seiner Gefährdung ungeachtet fehlender gesicherter Erkenntnisse gleichwohl signifikant erhöht wäre, oder jedenfalls Anlass böten zu weiteren Ermittlungen, sind nicht glaubhaft gemacht. Weil die in Rede stehenden Waffen anders als etwa Schmuck oder Geld nicht leicht absetzbar sind, ist von einem potentiell kleinen Täterkreis auszugehen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 - 20 A 208/06 - zum Transport von Sprengstoffen. 29 Der Kläger weist zwar nachvollziehbar darauf hin, im Vergleich zu Waffenhändlern, Polizisten, Jägern oder Sportschützern im Hinblick auf Art und Menge der Waffen und Munition ein besonders attraktives Ziel für Kriminelle zu sein. Allerdings wäre ein solcher Überfall angesichts der Schutzmaßnahmen des Klägers (z.B. Auto ohne Werbung, Waffen in unauffälliger Tasche im nicht einsehbaren Kofferraum, keine auffällige Kleidung) nur nach sorgfältiger Planung in Kenntnis der Person des Klägers möglich. Seine berufliche Tätigkeit und die damit einhergehenden besonderen Fähigkeiten im Umgang mit Gefahren, insbesondere mit Überfällen, dürften dann aber eine erheblich abschreckende Wirkung entfalten. Hinzu kommt, dass sich demjenigen, der sich illegal bewaffnen will, deutlich unauffälligere und einfachere Möglichkeiten bieten, z.B. im Bahnhofsmilieu der großen Städte. 30 Vgl. VG Darmstadt - Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 L 201/08.DA -, GewArch 2008, 364. 31 Auch aus der vom Kläger angeführten Erstellung von Gefahrenanalysen für Waffenscheininhaber ergibt sich keine Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Bei den von ihm beratenen Einzelpersonen werden etwaige Überfälle nicht ihm gelten. Schlösse man allein aus seinem Umgang mit Personen, die selbst gefährdet sind, auf eine Mehrgefährdung, führte das zu dem gesetzgeberisch nicht gewollten Ergebnis, dass im Umfeld solcher Personen eine Vielzahl von Waffenscheinen auszustellen wäre. 32 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2006 - AN 15 K 06.01708 -, juris. 33 Was die Begleitung von Sicherheitsfirmen im Einsatz angeht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er nicht in ihren Fahrzeugen mitfährt. Soweit er etwa bei der Befüllung von Geldautomaten dabei ist und hier Beratungen durchführt, ist bei realistischer Betrachtung keine Gefährdung anzunehmen, die sich deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt. Bei einem Überfall wären Waffenträger - die Mitarbeiter der Sicherheitsfirmen anwesend, die eigens zur Verhinderung solcher Straftaten ausgebildet sind und eingesetzt werden. Der Kläger wäre zudem nicht Ziel eines Überfalles, sondern wie übrige Dritte (Passanten, Besucher der Bank etc.) Mitbetroffener. 34 Auch aus dem vom Kläger angeführten Bekanntheitsgrad lässt sich nicht auf eine überdurchschnittliche Gefährdung schließen. Der Umstand, dass er mehrfach pro Woche von ihm zuvor unbekannten Personen mit Interesse an einer Zusammenarbeit kontaktiert wird, zeigt, dass seine Dienste gefragt sind, bietet aber keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, der Kläger sei deshalb wesentlich mehr als die Allgemeinheit konkret durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. 35 Schließlich ist unerheblich, ob sich für die vorgestellte bewaffnete Abwehr von Überfällen ein besonderes öffentliches Interesse anführen lässt, wie etwa hier dasjenige, derart scharfe Waffen wie die vom Kläger transportierten nicht in die Hände von Terroristen oder anderen Kriminellen gelangen zu lassen. Denn eine für eine private Einzelperson begehrte waffenrechtliche Erlaubnis darf nicht deshalb erteilt werden, weil die Allgemeinheit besonders gefährdet ist. § 19 WaffG dient dem individuellen Personen- und Rechtsgüterschutz, nicht dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den staatliche Einrichtungen zu gewährleisten haben. Hinzutretende Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung von Übergriffen vermögen vor diesem Hintergrund auch nicht die Anforderungen an die Gefährdungswahrscheinlichkeit zu mindern. