Urteil
1 K 680/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0814.1K680.08.00
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Leitsätze
Gleichwellenfunkanlagen sind als Feuermelder- und Alarmeinrichtungen zu dulden; kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gleichwellenfunkanlagen sind als Feuermelder- und Alarmeinrichtungen zu dulden; kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die entschädigungslose Anbringung und den Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst in dem von ihr unterhaltenen Funkturm zu dulden. Sie ist Inhaberin einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung und zur Unterhaltung eines Funkturmes bzw. eines Funkmastes zur Aufnahme von Funkanlagen verbunden mit einem Betretungsrecht auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur XX, Flurstück XXX (I. T1. XX in T. ). Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Kreis X. bestand seit dem 1. Juli 1999 ein Vertrag, der dem Kreis X. die Mitbenutzung des Funkturms für den Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst in seinem Kreisgebiet gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts von 3.000 DM (= 1.533,80 Euro) gestattete. In dem Funkturm betreibt der Kreis X. eine Relaisstation mit einer Gleichwellenfunkanlage. Diese dient der Alarmierung im Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie dem Sprechfunkverkehr zwischen der Leitstelle der Feuerwehr und deren Einsatzkräften sowie den Kräften des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet. Die Relaisstation besteht aus einem 19-Zoll Systemschrank, Wandgestellreihe 55, Gestellplatz 008-012 mit einer Gleichwellensendeanlage im 4-m.Band und Funkzubringer im 07-m-Band, 0,8 m x 0,4 m x 1,3 m (B x T x H). Die beiden Antennen von untergeordneter Größe befinden sich auf der West- bzw. Ostseite des Funkturmes. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 informierte die Klägerin den Kreis X. über den Eintritt in das bestehende Vertragsverhältnis an Stelle der vormaligen Vertragspartnerin. Bei der Standortauswahl im Jahre 1999 wurden verschiedene Möglichkeiten durch die Firma F. geprüft und Probemessungen durchgeführt. Als geeigneter Standort erwies sich danach der Funkturm der Klägerin. Ausgehend von einer Informationsveranstaltung teilte der Beklagte der Klägerin durch Email vom 17. März 2006 seine Rechtsauffassung mit, dass Eigentümer und Besitzer von privaten Gebäuden und Grundstücken nach § 28 Abs. 1 des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes NRW (FSHG) verpflichtet seien, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Aus diesem Grund bat der Beklagte um Änderung des geschlossenen Vertrages, wobei die Stromkosten weiter übernommen werden sollten. Hieran anschließend entspann sich ein reger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, in dem die Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass die Anbringung der Gleichwellenfunkanlage auf der vertraglichen Regelung basiere und der Vertrag nicht gekündigt worden sei. Eine entschädigungslose Duldung sei nicht möglich, zumal § 28 Abs. 1 FSHG sich nur an "normale" Grundstückseigentümer und -besitzer richte, um auf deren Gebäuden "Sirenen" anzubringen. Demgegenüber errichte sie - die Klägerin - im gesamten Bundesgebiet Antennenträger und Funkinfrastrukturen, um sie an Dritte zu vermieten. Dies stelle gerade ihr Kerngeschäft dar. Mit Schreiben vom 16. August 2006 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Vertrag über die Mitnutzung des Funkturms für die Gleichwellenfunkanlage zum 30. September 2007. Unter dem 13. August 2007 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin sodann eine Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die Einrichtung zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises X. auf/in dem Haus ohne Entschädigung ab dem 1. Oktober 2007 zu dulden. Den dagegen von der Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2007 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 12. