Urteil
7 K 2328/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0330.7K2328.08.00
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Tenor
Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasserbeseitigung. Mit dem Kanalisationsnetz 215 wird das Entwässerungsgebiet 27150 M.-----straße im Trennsystem entwässert (Kanalisationsnetznummer 000 000 /000). Am 25. Juni 2008 beantragte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2007 Abgabenbefreiung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 setzte die Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 für dieses Kanalisationsnetz auf 2.332,08 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit seien nicht erfüllt. Der Antrag auf Abgabenbefreiung sei nach Ablauf der Ausschlussfrist bei ihr eingegangen. Am 24. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ihr sei Abgabefreiheit zu gewähren. Die von ihr errichteten und betriebenen Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser und deren Betrieb entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Sie habe den für die Abgabefreiheit erforderlichen Antrag gestellt. Dieser Antrag sei nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen. Eine Fristvorgabe lasse sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht entnehmen. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Abgabefreiheit könne nicht gewährt werden. Der Antrag auf Abgabefreiheit sei nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 75 des Landeswassergesetzes bei ihr eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat Erfolg. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2008 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für das Kalenderjahr 2007 ist rechtswidrig. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz 215 ist abgabefrei. Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 73 Abs. 2 in der für die streitige Festsetzung im Kalenderjahr 2007 maßgeblichen Fassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995, GV NRW 926, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW 463 (Landeswassergesetz - LWG -) sind erfüllt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 LWG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwassergesetzes - AbwAG -) auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb bezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - und des § 57 Abs. 1 LWG und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. Bezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni 2007 entsprachen - jeweils unstreitig - die Anlagen der Klägerin zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Regeln der Technik und die Einleitung den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG. Die Klägerin ist mit ihrem für das Kalenderjahr 2007 gestellten Antrag nicht ausgeschlossen. Nach § 75 Satz 1 LWG hat der Abgabenpflichtige, wenn die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt wird, unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung nach § 75 Satz 3 LWG längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen nach § 75 Satz 4 LWG die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Es kann dahinstehen, ob die in § 75 Satz 1 LWG geregelte Frist im Falle des Antrages auf Abgabenbefreiung Anwendung findet. Danach sind die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorzulegen. Bei der Abgabenbefreiung erfolgt keine Festsetzung bzw. eine Festsetzung auf Null. Insofern dürften auch keine Angaben für die Ermittlung oder Schätzung der festzusetzenden Abgabe erforderlich sein. Bei der in § 75 Satz 1 LWG geregelten Frist handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht bereits entscheidend die in § 75 Satz 3 LWG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist um ein halbes Jahr. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 4. September 2007 - 14 K 1302/05 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 6. Februar 2009 - 9 A 2985/07 -, allerdings ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ausschlussfrist nicht ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens beim OVG NRW gewesen. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Erklärung lässt sich nichts für die Annahme einer gesetzlichen Ausschlussfrist herleiten. Anders als im Falle der Abgabeerklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handelt es sich bei der Abgabeerklärung nach § 75 LWG nicht um eine Willenserklärung. Mit der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG soll der Einleiter im Rahmen der Abgabenberechnung nach dem Erklärungssystem dazu angehalten werden, die erklärten Überwachungswerte einzuhalten oder sogar zu unterbieten. An die Unter- und Überschreitung der erklärten Überwachungswerte sind deshalb positive oder negative abgaberechtliche Folgen geknüpft. Die vom Gesetzgeber damit angestrebte Steuerungswirkung würde verfehlt, wenn die Überwachungswerte vom Einleiter nachträglich, d.h. später als einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums, abgegeben werden könnten. Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltende Willenserklärung und keine Wissenserklärung, die durch das Auftreten neuer Tatsachen in Frage gestellt werden könnte. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, Juris. Eine vergleichbare verhaltenssteuernde Funktion ist der Erklärung im Antrag auf Abgabenbefreiung nicht beizumessen. Der Abgabepflichtige gibt diese nicht mit dem Willen ab, in der Zukunft bestimmte Überwachungswerte einzuhalten oder gar zu unterschreiten. Vielmehr erklärt er sein Wissen über einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Abgabenzeitraum. Auf dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 75 LWG ergibt sich keine andere Beurteilung. Laut Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 23. September 1977 betreffend § 75 Satz 1 bis 3 LWG (LT-Drks. 8/2388) ist der Abgabeschuldner verpflichtet, sich selbst zu veranlagen, sofern die Abgabe nicht aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides zu ermitteln ist. In der Gesetzesbegründung vom 7. September 1994 heißt es zu der durch Gesetz vom 25. Juni 1995 eingefügten Regelung in § 75 Satz 4 LWG (LT-Drks 11/7653), dieser Satz diene der Klarstellung, dass dem Abgabepflichtigen eine umfassende Darlegungspflicht obliegt. In dieser Regelung spiegelten sich die Vollzugschwierigkeiten wider, die durch die Verpflichtung für den Abgabenpflichtigen zur Angabe relevanter Umstände beseitigt werden sollten. Die dem Abgabepflichtigen auferlegte Mitteilungspflicht sollte die Festsetzungsbehörde von der Notwendigkeit entheben, selbst die Grundlagen für den Bescheid über die Abgabe genau zu ermitteln, wenn der Abgabepflichtige wichtige Informationen zurückhält. Vgl. hierzu Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1996, § 75 S. 323. Darin erschöpft sich der Regelungszweck. Mit der Einführung der Regelungen zielte der Gesetzgeber allein auf eine Verhaltenssteuerung des Abgabenpflichtigen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abgabe ab. Anknüpfungspunkt waren nicht die den Gesetzgeber sonst im Abwasserabgabenrecht typischerweise zu einem Tätigwerden veranlassenden Beweggründe, also nicht solche, die an das Einleitungsverhalten des Abwasserabgabepflichtigen anknüpften, damit dieses zwecks weiterer Vermeidung einer Gewässerbelastung beeinflusst wird. Auch die Regelungen in § 77 Abs. 2 LWG zur Festsetzungsfrist sprechen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dafür, dass der Gesetzgeber in § 75 Satz 1 LWG eine Ausschlussfrist geregelt hat; im Gegenteil aus Sinn und Zweck der Regelungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Ausschlussfrist nicht gewollt war. Nach § 77 Abs. 2 LWG beginnt die zweijährige Festsetzungsfrist im Fall der Abgabeerklärung erst mit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Der Abgabepflichtige kann sich demnach, legt er die notwendigen Daten und Unterlagen erst später als drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres oder nach Ablauf der Verlängerungsfrist von einem halben Jahr nach § 75 Satz 2 LWG vor, gerade nicht nach Ablauf von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum auf Verjährung berufen. Wäre in § 75 Satz 1 LWG eine Ausschlussfrist geregelt, hätte es dieser Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG, die den Beginn der Festsetzungsfrist hinausschiebt, nicht bedurft. Denn dann träte nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LWG grundsätzlich immer zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres Verjährung ein und zwar unabhängig davon, ob und wann der Abgabepflichtige seiner Obliegenheit zur Abgabe der Erklärung und zur Vorlage der notwendigen Unterlagen nachgekommen ist. Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, es müsse sich schon deshalb um eine Ausschlussfrist handeln, weil der Abgabepflichtige andernfalls im Falle der nicht rechtzeitigen Abgabeerklärung nicht nur nicht sanktioniert werde, sondern dann sogar, obwohl er seiner Beibringungspflicht für Anträge und Nachweise nicht rechtzeitig nachgekommen sei, Festsetzungsbescheide zurückholen könne. Die Rückholung der Festsetzungsbescheide ist allein schon durch den Eintritt der Bestandskraft beschränkt. Solange Festsetzungsbescheide anfechtbar sind, sind sie auch rückholbar. Sind sie hingegen bestandskräftig, steht die Rückholung im Ermessen der Behörde (§ 85 Nr. 1 f LWG i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Eine Sanktionierung tritt im Falle nicht rechtzeitiger Abgabeerklärung sehr wohl ein. In § 161 Abs. 1 Nr. 16 LWG ist geregelt, dass der Abgabepflichtige ordnungswidrig handelt, wenn er entgegen § 75 Satz 1 LWG seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig vorlegt. Nach § 161 Abs. 4 LWG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Die Versäumung der Frist in § 75 Satz 1 LWG bleibt damit nicht folgenlos, eine Sanktionierung ist vielmehr ausdrücklich vorgesehen, wenn der Abgabepflichtige seinen Obliegenheiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Hierdurch soll das Verhalten des Abgabepflichtigen gesteuert werden; der Abgabepflichtige soll veranlasst werden, seine Angaben rechtzeitig, richtig und vollständig abzugeben, damit die Festsetzungsbehörde die Festsetzung zeitnah vornehmen kann. Auch mit dieser Bußgeldregelung hat der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, der Behörde den Vollzug der Abgabe zu erleichtern; er wollte - wie mit der Einführung des § 75 Satz 4 LWG - das Verhalten des Abgabenpflichtigen allein aus Gründen der Beseitigung von Vollzugsschwierigkeiten, nicht etwa das Einleitungsverhalten des Abgabepflichtigen steuern oder diesen gar für ein bestimmtes Einleitungsverhalten sanktionieren. Die Beklagte hätte den am 25. Juni 2008 gestellten Antrag der Klägerin nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Klägerin sei mangels rechtzeitigen Antrages von der Befreiung ausgeschlossen. Vielmehr hätte sie diesen gleichzeitig auch als konkludenten Antrag auf Fristverlängerung nach § 75 Satz 2 LWG behandeln müssen und mit Blick darauf, dass sie in der Vergangenheit später gestellte Anträge grundsätzlich beschieden hat, der Klägerin - nach Verlängerung der Antragsfrist - Abgabenbefreiung gewähren müssen. Insofern kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf das an alle Abgabenpflichtigen versandte Standardschreiben vom 23. Januar 2008 berufen. Dort hat die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Entscheidung über Anträge auf Abgabenbefreiung insoweit ändere und später gestellte Anträge nicht mehr berücksichtigen werde. Sie hat vielmehr - unzutreffend - auf das Bestehen einer Ausschlussfrist für Anträge auf Abgabefreiheit hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.