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Urteil

4 K 1839/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilzeit- und Freistellungszeiten ist zur Prüfung der Mindestversorgung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: Übersteigt das fiktive Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung, ist das fiktive Ruhegehalt maßgeblich. • Unterschreitet das erdiente Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungszeiten, ist gemäß § 14 Abs. 4 S.4 BeamtVG das erdiente Ruhegehalt zugrunde zu legen. • Ein sich hieraus ergebender Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ist zulässig; die Regelung des § 14 Abs. 4 S.4 BeamtVG verletzt weder Gemeinschaftsrecht noch Art. 3 GG. • Eine Versorgungsauskunft ist nur orientierend und begründet keinen Anspruch, wenn sie fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung bei Freistellungszeiten • Bei Teilzeit- und Freistellungszeiten ist zur Prüfung der Mindestversorgung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: Übersteigt das fiktive Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung, ist das fiktive Ruhegehalt maßgeblich. • Unterschreitet das erdiente Ruhegehalt die amtsunabhängige Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungszeiten, ist gemäß § 14 Abs. 4 S.4 BeamtVG das erdiente Ruhegehalt zugrunde zu legen. • Ein sich hieraus ergebender Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ist zulässig; die Regelung des § 14 Abs. 4 S.4 BeamtVG verletzt weder Gemeinschaftsrecht noch Art. 3 GG. • Eine Versorgungsauskunft ist nur orientierend und begründet keinen Anspruch, wenn sie fehlerhaft ist. Die Klägerin, geboren 1950, war als Steueramtsinspektorin beim beklagten Land beschäftigt und wurde auf eigenen Antrag zum 31.12.2007 in den vorgezogenen Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte die Versorgungsbezüge zum 1.1.2008 fest und berücksichtigte dabei Teilzeit- und Freistellungszeiten; es ergab sich ein Ruhegehalt mit Versorgungsabschlag. Die Klägerin widersprach und machte geltend, in bestimmten Zeiträumen habe sie höhere Wochenarbeitszeiten gehabt und ihr sei zuvor eine Versorgungsauskunft mit einem höheren Betrag erteilt worden. Sie beanstandete ferner die Anwendung von § 14 Abs.4 BeamtVG als geschlechtsbezogen benachteiligend und focht den Versorgungsabschlag an. Das Land änderte den Bescheid nur insoweit, als die Arbeitszeit korrigiert wurde, beließ es ansonsten bei der Berechnung nach § 14 BeamtVG und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin klagte auf Gewährung der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 1.290,97 Euro. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; das Land hat die Versorgungsbezüge nach § 14 BeamtVG zutreffend ermittelt (§ 113 Abs.5 VwGO). • Es wurde eine Vergleichsberechnung durchgeführt: Das fiktive Ruhegehalt übersteigt die amtsunabhängige Mindestversorgung, das erdiente Ruhegehalt unterschreitet diese allein infolge langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs.1 S.2 BeamtVG). Deshalb ist nach § 14 Abs.4 S.4 BeamtVG das erdiente Ruhegehalt maßgeblich. • Die Klägerin hat die Vergleichsberechnung und die Ermittlung des Ruhegehalts nicht substantiiert bestritten; damit sind die Feststellungen verbindlich (§ 117 VwGO). • Die Rüge der geschlechtsbezogenen Benachteiligung trifft nicht zu: Eine zeitanteilige Berechnung des Ruhegehalts bei Teilzeit ist grundsätzlich zulässig; unzulässig wäre lediglich eine disproportionale Kürzung, die hier nicht vorliegt. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben (vgl. EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung). • Auf Grundlage des zugrundeliegenden erdienten Ruhegehalts ist der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs.3 BeamtVG vorzunehmen; auch hierzu bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände. • Eine zuvor erteilte Versorgungsauskunft ist lediglich orientierend und begründet keinen eigenen Anspruch, wenn sie fehlerhaft war. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zur Gewährung der amtsunabhängigen Mindestversorgung. Das beklagte Land hat die Versorgungsbezüge materiell richtig nach § 14 BeamtVG ermittelt; das erdiente Ruhegehalt ist wegen der Freistellungszeiten maßgeblich und der gesetzliche Versorgungsabschlag ist zutreffend vorzunehmen. Eine verfassungs- oder unionsrechtliche Rechtsverletzung durch § 14 Abs.4 S.4 BeamtVG ist nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.