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Es handele sich nicht um eine ausschließliche Alarmeinrichtung. Die Gleichwellenfunkanlage des Beklagten sei keine Alarmeinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 1 FSHG. Anders als eine Sirene diene die Gleichwellenfunkanlage dem Sprechfunk und übermittele das von der Leitstelle abgesendete Alarmsignal. Durch eine entschädigungslose Duldungspflicht werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorgängervorschrift "Sirenen" als Alarmeinrichtungen vor Augen gehabt, der Feuerwehr aber nicht den Aufbau eines Funknetzes ermöglichen wollen. Die entschädigungslose Hinnahme einer Gleichwellenfunkanlage sei von einer richterlichen Rechtsfortbildung nicht mehr gedeckt und stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Zu Zeiten der Einführung der Vorschrift sei nicht absehbar gewesen, dass es einmal Unternehmen geben könnte, die berufsmäßig Funkinfrastrukturen aufbauten und an Dritte vermieteten. § 28 Abs. 1 FSHG stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Die Klägerin beantragt, die Duldungsverfügung des Beklagten vom 13. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Münster vom 4. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Gleichwellenfunkanlage sei eine Alarmeinrichtung, da mit ihr die Einsatzkräfte schnell und zuverlässig über einen Alarmfall informiert würden. Auch Funktion und Interessenlage der Funkanlage seien mit der einer Sirene vergleichbar. Dass auch Sprechfunkverkehr über die Funkanlage abgewickelt werde, ändere nichts an der Alarmierungsfunktion. Die Klägerin sei als Besitzerin des Gebäudes verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit liege nicht vor. Selbst wenn der Schutzbereich verletzt sein sollte, handele es sich um eine Berufsausübungsregelung, an deren Zulässigkeit nur geringe Anforderungen gestellt würden. Darüber hinaus mangele es der Vorschrift des § 28 Abs. 1 FSHG an einer berufsregelnden Tendenz. Im Übrigen sei das Funktionieren eines Alarmsystems für den Feuerschutz ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges. Die kostenlose Nutzung einer unbedeutenden Fläche von gut 2 qm sei nicht unverhältnismäßig und nicht unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Berichterstatter kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch diesen einverstanden erklärt (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 13. August 2007, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die Einrichtung zum Betrieb einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises X. auf/in dem Haus ohne Entschädigung ab dem 1. Oktober 2007 zu dulden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Duldungsverfügung des Beklagten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122). Danach sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, u.a. die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Diese gesetzliche Vorschrift und ihre Anwendung im vorliegenden Fall genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein Verstoß liegt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Grundrecht der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG vor. Zwar wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch die der Klägerin auferlegte Duldungspflicht betroffen, doch ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, einen gewählten Beruf frei auszuüben. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276-320 = DVBl. 2006, 625-631 m.w.N.. Als gewerbliches Unternehmen zur Errichtung von Antennenträgern und Unterhaltung von Funkinfrastrukturen, die den Bau und die Unterhaltung von Funktürmen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt und diese Anlagen an dritte Nutzer gewerblich gegen Entgelt vermietet, übt die Klägerin zur Deckung ihrer Existenzgrundlage einen Beruf aus. Die Tätigkeit der Klägerin wird deshalb vom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst, auf die sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person berufen kann. Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. April 2008 - 1 S 174/08 -, VBlBW 2008, 373 - 373 = juris Rn. 15. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284 (292); Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (223). Die allgemeine Vertragsfreiheit und die Freiheit zu wirtschaftlicher und unternehmerischer Betätigung wird zwar in erster Linie vom Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst. Einschränkungen der Befugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren darüber hinaus auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung beziehen oder aber zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben. Vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 (252) m.w.N. Da Art. 12 Abs. 1 GG aber auf möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, stellt jede Regelung einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, die bewirkt, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284 (292)); Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (223). Infolgedessen ist