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - 6 B 11/08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2007 - 20 A 2880/06 -, 37 Über die fehlende Mehrgefährdung hinaus ist das Führen einer Schusswaffe durch den Kläger auch nicht erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den erstrebten Besitz von Schusswaffen. Die zuständige Behörde kann zwar niemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen, darf aber bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Waffenscheins gegebenenfalls berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre. In diesem Fall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 (zu § 32 WaffG a. F.). 39 Das Gericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass sich die vom Kläger bereits ergriffenen zahlreichen Sicherheitsvorkehrungen noch so weit optimieren lassen, dass jedenfalls danach keine Gefahrenlage gegeben ist, die sich durch das Führen einer Waffe entscheidend weiter reduzieren ließe, und damit lediglich ein dem Kläger zumutbares Risiko verbleibt. Der Kläger fährt mit seinem nicht mit Werbeaufschriften versehenen Privatwagen von seinem Privathaus zu den Einsatzorten. Er trägt eine schusssichere Weste und transportiert die Waffen in einer verschlossenen Tasche im nicht einzusehenden Kofferraum seines Autos. Termine von Schiesstrainings gibt er nicht im Internet oder anderweitig öffentlich bekannt. Soweit diese im Zusammenhang mit einer Ausbildung in der IHK an einem schwarzen Brett aushängen, dürfte es ohne weiteres möglich sein, diese Aushänge entfernen zu lassen und die Termine lediglich den Lehrgangsteilnehmern bekannt zu machen. Aus dem Umstand, dass Termine für Schießübungen intern den Auszubildenden/Sportschützen/Dienstwaffenträgern bekannt sind, lässt sich keine besondere Gefährdung des Klägers herleiten. 40 Weiter ist es dem Kläger zumutbar, dass er in seinem Internetauftritt (www.t.com) seine persönlichen Daten nur eingeschränkt offenbart, insbesondere seine Wohnanschrift löscht, deren Nennung es aus Gründen der Werbung von Kunden nicht bedarf. Ferner kann der Kläger bei seinen Fahrten einsame (Park-)Plätze meiden. Auch hinsichtlich der vom Kläger als kritisch bezeichneten Fußwege vom Auto zu den Schießplätzen bzw. Räumen des theoretischen Unterrichts, in denen er die Waffen benötigt, sind zur Überzeugung des Gerichts die Möglichkeiten passiven Schutzes nicht ausgeschöpft. Abgesehen von den Fällen, in denen bauliche Hindernisse einem Parken in unmittelbarer Nähe entgegenstehen, ist nicht erkennbar, warum es nicht möglich sein soll, dem Kläger als Ausbilder gegenüber seinen Schülern" ein bevorzugtes Parkrecht einzuräumen und so weite Wege zu verhindern. Darüber hinaus erscheint es etwa denkbar, dass der Kläger die Fußwege mit Waffen und Munition in der Hand in Begleitung - etwa einzelner Lehrgangsteilnehmer - zurücklegt, um so die Sicherheit zu erhöhen. 41 Auch mit Blick auf die vom Kläger den Sicherheitsfirmen angebotene - in den Ausbildungsordnungen nicht vorgeschriebene - Begleitung von Dienstwaffenträgern im Echtbetrieb ist das Führen einer Schusswaffe durch den Kläger nicht erforderlich. Es ist nicht erkennbar, warum aus Ausbildungsgründen viele Dinge, wie etwa das Befüllen von Geldautomaten, nicht trocken" an einem sicheren Ort geübt und die bei der Gefahrenanalyse einzubeziehenden baulichen Besonderheiten nicht mithilfe von Foto- oder Videomaterial oder erforderlichenfalls vor Ort außerhalb des Echtbetriebes nachvollzogen werden können. Der Einwand, die Sicherheitsfirmen bevorzugten aus wirtschaftlichen Erwägungen (Einsparung von Arbeitskosten) die Schulung im Einsatz, greift schon deshalb nicht durch, weil die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter, die im Rahmen der Erstellung von Gefahrenanalysen und Sicherheitskonzepten durch den Kläger auf ihre Schulung entfällt, im Einsatz und an einem dritten sicheren Ort die gleiche sein dürfte. Im Übrigen diente die Ausbildung außerhalb des Echtbetriebes nicht nur dem Schutz des Klägers, sondern auch dem Schutz der Dienstwaffenträger sowie der von ihnen zu schützenden Sachwerte, indem die Zeit potentiell gefährlicher Einsätze (etwa beim Befüllen von Geldautomaten) so gering wie möglich gehalten wird. 42 Sind danach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheines gem. § 19 WaffG nicht gegeben, ist es auch unerheblich, dass die Firmen, für die der Kläger tätig ist, es wünschen bzw. teilweise sogar fordern, dass auch der Kläger Inhaber eines Waffenscheines sei. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44