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Beschluss

1 L 156/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0421.1L156.09.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zur abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI - die von ihm aufbereiteten Daten über die Zuwendung von EG-Agrarmitteln an den Antragsteller im EG-Haushaltsjahr 2008 (Name, Vorname, Wohnort des Antragstellers, Betrag der Zahlungen) im Internet zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zur abschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI - die von ihm aufbereiteten Daten über die Zuwendung von EG-Agrarmitteln an den Antragsteller im EG-Haushaltsjahr 2008 (Name, Vorname, Wohnort des Antragstellers, Betrag der Zahlungen) im Internet zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antragsteller stellt folgenden Antrag: Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner untersagt, auf Grundlage der Bekanntmachung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) vom 13.11.2008, bekannt gemacht am 13.11.2008, folgende Angaben über den Antragsteller im Internet oder in sonstigen Medien bekanntzugeben: - personenbezogene Angaben über den Antragsteller als Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER und die Beträge, die er erhalten hat, - bei derartigen Veröffentlichungen auch den vollen Namen des Antragstellers, seine Anschrift, den Betrag der Direktzahlungen nach dem EGFL, die der Antragsteller im EU-Haushaltsjahr (16.10. bis 15.10. des Folgejahres) erhalten hat, - sonstige Zahlungen aus dem EGFL, den der Antragsteller in dem betreffenden EU-Haushaltsjahr erhalten hat, - den gesamten Betrag aus dem ELER an öffentliche Mitteln, die der Antragsteller in dem betreffenden EU- Haushaltsjahr erhalten hat, - die Gesamtsumme der Beträge der zuvor genannten Zahlungen, die der Antragsteller im betreffenden EU- Haushalsjahr erhalten hat. Der Antragsgegner hat die Veröffentlichung der vorgenannten Daten zu unterlassen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zum Aktenzeichen 6 K 1045/08.WI vom 27.02.2009. Dieser Antrag ist nach Maßgabe der inhaltlich übereinstimmenden Fassung im Beschlusstenor zulässig und begründet. Die begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO notwendig, um eine durch eine Veränderung des bestehenden Zustands drohende wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Ausgang der zugehörigen - zur Zeit noch nicht anhängigen - Hauptsache ist bei der im vorliegenden Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung wegen der Komplexität der dabei zu beantwortenden Rechtsfragen offen. Im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens und der Hauptsache eintretenden Folgen überwiegt das Interesse an der begehrten einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an einer planmäßigen und lückenlosen Durchführung der Kampagne zur Veröffentlichung der Subventionsdaten. Der Ausgang der Hauptsache ist bei summarischer Prüfung offen, weil die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 in den dortigen Verfahren 6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI formulierten gewichtigen Zweifel an der Vereinbarkeit der europarechtlichen Grundlagen der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums mit primärem Gemeinschaftsrecht und damit an der Gültigkeit dieser Grundlagen der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedürfen. Die in den Vorlagebeschlüssen aufgeworfenen Zweifelsfragen sind im vorliegenden Fall nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller die in Rede stehenden Subventionen auf einen Antrag bzw. auf Anträge hin erhalten hat, in denen vorformuliert ist, dem jeweiligen Antragsteller sei bekannt, "dass nach EU-Recht im Interesse einer verbesserten Transparenz beabsichtigt ist, mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis unter Angabe der Begünstigten, der geförderten Vorhaben und der Höhe der Zuwendung zu veröffentlichen.". Indem der Antragsteller vorbehaltlos die Kenntnisnahme der Veröffentlichungsabsicht erklärt und trotzdem nicht davon abgesehen hat, Subventionen aus EG-Agrarmitteln zu beantragen, hat er nicht etwa konkludent darin eingewilligt, dass seine Daten im Internet veröffentlicht werden. Mit dem zitierten Satz wird ein Hinweis auf die Rechtslage nach aktuellem EU-Verordnungsrecht gegeben. In einem behördlichen Antragsvordruck ist, wenn eine Zustimmungserklärung zur Unterschrift vorgelegt werden soll, eine auf ausdrückliche Zustimmung zielende Formulierung wie etwa "Ich willige ein" oder "Ich bin damit einverstanden" zu erwarten. Zudem bedarf es vertiefter, in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchzuführender Prüfung, ob - mit entsprechender Folge für die Ermittlung eines konkludenten Erklärungsinhalts - das System der Agrarsubventionierung aus wirtschaftlicher Sicht im Wettbewerb einen Verzicht auf Zuwendungen überhaupt vertretbar erscheinen lässt. Im Übrigen hätte die Erklärung eines Vorbehalts bei Beantragung der Subventionen zur Veröffentlichungsabsicht nicht eine gerichtliche Vorabkontrolle unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ermöglicht. Die demnach vorzunehmende Beurteilung und Abwägung der Folgen für die im Widerstreit stehenden Interessen ergibt, dass die erstrebte einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, stellte sich die beabsichtigte Veröffentlichung der den Antragsteller betreffenden Daten zum Empfang der Subventionen wegen der Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hingegen später als rechtswidrig heraus, wären die von ihm befürchteten und durchaus naheliegenden negativen Auswirkungen der Veröffentlichung seiner Subventionierung für ihn und seine Familie in der Nachbarschaft, in der Ausübung seiner Ehrenämter, in der Schule und im Kindergarten sowie für seine landwirtschaftliche Betätigung etwa bei der Hinzupachtung von Flächen irreparabel eingetreten. Das wiegt umso schwerer, als gerade die Beschränkung der Daten auf wenige Informationen (Name und Wohnort des Antragstellers, Höhe der insgesamt aus den in Rede stehenden Fonds im Haushaltsjahr 2008 erhaltenen Mittel) mit der Zuspitzung auf den nicht weiter erläuterten Gesamtbetrag der empfangenen Mittel ohne Unterrichtung über die Grundlagen der Förderung und über die Maßstäbe der Verteilung im Wettbewerbsumfeld bei Interessenten der Nachricht zu fehlgehenden und schädlichen Spekulationen führen können. Die Folgen, die sich bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dann ergäben, wenn sich die Veröffentlichung der Subventionsdaten in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellte, wiegen demgegenüber weniger schwer. Die Einbuße an Transparenz der Agrarsubventionierung wäre nur äußerst partiell und reparabel. Die Veröffentlichung ließe sich nachholen. Die mit ihr verfolgten Zwecke träten dann lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein, in dem der Europäische Gerichtshof indes bereits die Zweifelsfragen, die in den oben genannten Vorlagebeschlüssen aufgeworfen sind, beantwortet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; mit Blick auf den summarischen Charakter des Verfahrens ist die Hälfte des Auffangstreitwertes angemessen.