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Urteil

1 K 210/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0320.1K210.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der 1961 in N. , Weißrussland, geborene Kläger beantragte unter dem 16. Januar 2006 zunächst beim Landrat des Kreises D. seine Einbürgerung, die dieser nach Abmeldung und Umzug nach Münster an den Beklagten weiterleitete. Der Kläger hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 14. Dezember 2000 ist der Kläger im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die am 22. November 1996 geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. M. wurde durch Urteil vom 27. September 2006 geschieden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, für dass der Kläger nach Auskunft seiner Ehefrau während der gemeinsamen Urlaube, die ein- bis zweimal jährlich in Moskau stattfänden, finanziell aufkomme. Das Bundeszentralregister enthält für den Kläger keine Eintragungen. Leistungen nach dem SGB 2 oder SGB 12 bezieht oder bezog der Kläger nicht. Der Kläger betätigt sich als Regisseur und Schauspieler bei verschiedenen Produktionen. Er legte verschiedene Bescheinigungen in russischer Sprache vor. Die „I. - Produktion" aus Moskau bescheinigte dem Kläger unter dem 23. Januar 2006, dass dieser von März 2004 bis November 2005 als ausführender Produzent des Films „A. „ bei ihr beschäftigt gewesen sei. Die Filmproduktionsgesellschaft „B. „ aus Moskau attestierte dem Kläger, dass dieser vom 1. Februar 2005 bis zum 27. Dezember 2005 bei ihr als Regisseur gearbeitet habe. Ferner wurde ihm von der „B1. D1. H. GmbH" in Moskau unter dem 12. Oktober 2006 bescheinigt, dass er seit dem 1. Juni 2006 an dem Film „Major W. „ als Regisseur arbeite. In einem Schreiben des Klägers an das Finanzamt M1. vom 2. Oktober 2006 teilte dieser mit, das er in den Jahren 2001 bis 2005 in Russland als Regisseur gearbeitet habe. Er arbeite weiterhin als freier Regisseur an einem Film und bestreite so seinen Lebensunterhalt. Ferner teilte der Kläger in seinem dem Finanzamt übermittelten Lebenslauf mit, dass er seit 2001 als Regisseur in Russland und nicht in Deutschland arbeite und seine Steuern auch in Russland zahle. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 unterrichtete der Kläger das Finanzamt M1. , dass er sich in den Jahren 2001 bis 2005 zum größten Teil der Zeit in Russland und Weißrussland aufgehalten habe. Seine Wohnung in N. , wo er seit 1999 als ständig wohnhaft gemeldet ist, sei praktisch der Ort seiner ständigen beruflichen Tätigkeit, an dem die Verhandlungen mit Produzenten, Schauspieler-Casting und andere mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Maßnahmen stattfänden. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 17. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Einbürgerung weder auf der Grundlage des § 10 StAG noch gemäß § 8 StAG möglich sei. Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 10 StAG sei, dass der Bewerber seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers liege nicht im Inland. Vielmehr habe er nach eigenen Angaben seit 1999 mehrere Dokumentar- und Spielfilme in N1. hergestellt. Zum überwiegenden Teil halte er sich in Russland auf. Nach Deutschland komme er nur, um seinen Sohn zu besuchen bzw. um diesen zu gemeinsamen Urlauben nach N1. zu holen. In Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland scheitere auch die hilfsweise Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Hiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe sich sowohl in Russland als auch in Deutschland aufgehalten. Auch wenn er seine Arbeit über mehrere Monate in Russland und Weißrussland ausgeübt habe, sei sein Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen. In Russland sei der Aufenthalt zweckgebunden im Hinblick auf seine Berufstätigkeit gewesen. In Deutschland lebe seine Familie und hier habe er seine sozialen Bezugspunkte. Zu seinem Sohn habe er einen intensiven Kontakt. Auf lange Sicht möchte er seine Arbeitstätigkeit nach Deutschland verlegen, doch sei hierfür wesentliche Voraussetzung die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Januar 2008 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass der Kläger sich in Weißrussland angesiedelt habe. Dort habe er nach eigenem Bekunden seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Allein der Umstand, dass sein Sohn und seine Schwester in Deutschland wohnten, die er bei seinen Aufenthalten besuche, führe nicht dazu, dass er zwischen den Jahren 2001 und 2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus der Klagebegründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung nicht zu. I. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG i.d.F. der letzten Änderung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Einer Einbürgerung des Klägers steht entgegen, dass er seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt nicht über acht Jahre im Inland hatte und damit eine der Grundvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG nicht erfüllt. Der Kläger verfügt zwar seit dem 14. Dezember 2000 durch eine von dem Beklagten erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, so dass sich sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als rechtmäßig darstellt, jedoch hält sich der Kläger nicht dauerhaft in Deutschland auf, so dass es an einem „gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG fehlt. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne dieser Vorschrift wird von der Wohnsitznahme nach Bürgerlichem Recht (§ 7 BGB) unterschieden. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wird durch ein längeres tatsächliches Verweilen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land charakterisiert. Mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt" ist danach nicht der Ort eines nur vorübergehenden Verweilens gemeint, selbst wenn der Ort den Schwerpunkt der Bindung einer Person, insbesondere in familiärer Hinsicht darstellt. vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 -, NJW 1975, 1068. Der vom Kläger geäußerte Wille und seine Absicht, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen zu wollen, sind für die Bestimmung des „gewöhnlichen" Aufenthalts unbeachtlich, weil es allein auf den tatsächlichen Umstand eines längerfristigen, dauerhaften Aufenthaltes ankommt. Wie der BGH in der zuvor zitierten Entscheidung ausgeführt hat, kommt es für die Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes" nicht auf den Willen des Ausländers an, „den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen". Maßgeblich ist allein eine nach objektiven Tatsachen und Umständen zu beurteilende längerfristige Verweildauer an einem Ort oder in einem bestimmten Land aus beruflichen oder familiären Gründen, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Lebensmittelpunkt des Einbürgerungsbewerbers handelt. Mit Blick auf die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Legalisierungstatbestände verlangt deshalb auch die höchstrichterliche Verwaltungsrechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn also „abdecken" muss. Es kommt danach nicht auf die bloße Anwesendheit des Ausländers an, der sich hin und wieder einmal im Bundesgebiet aufhalte, vielmehr muss es sich für den Einbürgerungsbewerber um einen rechtmäßigen „Daueraufenthalt" im Inland handeln. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, NVWZ 1993, 782 f. = BVerwGE 92, 116 (126 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den „gewöhnlichen Aufenthalt" des § 85 AuslG a. F. dem „dauernden Aufenthalt" in Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1101) gleich. Vgl. BVerwG, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 29. September 1995 - 1 B 236/94 -, NVWZ 1996, 717 f. = AuAS 1996, 18 ff. Der Aufenthaltsort ist dann dauerhaft, wenn er aufgrund von Bindungen zum „Daseinsmittelpunkt" wird. Die Bindungen können dabei familiärer und/oder beruflicher Natur sein. Dies kann für einen deutschen Staatsangehörigen im Einzelfall bedeuten, dass es je nach familiärer oder beruflicher Bindung zwei Aufenthaltsorte geben kann, wenn es neben dem Ort einer familiären Bindung auch noch einen Ort der beruflichen Bindung gibt, etwa wenn ein deutscher Staatsangehöriger monatelang im Ausland seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen muss, weil ihn sein Arbeitgeber zur Ausübung seiner Tätigkeit dorthin schickt. Dieser vom Kläger gebildete Beispielsfall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Zum einen kommt es für einen deutschen Staatsangehörigen nicht auf den „gewöhnlichen Aufenthaltsort" nach dem StAG an, zum anderen liegt der „Daseinsmittelpunkt" trotz längerer Abwesendheit im Inland, wenn der Arbeitgeber des Betroffenen selber in Deutschland beheimatet ist und sich auch die familiären Bindungen des Betroffenen im Inland befinden. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger aber nicht gegeben. Einbürgerungsbewerber haben ihren dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt in Deutschland folglich dann, wenn sie hier nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit leben, so dass eine Beendigung ihres Aufenthalts ungewiss ist. Vgl. insoweit auch Heilbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, München 2005, § 10 Rdnr. 16. Der Kläger hat im Rahmen seiner steuerrechtlichen Verfahren vor dem Finanzamt selbst eingeräumt, dass er sich in den Jahren 2001 bis 2005 zum größten Teil auf dem Territorium von Russland und Weißrussland aufgehalten habe, was auch durch die Stempel bei den Grenzübertritten in seinem Reisepass bestätigt wird. Dort lag sein beruflicher Daseinsmittelpunkt, wie auch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der verschiedenen Filmgesellschaften belegen. Der Kläger selbst hat zugestanden, dass er seine Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt habe, zumal es die ständige Anwesenheit an den Drehorten und in Montage- und Tonstudios sowie bei verschiedenen Institutionen notwendig gemacht habe, dass sein fester und ständiger Arbeitsplatz dort gewesen sei. Aus diesem Grund habe er auch in N. eine Wohnung unterhalten, die für ihn praktisch der Ort seiner ständigen beruflichen Tätigkeit gewesen sei. Ausweislich der vorgelegten Meldebescheinigung der Republik C. , Verwaltung des Kommunaldienstes, Registrierungsnummer 0700363 (Verwaltungsvorgang Bl. 100), ist der Kläger dort seit dem 5. Mai 1999 als ständig wohnhaft gemeldet. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, da sein Sohn und seine Schwester hier lebten und er hier seine familiäre Bindung habe, folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er zwar regelmäßig nach Deutschland komme, um seinen Sohn und seine in Berlin lebende Schwester zu besuchen, dies aber nur, um seinen Sohn in den Ferien mit nach Russland zu nehmen. Dies wird von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt (Blatt 57 des Verwaltungsvorgangs). Danach hat der Kläger zu seinem Sohn nur sporadischen Kontakt. Der Kläger trifft seinen Sohn demnach ein- bis zweimal im Jahr zum gemeinsamen Urlaub, der in N. oder in N1. stattfindet. Von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinem Sohn und seiner Schwester in Deutschland kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Sohn keine gemeinsame Wohnung unterhält, sich auch nicht um die Pflege und Erziehung seines Sohnes kümmert, kommt der Kläger zudem, wenn es seine beruflichen Tätigkeiten es zulassen, nur hin und wieder ins Bundesgebiet, nicht aber um hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sondern um seinen elterlichen Verpflichtungen nachzugehen. Dies zeigt, dass sein Aufenthalt im Inland nicht gewöhnlicher (dauernder) Natur ist, sondern nur vorübergehender B1. . Seinen Lebensmittelpunkt hat der Kläger - jedenfalls in den Jahren 2001 bis 2005 - mit hinreichender Sicherheit in Russland bzw. in Weißrussland begründet. Dies belegt auch seine Einlassung in der Klagebegründung, dass er auf lange Sicht gesehen beabsichtige, seine Arbeitstätigkeit nach Deutschland zu verlegen. Verweilte der Kläger aber in den Jahren 2001 bis 2005 nicht dauerhaft im Inhalt, fehlt es in der Konsequenz an einem achtjährigen gewöhnlichem Aufenthalt, so dass auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mehr eingegangen werden muss. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG vor. Nach dieser genannten Vorschrift kann ein Ausländer, ebenfalls auf seinen Antrag nur eingebürgert werden, wenn er „seinen gewöhnlichen Aufenthalt" rechtmäßig im Inland hat. Wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, liegt die Voraussetzung des „gewöhnlichen" rechtmäßigen Aufenthaltes in der Person des Klägers aber gerade nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.