die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, die Normadressaten in dem Abschluss oder der Aufrechterhaltung bestimmter Verträge zu hemmen, als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit anzusehen. Durch die in § 28 Abs. 1 FSHG geregelte entschädigungslose Duldungspflicht bei der Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen werden die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin eingeschränkt, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen, ihre Funkeinrichtungen zur Gewinnerzielung einzusetzen und mit ihren Standort-Anlagen im Rahmen ihres Unternehmens nach eigenen Wünschen zu verfahren. Insoweit handelt es sich um einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 FSHG ist nicht davon auszugehen, dass die Norm im Schwerpunkt berufliche Tätigkeiten treffen wollte, die mit der Errichtung und Vermarktung von Funktürmen und Antennenstandorten verbunden sind. Vielmehr wendet sich die Norm berufsneutral an alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden. Damit fehlt der Eingriffsnorm zwar eine objektiv berufsregelnde Tendenz, gleichwohl beziehen sich die Folgen dieser Regelung unmittelbar auf den von der Klägerin ausgeübten Beruf. Die Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden für die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ist deshalb mit einem ganz spezifischen - hier allerdings negativen - Kontrahierungszwang vergleichbar, für den die Rechtsprechung einen Eingriff in die Berufsfreiheit angenommen hat. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -, DVBl. 2007, 1555 = juris Rn. 80 sowie VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Allerdings sind Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufsausübung betreffen, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind, wobei sich die erforderlichen Vorgaben jedoch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben müssen. Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, vor allem aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung erschließen lassen. Ein solches Gesetz muss kompetenzgemäß erlassen sein. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind im Übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken. Hierbei ist zu berücksichtigen, wie sich die Beschränkungen auswirken, vor allem wie stark die Verdienstmöglichkeiten und Wettbewerbschancen der Berufsangehörigen gemindert werden. Vgl. BVerfG, a.a.O., mit w. N. Hiernach genügt der Eingriff durch § 28 Abs. 1 FSHG in das Grundrecht der Berufsfreiheit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Landesgesetzgeber war gemäß Art. 70 Abs. 1 GG kompetenzmäßig für den Erlass des FSHG zuständig, da das Feuerschutzwesen als besonderer Teil des Ordnungsrechts nicht dem Katalog der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Vorschrift über die Pflicht von Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Gebäuden, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu dulden, rechtfertigt sich durch einen vernünftigen Grund des Allgemeinwohls, nämlich die Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und anderer Rettungskräfte sowie die Rettung von Menschenleben im Katastrophen- und Unglücksfall. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein legitimes Ziel, da dem Staat gegenüber seinen Rechtsunterworfenen nicht nur Rücksichtnahmepflichten sondern auch grundrechtliche Schutzpflichten obliegen. Die Duldungspflicht zur Anbringung solcher Einrichtungen ist auch geeignet, das legitime Ziel der Einsatzfähigkeit der Rettungsdienste und die Rettung von Menschen aus Gefahren- und Unglückssituationen zu erreichen. Sie ist zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich, weil keine die einzelnen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Anordnung der Duldungspflicht zur Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ist ferner angemessen. Hierzu hat bereits der VGH Baden-Württemberg ausgeführt: "Als innere Rechtfertigung dieser Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben kann das Argument einer spezifischen Sachnähe und der daraus resultierenden besonderen Verantwortung für die zu erfüllende Aufgabe ... gelten... Denn den in Pflicht Genommenen trifft eine besondere Sachverantwortung nur für die technischen Umstände auf dem Weg zur Erreichung des Gemeinwohlziels; durch die Verfügungsmöglichkeit über ein geeignetes Gebäude hat er eine gewisse sachliche Nähe zu der Aufgabe, die erforderliche Alarmierung zu gewährleisten. ... Die Duldungspflicht bindet jeweils nur einzelne Betriebsmittel, nämlich