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Beschluss

1 M 1/09

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung von Ersatzzwangshaft ist das Verwaltungsgericht zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO, wenn der Einzelrichter bereits im Erkenntnisverfahren zuständig war. • Ersatzzwangshaft kann angeordnet werden, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung oder Festsetzung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen wurde (§ 61 VwVfG NRW/entsprechend). • Ersatzzwangshaft ist als letztes Zwangsmittel zulässig und angemessen, wenn der Pflichtige hartnäckig seiner gesetzlichen Verpflichtung (hier: Ausstellung/Beantragung eines Personalausweises) nicht nachkommt. • Die Haftdauer ist auf das zur Durchsetzung notwendige Maß zu beschränken; zwei Tage können bei Verweigerung der Ausweispflicht ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Anordnung zweitägiger Ersatzzwangshaft wegen Nichtbeantragung eines Personalausweises • Zur Anordnung von Ersatzzwangshaft ist das Verwaltungsgericht zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO, wenn der Einzelrichter bereits im Erkenntnisverfahren zuständig war. • Ersatzzwangshaft kann angeordnet werden, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung oder Festsetzung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen wurde (§ 61 VwVfG NRW/entsprechend). • Ersatzzwangshaft ist als letztes Zwangsmittel zulässig und angemessen, wenn der Pflichtige hartnäckig seiner gesetzlichen Verpflichtung (hier: Ausstellung/Beantragung eines Personalausweises) nicht nachkommt. • Die Haftdauer ist auf das zur Durchsetzung notwendige Maß zu beschränken; zwei Tage können bei Verweigerung der Ausweispflicht ausreichend sein. Der Vollstreckungsgläubiger forderte den Vollstreckungsschuldner mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2007 auf, bis zum 21.12.2007 einen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen; bei Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld von 250 EUR an und wies auf mögliche Ersatzzwangshaft hin. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.07.2008 setzte der Gläubiger das Zwangsgeld fest und wiederholte den Hinweis auf Haft. Pfändungsversuche blieben erfolglos, das Zwangsgeld ist uneinbringlich. Der Schuldner besitzt keinen gültigen Personalausweis und hat keinen beantragt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Er berief sich vor Gericht unter anderem auf einen Führerschein mit Lichtbild, der jedoch die Ausweispflicht nicht erfüllt. Der Gläubiger beantragte die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Ausweispflicht. Das Verwaltungsgericht Münster prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Zuständigkeit: Der Einzelrichter des Gerichts des ersten Rechtszuges ist gemäß § 169 VwGO als Vollstreckungsbehörde zuständig, wenn ihm bereits im Erkenntnisverfahren die Entscheidung übertragen war. • Voraussetzungen für Ersatzzwangshaft: Nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregeln kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist und zuvor auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen wurde. Dies lag hier vor (Androhung im Bescheid vom 28.11.2007, Festsetzung 11.07.2008, erneuter Hinweis). • Uneinbringlichkeit: Mehrere Pfändungsversuche des Gläubigers schlugen fehl, sodass das Zwangsgeld als uneinbringlich anzusehen ist. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Ersatzzwangshaft ist als Beugemittel nur letztes Mittel; sie war hier erforderlich, weil der Schuldner trotz Kenntnis und trotz zuvor ergangener gerichtlicher Feststellungen hartnäckig seine Pflicht aus § 1 Abs. 1 PAuswG (und den diesbezüglichen Landesvorschriften) nicht erfüllte. Ein Führerschein kann die Ausweispflicht nicht ersetzen; ein vorläufiger Personalausweis wäre erforderlich. • Angemessene Dauer: Aufgrund des hartnäckigen Verhaltens des Schuldners erschien eine Haftdauer von zwei Tagen angemessen und erforderlich, um den Willen des Schuldners zu beugen und die Rechtsordnung durchzusetzen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 288,50 EUR festgesetzt, entsprechend dem festgesetzten Zwangsgeld und aufgelaufenen Gebühren. Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers wurde stattgegeben. Es wurde gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet und ein Haftbefehl erlassen, weil er trotz rechtskräftiger Anordnung und mehrfacher Hinweise keinen Personalausweis beantragte und das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Die Maßnahme wurde als erforderliches letztes Mittel angesehen, da keine anderen Zwangsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg boten. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 288,50 EUR festgesetzt.