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Urteil

4 K 1839/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0615.4K1839.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrer auf Antrag erfolgten Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand gemäß § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement NRW - PEMG NRW - mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als Steueramtsinspektorin (A 9 m. D.) im Dienst des beklagten Landes. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die der Klägerin am 1. Januar 2008 zustehenden Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 42,33 % zugrunde. Das auf dieser Basis ermittelte Ruhegehalt wurde aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - um 10,8 % gemindert. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin aus, ihre Dienstzeit habe in der Zeit vom 16. Juli 1999 bis 15. Juli 2000 22/38,5 Wochenstunden und nicht 19,25/38,5 Wochenstunden wie im Bescheid aufgeführt betragen. Ferner habe man ihr mit Datum vom 16. Oktober 2007 eine Versorgungsauskunft erteilt und Versorgungsbezüge in Höhe von 1.290,97 Euro errechnet, wohingegen jetzt die Versorgungsbezüge nur 1.088,69 Euro betragen würden. Ohne die erteilte Versorgungsauskunft hätte sie keinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gestellt. Die Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sei zudem rechtswidrig, da diese Regelung in erster Linie Frauen betreffe, die wegen der Betreuung ihrer Kinder im Wege der Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ganz oder teilweise von der Dienstleistung befreit gewesen seien. Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG sei daher unter dem Gleichheitsgesichtspunkt verfassungswidrig. In jedem Falle aber sei der Ansatz eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,4 % unzulässig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von der Mindestversorgung ein Versorgungsabschlag nicht in Abzug gebracht werde, von ihrem Ruhegehalt, das niedriger als die amtsunabhängige Mindestversorgung sei, ein Versorgungsabschlag hingegen in Abzug gebracht werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 wurde der Bescheid vom 3. Dezember 2007 insoweit abgeändert, als entsprechend den Angaben der Klägerin in der Zeit vom 16. Juli 1999 bis 15. Juli 2007 von einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden ausgegangen wurde. Im übrigen wurde der Widerspruch mit nachfolgender Begründung als unbegründet zurückgewiesen: Sie habe keinen Anspruch auf die Mindestversorgung, vielmehr auf das erdiente Ruhegehalt. Dies sei gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG zu zahlen, wenn ein Beamter allein wegen seiner Freistellungszeiten mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibe. Es sei nicht Zweck der Mindestversorgung, die durch eine Freistellung bewirkte und vom Beamten in Kauf genommene Verminderung seiner späteren Versorgungsbezüge wieder auszugleichen. Die Mindestversorgung, die auf dem Alimentationsprinzip beruhe, wolle nur sicherstellen, dass der Beamte, der dem Dienstherr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe, eine Versorgung erhalte, die den Mindestunterhalt sichere. Nicht geboten sei es, dem Beamten eine Mindestalimentation auch dann zu gewähren, wenn er sich ganz oder teilweise vom Dienst habe freistellen lassen. Diesem Gedanken trage § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG Rechnung. Der Beamte erhalte keine Mindestversorgung, wenn sein erdientes Ruhegehalt allein wegen seiner Freistellungszeiten hinter der Mindestversorgung zurückbleibe. Die Freistellung wirke sich somit in vollem Umfang auf seine Versorgungsbezüge aus. Der Argumentation, dass Frauen besonders benachteiligt seien, sei entgegen zu halten, dass die Freistellungen nach dem 30. Juni 1997 nicht wegen Kinderbetreuung, vielmehr aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 78 b Landesbeamtengesetz - LBG - gewährt worden seien. Auf die Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG dürfe nicht verzichtet werden. Sie sei nach § 12 PEMG NRW auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. In dieser Vorschrift werde ausdrücklich auf die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG verwiesen. Ausnahmen ergäben sich nicht, auch nicht aus § 14 BeamtVG. Diese Regelung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht mit der Verfassung in Einklang. Soweit in der Versorgungsauskunft mitgeteilt worden sei, ihr stünden Mindestversorgungsbezüge zu, sei dies fehlerhaft gewesen. Die Versorgungsauskunft diene zwar zur Orientierung, Rechtsansprüche könnten daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vertiefend ausgeführt, die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG führe zu einer Benachteiligung von Frauen. Sie sei u. a. wegen der Betreuung ihrer Kinder in der Zeit vom 3. April 1982 bis 31. Oktober 1989 beurlaubt und in der Zeit vom 14. Juli 1978 bis 13. Januar 1979 sowie vom 1. November 1989 bis 31. Dezember 2007 in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt gewesen. Da derartige Freistellungen in weit überwiegenden Fällen von Frauen wegen der Betreuung ihrer Kinder oder Angehöriger in Anspruch genommen werde, sei die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG rechtswidrig, soweit bei einer Unterschreitung der amtsabhängigen Mindestversorgung im Falle von Freistellungszeiten nur das erdiente Ruhegehalt gewährt werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass von der Mindestversorgung ein Versorgungsabschlag nicht in Abzug gebracht werde. Es sei systemwidrig, dass von ihrer Versorgung, die unterhalb der amtsunabhängigen Mindestversorgung liege, gleichwohl ein Versorgungsabschlag vorgenommen werde. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 zu verpflichten, der Klägerin Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (amtsunabhängige Mindestversorgung) in Höhe von z. Zt. 1.290,97 Euro zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge und Gewährung der amtsunabhängigen Versorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 3. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Zutreffend hat das beklagte Land auf der Grundlage von § 14 BeamtVG die Versorgungsbezüge der Klägerin ermittelt und ist dabei aufgrund einer Vergleichsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass das fiktive Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung übersteigt, das erdiente Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 S. 2 BeamtVG) unterschreitet. Die vorgenannte Vergleichsberechnung ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Daher war gemäß § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG das erdiente Ruhegehalt zugrunde zu legen, gekürzt um den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG. Auch insoweit hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass das beklagte Land entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs. 4 und 3 BeamtVG das Ruhegehalt zutreffend ermittelt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid wird daher gemäß § 117 Abs. VwGO Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit daraus herleitet, dass § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG nach ihrer Auffassung zu einer unzulässigen Benachteiligung von Frauen führe, die wegen der Betreuung ihrer Kinder oder Angehöriger Freistellungen in Anspruch genommen hätten, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG kollidiert weder mit Gemeinschaftsrecht, noch liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - vor. In seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C 4/02, C - 5/02 und - C - 4/02, ZBR 2004, 246 ff. hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Regelungen, die zur Minderung des Ruhegehalts führen und von denen erheblich mehr Frauen als Männer betroffen werden, wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Danach ist eine zeitanteilige Berechnung des Ruhegehalts bei Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Neben der Zahl der Dienstjahre eines Beamten stellt die Berücksichtigung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit im Vergleich zu der eines Beamten, der während seiner gesamten Laufbahn vollzeitbeschäftigt war, ein objektives Kriterium ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, das eine proportionale Kürzung der Ruhegehaltsansprüche zulässt. Unzulässig sind hingegen Maßnahmen, die bewirken, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird. Dies war bei § 14 BeamtVG a.F. der Fall. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 -, DÖD 2006, 171. Eine derartige disproportionale Kürzung lässt sich der vorgenommenen Vergleichsberechnung nicht entnehmen und sieht auch § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG nicht vor; sie wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die von der Klägerin angestrebte auf dem Alimentationsgrundsatz beruhende Mindestversorgung soll nur sicherstellen, dass der Beamte, der dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, eine Versorgung erhält, die den Mindestlebensunterhalt sicher stellt. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Beamte aus freien Stücken seine an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduziert. Bei solchen gewillkürten Freistellungen ist es nach Auffassung des Gesetzgebers zumutbar, wenn sich die Versorgung auf den sogenannten erdienten Teil beschränkt und nicht auf die Mindestversorgung aufgestockt wird. Vgl. hierzu BTDrucks 13/5057, S. 65; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14 BeamtVG Rdnr. 42 ff. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht feststellen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kommt ein derartiger Verstoß nur in Betracht, sofern Teilzeitbeschäftigte mit einem Sonderbeitrag zur (Mit-)Finanzierung der Versorgungslast herangezogen würden, wovon hier, angesichts der proportionalen Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung keine Rede sein kann. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rdnr. 60, 61. Da somit zutreffend das erdiente Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 S. 4 BeamtVG zugrunde gelegt worden ist, war auch gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG der entsprechende Versorgungsabschlag in Abzug zu bringen. Dies ist im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach dieser Rechtsprechung nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.