jeweils nur einen Senderstandort auf nur wenigen der in einem bestimmten Gebiet errichteten Funktürmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine vereinzelte, weil von Verfassung wegen nachrangige, Inanspruchnahme der Gesamtertrag der Klägerin in maßgeblicher Weise beeinflusst würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke ein zahlender Nutzer gerade nicht verdrängt wird und somit Einkünfte nicht entgehen. Schließlich ist dem gewerblichen Betreiber von Funktürmen auch die Möglichkeit eröffnet, eventuelle Einnahmeausfälle durch die Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke in die Berechnung ihrer sonstigen Entgelte einfließen zu lassen und die finanzielle Belastung auf diese Weise auf ihre Kunden abzuwälzen ... ." VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 21 a.E. Unabhängig davon, ob eine Abwälzung eines Einnahmeausfalls auf die Kunden möglich ist - was die Klägerin im Erörterungstermin bestritten hat -, könnte dies ohnehin nur das entgangene Nutzungsentgelt betreffen, da die Stromkosten für den Betrieb der Gleichwellenfunkanlage der Beklagte übernimmt. Die entschädigungslose Duldung könnte die Klägerin gegebenenfalls als entgangenen Gewinn im Rahmen einer Bilanzierung geltend machen und somit als Verlust steuerlich wieder auf die Allgemeinheit abwälzen, die ihre Einrichtung aus Gründen des Gemeinwohlinteresses entschädigungslos in Anspruch nimmt. Die in § 28 Abs. 1 FSHG normierte Duldungspflicht ist auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Indem die Klägerin in der privatnützigen Verwendbarkeit ihrer Einrichtung eingeschränkt wird, greift die staatlich angeordnete Duldungspflicht in den Schutzbereich grundrechtlich gewährleisteter eigentumsfähiger Rechtspositionen ein. Aus der sinngemäßen Übertragung der voranstehenden Erwägungen zur Vereinbarkeit mit Art. 12 GG ergibt sich aber, dass die Eigentumsbeschränkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat die für die Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gezogenen Grenzen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat die Duldungspflicht von Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Gebäuden zur Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen (§ 19 FSHG i.d.F. vom 25. März 1958 [GV. NW. S. 101]) bereits bei Einführung in seiner Begründung beschrieben "als eine dem Eigentumsrecht innewohnende Beschränkung, die daher keine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt". Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 3/297 vom 28. Januar 1956, S. 15. Der Berichterstatter konnte sich vor Ort davon überzeugen, dass die Gleichwellenfunkanlage/ Relaisstation nur einen untergeordneten, räumlich begrenzten Bereich im Obergeschoss des Funkturmes der Klägerin einnimmt. Dass durch die Antennenanlage oder die Relaisstation andere Nutzungen des Gebäudes eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 4 und 5 FSHG i.V.m. § 28 Abs. 1 FSHG für den Erlass der Duldungsverfügung zuständig. Danach unterhalten die Kreise Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen sowie für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Der Beklagte leitet die Leitstelle zur Koordinierung der Rettungskräfte bei Schadensereignissen. Mit Ausnahme von Festnetznotrufen aus den mittleren kreisangehörigen Gemeinden B. und P. laufen sämtliche Notrufe bei der Leitstelle des Beklagten auf, der dann die entsprechenden Rettungskräfte vor Ort koordiniert. Es ist gerade Aufgabe der Leitstelle eines Kreises, die sich aus den Notrufen ergebenden Alarmierungen an die gemeindlichen Feuerwehren und freiwilligen Rettungsdienste weiterzuleiten und diese zu alarmieren. Vgl. dazu auch Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, 4. Aufl., 2000, § 21 Rn. 10. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass die Gleichwellenfunkanlage dazu dient, Alarmierungen und Funksprüche an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzuleiten. Zur Funktion dieser Anlage gehören auch Einrichtungen im Kreishaus des Beklagten sowie Sendemasten im Kreisgebiet. Die Gleichwellenfunkanlage dient dazu, die bei den Notärzten und den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr befindlichen Funkmeldeempfänger (im Volksmund als "Pieper" bezeichnet) zu aktivieren und die jeweiligen Personen über entsprechende Einsätze zu informieren. Ferner werden der Funkverkehr im Alarm- und im Übungsfall zwischen der Kreisleitstelle und den jeweiligen Einsatzfahrzeugen abgewickelt. Außerhalb dieser Einsätze wird zudem der normale