Urteil
8 K 623/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0709.8K623.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 stellte die Bezirksregierung Arnsberg zugunsten der Klägerin den Plan für die Herstellung eines Gewässers bei der Gewinnung von Quarzsand im Tagebau Börnste auf den Grundstücken Gemarkung Dülmen, Flur X, Flurstück Y, Flurstück Z (teilweise) und Flurstück N (teilweise) fest. Die Feststellung wurde auf neun Jahre ab Eintritt der Vollziehbarkeit des ersten zur Durchführung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses unbedingt erforderlichen Hauptbetriebsplanes befristet. Der Planfeststellungsbeschluss erging u.a. unter folgendem Vorbehalt: 1.4.1. Straßenbenutzung Für den Transport des Quarzsandes erforderliche Regelungen (Sondernutzungserlaubnis gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) oder Ausnahmegenehmigungen) sind durch die Beklagte zu 1. zu treffen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss war am 17. Februar 2005 durch Dritte Klage erhoben worden, die Klägerin war Beigeladene. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden den Dritten durch Beschluss vom 27. März 2007 - 7 K 275/05 - die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Am 17. Februar 2003 hatte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Abtransport des abgebauten Quarzsandes über die Wirtschaftswege 502, 523 und 555 (Route 1), 502 und 523 (Route 2) oder 502, 528 und 533 (Route 3) sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung der L 600 bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges 523 (Route 2) beantragt. Durch Bescheid vom 23. Mai 2003 hatte der Beklagte zu 2. die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis sowie der Ausnahmegenehmigung mit der Begründung abgelehnt: Voraussetzung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sei, dass es sich bei den Transportwegen um öffentliche Straßen handele. Die geplanten Abfuhrwege seien aber Privatwege und unterfielen nicht dem Straßen- und Wegerecht. Eine Sondernutzungserlaubnis werde deshalb nicht erteilt. Mangels Sondernutzung der Wirtschaftswege erübrige sich auch eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der L 600 durch LKW. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch hatte die Klägerin u.a. beantragt, festzustellen, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei. Am 3. September 2007 unterbreitete die Klägerin der Beklagten zu 1. einen Erschließungsvorschlag; gleichzeitig beantragte sie den Abschluss eines Gestattungsvertrages. Der Erschließungsvorschlag bezog sich auf die Wirtschaftswege 502 und 528 (Variante 1) oder die Wirtschaftswege 502, 528 und 533 (Variante 2). Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit: Ein Gestattungsvertrag komme nicht in Betracht. Die Stadtverordnetenversammlung habe die Nutzung der Wirtschaftswege als Transportroute bereits in ihrer Sitzung vom 1. März 2007 abgelehnt. Diese Ablehnung gelte auch für die in den Erschließungsvorschlägen dargestellten Transportwege. Am 6. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, wenn es sich bei den Wirtschaftswegen nicht um öffentliche Straßen handele. Die mangelnde Widmung schließe Ansprüche auf Benutzung der im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Wirtschaftswege nicht aus. Vielmehr habe der Träger eines privilegiert zulässigen Vorhabens nach § 35 BauGB einen Rechtsanspruch darauf, auch tatsächlich dem öffentlichen Verkehr bereitgestellte und damit tatsächlich öffentliche Wege zu benutzen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Der Anspruch scheitere nicht daran, dass die öffentliche Verkehrsfläche, auf die sich der Anspruch beziehe, nicht wegerechtlich gewidmet sei. Die wegerechtliche und straßenverkehrsrechtliche Beurteilung müsse den Vorrang des Bauplanungsrechts wahren. Für Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich privilegiert seien, bestehe im Rahmen der Zumutbarkeit ein Anspruch auf Erschließung, der den Anspruch auf Benutzung von tatsächlich durch die Gemeinde bereitgestellten öffentlichen Verkehrswegen einschließe. Ein solcher Anspruch auf Erschließung könne auch isoliert durch Verpflichtungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Zustimmung zu einem zumutbaren Erschließungsangebot bestehe gegenüber der Gemeinde nicht nur im Rahmen eines Zulassungs- und Genehmigungsverfahrens, sondern auch unabhängig davon im Rahmen eines direkt gegen die Gemeinde gerichteten Anspruchs. Der Vorhabensträger habe unabhängig von einem eingeleiteten Zulassungsverfahren einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde an der Erschließung mitwirke oder ersatzweise die Feststellung erfolge, dass die Gemeinde zur Erschließung verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht erforderlich ist, 2. hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW zu erteilen, 3. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die nach § 46 der Straßenverkehrsordnung gegebenenfalls erforderliche Genehmigung zu erteilen, 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Nutzung der Wege nach der Hauptvariante (siehe Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2003, Vorbemerkung) und hilfsweise nach der Variante 1 und hilfsweise dazu der Variante 2 nach Maßgabe des Erschließungsvorschlages für die Transportrouten der Firma Y GbR, Moers, vom 28. August 2007 zu gestatten, 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, einen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen, wonach diese für die Nutzungsmöglichkeit der im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Straßen die gegebenenfalls dafür anfallenden Bau- und Unterhaltungskosten trägt, 6. a. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, die eine Erschließung des Tagebaus Börnste an das öffentliche Straßennetz sicherstellen, b. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zu einer entsprechenden Mitwirkung an den im Klageantrag zu 6. a. beschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an der Erschließung des Vorhabens mitzuwirken, 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zur Erschließung des Vorhabens verpflichtet ist, 9. ferner hilfsweise zu den bisherigen Anträgen festzustellen, dass die Erschließung für das Tagebauvorhaben Börnste durch die Variante 2 gesichert ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus: Die Erschließung des Tagebauvorhabens sei in dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss ungeregelt geblieben. Die Planfeststellungsbehörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, sie könne zum gesetzlichen Erschließungserfordernis auf gemeindliche Regelungen nach dem Straßen- und Wegerecht verweisen. Die in der Stadtverordnetenversammlung vom 1. März 2007 getroffene Entscheidung, den LKW-Verkehr auf den Wirtschaftswegen nicht zuzulassen, beruhe auf einer Abwägung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange. Die Stadtverordnetenversammlung habe den öffentlichen Belangen ein überwiegendes Gewicht beigemessen. Die getroffene Abwägung rechtfertigte auch die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis. Für den Anspruch auf Gestattung der Nutzung ihrer - der der Beklagten zu 1. - privaten Wegegrundstücke stehe der Klägerin eine Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Klageantrag zu 1. unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Gerichts, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW sei nicht erforderlich. Die Beklagte zu 1. bestreitet dies nicht. Sie hat vielmehr mehrfach zu erkennen gegeben, dass die Wirtschaftswege, deren Nutzung die Klägerin begehrt, nicht dem Straßen- und Wegerecht unterfielen und deswegen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht ausgeschlossen sei. Die Klage ist mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2. ebenfalls erfolglos. Insofern ist die Klage bereits mangels vorherigen Antrages an den Beklagten zu 2. unzulässig. Mit ihrem gegen die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Bescheid vom 23. Mai 2003 erhobenen Widerspruch hatte die Klägerin beantragt, festzustellen, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW nicht erforderlich sei. Dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den am 17. Februar 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht weiterverfolge. Einen neuen Antrag hat sie seitdem nicht gestellt. Abgesehen davon dürfte der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW zustehen. Die Wirtschaftswege, deren Nutzung die Klägerin begehrt, unterfallen nicht den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts. Es handelt sich bei den Wirtschaftswegen nicht um öffentliche Straßen. Wirtschaftswege haben eine privatnützige Erschließungsfunktion, indem durch sie der Betriebsverkehr zu land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht wird. Sie sind im Regelfall privater Natur. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Juris = www.nrwe.de; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 3 Rdnr. 82ff. Dass hier eine Ausnahme von dem Regelfall der Privatnützigkeit vorläge, ist nicht ersichtlich. Ist ein Weg im Zeitpunkt seiner Anlegung ein Privatweg, so muss die Umwandlung in einen öffentlichen Weg festgestellt werden können, wenn er als öffentlich behandelt werden soll. Vgl. OVG, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O.. Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Allein infolge der (etwaigen) Zuweisung der Wirtschaftswege zu Eigentum der Beklagten zu 1. im Wege der Flurbereinigung sind die Wirtschaftswege nicht öffentlich geworden. Der Flurbereinigungsplan hat die Wirkung einer Gemeindesatzung, die aber Verkehrswegen keinen öffentlichen Status verleiht. Vgl. Fickert, a.a.O. § 3 Rdnr. 88. Ein Widmungswille der Beklagten zu 1. ist nicht erkennbar. Ein solcher Wille ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Beklagte zu 1. auch allgemeinen Verkehr auf den Wirtschaftswegen duldet. Ein nur duldendes Verhalten lässt keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner Verkehr über die Straße stattgefunden hat oder stattfindet. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten Verfügungsmacht begeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O.. Die Öffentlichkeit der Wirtschaftswege ist nicht nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung gegeben. Dieser Grundsatz ist ein Instrument zur Beurteilung solcher Wege, deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen. Die Öffentlichkeit eines solchen Weges kann dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des Eigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 a.a.O. Sollte die Entstehung der Wirtschaftswege im Dunkeln" liegen, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine durch die Beklagte zu 1. geduldete Benutzung der Wirtschaftswege als öffentliche Straßen ersichtlich. Darüber hinaus steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Ermessen des Beklagten zu 2. Ein Anspruch der Klägerin käme nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also wenn keine andere Entscheidung als die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei wäre. Davon ist schon allein mit Blick auf den Zustand der Wirtschaftswege, insbesondere deren nicht ausreichende Ausbauqualität für die Benutzung mit LKW, nicht auszugehen. Der Klage bleibt auch mit ihrem Antrag zu 3. der Erfolg versagt. Auch insoweit dürfte sie mangels vorherigen Antrages an den Beklagten zu 2. unzulässig sein. Der am 17. Februar 2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, gegen dessen Ablehnung durch Bescheid vom 23. Mai 2003 die Klage als Untätigkeitsklage zulässig wäre, weil der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch bisher nicht beschieden worden ist, bezog sich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Befahrung der L 600. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Befahrung der Wirtschaftswege mit LKW. Einen entsprechenden Antrag, der diese Wege beträfe, hat die Klägerin bisher nicht an den Beklagten zu 2. gerichtet. Im Übrigen dürfte ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zustehen. Zwar ist richtig, dass die Wirtschaftswege, obwohl Privatwege, den Regelungen des Verkehrsrechts unterfallen. Die tatsächliche Öffentlichkeit einer Privatstraße hat die Unterwerfung des Verkehrs auf dieser unter das Straßenverkehrsrecht zur Folge. Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 4, Rdnr. 16. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist aber eine Ermessensentscheidung. Dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als einzig ermessenfehlerfreie Entscheidung in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Schließlich sind die Wirtschaftswege nicht - weder aus straßenrechtlicher noch straßenverkehrsrechtlicher Sicht - zur Befahrung mit LKW geeignet. Die Klage ist auch mit den Klageanträgen zu 4. bis 7. nicht erfolgreich. Der Klägerin steht kein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Gestattung der Benutzung der Wirtschaftswege (Klageantrag zu 4.), Abschluss eines Vertrages betreffend die - im Falle der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit - Bau- und Unterhaltungskosten der Wirtschaftswege (Klageantrag zu 5.), das Treffen von Maßnahmen und Entscheidungen für die Sicherung der Erschließung (Klageantrag zu 6.a.) oder die Mitwirkung an der Erschließung des Grundstücks über die Wirtschaftswege (Klageantrag zu 7.) gegen die Beklagte zu 1. zu. Eine (öffentlich-rechtliche) Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Sämtliche Anträge zielen darauf ab, die Erschließung ihres Vorhabens zu sichern. Die Erschließung ist aber grundsätzlich allein ein Instrument in der Hand der Gemeinde, das eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten soll. § 123 Abs. 3 BauGB, der ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erschließung ausschließt, will sichern, dass der Gemeinde dieses Instrument nicht durch den Einzelnen oder in dessen alleinigem Interesse aus der Hand genommen wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 - Juris = DVBl. 1986, 682ff. Ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht - so wie die Klägerin dies meint - aus der Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Danach ist die Gemeinde, wenn sie einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erlassen hat und ein zumutbares Erschließungsangebot eines Dritten ablehnt, verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruches nach dieser Vorschrift liegen schon nicht vor. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal des Erlasses eines Bebauungsplanes, denn das Vorhaben der Klägerin liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - Juris = DVBl. 1986, 186ff, zur Begründung ihrer geltend gemachten Ansprüche heranzieht, vermag das Gericht daraus einen Anspruch der Klägerin nicht herzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. in der zitierten Entscheidung im Rahmen der Prüfung, ob die Erschließung eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend gesichert ist, festgestellt, grundsätzlich bestehe eine Erschließungspflicht der Gemeinde im Außenbereich nicht, die Gemeinde könne aber verpflichtet sein, ein zumutbares Erschließungsangebot des Vorhabenträgers zwecks Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit anzunehmen. Ob das der Beklagten zu 1. unterbreitete Erschließungsangebot zumutbar sowie auch hinreichend konkret, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, Juris = NVwZ 1993, 1101ff, und die für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche ausreichende Erschließung deshalb zu sichern ist, wäre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde (zu prüfen gewesen) oder im Zulassungsverfahren des zur Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses unbedingt erforderlichen Hauptbetriebsplanes (noch) zu prüfen. Dass es außerhalb eines solchen Verfahrens einen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. gäbe, lässt sich der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Streitgegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Erteilung eines Bauvorbescheides. Das Gericht hatte seine Feststellungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB getroffen - nämlich dahingehend, dass das Tatbestandsmerkmal der Sicherung der ausreichenden Erschließung erfüllt sein kann, wenn der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot unterbreitet wird - und gerade nicht einen außerhalb eines solchen Prüfungsverfahrens bestehenden Anspruch des Vorhabensträgers angenommen. Im Planfeststellungsverfahren hat eine Überprüfung, ob die ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB für das im Außenbereich geplante Vorhaben der Klägerin gesichert ist, nicht stattgefunden. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 verhält sich jedenfalls nicht ausdrücklich über das für die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche Tatbestandsmerkmal der Sicherung der ausreichenden Erschließung. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde, die Bezirksregierung Arnsberg, im Planfeststellungsverfahren davon ausgegangen sein sollte, die Erschließung sei ausreichend gesichert oder sie sei jedenfalls durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (oder Ausnahmegenehmigungen) zu sichern, kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine ausreichende Erschließung lässt sich nicht feststellen. Verkehrsmäßig erschlossen ist ein Baugrundstück, wenn es einen zur ordnungsgemäßen Nutzung geeigneten Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Baugrundstück selbst unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegt, die auch für die Aufnahme des von dem Vorhaben ausgelösten Erschließungsverkehrs gewidmet ist, und wenn diese Zuwegung nach Breite und Ausbauzustand so beschaffen ist, dass sie den auf das Grundstück bezogenen Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes und ohne Behinderung des übrigen Verkehrs aufnehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 10 B 1288/97 -, Juris. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224.95 -, Juris. Das Grundstück liegt nicht unmittelbar an der öffentlichen Straße. Vielmehr liegt es an Wirtschaftswegen, die im Eigentum der Beklagten zu 1. stehen und die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Deshalb ist die Zugänglichkeit zum auf dem Grundstück geplanten Vorhaben (bisher) nicht gesichert; die Zuwegung ist zudem nach Breite und Ausbauzustand nicht für den auf das Vorhaben bezogenen LKW- Verkehr beschaffen. Ein Anspruch der Klägerin resultiert auch nicht aus einer Zustimmung von Vertretern der Beklagten zu 1. zur Erschließungsvariante 2 (über die Wirtschaftswege 502, 528 und 533 bis zur K 44). Die durch die Vorlage des entsprechenden" dazu getroffenen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1990 unter Beweis gestellte - und vom Gericht als wahr unterstellte - Zustimmung verhält sich ausdrücklich unter der Bedingung zu dieser Erschließungsvariante, dass das Vorhaben aus rechtlichen Gründen nicht verhindert werden kann. Bisher besteht mindestens noch das rechtliche Hindernis der fehlenden Erschließung. Insofern kann die Klägerin aus dieser Zustimmung (noch) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es bleibt der Klägerin im Übrigen unbenommen, einen Antrag auf Ergänzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 2004 zu stellen oder im Zulassungsverfahren des Hauptbetriebsplanes die Frage der Sicherung der Erschließung einer Prüfung durch die Genehmigungsbehörde unterziehen zu lassen. Denn bevor die Klägerin mit den Abgrabungsarbeiten beginnen will, muss sie einen Hauptbetriebsplan vorlegen. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes richtet sich nach § 55 BBergG. Zum Prüfungsprogramm bei der Zulassung des Betriebsplanes gehört auch die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, mithin auch die Sicherung der wegemäßigen Erschließung. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 8 B 32/00 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, Juris. Danach könnte in einem solchen Verfahren geprüft werden, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert oder möglicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch ein zumutbares Erschließungsangebot an die Beklagte zu 1. zu sichern wäre. Ergänzend sei angemerkt, dass - selbst wenn entgegen den obigen Feststellungen von einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss eines Erschließungsvertrages auszugehen wäre - der Klage (mit ihrem Klageantrag zu 5.) der Erfolg gleichwohl verwehrt bliebe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten zu 1. ein konkretes Erschließungsangebot unterbreitet hätte. Bei dem der Beklagten zu 1. am 3. September 2007 vorgelegten Vorschlag handelt es sich ausdrücklich um einen Erschließungsvorschlag", nicht um ein Erschließungsangebot. Ein solches müsste vielmehr so konkret ausgestaltet sein, dass es auf seine Eignung dahingehend überprüft werden könnte, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, als wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Der Bauherr sollte, wenn die Gemeinde sich von vornherein nicht verhandlungsbereit zeigt, ein Angebot unterbreiten, durch das die Gemeinde in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden. Ein Angebot, das diesen Zweck erfüllen soll, kann sich auch dann nicht in der bloßen Erklärung erschöpfen, verhandlungsbereit zu sein, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bauinteressent von seinen wirtschaftlichen Voraussetzungen her ohne weiteres imstande ist, die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Die wirtschaftliche Potenz als solche ersetzt nicht den in einem förmlichen Antrag dokumentierten Nachweis der Bereitschaft, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Bauinteressent schafft erst dadurch, dass er die finanziellen Leistungen, die er zu erbringen erbietet, wenigstens in groben Zügen bezeichnet, die Grundlage, von der sich aus beurteilen lässt, ob die Gemeinde sich im Streit um die Erschließung entgegenhalten lassen muss, auf ein ihr zumutbares Angebot nicht eingegangen zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 a.a.O.. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Erschließungsangebot hat die Klägerin bisher nicht vorgelegt. Der am 3. September 2007 unterbreitete Erschließungsvorschlag stellt jedenfalls keinen förmlichen Antrag dar, in dem die Bereitschaft nachgewiesen wäre, dass und welche Mittel die Klägerin aufzubringen bereit sei. Er verhält sich über den Umfang der Leistungsbereitschaft der Klägerin nicht; sie hat darin auch nicht in nur groben Zügen die Leistungen, die sie zu erbringen beabsichtigt, dargelegt. In dem Erschließungsvorschlag hat sie vielmehr lediglich eine Bestandsaufnahme des Zustands der genutzten Straßen und das Treffen einer Regelung mit der Beklagten zu 1. zur Regulierung von Schäden, die ggf. an den genutzten öffentlichen Wegen durch den LKW-Verkehr entstehen", in Aussicht gestellt. Eine konkrete Kostenaufstellung, die der Beklagten zu 1. als Beurteilungsgrundlage dienen könnte, lässt sich den gesamten Vorgängen nicht entnehmen. Insofern ist auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Klägerin unbeachtlich, jederzeit eine entsprechende selbstschuldnerische Bankbürgschaft" vorlegen zu können. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 8. ) sowie die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge (Klageanträge zu 6.b. und zu 9.) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erschließung oder zur Mitwirkung an der Erschließung nicht besteht und die Erschließung durch die Variante 2 (über die Wirtschaftswege 502, 528 und 533 bis zur K 44) nicht gesichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.