Urteil
9 K 171/08.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0311.9K171.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Klageverfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 zu Ziff. 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt worden ist, und zu Ziff. 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben am XX.XX.1950 in Burhakaba, Stadtteil Maynuna (Somalia), geboren, somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Er behauptet, von Äthiopien auf dem Luft- und dem Landwege nach Deutschland gereist und am 1. Januar 2008 eingetroffen zu sein. Dort wurde er in Bredstedt, Schleswig-Holstein, aufgenommen. 3 In seiner Anhörung am 11. Januar 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - legte er zur Begründung seines Asylantrages im wesentlichen dar: Die Schule habe er nie besucht. Er sei seit 1983 verheiratet und habe sechs Kinder. Seine Familie habe in Burhakaba gelebt. Seit 1983 habe er als Koch gearbeitet, zunächst bei einem Touristik-Unternehmen. Seit Januar 2006 sei er in der Villa Somalia, beim Präsidenten Somalias, als Koch beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis Oktober 2007 ausgeübt. Er habe in Mogadischu ein Appartement gehabt. Er sei jeweils am Donnerstag nach Burhakaba gefahren, am Freitag bei seiner Familie gewesen und am Samstag nach Mogadischu zurückgekehrt. Zur Stellung in der Villa Somalia sei er gelangt, weil ein hoher Beamter des Präsidenten ein Stammesverwandter gewesen sei. Insoweit sei er auf illegale Weise - nämlich durch Beziehungen - an diese Arbeit gekommen. Im Mai 2007 habe sich der Krieg zwischen den Äthiopiern und den Islamisten bis nach Burhakaba ausgedehnt. Von einem Onkel, der in Burhakaba geblieben sei, habe er erfahren, dass seine Familie zu diesem Zeitpunkt geflohen sei. Kontakt habe er mit der Familie seitdem nicht mehr gehabt. In Mogadischu habe sich die Situation ebenfalls verschlechtert. Überall im Lande gebe es ja Krieg und die äthiopischen Soldaten hätten das Land besetzt. Er habe sich am 1. Oktober 2007 entschlossen, Somalia zu verlassen. Die finanziellen Mittel habe ihm ein Onkel, der ein Boot habe, zur Verfügung gestellt. Er sei zunächst innerhalb von 5 Tagen zu Fuß nach Burhakaba gegangen und habe sich dort 10 Tage bei einem Cousin aufgehalten. Anschließend sei er zu Fuß und zum Teil auch mit Lkws nach Äthiopien gereist. Dort sei er am 15. November 2007 angekommen. Am 23. Dezember 2007 habe er Äthiopien verlassen. Am 31. Dezember 2007 sei er von Äthiopien mit der äthiopischen Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Anschließend sei er 7 oder 8 Stunden mit dem Zug gefahren und am 1. Januar 2008 in Deutschland angekommen. Das Flugticket und die weiteren Reiseunterlagen habe der Schlepper. Ausweispapiere besitze er ebenfalls nicht. Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass die Islamisten und die äthiopische Regierung sich bekämpft hätten. Der zweite Grund sei, dass er ein Pro-Islamist sei. Die Regierung in Äthiopien suche genau Leute wie ihn. Eine Ausreise über Äthiopien sei ohne Probleme gewesen, weil die Äthiopier nichts gegen die Somalier hätten, sondern nur ihre Armee. 4 Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - noch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zugleich wurde der Kläger - unter Androhung der Abschiebung nach Somalia - aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Mit seiner am 23. Januar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt. Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. 5 Er beantragt, 6 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Heft), der beigezogenen Ausländerakte der Stadt Wuppertal sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. 13 Die verbleibende Klage des Klägers hat Erfolg. 14 Der Klageantrag des Klägers bezüglich eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit sowie hinsichtlich der Androhung der Abschiebung in diesen Staat rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. 15 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 16 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Klägers mit Blick auf seine familiäre Situation und die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren" im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Anderes gilt aber in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage im Heimatstaat des Ausländers als so extrem darstellt, dass der einzelne Rückkehrer im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen. 17 Vgl. bereits zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz: BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26/02 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr 6; Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 (381 f.); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, AuAS 1999, 53 = NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200). 