Funkverkehr über das Zwei-Meter-Band der Gleichwellenfunkanlage abgewickelt. Die Gleichwellenfunkanlage ist damit eine Einrichtung, die von dem Beklagten zur überörtlichen Alarmierung und Koordinierung der Feuerwehr und Rettungsdienste verwandt wird und für die der Beklagten dann auch zuständig ist. Die in Rede stehende Gleichwellenfunkanlage/ Relaisstation stellt auch eine Feuermelde- und Alarmeinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 1 FSHG dar. Unter den Begriff der Feuermelde- und Alarmeinrichtung fallen sowohl technische Einrichtungen, die eine Alarmierung der Feuerwehr auslösen können, als auch die eigentlichen Alarmeinrichtungen. Dazu gehören auch technische Geräte wie Antennen, Umsetzer und dgl., welche die Funktionstüchtigkeit der eigentlichen Einrichtungen erst ermöglichen. So Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8.Aufl., 2008, § 28 Rn. 1.2; Steegmann, a.a.O., § 28 Rn. 4. Dass über die Feuermelde- und Alarmeinrichtung auch der normale Funkverkehr zwischen der Leitstelle des Beklagten und den Einsätzkräften der Feuerwehr und der Rettungsdienste vor Ort abgewickelt wird, steht der Qualifizierung nicht entgegen, weil die Alarmeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck voraussetzt, dass die Einrichtung ausschließlich der Alarmierung von Einsatzkräften der Feuerwehr dienen soll und/oder auch der Bevölkerung über eine Gefahr oder einen Einsatz von Rettungskräften. So VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2002 - 26 K 2916/00 -, n.v. Der Einwand der Klägerin, die Gleichwellenfunkanlage müsse mit der auf einem Gebäude angebrachten Sirene vergleichbar sein, verfängt nicht. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 1 FSHG oder zu den Vorgängerregelungen (§ 31 FSHG [1975], § 19 FSHG [1958]) Anhaltspunkte enthält, wie der unbestimmte Rechtsbegriff einer Alarmeinrichtung auszulegen ist. Vgl. dazu die Begründungen in: Landtag NRW Drucksache 12/1993, S. 58; Drucksache 7/3961, S. 32; Drucksache 3/297, S. 15. Es obliegt damit dem Gericht, den unbestimmten Rechtsbegriff der Alarmeinrichtung - wie oben geschehen - auszulegen. Der Hinweis in der Kommentarliteratur, dass unter Alarmeinrichtungen beispielsweise auch Sirenen fallen können, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung, dass eine Alarmeinrichtung nur dann vorliegt, wenn sie in ähnlicher Weise wie eine Sirene funktioniert. Damit wird der unbestimmte Begriff unzulässig eingeengt, weil er auf technische Anlagen, die geänderten neuen Technologien entsprechen (wie z.B. dem Digitalfunk) möglicherweise nicht mehr angewandt werden könnte. Es ist aber gerade Sinn und Zweck der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, sie auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen anwenden zu können, ohne dass diese im Zeitpunkt der Gesetzesformulierung schon vollständig bekannt sind. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist schließlich auch nicht hinsichtlich der getroffenen Auswahl des Funkturmes der Klägerin zu beanstanden. Der Standort für die Gleichwellenfunkanlage im Funkturm wird bereits seit Jahren vom Kreis X. genutzt und hat sich seinerzeit nach Überprüfung durch das beauftragte Unternehmens F. als geeignet herausgestellt. Diese Standortentscheidung hat der Beklagte vor Erlass seiner Duldungsverfügung überprüft, wie sich aus einem Vermerk vom 11. Juli 2007 (Beiakte -Heft 1- Bl. 75) ergibt. Einen Standortwechsel hat er auch nach den zwischenzeitlich in der weiteren Umgebung errichteten Windenergieanlage für untunlich gehalten, weil die Windenergieanlagen nach weiterer Auskunft der Fa. F. als Standorte für die Gleichwellenfunkanlage ausscheiden. Die Antennen werden danach durch die sich drehenden Rotoren in ihrer Sendeleistung beeinträchtigt, so dass eine sichere Alarmierung nicht gewährleistet wird. Unabhängig davon, ob eine an einer Windkraftanlage angebrachte Gleichwellenfunkanlage über dieselbe effiziente Abstrahlungs- und Empfangswirkung verfügen würde wie an dem Standort der Klägerin, scheitert eine mögliche gleichartige Geeignetheit der sich im Umkreis befindlichen Windenergieanlagen als Alternativstandorte darüber hinaus daran, dass die Antennen unterhalb der Rotoren und damit in einer niedrigeren Höhe als auf dem Funkturm der Klägerin angebracht werden müssten. Gleich geeignete öffentliche Gebäude, auf welche die Anlage bei gleichem Funkausbreitungsbereich angebracht werden könnte, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht benannt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.