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Urteil

6 K 2159/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus Bestattungsvorsorgeverträgen können als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein. • Die Verwertbarkeit von Bestattungsvorsorgeverträgen ist nicht ohne weiteres gegeben; sie können Elemente eines Treuhand- oder Dienstvertrags enthalten, die eine Verwertung erschweren. • Bei Prüfung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW sind die Vorschriften des SGB XII entsprechend anzuwenden, insbesondere § 90 SGB XII bezüglich Härtefallregelung.
Entscheidungsgründe
Bestattungsvorsorge als geschütztes Schonvermögen bei Anspruch auf Pflegewohngeld • Ansprüche aus Bestattungsvorsorgeverträgen können als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein. • Die Verwertbarkeit von Bestattungsvorsorgeverträgen ist nicht ohne weiteres gegeben; sie können Elemente eines Treuhand- oder Dienstvertrags enthalten, die eine Verwertung erschweren. • Bei Prüfung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW sind die Vorschriften des SGB XII entsprechend anzuwenden, insbesondere § 90 SGB XII bezüglich Härtefallregelung. Die Klägerin lebt seit Oktober 2006 in einem Seniorenzentrum; ihr Ehemann wohnt weiterhin in der Ehewohnung. Beide bezogen Renten; die Klägerin erhielt Pflegegeld der Pflegestufe II. Aus Auszahlungen von Sterbegeldversicherungen bildeten die Eheleute im Juli 2007 jeweils Bestattungsvorsorgeverträge über 6.000 Euro; zur Zahlung wurden Barabhebungen vorgenommen. Am 13. August 2007 beantragte der Heimträger Pflegewohngeld für die Klägerin. Die Behörde lehnte ab und rechnete u.a. die Bestattungsvorsorgeverträge sowie Kontoguthaben als verwertbares Vermögen an, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bestattungsvorsorgeverträge als verwertbares Vermögen anzusehen sind oder wegen Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt bleiben. • Rechtliche Grundlage ist § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 4 Abs. 2 PflEinrVO; für Vermögensfragen sind § 90 SGB XII und die einschlägigen Abschnitte des SGB XII entsprechend anzuwenden. • Verwertbares Vermögen setzt Verfügungs- und Realisierungsmöglichkeit voraus; Dauerverträge wie Bestattungs- oder Treuhandverträge können Verwertbarkeit praktisch ausschließen, weil Leistungsansprüche individuell und an eine Person bzw. ein Grab gebunden sind. • Selbst wenn Bestattungsvorsorgeverträge als verwertbares Vermögen gelten würden, greift § 90 Abs. 3 SGB XII: Danach ist Verwertung untersagt, wenn sie eine Härte bedeuten würde; das Bundesverwaltungsgericht respektiert das Interesse, Mittel für eine angemessene Bestattung zu sichern. • Angemessenheit der Bestattung bemisst sich am Einzelfall; es ist nicht darauf zu beschränken, nur das absolut Notwendige zuzulassen. Selbst bei Annahme eines zu hohen Vertragsumfangs würde das verbleibende Vermögen der Klägerin unterhalb der Schongrenze von 10.000 Euro liegen. • Das zeitliche Wirken (Abschluss nach Heimaufnahme) genügt nicht allein, um Arglist oder gezielte Herbeiführung von Bedürftigkeit anzunehmen; entscheidend ist die individuelle Zielsetzung, die hier durch langjähriges Ansparen und Verwendung ausgezahlter Sterbegeldversicherungen gestützt wird. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Träger des Seniorenzentrums ab dem 13.08.2007 Pflegewohngeld zu gewähren, weil die Ablehnung rechtswidrig war. Die Bestattungsvorsorgeverträge sind entweder nicht verwertbar oder jedenfalls wegen einer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII als Schonvermögen zu belassen; somit überschreitet das anzurechnende Vermögen die Schongrenze von 10.000 Euro nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.