Urteil
2 K 546/07.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0723.2K546.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben evangelischer Christ aus J. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Dezember 2006 per Flugzeug aus dem Kongo aus und gelangte nach einer Zwischenlandung in Rabat am 29. Dezember 2006 in die Bundesrepublik Deutschland. 3 Unter dem 2. Januar 2007 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Am 5. Januar 2007 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Dabei gab dieser u. a. folgendes an: Er habe im Kongo nur einen Studentenausweis als Identitätspapier besessen. Nach seiner Schulzeit habe er 2001 für kurze Zeit ein Studium aufgenommen und anschließend Elektrogeräte repariert. Bis 1996 habe er in Brazzaville gelebt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Im November 2004 sei sein Vater, der für den Ninja- Führer O. gearbeitet habe, festgenommen worden und seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Nach der Verhaftung seines Vaters sei er über die Aktivitäten seines Vaters verhört worden. Im November 2006 habe er wegen der Aktivitäten seines Vaters erneut Besuch von Regierungskräften erhalten, die nach weiteren Verbündeten seines Vaters gefragt hätten. Man habe ihn zur Polizeistation mitgenommen und verhört. Nach zwei Tagen sei er in ein Gefängnis gebracht worden und dort sei er auch gefesselt und misshandelt worden. Mit Hilfe eines Vertrauten seines Vaters sei er schließlich nach ca. einem Monat geflohen. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.März 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger seine Abschiebung in den Kongo (Brazzaville) oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. 6 Am 5. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen wiederholt, erläutert und vertieft. Auf seine schriftliche Stellungnahme (Bl. 41 - 46 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 7 Wegen des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2007 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville vorliegen sowie 10 hilfsweise 11 festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville vorliegen, 12 weiter hilfsweise 13 festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den Staat Kongo-Brazzaville vorliegen, 14 2. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes und legt dar, dass sie die Angaben des Klägers nach wie vor für unglaubhaft hält. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder seine Anerkennung als Asylberechtigter 22 zu den Voraussetzungen des Asylgrundrechts vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 80, S. 315, Informationsbriefe Ausländerrecht 1990, S 21; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), 1991, S. 1089 23 noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 des AufenthG i.d.F. vom 19. August 2007 beanspruchen. 24 Innerhalb seines Asylverfahrens ist der Asylsuchende gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in Buchholz, Sammel- u. Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 Nr. 113. 26 Eine solche Überzeugung von der Gefahr politischer Verfolgung des Klägers hat das Gericht nicht gewinnen können. Der Kläger hat im Verlaufe des Asylverfahrens eine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an seine asylrechtsrelevanten Merkmale nicht glaubhaft dargelegt. Denn das Vorbringen des Klägers im Rahmen des gesamten Verfahrens konnte dem Gericht nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln, dass der Kläger im Kongo tatsächlich eine Inhaftierung wegen der Aktivitäten seines Vaters erlitten hat und deshalb auch im Falle seiner Rückkehr mit asylrechtsrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 27 Zunächst konnte eine erlittene Vorverfolgung nicht festgestellt werden. Insbesondere verbleiben für das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. Seine diesbezüglichen Angaben erwiesen sich nämlich als teilweise unsubstantiiert, widersprüchlich und aufgrund des Gesamteindruckes in der mündlichen Verhandlung als konstruiert. Insbesondere war der Kläger nicht bereit und in der Lage, die verfolgungsauslösenden Aktivitäten seines Vaters für die Ninja- Rebellen nachvollziehbar zu schildern. So war es ihm nicht einmal möglich, die berufliche Tätigkeit seines Vaters für das Militär zu beschreiben und die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten, Waffen für die oppositionellen Rebellen beiseite zu schaffen, zu schildern. Dieses Manko wiegt umso schwerer, weil