18 Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach Somalia erfüllt. 19 Die Sicherheitslage war in den vergangenen Jahren in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär; auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte u.a. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht worden. 20 So mit Nachweisen im einzelnen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 13 K 2062/07.A, in NRWE; siehe ferner VG Braunschweig, Urteil vom 24. Juni 2008 - 7 A 172/06 - sowie VG München, Gerichtsbescheid vom 12. August 2008 - M 11 K 08.50282 -, beide Entscheidungen in Juris. 21 Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass diese Sicherheitslage unverändert ist. Die jüngeren und auch die neuesten Entwicklungen in Somalia haben nicht nur zu keiner Verbesserung, sondern eher zu einer Verschlechterung der Situation geführt. 22 Siehe AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 5. Mai 2008, S. 5: "Somalia ist von Bürgerkrieg und der weitgehenden Abwesenheit einer staatlichen Zentralgewalt gekennzeichnet ", s.a. S. 15: "extrem schlechte Sicherheitslage"; ähnlich bereits AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 17. März 2007, S. 5: "Anarchie und bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen weiterhin in großen Teilen des Landes". 23 Insoweit stellt sich die Lage folgendermaßen dar: Nach der Vertreibung der Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in den genannten Landesteilen Somalias durch Truppen der seinerzeitigen somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 kam es auch weiterhin zu heftigen Auseinandersetzungen. Allein aus Mogadischu sollen seinerzeit 390.000 Menschen vertrieben worden sein. 24 VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2007 a.a.O., m.N. 25 Seitdem verschlechterte sich die Lage weiter deutlich. Immer wieder kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien, bei denen regelmäßig zivile Opfer zu beklagen waren, deren Zahl sich nach Hunderten bemaß. 26 FAZ vom 4. September 2007, Artikel "Gewaltausbruch in Somalia". 27 Im Oktober 2007 trat Ali Mohamed Gedi, der somalische Ministerpräsident, zurück (SZ vom 30. Oktober 2007). Während schwerer Kämpfe Ende Oktober 2007 kam es zu einer erneuten Massenflucht von etwa 88.000 Menschen aus Mogadischu. Den äthiopischen (Besatzungs-)Truppen standen nunmehr die islamistischen Kämpfer direkt gegenüber (FR vom 15. November 2007), die im Verlauf des Jahres 2008 die Kontrolle über weitere Städte in Zentral-Somalia und nahe von Mogadischu übernahmen (taz vom 27. März 2008; FAZ vom 23. August 2008: "Islamisten greifen Hafenstadt Kismayo an"). Mitte November 2008 gelang es der radikalen Shabaab-Miliz, bis kurz vor Mogadischu vorzudringen (taz vom 15. November 2008). Ende November 2008 kündigte der äthiopische Außenminister an, dass sich die äthiopische Armee bis Ende des Jahres vollständig aus Somalia zurückziehen wolle (FAZ vom 29. November 2008). In Konsequenz dieser Ereignisse trat nach 4 Jahren im Amt der somalische Präsident Abdullahi Yussuf zurück (FAZ vom 30. Dezember 2008). Mit Abzug der Äthiopier konnten in der Folge die Islamisten bereits Anfang Januar 2009 mehrere Polizeiposten in der Hauptstadt Mogadischu übernehmen (NZZ vom 6. Januar 2009). In das entstandene Machtvakuum stoßen seitdem die Milizen der al-Shabaab und weitere - auch als gemäßigt geltende - Gruppen der Islamisten vor (FAZ vom 16. Januar 2009). Zwar wählte das im Exil, im benachbarten Djibouti, residierende somalische Übergangsparlament den Führer des als gemäßigt geltenden Flügels der Islamisten, Sheik Sharif Ahmed, zum neuen Präsidenten Somalias (FAZ und NZZ vom 2. Februar 2009). Als erste Amtshandlung stimmte der neue Präsident der Wiedereinführung der Scharia zu (Spiegel-online vom 28. Februar 2009). Gleichwohl hat sich die Hoffnung, dass mit der Amtsübernahme des neuen Präsidenten eine Befriedung der Verhältnisse eintreten würde, bisher nicht erfüllt. Die radikale Islamisten-Miliz al-Shabaab erkennt den neuen Präsidenten nicht an und will den Kampf gegen die Übergangsregierung - wie bisher - fortsetzen (FAZ und NZZ vom 2. Februar 2009). Bereits im Februar 2009 wurden bei einem Angriff, zu dem sich die al-Shabaab bekannte, 11 burundische Soldaten der Friedenstruppen der afrikanischen Union getötet (Spiegel-online vom 22. Februar 2009). Seit der Präsidentenwahl kam es ferner zu heftigen Zusammenstößen, bei denen mindestens 30 Menschen starben (Spiegel online vom 28. Februar 2009). 