OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1929/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Jugendamt darf auch Hinweise verfolgen, die unterhalb der Schwelle des § 8a Abs.1 SGB VIII liegen, um erste Informationen zur Vorbereitung einer Gefährdungsabschätzung zu gewinnen. • Unangemeldete Hausbesuche und die Einholung von Auskünften Dritter können zulässig sein, wenn die Informationsbeschaffung zur Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. • Die Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen ist nach § 62 Abs.3 Nr.2 d) SGB VIII zulässig, wenn eine Erhebung bei Dritten erforderlich und für den Schutzauftrag notwendig ist. • Eine ablehnende Haltung der Eltern gegenüber Aufklärungsmaßnahmen begründet nicht per se eine Verpflichtung zur Mitwirkung, kann aber Anlass für vertiefende Ermittlungen sein. • Beleidigende oder verhöhnende Äußerungen des Klägers können die Erfolgsaussichten datenschutz- oder ehrbezogener Löschungsansprüche beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit Jugendamtsnachforschung und Datenerhebung zur Vorbereitung einer Gefährdungsabschätzung • Das Jugendamt darf auch Hinweise verfolgen, die unterhalb der Schwelle des § 8a Abs.1 SGB VIII liegen, um erste Informationen zur Vorbereitung einer Gefährdungsabschätzung zu gewinnen. • Unangemeldete Hausbesuche und die Einholung von Auskünften Dritter können zulässig sein, wenn die Informationsbeschaffung zur Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. • Die Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen ist nach § 62 Abs.3 Nr.2 d) SGB VIII zulässig, wenn eine Erhebung bei Dritten erforderlich und für den Schutzauftrag notwendig ist. • Eine ablehnende Haltung der Eltern gegenüber Aufklärungsmaßnahmen begründet nicht per se eine Verpflichtung zur Mitwirkung, kann aber Anlass für vertiefende Ermittlungen sein. • Beleidigende oder verhöhnende Äußerungen des Klägers können die Erfolgsaussichten datenschutz- oder ehrbezogener Löschungsansprüche beeinträchtigen. Der Kläger, Vater eines 2005 geborenen Kindes, lebte zeitweise mit Ehefrau und Sohn in Münster. Das Sozialamt gab dem Jugendamt Hinweise auf Verzicht der Familie auf Sozialhilfe und auf gesundheitliche Einschränkungen der Eltern. Das Jugendamt unternahm daraufhin unangemeldete Hausbesuche, forderte ein Gespräch und holte später Auskünfte bei Dritten ein. Der Kläger verweigerte wiederholt Mitwirkung, widersprach der Entbindung von Schweigepflichten und trat gegenüber Behörden teilweise ablehnend und beleidigend auf. Das Familiengericht und eine bestellte Verfahrenspflegerin äußerten weitergehende Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit. Der Kläger begehrte feststellend und leistungsbezogen die Löschung und Unterlassung diverser Vermerke und Datenerhebungen sowie die Feststellung rechtswidrigen Handelns des Jugendamts. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Es geht nicht um eine Prüfung der Voraussetzungen des § 8a Abs.1 SGB VIII im Ergebnis, sondern um die Frage, ob das Jugendamt berechtigt war, erste Informationen zur Vorbereitung einer möglichen Gefährdungsabschätzung zu erlangen. • Präventive Untersuchungstätigkeit: Das Jugendamt darf auch Hinweisen nachgehen, die unterhalb der Schwelle des § 8a Abs.1 SGB VIII liegen, um sich erste Sachinformationen zu verschaffen; dies ist im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abschätzung mitgedacht. • Keine Verwaltungsaktqualifikation: Die Maßnahmen des Jugendamts stellten keinen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar; es handelte sich um zulässige behördliche Ermittlungshandlungen. • Datenerhebung bei Dritten: Nach § 62 Abs.3 Nr.2 d) SGB VIII ist die Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen zulässig, wenn eine Erhebung bei anderen erforderlich und für den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII notwendig ist; dies war hier wegen der ablehnenden Haltung des Klägers gegeben. • Grundrechtliche Relevanz und Verhältnismäßigkeit: Zwar berühren bestimmte Nachforschungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, doch waren die Maßnahmen verhältnismäßig und erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Kindes. • Verhalten des Klägers: Die wiederholte Verweigerung von Mitwirkung und teils aggressive, verhöhnende Vorbringen des Klägers stärkten den Bedarf des Jugendamts an weiterer Aufklärung und minderten die Erfolgsaussichten seiner Löschungs- und Unterlassungsbegehren. • Rechtsmissbrauch: Die Forderungen des Klägers, interne Vermerke und Verfahrensbemerkungen entfernen zu lassen, erscheinen angesichts seines eigenen Verhaltens und der von ihm selbst geäußerten Texte als rechtsmissbräuchlich. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht sieht in den Maßnahmen des Jugendamts keine Rechtswidrigkeit. Das Jugendamt durfte die Hinweise des Sozialamts zum Anlass nehmen, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen, ein Gespräch anzubieten und, nachdem der Kläger Mitwirkung verweigerte, bei Dritten Auskünfte einzuholen. Die Datenerhebung entsprach § 62 Abs.3 Nr.2 d) SGB VIII und war zur Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII erforderlich und verhältnismäßig. Ansprüche des Klägers auf Löschung, Unterlassung oder Feststellung rechtswidrigen Handelns sind daher unbegründet; seine umfangreichen und teils beleidigenden Einlassungen schwächen seine Rügen zusätzlich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.