der Kläger andererseits relativ konkret den beruflichen Werdegang des Freundes seines Vaters, namens K. U., beschreiben konnte ( vgl. insoweit S. 6 seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme). Darüber hinaus vermittelte der Kläger auch während seines Vortrages über die angeblich erlittenen Misshandlungen in der mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglicher Nachfragen des Gerichts keine emotionale Beteiligung, die in Anbetracht der geschilderten Folterungen zu erwarten gewesen wären, wenn er von tatsächlich Erlebtem gesprochen hätte. Im Gegenteil wirkte sein Vortrag im Wesentlichen vorbereitet und ohne Darlegung konkreter individueller Gefühlsregungen. Schließlich trat in der mündlichen Verhandlung auch noch ein gravierender Widerspruch bezüglich des Ablaufes der Haftzeit im November 2006 zu Tage. Denn der Kläger erläuterte zunächst in seiner schriftlichen Stellungnahme an das Gericht (vgl. insoweit S. 2), dass er nach seiner Festnahme im November 2006 nach zwei Tagen in die Zelle eines Gefängnisses" verbracht worden sei, in der er nachdenken solle, was er wisse und man anderntags sein Haus durchsuchen wolle. Zwei Tage später sei er dann von den Verhörspersonen damit konfrontiert worden, dass man (bei der Durchsuchung) Waffen gefunden habe. Erst als er auf diesen Vorhalt keine Angaben gemacht habe, sei er in der Weise gefoltert worden, dass ihm Wasser eingeflößt und auf seinen Bauch geschlagen worden sei. Demgegenüber berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts davon, dass vor der Folterung bereits sein Haus durchsucht werden sollte und (offenbar) Waffen gefunden worden seien ( vgl. S 7 - 9 des Protokolls). Im Gegenteil gab er auf Nachfrage des Gerichts (vgl. S 8, 9 des Protokolls) an, Sie haben die Folter mehrmals wiederholt. Danach haben sie mich in meine Zelle zurückgebracht. Sie sagten, sie würden unser Haus überprüfen." Dieser Widerspruch kann auch nicht als irrelevant angesehen werden, da er das Kerngeschehen der Haftzeit betrifft. Es ist nämlich von erheblicher Relevanz, ob der Kläger von den Verhörspersonen bereits damit konfrontiert worden ist, dass gestohlene Waffen in seinem Haus gefunden wurden und er anschließend gefoltert wurde, weil er keine weiteren Angaben machen wollte. Denn in diesem Falle ergäben die weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Sinn, indem er vortrug, er habe Angst gehabt, etwas zu sagen, weil er nicht wusste, ob sein Vater unter Folter Angaben gemacht hatte. 28 Abschließend erachtet es das Gericht auch als überaus zweifelhaft und daher nicht plausibel, dass der Kläger nach der Inhaftierung seines Vaters zunächst einmal im Jahre 2004 verhört worden, anschließend zwei Jahre unbehelligt in dem Haus gelebt haben und nach seiner erneuten Festnahme noch immer keine Hausdurchsuchung stattgefunden haben soll. Ebenso dubios erscheint es, dass der Kläger in Kenntnis dessen, dass sich in seinem Haus noch zahlreiche - offenbar von seinem Vater gestohlene - Waffen befinden, nichts unternommen hat, um nicht in Verdacht zu geraten, mit diesen Waffen etwas zu tun zu haben oder aber seinen Vater zu schützen. 29 Schließlich hat der Kläger insbesondere auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG. 30 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07) entschieden, dass in Ausnahmefällen bei besonders hoher Gefahrendichte auch allgemeine Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, ohne dass individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem inzwischen ergangenen Urteil vom 17. Februar 2009 (Rs. C-465/07) zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie geteilt. Danach kann bei allgemeinen Gefahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 31 Es kann in Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kongo-Brazzaville einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib und Leben bspw. im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen, die in einigen Stadtteilen von Brazzaville vorkommen können, ausgesetzt sein wird. 32 Denn insbesondere seit dem Abschluss des Friedensvertrages zwischen der Regierung und den von G. C. alias Q. O. angeführten Ninja- Rebellen im Jahre 2003 und dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Abkommen zur Beendigung ihrer Feindseligkeiten im April 2007 haben nur noch vereinzelt Auseinandersetzungen stattgefunden, die keine hohe Gefahrendichte (mehr) erkennen lassen. 33 Dementsprechend ist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35