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Beschluss

22 L 123/09.PVL

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0402.22L123.09PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden. 3 Die Anträge des Antragstellers, 4 dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, im Falle der Stellenbesetzung von fünf Sachbearbeitungsdienstposten des gehobenen Dienstes im LWL Versorgungsamt Westfalen (Bewerbungsfrist: 6. Februar 2009) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, 5 hilfsweise 6 dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, im Falle der Stellenbesetzung von fünf Sachbearbeitungsdienstposten des gehobenen Dienstes im LWL Versorgungsamt Westfalen (Bewerbungsfrist: 6. Februar 2009) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, 7 haben keinen Erfolg. 8 Gemäß den nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 9 Es ist bereits durchgreifend zweifelhaft, ob der Antragsteller eine konkrete "beabsichtigte Maßnahme" der Beteiligten – hier Höhergruppierung bzw. Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRWG –, welche Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein könnte, glaubhaft gemacht hat. Eine Maßnahme im Sinne der vorgenannten Regelung ist erst dann beabsichtigt, wenn der Dienststellenleiter die Entscheidung getroffen hat, einen bestimmten Arbeitnehmer höher zu gruppieren bzw. ihm die Tätigkeit zu übertragen (Individualisierung). Dementsprechend erstreckt sich das etwaige Mitbestimmungsrecht auf die zur Maßnahme vorgesehene Person und die von ihr auszuübende Tätigkeit. 10 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 6 P 6.01 -, Seite 16 des amtlichen Umdrucks (II.2.b)aa): "Die Beteiligung des Personalrats setzt erst ein, wenn die Dienststelle sich zur Übertragung des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber entschieden hat. Erst dann liegt eine beabsichtigte Maßnahme vor."). 11 Nach dem Vortrag des Antragstellers ist aktuell eine konkrete und individualisierte Entscheidung der Beteiligten nicht erkennbar. Vielmehr ist (allein) die Absicht dargetan, fünf Stellen zu besetzen. Der Beteiligte zu 1. hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass sich bisher nicht auf alle Stellen Bewerber gemeldet hätten und die bisherigen Bewerberdaten nicht einmal an den Beteiligten zu 2. weitergegeben worden seien. Für den Erlass einer abstrakten - gleichsam "auf Vorrat" gerichteten - einstweiligen Verfügung sieht das Gericht in diesem Verfahrensstadium schon keinen Raum. 12 Der Erfolg der Anträge scheitert im Übrigen daran, dass der Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - im Kern führte die begehrte Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf eine solche Vorwegnahme - rechtfertigen. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ihn schwerwiegend an seiner Aufgabenerfüllung hinderte und zu unzumutbaren Folgen führte. Ein Verfügungsgrund ist indes regelmäßig abzulehnen, wenn durch den Vollzug der Maßnahme keine Erledigung des im Hauptsacheverfahren zu stellenden konkreten Antrages eintritt. Der auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Antrag im Hauptsacheverfahren erledigt sich aber allenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht fortwirkt, nicht geändert bzw. nicht rückgängig gemacht werden kann. Nur in diesem Fall macht ggf. die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens keinen Sinn. 13 Vgl. dazu Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, Seite 8, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fn. 28. 14 Gemessen daran träte auch nach Besetzung der ausgeschriebenen Stellen keine Erledigung im Hauptsacheverfahren ein. Einer etwaigen Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit im Hauptsacheverfahren müsste der jeweilige Beteiligte Rechnung tragen. Das Mitbestimmungsverfahren könnte nachgeholt werden. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers geht es um Stellenbesetzungen bei Tarifbeschäftigten, die – wie auch damit einhergehende Höhergruppierungen – rückgängig gemacht werden können. Mögliche im Falle einer Rückgängigmachung entstehende Folgen für das individuelle Arbeitsverhältnis der betroffenen Personen bzw. deren etwaige Schadensersatzansprüche sind im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren rechtlich ohne Belang. 15 Vgl. dazu Fischer/Goeres, in: Fürst GKÖD, Band V, Teil 3, § 75 Rdnr. 23, 23b, 23c. 16 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.