28 Danach stellt sich auch zu Beginn des Jahres 2009 die Lage in Somalia als unverändert extrem gefährlich und äußerst unsicher dar. Nachdem die zweijährige Intervention durch äthiopische Truppen unter Bekämpfung der verschiedensten islamistischen Milizen nicht nur erfolglos geblieben war, sondern die Sicherheitslage dramatisch verschärft hatte, ist in dem derzeitigen entstandenen Machtvakuum nach Abzug der Äthiopier ungeklärt, ob Aussicht auf eine Befriedung Somalias besteht. Aufgrund dieser Entwicklung ist die aktuelle Situation in Zentral- und Südsomalia nach wie vor durch ständige kriegerische Auseinandersetzungen zwischen verschiedensten Gruppierungen, durch eine hohe Kriminalitätsrate und eine fast vollständige Abwesenheit staatlicher Sicherheitsstrukturen gekennzeichnet. Eine Rückkehr in diese Gebiete - der Kläger kommt eigenen Angaben zufolge aus Mogadischu - würde den Kläger damit sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der im Einzelnen beschriebenen Situation in Zentral- und Südsomalia, die sich durch den Abzug der Äthiopier eher noch verschlechtert hat, liefe jeder Rückkehrer derzeit Gefahr, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen - soweit überhaupt vorhanden - den Regierungstruppen bzw. den Friedenstruppen der afrikanischen Union und Kämpfern der Opposition zu werden, wie es in der Verhangenheit ständig zu beobachten war. Nach Auffassung des Gerichts wiegt diese dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr damit so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. 29 Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren nördlichen Landesteilen (Somaliland bzw. Puntland) Schutz zu suchen. Insoweit fehlt dem Kläger der notwendige Rückhalt durch Angehörige oder Clanmitglieder. 30 Zur dieser Einschätzung der Lage in Somalia vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24. Juni 2008 - 7 A 172/06 - sowie VG München, Gerichtsbescheid vom 12. August 2008 - M 11 K 08.50282 -, beide Entscheidungen in Juris. 31 Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger tatsächlich aus Somalia und zwar konkret aus Zentralsomalia stammt. Ob dem Kläger geglaubt werden kann, seinerzeit Koch beim Ministerpräsidenten in der Villa Somalia gewesen zu sein, mag zwar fraglich sein. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen deutlich machen können, über die Verhältnisse in Somalia und hier auch in Mogadischu informiert zu sein. Ferner spricht der Kläger die somalische Sprache. Zwar sind hinsichtlich der Zeitspanne, in der er seine Ausreise nach Addis Abeba bewältigt haben will, offene Fragen verblieben. Seine zeitlichen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung differieren insoweit, während allerdings die Kernaussage, über Äthiopien ausgereist zu sein, unverändert geblieben ist. Insoweit hält das Gericht dem Kläger jedoch zu Gute, dass er - was glaubhaft ist - niemals die Schule besucht hat und auch im übrigen nur geringe Bildung aufweist. Daraus mag sich erklären, dass er keine sichere Angaben zu Daten und zeitlichen Ereignissen hat machen können. Ferner wurde offenbar, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung sehr erregt und anscheinend auch deswegen nicht uneingeschränkt sicher die Fragen des Gerichts beantworten konnte. Angesichts dessen hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Kläger seinerzeit aus Mogadischu über Äthiopien nach Deutschland ausgereist ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist letztlich der Asylsuchende selbst die Quelle für das von ihm behauptete Asylschicksal. Sind seine Angaben nicht grundsätzlich widersprüchlich, reicht es aus, wenn trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das Vorbringen im Kern, also in seinem wesentlichen Teil, als zutreffend angesehen werden kann. 32 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 189.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - InfAuslR 1991, 310. 33 Davon ist nach allem auszugehen. 34 Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 4 des Bescheides als Anfechtungsklage zulässig und teilweise, nämlich soweit die Abschiebung nach Somalia in Rede steht, begründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 35 Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, AuAS 2008, 16 ff. = InfAuslR 2008, 142 ff. 36 ist, sofern festgestellt wird, dass der Ausländer in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat nicht abgeschoben werden darf, die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Im übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 34 AsylVerfG i. V. m. § 59 AufenthG. 37 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte insoweit unterlegen ist. Die Kostenquotelung berücksichtigt, dass gem. § 83 b AsylVerfG Gerichtskosten nicht erhoben werden, die Klage zum Teil zurückgenommen worden ist und der Kläger mit dem verbliebenen Begehren (zum Gegenstandswert siehe § 30 RVG) obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38